Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.11.10

Verzerrte Darstellung

Vor einigen Wochen war ich als Sachverständiger im Unterausschuss Neue Medien des Bundestages zur Frage der Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes. Kurz danach fand im Rechtsausschuss eine weitere Anhörung zum Thema statt. In beiden Ausschüssen wurde das Gesetz von der Mehrheit der Sachverständigen kritisiert.

In der Zusammenfassung der Sitzung des Unterausschusses las sich das in der Wochenzeitung „Das Parlament“ des Bundestages zunächst aber ganz anders, nämlich so:

Löschen scheint der bessere Weg zu sein, Sperren ist dagegen lediglich die ultima ratio“, argumentierte der CDU-Abgeordnete Thomas Jarzombek und traf damit auf breite Zustimmung unter den geladenen Experten.

Diesen Satz habe ich zusammen mit den ebenfalls als Sachverständigen geladenen Alvar Freude und Lutz Donnerhacke beanstanden lassen. In der Online-Fassung ist er jetzt nicht mehr enthalten.

Ähnlich verzerrt ist die Darstellung zur Anhörung im Rechtsausschuss. Dass dort die mehrheitliche Forderung der geladenen Sachverständigen darin bestanden haben soll, das Gesetz nicht abzuschaffen, aber zu verbessern, muss mir entgangen sein. Die Aufhebung des Gesetzes wurde nämlich auch dort mehrheitlich empfohlen.

Mir scheint, dass „Das Parlament“ seiner Chronistenpflicht nicht mit der gebotenen Sorgfalt nachkommt, um es vorsichtig zu formulieren.

posted by Stadler at 18:56  

10.11.10

Heckmann empfiehlt Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes

Während die Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages zum Zugangserschwerungsgesetz läuft, habe ich gerade mit großem Interesse die ausführliche schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Dirk Heckmann – auf Twitter übrigens @elawprof – gelesen. Er hält das Sperrgesetz, wie die meisten anderen Experten auch, für verfassungsrechtlich höchst problematisch und empfiehlt dem Bundestag eine Aufhebung des Gesetzes.

Seine Position dürfte Gewicht haben, denn schließlich ist Heckmann Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht.

posted by Stadler at 14:47  

9.11.10

Netzsperren und Zensur

Auf Telepolis berichtet Stephan Ott über das 6. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht zum Thema „Jugendmedienschutz im Informationszeitalter“. Neben der Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags wurde dort auch über das Dauerbrennerthema Zugangserschwerungsgesetz diskutiert. Ott verweist hierzu auf einen Vortrag von Christian von Coelln, der sich mit der Frage beschäftigt, ob Netzsperren Zensur sind und dies deutlich verneint. Wenn man dem tradierten Zensurbegriff folgt, ist dagegen sicher wenig zu sagen. Die verfassungsrechtlichen Probleme des Zugangserschwerungsgesetzes sind freilich im Kern andere.

Wenn man aber schon das Thema Zensur anschneidet, dann erscheint mir die Aussage, dass Netzsperren, entgegen „weitläufiger Meinung in der Netzgemeinde“ keine Zensur darstellt, etwas kurz gesprungen. Juristen neigen dazu, an Altüberkommenem festzuhalten. Das verstellt allerdings allzu häufig den Blick nach vorn. Die spannende Frage, die es gerade auch im rechtswissenschaftlichen Kontext zu diskutieren gilt, lautet, ob sich der Zensurbegriff des Grundgesetzes durch den Einfluss des Internets verändert hat und die hergebrachte Differenzierung zwischen Vor- und Nachzensur weiterhin unverändert aufrecht erhalten werden kann. Hierzu hat Ansgar Koreng mit seiner beachtenswerten Dissertation „Zensur im Internet“ die ersten Pflöcke eingerammt. Anstatt Prämissen zu wiederholen die 50 Jahre alt sind, ist es an der Zeit, sich damit auseinander zu setzen.

posted by Stadler at 23:22  

9.11.10

Anhörung im Rechtsausschuss zum Zugangserschwerungsgesetz

Am 10.11.2010 findet im Rechtsausschuss des Bundestages eine Sachverständigenanhörung zum Zugangserschwerungsgesetz statt.

