Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.9.10

BGH: Verbraucherzentrale

Der Versuch der „Verbraucherzentrale Bundesverband“ einem anderen Verband die Verwendung des Zeichens „Verbraucherverband“ zu untersagen, ist beim BGH zunächst gescheitert. Der Bundesgerichtshofs hat den Rechtsstreit zurückverwiesen. Der amtliche Leitsatz des Urteils vom 31.03.10 (Az.: I ZR 36/08) lautet:

Ein Schlechthinverbot, das sich nur gegen einen einzelnen Bestandteil eines aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten und nur in dieser Gesamtheit im geschäftlichen Verkehr benutzten Vereinsnamens richtet, kommt nicht in Betracht, weil im Regelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der angegriffene Bestandteil, wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird, keine Verwechslungsgefahr mit dem Klagezeichen begründet.

Interessant an der Entscheidung ist vor allen Dingen auch, dass der BGH die Reichweite des Antrags beanstandet hat, weil er nicht eng an der konkreten Verletzungsform orientiert war. Dem Beklagten, der als „Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.“ auftritt, kann nach Ansicht des Senats jedenfalls nicht untersagt werden, das Zeichen „Verbraucherzentrale“ zu benutzen, weil der Beklagte den Begriff in dieser Form, in Alleinstellung, überhaupt nicht benutzt hat. Demzufolge wird der Kläger also beantragen müssen, die Benutzung des Zeichens „Verbraucherzentrale für Kapitalanleger“ zu untersagen.

posted by Stadler at 11:31  

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