Der BGH hat mit Urteil vom 10. Juni 2010 (Az.: I ZR 42/08) entschieden, dass die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden kann und zwar unabhängig davon, ob die Marke bereits für sich genommen irreführend ist oder ob sich die Umstände, die die Irreführung begründen, erst aus der konkreten Verwendung der Marke ergeben.
Die Beklagte, ein Fachverlag für Sozialversicherungsrecht, gibt in Kooperation mit der AOK die Zeitschrift „Praxis Aktuell“ heraus und produziert für die Landesverbände der AOK Internetauftritte unter dem Titel „Praxis Aktuell“. Die Beklagte ist auch Inhaberin zweier Marken, die den Bestandteil „Praxis Aktuell“ enthalten, u.a. einer für ein „AOK-Unternehmer-Magazin“ eingetragenen Wort-/Bildmarke „praxis AKTUELL“.
Die Beklagte brachte zusätzlich unter der Bezeichnung „Praxis Aktuell Lohn & Gehalt“ eine Software auf den Markt. Die Klägerin hält die Übernahme des Zeitschriftentitels „Praxis Aktuell“ in die Bezeichnung der Software für irreführend, weil die Beklagte sich dadurch in unzulässiger Weise an die Bezeichnung einer öffentlich-rechtlichen Institution anlehne und damit zu Unrecht deren Autorität für ihren Produktabsatz in Anspruch nehme.
Der BGH hat die Klage unter dem Gesichtspunkt der Irreführung für begründet gehalten, weil die Beklagte mit der Verwendung der Bezeichnung „Praxis Aktuell Lohn & Gehalt“ für ihre Software bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck erweckt, es handele sich bei der Software um ein von der AOK oder in enger Zusammenarbeit mit der AOK hergestelltes Produkt.
posted by Stadler at 20:10
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Manche Entscheidungen hinterlassen eine gewisse Ratlosigkeit. Ein solche Entscheidung ist mir gerade untergekommen. Das Bundespatentgericht hat die Zurückweisung einer Markenanmeldung wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) bestätigt und damit ein sog. absolutes Schutzhindernis bejaht.
Gegenstand der Anmeldung war eine bildliche Darstellung einer im Stile einer Comicfigur gezeichneten Frau, die knapp bekleidet, an Armen und Beinen gefesselt und geknebelt ist. Zur Begründung führt das Gericht in dem Beschluss vom 28.09.2010 (Az.: 27 W (pat) 96/10) u.a. aus:
Innerhalb der somit zu berücksichtigenden allgemeinen Kreise gibt es nach Auffassung des Senats durchaus einen beachtlichen Teil, der die Darstellung im angemeldeten Zeichen als anstößig empfindet. Marken mit einem Personen als Opfer zeigenden oder sonst diskriminierendem Inhalt können daher keinen staatlichen Schutz erfahren. (…) Es kommt also nicht darauf an, inwieweit die hier dargestellte Person bekleidet ist, sondern allein darauf, dass sie geknebelt und gefesselt ist. Die Darstellung lässt insoweit keinen ironischen, humorvollen oder kritischen Gehalt erkennen.
Auf mich wirkt dieses Bild harmlos. Eine Anwendung von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG wäre mir vermutlich gar nicht in den Sinn gekommen. Ob ich damit falsch liege und man diese Darstellung tatsächlich als anstößig und gegen die guten Sitten verstoßend qualifizieren sollte, kann jeder Lesern meines Blogs selbst beurteilen. Sie gehören schließlich auch zu den angesprochenen Verkehrskreisen.
(via Markenblog)
posted by Stadler at 11:23
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Streit um die Open Source Software „xt.Commerce“ mit Urteil vom 28.09.2010 (Az.: I-20 U 41/09) entschieden, dass die General Public Licence (GPL) keine Befugnis zur Benutzung der Wort-/Bildmarke „xt:Commerce“ gibt.
Wenn jemand also eine unter der GPL (hier GPL 2) stehende Software weiterentwickelt bzw. bearbeitet, darf er nach Ansicht des OLG Düsseldorf das Ergebnis nicht ohne weiteres unter dem geschützten Markennamen des Programms vertreiben. Er ist allerdings nicht daran gehindert, in einer ergänzenden Programmbeschreibung auf das Ausgangsprogramm hinzuweisen.
