EuGH: Slogan "Vorsprung durch Technik" als Marke schutzfähig
Der Europäische Gerichtshof erachtet den Werbeslogan „Vorsprung durch Technik“ des deutschen Autobauers Audi für ausreichend unterscheidungskräftig und damit als Marke eintragungsfähig (Urteil des EuGH vom 21.01.2010, Az.: C?398/08 P).
Der EuGH führt u.a. aus, dass die Tatsache allein, dass eine Marke als Werbeslogan wahrgenommen wird, nicht ausreicht, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt. Eine solche Marke kann nach Ansicht des EuGH von den angesprochenen Verkehrskreisen vielmehr gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden.
Diese Entscheidung wird jetzt möglicherweise zu einer verstärkten Anmeldung von Slogans als Marke führen.