Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.7.10

BGH: Aufdruck „DDR“ auf T-Shirt keine Markenrechtsverletzung

Mit Urteil vom 14. Januar 2010 (Az.: I ZR 92/08), das heute veröffentlicht worden ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken zusammen mit dem früheren Staatswappen angebrachte Bezeichnung  „DDR“  vom Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen aufgefasst wird.

Damit wird nach Ansicht des BGH die Marke des Klägers „DDR“, die u.a. für Bekleidung eingetragen ist, nicht verletzt. Parallel hatte der BGH entschieden, dass auch die Aufschrift „CCCP“ auf einem T-Shirt keine markenmäßige Benutzung der geschützten Marke „CCCP“ darstellt.

posted by Stadler at 09:21  

29.6.10

BGH: Opel Blitz II

In einer heute veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 14. Januar 2010, Az.: I ZR 88/08) führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Benutzung  des  Opel-Blitz-Zeichens  auf  einem  Modellauto  die  Herkunftsfunktion der Marke der Adam Opel AG nicht beeinträchtigt und deshalb keine Markenrechtsverletzung darstellt.

Obwohl die Bildmarke Opels auch für Spielzeug eingetragen ist, haben die Instanzgerichte angenommen, die angesprochenen Verkehrskreis hätten nicht die Vorstellung, dass das Spielzeugauto von Opel selbst oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammt. Das hat der BGH unbeanstandet gelassen.

posted by Stadler at 11:18  

14.5.10

„hey“ ist nicht als Marke eintragbar

Der BGH hat mit Beschlüssen vom 14.01.2010 (Az.: I ZB 31/09 und I ZB 32/09) eine Entscheidung des Bundespatentgerichts bestätigt und die Eintragung des Zeichens „hey!“ als Wortmarke und als Wort-/Bildmarke für unterschiedliche Waren- und Dienstleistungen (u.a. Bildträger, Tonträger, Videospiele, Software, Bekleidung, Spielzeug, Erstellen von Web-Seiten, Gestaltung und Unterhalt von Web-Seiten für Dritte) abgelehnt. Begründet wurde das damit, dass der Ausdruck „hey“ als gebräuchliches Wort der Umgangssprache nie als Unterscheidungsmittel angesehen werde.

Damit bleibt dem Netz auch eine Abmahnwelle erspart.

posted by Stadler at 09:49  

10.5.10

Club Mate Brauerei mahnt Blogger ab

Wie in einigen Blogs zu lesen ist, hat die Brauerei Loscher, Hersteller des Szene-Getränks Club Mate, den Betreiber Blogsport abgemahnt und zwar wegen der Abbildung eines Plakats mit dem Titel „Club Molli“, auf dem das Club Mate Logo geremixed wurde. Blogsport hat auf die Abmahnung hin offenbar betroffene Blogger angeschrieben und gebeten, das Foto zu entfernen.

Die Brauerei fürchtet anscheinend, ihre Marke könnte verunglimpft werden. Markenrechtliche Unterlassungsansprüche dürften aber schon daran scheitern, dass es an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr fehlt.

Ganz abgesehen davon, dass die Blogger nur ein Plakat fotografiert haben, das auf einer Hausmauer angebracht war und dies dann zur Grundlage eines Blogeintrags und damit der Berichterstattung gemacht haben.

Die Sache könnte für die Loscher KG zum PR-Gau werden. Gerade der Hersteller des „Hacker-Getränks“ Club Mate sollte doch vom Streisand-Effekt schon gehört haben.

Update: Loscher hat bereits reagiert und gibt an, es hätte sich um ein Missverständnis mit der beauftragten Anwaltskanzlei gehandelt. Und auch von Blogsport gibt es eine Klarstellung, dass man von den Anwälten der Firma Loscher nur auf den möglichen Markenverstoß hingewiesen worden sei, es sich aber nicht um eine Unterlassungsaufforderung gehandelt habe.