Die ersten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen Dominik Boecker, Dieter Frey und Christoph Schnabel liegen bereits vor. Alle drei Sachverständigen halten das Zugangserschwerungsgesetz für verfassungswidrig und plädieren für eine Aufhebung. Es ist aus Sicht eines  vernünftig argumentierenden Juristen auch kaum möglich, das Gesetz als verfassungsgemäß zu qualifizieren.

posted by Stadler at 08:00  

4.11.10

Netzsperren: Warum das Zugangserschwerungsgesetz verfassungswidrig ist

Das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz) ist am 23.02.2010 in Kraft getreten. Nach dem Gesetz ist das Bundeskriminalamt (BKA) verpflichtet, eine sog. Sperrliste mit Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten zu führen, die kinderpornographische Inhalte i.S.v. § 184b StGB enthalten. Diese Liste muss inländischen Internetzugangsprovidern tagesaktuell übermittelt werden. Die Provider sollen dann den Zugang zu den in der Sperrliste genannten Angeboten durch technische Maßnahmen erschweren.

Dieses Gesetz wird bis heute allerdings nicht vollzogen, weil das Bundesministerium des Inneren durch einen Nichtanwendungserlass – der in dieser Form evident rechtswidrig ist – gegenüber dem BKA angeordnet hat, vorerst keine Sperrlisten zu führen, sondern sich ausschließlich um das Löschen von einschlägigen Inhalten zu bemühen.

Die Oppositionsparteien im Bundestag (SPD, Grüne, Linke) haben eigene Gesetzesentwürfe zur Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes eingebracht, die derzeit in den Ausschüssen behandelt werden. Nach einer Anhörung im Unterausschuss Neue Medien – an der ich als Sachverständiger teilgenommen habe – findet am 10.11.2010 eine weitere Anhörung im Rechtsausschuss statt, in der es um die rechtlichen Fragen geht. Aus diesem Grund möchte ich nochmals ausführlich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Zugangserschwerungsgesetz erläutern und zusammenfassen.

1.  Fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Dem Bund fehlt es an einer Gesetzgebungskompetenz für das Vorhaben. Der Kompetenztitel des Art. 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft), auf den sich das Gesetz stützt, ist nicht einschlägig, weil die geregelte Materie ausschließlich den Bereich des Polizei- und Sicherheitsrechts betrifft und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG erstreckt sich der Kompetenztitel des Rechts der Wirtschaft nicht auf Vorschriften, die allein dazu dienen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen, auch wenn sie Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit  haben  (BVerfGE 8, 143, 149 f.; 13, 367, 371 f.; 41, 344).

Gegenstand der Regelung ist nicht die wirtschaftliche Betätigung der betroffenen Zugangsvermittler („Access-Provider“). Diese werden vielmehr nur als eine Art Verwaltungshelfer beim Vollzug des Gesetzes in Anspruch genommen. Gegenstand und Ziel des Gesetzes ist ausschließlich die Bekämpfung der Verbreitung von Kinderpornographie im Netz und damit ein Anliegen der Gefahrenabwehr.

2.  Fehlende Verwaltungskompetenz des Bundes

Dem Bund mangelt es auch an der Kompetenz, das Gesetz mittels eigener Behörden zu vollziehen. Der Bund kann nach Art. 83 GG Bundesgesetze nur dann durch eigene Behörden vollziehen lassen, wenn ihm das Grundgesetz dafür eine Verwaltungskompetenz eigens zuweist, weil die Regelzuständigkeit bei den Ländern liegt.  Nach  § 1 Abs. 1 ZugErschG vollzieht das Bundeskriminalamt das Zugangserschwerungsgesetz durch Führung und Weiterleitung der sog. Sperrliste. Eine Verwaltungskompetenz des Bundes hierfür ist nicht ersichtlich. Diese Tätigkeit ist weder sachlich von einer Funktion als Zentralstelle i.S.v. Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG gedeckt noch wurde eine solche Zentralstelle für Aufgaben dieser Art durch Bundesgesetz errichtet.