Adrian Schneider hat die Entscheidung bei Telemedicus kritisch kommentiert. Auch ifrOSS befasst sich mit dem Urteil.
posted by Stadler at 17:28
Der Versuch der „Verbraucherzentrale Bundesverband“ einem anderen Verband die Verwendung des Zeichens „Verbraucherverband“ zu untersagen, ist beim BGH zunächst gescheitert. Der Bundesgerichtshofs hat den Rechtsstreit zurückverwiesen. Der amtliche Leitsatz des Urteils vom 31.03.10 (Az.: I ZR 36/08) lautet:
Ein Schlechthinverbot, das sich nur gegen einen einzelnen Bestandteil eines aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten und nur in dieser Gesamtheit im geschäftlichen Verkehr benutzten Vereinsnamens richtet, kommt nicht in Betracht, weil im Regelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der angegriffene Bestandteil, wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird, keine Verwechslungsgefahr mit dem Klagezeichen begründet.
Interessant an der Entscheidung ist vor allen Dingen auch, dass der BGH die Reichweite des Antrags beanstandet hat, weil er nicht eng an der konkreten Verletzungsform orientiert war. Dem Beklagten, der als „Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.“ auftritt, kann nach Ansicht des Senats jedenfalls nicht untersagt werden, das Zeichen „Verbraucherzentrale“ zu benutzen, weil der Beklagte den Begriff in dieser Form, in Alleinstellung, überhaupt nicht benutzt hat. Demzufolge wird der Kläger also beantragen müssen, die Benutzung des Zeichens „Verbraucherzentrale für Kapitalanleger“ zu untersagen.
posted by Stadler at 11:31
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Facebook hat kürzlich Klage gegen das Onlineportal Teachbook beim California Northern District Court eingereicht. Facebook möchte offenbar die Verwendung des Zeichens „Teachbook“ für Online-Netzwerke untersagen, weil der Wortbestandteil „book“ eine Verwechslungsgefahr zur Marke „Facebook“ begründen soll. Teachbook ist ein Netzwerk für Lehrer.
Facebook versucht außerdem seit einiger Zeit in den USA die Marke „Face“ eintragen zu lassen.
posted by Stadler at 11:59
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 01.07.2010 (Az.: I ZB 35/09), der heute im Volltext veröffentlicht wurde, entschieden, dass längeren Wortfolgen regelmäßig jegliche markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlt und sie deshalb nicht als Marken eintragungsfähig sind.
Konkret ging es um die Wortfolge:
Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit
posted by Stadler at 17:32
Die wenigen Strafrechtsmandate die ich übernehme, haben zumeist Bezug zum IT-Recht oder zum gewerblichen Rechtsschutz. Und die Erfahrungen, die man in diesem Bereich bei Strafgerichten macht, sind oftmals verblüffend. Eine Verurteilung wegen strafbarer Markenrechtsverletzung durch ein niederbayerisches Amtsgericht, führt bei mir aktuell zu einer gewissen Ratlosigkeit. Denn diesem Urteil, wie der gesamten Ermittlungsakte, fehlen tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme einer Verletzung von Markenrechten völlig.
Bereits der Umstand, dass auf einer Stofftasche der Begriff Playboy aufgebracht ist, reicht einem Strafrichter für die Annahme einer Verletzung von Marken der Fa. Playboy Enterprises.
Aus dem Urteil und aus der Ermittlungsakte ergibt sich aber noch nicht einmal, welche konkrete Marke (mit welchem Schutzumfang) verletzt worden sein soll. Vielleicht hätte man auch mal neuere BGH-Entscheidungen wie „CCCP“ oder „Opel-Blitz II“ lesen sollen, um zu erkennen, dass es so einfach nicht geht. Bin gespannt, was die Berufungskammer dazu meint.
posted by Stadler at 11:01
Mit Urteil vom 04.02.2010 (Az.: I ZR 51/08), das jetzt veröffentlicht wurde, hat der Bundesgerichtshof über die Frage einer Markenverletzung durch die Anzeige von Suchergebnissen bei Google („Powerball“) entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke „Powerball“. Die Marke ist für „Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, nämlich Trainingsgeräte für Finger-, Hand- und Armmuskulatur auf dem physikalischen Prinzip des Gyroskopes“ eingetragen. Die Beklagte unterhält im Internet unter der Adresse „www.pearl.de“ einen Online-Vertrieb. Sie bietet unter der Bezeichnung „RotaDyn Fitnessball“ ebenfalls ein Produkt zum Trainieren der Hand- und Armmuskulatur an.