posted by Stadler at 14:39  

20.4.10

OLG Frankfurt: Keine Störerhaftung des Anbieters von Domain-Parking

Plattformbetreiber, die wie z.B. sedo die Dienstleistung des Domain-Parking anbieten, haften jedenfalls bis zum Zeitpunkt einer konkreten Kenntnis vom Rechtsverstoß nicht für Markenrechtsverletzungen die dadurch entstehen, dass die Domain aus einem verwechslungsfähigen Zeichen besteht und gleichzeitig Werbeeinblendungen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen erfolgen. So hat zumindest das OLG Frankfurt mit Urteil vom 25.02.2010 (Az.: 6 U 70/09) entschieden. Anders als das OLG München in einem ähnlichen Fall, hat das OLG Frankfurt die Revision nicht zugelassen. Die Rechtsfrage wird bis zu einer Entscheidung des BGH in jedem Fall umstritten bleiben.

posted by Stadler at 10:20  

13.4.10

OLG Hamburg offenbart brillanten technischen Sachverstand

In einer neuen Entscheidung des OLG Hamburg (Beschl. v. 02.03.2010, Az.: 5 W 17/10)findet sich folgende bemerkenswerte Passage:

„Dies gilt erst recht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin im Quelltext sogar in die Titelangabe der entsprechenden Webseite aufgenommen wurde. Denn hierdurch wird nicht nur, wie bei den „einfachen“ Metatags, die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei Eingabe des entsprechenden Suchbegriffs erhöht, sondern nach der Darlegung der Antragstellerin wird die angezeigte Seite hierdurch in der Titelleiste zusätzlich mit einem Titel versehen, der das Unternehmenskennzeichen enthält.“

Also Keywords- und Description-Tag zählen  zu den einfachen Meta-Tags, während der Title-Tag demgegenüber ein besonderer Meta-Tag ist, weil hierdurch in der Titelleiste zusätzlich ein Titel erzeugt wird? Was für eine bahnbrechende Erkenntnis.

Ich will Derartiges im Jahr 2010 eigentlich nicht mehr in einem Urteil eines Oberlandesgerichts lesen.

Die rechtliche Würdigung des OLG Hamburg ist insgesamt zumindest fragwürdig. Ob sich die Frage der Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen tatsächlich ohne Ausführungen zum konkreten  Inhalt der Website beantworten lässt, möchte ich bezweifeln. Nur weil ein Unternehmenskennzeichen in einem Title-Tag oder als Teil einer URL auftaucht, muss der durchschnittliche Internetnutzer nach Aufruf der Website nicht unbedingt und stets annehmen, dass diese Website von dem fraglichen Unternehmen stammt. Das wird vielmehr sehr stark von Inhalt und Gestaltung der Website abhängen. Und genau hierzu sagt das OLG nichts.

posted by Stadler at 17:37  

23.3.10

EuGH: Google verletzt mit AdWords keine Markenrechte

Der EuGH hat mit Urteil vom 23.03.2010 (Az.: C?236/08, C-237/08,  C-238/08) entschieden, dass Google mit seinem AdWords-Programm, indem es Marken als Keyword speichert und bei Eingabe dieses Schlüsselworts als Suchbegriff eine Werbeanzeige einblendet, nicht gegen die Rechte des Inhabers der Marke verstößt. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs liegt in dem Service von Google bereits keine markenmäßige Benutzung des geschützten Kennzeichens.

Der Werbende selbst kann nach Ansicht des EuGH allerdings gegen die Kennzeichenrechte des Markeninhabers verstoßen, sofern für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Markeninhaber stammen.

Interessant an der Entscheidung ist vor allen Dingen, dass der EuGH prüft, ob der Dienst Google AdWords nach Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie (entspricht § 10 TMG) wie ein Host-Provider haftungspriviligiert ist. Der EuGH hält dies ausdrücklich für möglich, entscheidet die Frage aber nicht abschließend, sondern überlässt dies dem nationalen Gericht. Die Vorgabe des EuGH lautet allerdings, dass Google im Hinblick auf die Eingabe und Verwendung der Keywords keine aktive Rolle gespielt haben darf, die dem Unternehmen eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte.

posted by Stadler at 15:00  

2.2.10

Marke "law blog" gelöscht

Die Löschung der deutschen Marke „law blog“ des Rechtsanwalts Udo Vetter, dem bekanntesten juristischen Blogger hierzulande, ist vom Deutschen Marken- und Patentamt verfügt worden. Und letztlich ist der Einwand fehlender Unterscheidungskraft nicht ganz von der Hand zu weisen. Das Amt wusste wohl 2005 nicht, was ein Blog ist. ;-) Wenn man sich andererseits sein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ansieht, dann hat das doch enormen Charme.