Das Gesetz ist also bereits formell verfassungswidrig.

3.  Materielle Verfassungswidrigkeit des ZugErschG

In materieller Hinsicht mangelt es dem Gesetz an der erforderlichen Bestimmtheit und Normklarheit. Zudem liegt ein  Verstoß gegen den sog. Wesentlichkeitsgrundsatz und damit gegen Art. 20 Abs. 3 GG vor, wonach der Gesetzgeber die für den Grundrechtseingriff wesentlichen Aspekte selbst regeln muss und nicht der Verwaltung oder gar einem Verwaltungshelfer überlassen kann. Die Auswahl der anzuwendenden Sperrtechnologie wird vom Gesetzgeber allein dem Internetprovider überlassen. Das ist deshalb problematisch, weil die Anwendung verschiedener Sperrtechniken zu unterschiedlichen Grundrechtseingriffen mit ganz unterschiedlicher Intensität führen kann. Die Intensität und damit möglicherweise auch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme kann aber nicht davon abhängen, welche Sperrtechnologie der einzelne Provider einsetzt, zumal es damit bei gleichen Sachverhalten bei unterschiedlichen Providern ohne sachlichen Grund zu unterschiedlich intensiven Eingriffen in die Grundrechte Betroffener kommen kann.

Das Gesetz greift zudem in unverhältnismäßiger und nicht verfassungskonformer Art und Weise in mehrere Grundrechte ein.

Es liegen Eingriffe in das Recht auf Meinungsfreiheit bzw. in die allgemeine Handlungsfreiheit der Inhaltsanbieter vor. Zudem wird in die Informationsfreiheit und das Fernmeldegeheimnis der Internetnutzer eingegriffen und schließlich auch in die Berufsfreiheit der Internetzugangsprovider. Diese Eingriffe sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht verhältnismäßig.

Das Gesetz ist schon nicht geeignet, den erhofften Zweck, die Verringerung von Zugriffen auf kinderpornographische Inhalte, zu erreichen. In der öffentlichen Diskussion ist bereits hinreichend dargestellt worden, dass diese „Sperren“ ohne weiteres zu umgehen sind und deshalb Pädophile, die gezielt nach derartigen Inhalten suchen, nicht von einem Zugriff abgehalten werden können. Das Gesetz bewirkt vielmehr gerade einen gegenteiligen Effekt: Durch die Sperrlisten und die vom BKA aufzustellenden „Stopp-Schilder“ wird überhaupt erst die Aufmerksamkeit auf solche Seiten gelenkt, die sonst völlig unbemerkt von der überwiegenden Zahl der Nutzer online wären. Damit werden neue, zusätzliche Nutzer angelockt und nicht etwa ferngehalten. Die Erfahrung mit ausländischen Sperrlisten zeigt im Übrigen, dass sich diese Listen nicht geheim halten lassen und immer wieder im Internet auftauchen, was dazu führt, dass der Staat den Pädophilen geradezu eine Navigationshilfe für kinderpornographische Inhalte anbietet. Das „Stopp-Schild“ stellt zugleich ein Frühwarnsystem für Pädophile und die Betreiber entsprechender Websites dar. Diese Personen werden damit frühzeitig darauf hingewiesen, dass sie sich alternative Wege suchen müssen. Das  Gesetz wird deshalb den Zugang  zu kinderpornographischen Inhalten nicht erschweren, sondern begründet vielmehr die ernsthafte Gefahr, dass der relevanten Zielgruppe der Zugang sogar noch erleichtert wird. Das Zugangserschwerungsgesetz könnte sich also als Zugangserleichterungsgesetz entpuppen.

