Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.5.10

Warum löscht die ARD ihre Onlinearchive?

In den letzten Wochen gab es mehrfach Pressemeldungen, wonach die Rundfunkanstalten der ARD ihre Onlinearchive und damit ca. 100.000 Dokumente löschen werden bzw. bereits damit begonnen haben. Das hat zu Unverständnis geführt, weil man Inhalte, für die man als Bürger schließlich Rundfunkgebühren bezahlt hat, gerne auch noch nach längerer Zeit abrufen möchte.

Das hat die private Konkurrenz der öffentlich-rechtlichen Sender freilich schon immer anders gesehen, die Internetauftritte von ARD und ZDF sind ihr ein Dorn im Auge. Der Gesetzgeber hat deshalb – auch unter dem Druck der Lobbyisten – vor einem Jahr im Rundfunkstaatsvertrag die Vorschrift des § 11d (Telemedien) so ausgestaltet, dass Internetangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio aktuell zu sein haben und sendungsbezogene Inhalte nach sieben Tagen wieder gelöscht werden müssen.

Das System des gebührenfinanzierten Rundfunks stößt hier endgültig an seine Grenzen. Denn entweder bekommt der Bürger für seine Zwangsgebühren auch die größtmögliche Leistung oder man schafft den öffentlich-rechtlichen Rundfunk demnächst doch ab. Denn das politische Geschacher, das zu Regelungen wie in § 11d RStV führt, berücksichtigt nämlich eines überhaupt nicht und das sind die Interessen der Zuschauer bzw. Bürger für die diese Inhalte eigentlich produziert werden sollten.

posted by Stadler at 14:14  

27.2.10

Regierungsentwurf zur Änderung des TMG

Mit einem Gesetzesentwurf vom 15.02.2010 plant die Bundesregierung die Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2007/65/EG) vom 11. Dezember 2007, die bereits bis zum 19. Dezember 2009 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen.

Die insoweit relevante Änderung besteht in der Ausweitung des Anbietersbegriffs des § 2 Abs. 1 TMG. Diensteanbieter von audiovisuellen Mediendiensten ist danach jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert.

Die geplante Gesetzesänderung halte ich aus zweierlei Gründen für kritisch. Die AVMD-RL definiert den audiovisuellen Mediendienst nämlich als:

Dienstleistung deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG ist. Bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme gemäß der Definition unter Buchstabe e des vorliegenden Artikels oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß der Definition unter Buchstabe g des vorliegenden Artikels; und/oder die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation.

Damit dürften die audiovisuellen Mediendienste – mit Ausnahme der kommerziellen Kommunikation – dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff unterfallen und deshalb der Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Es stellt sich aber ganz generell die Frage nach dem Umsetzungsbedarf. Denn die derzeitigen Anbieterdefinitionen des Telemediengesetzes und damit auch des Rundfunkstaatsvertrags decken audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie bereits zwanglos ab, weshalb mit Blick auf die beabsichtigte Erweiterung der Begriffsbestimmung jedenfalls kein Umsetzungsbedarf besteht.

posted by Stadler at 22:00  

8.1.10

Glücksspiele im Rundfunk und im Internet eingeschränkt zulässig?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 28.10.2009 (Az.: 7 N 09.1377) u.a. entschieden, dass die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, selbst dann nicht, wenn es sich wie bei den Call-In-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt. Das hat zur Folge, dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften, nach denen Glückspiele verboten sind, keine Anwendung finden, weil die Landesgesetzgeber in § 8 a Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags diese Grundsatzentscheidung so getroffen haben.

Nach § 8a Abs. 1 S. 6 RStV darf für die Teilnahme allerdings nur ein Entgelt bis zu 50 Cent verlangt werden.

Ob diese Regelung auch für entsprechende Angebote im Internet greift, ist derzeit nicht gänzlich klar. Nach § 58 Abs. 3 RStV gilt für Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien § 8a entsprechend. Das müsste eigentlich bedeuten, dass man entsprechende Gewinnspiele auch über Webplattformen anbieten darf.

posted by Stadler at 11:15  

8.9.09

Bußgeld wegen Verstoß gegen Impressumspflicht

Der Verstoß gegen die „Impressumspflichten“ des § 5 Telemediengesetz oder § 55 RStV stellt eine Ordungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld belegt ist.

Telemedicus berichtet darüber, dass die für Bayern zuständige Behörde, die Regierung von Mittelfranken, Verstöße tatsächlich auch verfolgt und im letzten Jahr einer zweistelligen Anzahl von Verstößen nachgegangen sei.

posted by Stadler at 10:00  

6.2.09

Impressumspflicht für Blogs?

Nachdem bei Bloggern Unsicherheit darüber herrscht, ob sie ein Impressum brauchen und es sogar (angebliche) Richter gibt, die meinen, anonym bloggen zu können, bin ich in einem Beitrag auf unserer Kanzleiwebsite der Frage der Impressumspflicht einfach mal nachgegangen.
Impressumspflicht für Blogs? (AFS-Rechtsanwälte)

posted by Stadler at 14:51  
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