Klasse 41:
Dienstleistungen zur Zerstreuung und Entspannung von Personen sowie die öffentliche Präsentation von Werken der bildenden Kunst und Literatur für kulturelle Zwecke

Das Blog wird sicher auch weiterhin so heißen wie bisher und auch unter der allseits bekannten Domain erreichbar bleiben.

posted by Stadler at 22:15  

28.1.10

Abmahnung aus Marke "Querdenker" sorgt für Wirbel

Die Wortmarke „Querdenker“ ist in das deutsche Markenregister für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, Werbung, Unternehmensberatung, Marketingberatung, Seminare, Ausbildungs- und Fortbildungsberatung“ eingetragen (Reg.-Nr.: 30422150).

Der Markeninhaber, die ICCOM International GmbH mit Sitz in München, nutzt seine Markenrechte nunmehr offenbar dazu, verschiedene Formen der Verwendung des Begriffs „Querdenker“ abzumahnen und zur Unterlassung aufzufordern.

Eine solche Abmahnung richtet sich u.a. gegen den „Business-Club für Innovatoren, Wertschöpfer und Querdenker“ und den Veranstaltungstitel „Querdenker-Forum“. Dort hat man auch bereits reagiert, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ist nicht klar.

Man wird in diesem Fall sicherlich die Frage diskutieren können, ob die Marke eingetragen werden durfte oder ob einem Eintrag absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Glatt beschreibend für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen ist das Zeichen „Querdenker“ eher nicht, weshalb man allenfalls annehmen kann, dass es dem Zeichen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt oder ein sog. Freihaltebedürfnis besteht. Hierbei ist freilich stets zu berücksichtigen, dass sich die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse immer konkret auf die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen beziehen muss und allein der Umstand, dass es sich um einen generischen Begriff handelt, noch kein absolutes Schutzhinderis begründet. Andererseits kann man wohl schon die Frage stellen, ob der Begriff des Querdenkers vom Verkehr nicht doch mit dem Bereich Consulting und Marketing in Verbindung gebracht wird bzw. eine solche gedankliche Verbindung naheliegend ist.

Unabhängig davon, stellt sich aber auch die Frage, ob eine markenmäßige Benutzung gegeben ist. Und das dürfte bei einer Verwendung wie „Business-Club für Innovatoren, Wertschöpfer und Querdenker“ zu verneinen sein, weil damit letztlich nur beschrieben wird, an welche Personengruppen sich dieser Club richtet. Die beteiligten Verkehrskreise schließen bei einer solchen beschreibenden Benutzung nicht auf eine Herkunft aus dem Betrieb des Markeninhabers. In diesem Kontext stellt sich auch die Frage, ob „Querdenker“ hier überhaupt für Waren- und Dienstleistungen benutzt wird oder nur als eine Art Unternehemenskennzeichen. Denn die bloße Benutzung als Unternehmenskennzeichen stellt nach neuerer Rechtsprechung ebenfalls keine markenmäßige Benutzung dar.

Unter dem Strich bleibt also festzuhalten, dass die konkrete Abmahnung nicht berechtigt ist.

Ganz allgemein ist aber immer wieder zu beobachten, dass die Registrierung generischer Begriffe als Marken, sehr häufig rechtsmissbräuchliche Abmahnungen nach sich zieht, die oft genug nur der Erzielung von Einnahmen dienen. Der Gesetzgeber, gerade auch der europäische, sollte sich allein deshalb Gedanken darüber machen, die Möglichkeit der Eintragung generischer Zeichen als Marken über das bisherige Maß hinaus, einzuschränken.

posted by Stadler at 13:00  

27.1.10

EuGH: Slogan "Vorsprung durch Technik" als Marke schutzfähig

Der Europäische Gerichtshof erachtet den Werbeslogan „Vorsprung durch Technik“ des deutschen Autobauers Audi für ausreichend unterscheidungskräftig und damit als Marke eintragungsfähig (Urteil des EuGH vom 21.01.2010, Az.: C?398/08 P).

Der EuGH führt u.a. aus, dass die Tatsache allein, dass eine Marke als Werbeslogan wahrgenommen wird, nicht ausreicht, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt. Eine solche Marke kann nach Ansicht des EuGH von den angesprochenen Verkehrskreisen vielmehr gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden.

Diese Entscheidung wird jetzt möglicherweise zu einer verstärkten Anmeldung von Slogans als Marke führen.

posted by Stadler at 14:30  
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