Aktuelle Untersuchungen, wie die der EFC, belegen zudem, dass das WWW, auf das die Netzsperren allein abzielt, nicht zu den Hauptverbreitungskanälen für kinderpornographische Inhalte im Netz zählt. Mit dem Konzept der Zugangserschwerung können die Hauptverbreitungswege erst gar nicht erfasst werden. Auch dieser Umstand spricht dafür, das Gesetz bereits als ungeeignet zur Bekämpfung von Missbrauchsdarstellungen zu betrachten. Das ZugErschwG ist vielmehr Ausdruck einer Placebo-Politik, die den Bürgern suggerieren soll, dass gegen Kinderpornographie im Netz vorgegangen wird.

Auch die Erforderlichkeit des Gesetzes ist nicht gegeben. Eine Inanspruchnahme eines Zugangsproviders, mithin eines Nichtstörers, kann allenfalls als Ultima Ratio in Betracht gezogen werden und auch nur dann, wenn vorab geprüft und sichergestellt worden ist, dass es nicht möglich ist, die fraglichen Inhalte durch ein Einwirken auf die zuständigen Behörden vor Ort bzw. die Host-Provider aus dem Netz zu entfernen. Erst dann, wenn diese sachnäheren Maßnahmen gescheitert sind, wäre eine Aufnahme in eine Sperrliste überhaupt denkbar. Solange aber effektivere Maßnahmen, die zudem Unbeteiligte verschonen, in Betracht kommen, ist eine Maßnahme der Zugangserschwerung  ausgeschlossen. Diese Einschränkung gewährleistet das Gesetz aber nicht. Nicht ausreichend ist hier insbesondere der Vorbehalt in § 1 Abs. 2 des Gesetzes. Dieser Vorbehalt knüpft die Notwendigkeit sachnäherer Maßnahmen allein an die Einschätzung des Bundeskriminalamts, nicht aber an eine objektive Erforderlichkeitsprüfung.  Warum  hier, anders als bei anderen Maßnahmen der Gefahrenabwehr, eine Einschätzungsprärogative der Verwaltung bestehen soll, ist nicht ersichtlich und genügt jedenfalls nicht den Anforderungen, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben.

Das zentrale Problem der Verhältnismäßigkeit besteht allerdings in dem als „Overblocking“ bezeichneten Effekt. Das Gesetz beinhaltet die naheliegende Gefahr, dass andere, legale Internetinhalte quasi mitgesperrt werden, weil es auf der Ebene der Zugangsprovider, die selbst keinen Zugriff auf die inkriminierten Inhalte haben, nicht möglich ist, die Blockademaßnahmen zielgenau auf kinderpornographische Webseiten zu begrenzen. Das Gesetz wird deshalb dazu führen, dass  immer wieder legale Inhaltsangebote in Mitleidenschaft gezogen und ebenfalls gesperrt bzw. blockiert  werden. Wenn beispielsweise, wie im Gesetz als Mindeststandard vorgesehen, pauschal eine bestimmte Domain gesperrt wird, dann können im Extremfall die Inhalte von Millionen Unbeteiligter betroffen sein.

Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Umsetzung des ZugErschG die Schaffung einer technischen Blockade-Infrastruktur auf seiten der Provider erfordert, die die Gefahr von Einschüchterungseffekten („chilling effects“) mit sich bringt. Zwar hat der Gesetzgeber die strafrechtliche Verwertung der am Stopp-Server gesammelten Informationen nicht vorgesehen. Dies ändert aber nichts daran, dass durch das Gesetz eine Infrastruktur geschaffen wird, die geeignet ist,  im Prinzip jede Suche oder Anfrage eines Bürgers nach Information aufzuzeichnen und diese Anfrage anschließend aufgrund einer staatlich kontrollierten Sperrliste zuzulassen oder zu blockieren. Das heißt, das BKA wird in die Lage versetzt, Informationsströme im Netz innerhalb weniger Stunden vollständig zu kontrollieren bzw. zu blockieren.  An dieser Stelle ist auch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des BKA keiner ausreichenden Kontrolle unterliegt. Lediglich quartalsweise und stichprobenartig soll ein Expertengremium die vom BKA geführte Sperrliste überprüfen. Die  Befürchtung vieler Bürger, dass damit eine „Zensur-Infrastruktur“ geschaffen wird, ist berechtigt, wenngleich die Effektivität solcher Systeme dank der Architektur des Internets begrenzt ist.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausweitung des Einsatzes einer entsprechenden Sperrtechnologie auf andere Bereiche wie Urheberrechtsverletzungen oder Online-Glückspiele immer wieder öffentlich gefordert worden ist. Diese Forderungen werden sich weiter verstärken, sobald einmal in einem ersten Bereich ein solches Konzept zum Einsatz gekommen ist. Der Gesetzgeber wird sich diesen Forderungen, entgegen der jetzigen anderslautenden Beteuerungen, schwerlich entziehen können.

Das Zugangserschwerungsgesetz ist formell und materiell verfassungswidrig. Nachdem es der Anspruch des Bundestages sein muss, verfassungskonforme Gesetze zu erlassen, ist allein dieser Umstand, jenseits aller Parteipolitik, Grund genug, das Gesetz aufzuheben.

posted by Stadler at 12:46  

26.10.10

Ausschussanhörung zu Netzsperren

Am gestrigen 25.10.2010 habe ich als Sachverständiger für den FoeBud an einer Anhörung des Unterausschusses Neue Medien des Bundestages zum Thema „Kampf gegen die Darstellung von Kindesmissbrauch im Internet: technische und organisatorische Fragen“ teilgenommen. Meine schriftliche Stellungnahme ist online abrufbar.

Die Fraktionen von Grünen, SPD und Linken haben (jeweils eigene) Gesetzesentwürfe in den Bundestag eingebracht, die auf eine Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes gerichtet sind. Diese Gesetzesentwürfe werden nunmehr in den Ausschüssen behandelt, zuerst in dem für Neue Medien und anschließend noch im Rechtsausschuss.

In der zweieinhalbstünden Sachverständigenbefragung haben die anwesenden Experten fast einhellig die Ansicht vertreten, dass Netzsperren kein geeignetes Mittel sind, um kinderpornografische Inhalte im Netz zu bekämpfen. Weitgehend einig war man sich auch darüber, dass die Melde- und Löschkonzepte verbesserungsbedürftig sind und die direkte Kontaktaufnahme zu den hostenden Providern den größten Erfolg verspricht. Allein das BKA scheint weiterhin, allerdings nicht mehr mit derselben Vehemenz wie früher, Sperren zu befürworten. Eine gute Zusammenfassung der Anhörung findet sich bei Heise.

Als unbefangener Zuhörer konnte fast den Eindruck gewinnen, dass eigentlich alle im Bundestag vertretenen Parteien gegen Access-Sperren sind, nachdem selbst der Unionsvertreter MdB Thomas Jarzombek – der m.E. eine sehr konstruktive und kompetene Rolle gespielt hat – durchaus kritisch beim BKA nachgefragt hat und Zweifel erkennen ließ. Das sollte allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Zugangserschwerungsgesetz im letzten Jahr mit den Stimmen von Union und SPD beschlossen worden ist und in der Union nach wie vor eine Mehrheit für das Gesetz existiert.

Die schriftlichen Stellungnahmen aller Sachverständigen sind mittlerweile über den Server des Bundestages abrufbar, die Anhörung soll auch noch in Form eines Wortprotokolls und in voller Länge als Download verfügbar gemacht werden.