Bei Eingabe des Begriffs „Powerball“ in Google wurde an zweiter Stelle das Angebot „pearl.de“ der Beklagten angezeigt. Der Eintrag war mit „Fitnessball, Powerball: RotaDyn Fitness Balltwister/power ball“ überschrieben.
Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass ihre interne Suchmaschine den eingegebenen Begriff „Powerball“ in die Bestandteile „Power“ und „Ball“ zerlegen würde und deshalb nur die Wortbestandteile verwendet werden, für die kein Schutz beansprucht werden kann.
Dem ist der BGH nicht gefolgt und hat in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt:
„Für eine markenmäßige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen (…). Diese Voraussetzungen einer markenmäßigen Benutzung hat das Berufungsgericht vorliegend festgestellt. Danach wurden nach Eingabe der Bezeichnung „Powerball“ in die Suchmaschine der Beklagten näher bezeichnete Produkte einschließlich des RotaDyn Fitnessballs angeführt. Über einen Link wurde der Verkehr zu der Intersetseite der Beklagten mit dem RotaDyn Fitnessball geführt, auf der sich die Bezeichnungen „Powerball“ und „power ball“ in der Kopfzeile fanden. Dass es sich um eine interne Suchmaschine der Beklagten handelt, hat auf die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen als Marke keinen Einfluss. (…)
Zu Recht hat das Berufungsgericht nicht auf die Funktionsweise der internen Suchmaschine der Beklagten abgestellt, weil diese dem Verkehr nicht bekannt ist und sie deshalb das Verkehrsverständnis nicht beeinflussen kann. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend. Soweit die Revision eine markenmäßige Benutzung unter Hinweis auf das Verkehrsverständnis bei Eingabe des Suchbegriffs verneint, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass auf der Produktseite der Beklagten zum RotaDyn Fitnessball die angegriffenen, mit der Klagemarke verwechselbaren Bezeichnungen „Powerball“ und „power ball“ in der Kopfzeile angeführt sind. Dadurch kann die Hauptfunktion der Marke, die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber dem Verbraucher zu gewährleisten, beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund ist von einer markenmäßigen Benutzung der in Rede stehenden Bezeichnungen auszugehen.“
posted by Stadler at 10:03
Ein für Blogger sicher interessantes Thema ist die Diskussion darüber, ob die Marke „Basic Thinking“ löschungsreif ist.
Nachdem Robert Basic das Blog „Basic Thinking“ im Jahr 2009 verkauft hatte, meldete die onlinekosten.de GmbH, die das Blog derzeit betreibt, Anfang 2010 die Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt in den Klassen 9, 16 und 38 an. Gegen die eingetragene Marke wurde im Mai Löschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse gestellt.
Das Markenblog hat eine Umfrage gestartet, nach der 72 % der Leser die Marke für löschungsreif halten. Ich bin mir da persönlich allerdings nicht ganz so sicher und tippe eher auf einen Fortbestand der Marke. Auf den Namen des Blogs und die Domain hat das aber keine Auswirkungen. Denn auch ohne Markenschutz kann „Basic Thinking“ natürlich unter dieser Bezeichnung weiter betrieben werden.
posted by Stadler at 11:17
Dem Markenblog verdanke ich den wertvollen Hinweis, dass es der Schutzgemeinschaft Bayerische Breze gelungen ist, die Bezeichnungen „Bayerische Breze“, „Bayerische Brezn“, „Bayerische Brez´n“ und „Bayerische Brezel“ als geographische Herkunftsangaben schützen zu lassen. Der entsprechende Beschluss des Deutschen Marken- und Patentamts erleichtert mich als Bajuwaren natürlich ungemein. Er wirft allerdings die Frage auf, ob das nicht Ärger mit den Schwaben geben wird, die ja gerne behaupten, die Breze erfunden zu haben.
posted by Stadler at 09:50