Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.5.11

Impressumspflicht für Vorschalt- und Baustellenseiten

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.12.2010 (Az.: 12 O 312/10) entschieden, dass für Vorschalt- und Wartungsseiten keine Informationspflichten nach § 5 TMG und auch nicht nach § 55 RStV bestehen.

Die Impressumspflicht nach § 5 TMG verneinte das Landgericht mit der Begründung, im konkreten Fall sei der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen betrieben worden. Das ist insoweit nachvollziehbar als, die Informationspflichten des § 5 TMG voraussetzen, dass die Website zumindest mit wirtschaftlichem Hintergrund betrieben wird. Wenn es sich also evident um die Baustellenseite eines Unternehmens handelt, muss die Beurteilung allerdings anders ausfallen.

Die Begründung für die Verneinung einer Impressumspflicht nach § 55 RStV ist dann allerdings mehr als erstaunlich. Das Landgericht geht davon aus, dass der Rundfunkstaatsvertrag nur Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk trifft und eine Internet-Präsenz keine Rundfunkveranstaltung sei. Diese Rechtsansicht des Landgerichts Düsseldorf ist schlichtweg falsch. Der Rundfunkstaatsvertrag enthält seit geraumer Zeit auch Regelungen für sog. Telemedien und heißt mittlerweile auch Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien. § 55 RStV regelt ganz ausdrücklich auch Informationspflichten für Telemedien wie Websites. Wie diese Informationspflichten von denen des § 5 TMG abzugrenzen sind, habe ich anderer Stelle am Beispiel von Blogs dargestellt.

Die Entscheidung ist in ihrer Begründung evident falsch und deshalb mit höchster Vorsicht zu genießen.

posted by Stadler at 17:07  

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