Update vom 27.10.10:
Die Anhörung ist jetzt über den Server des Bundestags abrufbar

posted by Stadler at 16:24  

21.10.10

BKA legt Evaluationsstatisitik zu „Löschen statt Sperren“ vor

Das Bundeskrimiminalamt hat eine „Evaluationsstatistik“ – es handelt sich bislang um eine schnöde, wenig aussagekräftiges Excel-Datei – vorgelegt, die nach Monaten aufgeschlüsselt, den Stand der Bemühungen nach dem Zugangserschwerungsgesetz darstellen soll, in anderen Staaten eine Löschung von Websites mit kinderpornografischen Inhalten herbeizuführen.

Nach der Forderung der Fraktion der Grünen sollte diese Statistik u.a. folgende Punkte beinhalten:

  • die Zahl der im Vormonat getätigten Unterrichtungen anderer Staaten
  • eine Auflistung der betroffenen Staaten (wie viele Fälle pro Staat im Monat)
  • die Zahl der erfolgten Rückmeldungen
  • der Inhalt der Rückmeldungen und Auskunft darüber, in wie vielen Fällen innerhalb welcher Frist eine Löschung geschah
  • eine Übersicht der BKA-seitig ermittelte Erkenntnisse über den weiteren Verbleib des betreffenden Materials, welche dem betroffenen Staat gemeldet wurde
  • die Zahl der monatlichen Unterrichtungen der Selbstregulierungsstellen sowie die Zahl der Rückmeldungen hierauf und deren Inhalt

Diesen Anforderungen genügt die Datei bislang nicht, es soll aber noch eine ausführliche Version geben.

Ob die Zahlen des BKA korrekt sind oder nicht, vermag ich nicht einzuschätzen. Die Zahlen machen aber einmal mehr deutlich, dass der Weg über die zuständigen ausländischen Behörden zu langwierig ist. Zielführend ist – wie zum Beispiel der AK Zensur mehrfach dargestellt hat – allein der direkte Weg über die Host-Provider.

Update vom 22.10.10:
Mittlerweile sind auch die monatlichen Evaluierungsberichte des BKA verfügbar.

posted by Stadler at 18:13  

11.10.10

Anhörung zum Zugangserschwerungsgesetz

Im Unterausschuss Neue Medien des Bundestages findet am 25.10.2010 eine erste Expertenanhörung zum Zugangserschwerungsgesetz bzw. dessen Aufhebung statt, eine zweite wird im Rechtsausschuss am 10.11.2010 folgen.

Für den FoeBuD werde ich als Sachverständiger an der Anhörung „Kampf gegen Darstellung von Kindesmissbrauch im Internet: technische und organisatorische Fragen“ im UA Neue Medien teilnehmen. Die Fraktionen haben sich mittlerweile auch auf einen Fragenkatalog geeinigt.

posted by Stadler at 21:39  

28.9.10

Neue Studie belegt, dass die Argumente von Sperrbefürwortern falsch sind

Die angebliche Notwendigkeit des deutschen Zugangserschwerungsgesetzes, das die Blockade von kinderpornografischen Websites durch Access-Provider vorsieht, wurde sowohl in der politischen Disksussion als auch im Gesetzgebungsverfahren stets damit begründet, dass Kinderpornografie über kommerzielle Websites verbreitet würde und es insoweit einen Massenmarkt gäbe, der ausgetrocknet werden müsse.

In der Begründung des ersten Gesetzesentwurfs vom 05.05.2009 hieß es hierzu:

Der Großteil der Kinderpornographie im Bereich des World-Wide-Web wird mittlerweile über kommerzielle Webseiten verbreitet, die in Drittländern außerhalb der Europäischen Union betrieben werden.

Schon damals war für jeden, der sich mit den Fakten beschäftigt hat, erkennbar, dass diese Begründung nicht tragfähig ist. Genau das wird nunmehr erneut durch eine neue Studie der European Financial Coalition against commercial sexual exploitation of children online (EFC) bestätigt. Heise berichtet über die Studie der von der EU geförderten Organisation, deren Fazit es ist, dass es nur eine Handvoll einschlägiger gewerblicher Websites gibt, die zudem keinen hohen Profit abwerfen. Für die Studie wurde eine Datenbank von angeblich ca. 14.500 verdächtigen Websites ausgewertet. Hierbei wurde von der EFC festgestellt, dass nur 46 dieser Websites tatsächlich aktuelle Darstellungen von Kindesmissbrauch enthielten, wovon wiederum 24 als kommerziell einzustufen waren. Es gibt also im WWW kaum Kinderpornografie. Die Verbreitungswege sind nämlich andere.

Diese Ergebnisse werfen freilich auch die Frage auf, welche hunderte oder gar tausende von Websites auf den geplanten Sperrlisten geführt werden sollen, die Grundlage des Zugangserschwerungsgesetzes sind.

Die Studie bestätigt außerdem, dass Pädophile regelmäßig kleinere abgesicherte Räume im Internet zum Tausch von einschlägigem Material bevorzugen und der Austausch nicht primär über das frei zugängliche Web stattfindet.

Damit erweisen sich praktisch alle zur Begründung von Netzsperren vorgebrachten Argumente als sachlich falsch. Man darf gespannt sein, wie sich diese Studie auf das Vorhaben von EU-Kommissarin Malmström auswirkt, das Access-Blocking per EU-Richtlinie vorzuschreiben.

Zu diesem Richtlinienentwurf finden heute und morgen Ausschuss-Anhörungen im EU-Parlament statt, wobei die Liste der Redner überwiegend aus Sperrbefürworten besteht. Das ist auch angesichts des Umstands, dass die Mehrzahl der technischen und juristischen Sachverständigen solchen Access-Sperren kritisch bis ablehnend gegenüber steht, durchaus bemerkenswert. Wenn man speziell bei den Rednern der „Civil Society“ nach Vertretern von Bürgerrechtsorganisationen sucht, dürfte Joe McNamee von EDRi der einzige Name sein, der einem auffällt.

Update: Der Verein MOGIS (Missbrauchsopfer gegen Internetsperren) hat einen offenen Brief an die Mitglieder des LIBE-Ausschusses des EU-Parlaments gerichtet, in dem u.a. dargestellt wird, weshalb Access-Blockaden auch aus Opfersicht nicht zu befürworten sind.

posted by Stadler at 11:30  

22.9.10

FAZ: in dubio pro reo entfaltet eine fatale Wirkung

Daran, dass im Zusammenhang mit der Frage, welche Mittel zur Bekämpfung kinderpornografischer Inhalte im Internet eingesetzt werden können, häufig unsachlich und ausschließlich emotional diskutiert wird, hat man sich fast gewöhnt. Warum der wieder lauter werdende Ruf nach Netzsperren sachlich falsch ist, hat Christian Wöhrl in einem kurzen aber prägnanten Blobeitrag nochmals sehr gut erklärt.

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung, die als eine der guten und seriösen Zeitungen gilt, schafft es in dieser Debatte einen neuen Höhepunkt zu markieren. Ihr Autor Daniel Deckers versteigt sich in dem Kommentar „Das Kindeswohl am Herzen“ zu folgender Aussage:

Auch das strafrechtliche Prinzip „Im Zweifel für den Angeklagten“ entfaltet auf diesem Deliktsfeld nach wie vor eine fatale Wirkung.

Ob der Autor wohl weiß, was er damit in Frage stellt? Es ist nichts weniger als der Rechtsstaat. Der Grundsatz „in dubio pro reo“  (im Zweifel für den Angeklagten) gehört zu denjenigen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsstaat vom Unrechtsstaat unterscheiden. Er ist ein Synonym für das faire, rechtsstaatliche Strafverfahren. Wer dieses Prinzip zur Disposition stellt, stellt damit den demokratischen Rechtsstaat in Frage.

Die FAZ muss sich daher Gedanken darüber machen, ob sie es wirklich dulden will, dass in ihrer Zeitung derartiges Gedankengut zum Besten gegeben wird.

Update: Jens Ferner hat zu dem Thema jetzt ebenfalls gebloggt

posted by Stadler at 14:49  
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