Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.10.13

Viel diskutiert: Der Start der deutschen Huffington Post

Die heute gestartete deutsche Ausgabe der Onlinezeitung Huffington Post präsentiert einen boulevardesken Mix aus Politik, Wirtschaft, Technik und Unterhaltung. Die Startausgabe wartet außerdem mit ein paar prominenten Gastkommentatoren auf, deren Beiträge zum Teil allerdings arg verunglückt daherkommen. Stefan Niggemeier meint nicht ganz zu Unrecht, dass „der hiesigen Medienlandschaft kaum etwas weniger gefehlt hat als eine solche Windmaschine„, während Mario Sixtus auf Twitter einen Vergleich zum Privatfernsehen zieht, das nur Aufmerksamkeit und Zeit saugt und nichts zurückgibt. Im Netz überwiegt insgesamt die Kritik und der Spott.

Richard Gutjahr spricht in seinem Blog von einem hoffnungsvollen Tag für „Inbetweener“. So nennt Richard die Journalisten seiner (Sandwich-)Generation, die sich, mit klassischer Ausbildung ausgestattet, im „Neuland“ auf die Suche nach einer neuen journalistischen Identität begeben haben. Das klingt zunächst verhalten positiv. Sein Ratschlag an Autoren und Journalisten lautet dann allerdings doch, es lieber mit einem eigenen Blog zu versuchen, als unbezahlt für die Huffington Post zu schreiben.

Was Autoren, die nicht zu den wenigen Stars zählen, die Frau Huffington zweifellos bezahlt, zur Huffington Post treibt, ist wohl die Hoffnung auf Aufmerksamkeit. Wer sich allerdings als Journalist auf die Huffington Post einlässt, wird damit seinen Marktwert kaum steigern, jedenfalls nicht, wenn hochwertiger und kritischer Journalismus sein Anspruch ist. Und die Frage, warum man kostenlos schreiben und damit die Turn­schuhe von Cherno Joba­tey bezahlen soll, ist mehr als berechtigt.

Und was bringt die Huffington Post aus Lesersicht? Wenn der erste Hype verflogen ist, wird man erkennen, dass die Huffington Post irgendwie kaum einen Mehrwert gegenüber Portalen bietet, wie sie sich an jeder Ecke des Netzes finden. Dass die Zukunft des Journalismus derart billig daherkommt, hätte man dann doch nicht erwartet. Ich glaube kaum, dass sich hier ein wirklich relevanter Player unter den deutschen Onlinemedien entwickelt, auch wenn diese Prognose am ersten Tag verfrüht erscheinen mag. Denn anspruchsvolle und gut geschriebene Texte findet man zumindest bislang kaum und für die Freunde des Boulevards dürfte das Ganze optisch zu wenig reizvoll sein.

Update vom 11.10.2013 zu den Nutzungsbedingungen:
Gerade habe ich erstmals einen Blick auf die Nutzungsbedingungen der Huffington Post geworfen und mich doch sehr gewundert. Diese Nutzungsbedingungen sprechen nicht unbedingt dafür, dass Autoren gut beraten sind, dort kostenlos etwas zu veröffentlichen. Denn obwohl kein Honorar bezahlt wird, möchte die Huffington Post eine umfangreiche Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Die Rechtseinräumung ist zwar nicht ausschließlich, das heißt, man kann seinen Text anschließend auch noch anderweitig verwerten, aber ansonsten äußerst weitreichend. Die Rechtseinräumung ist zeitlich und örtlich unbeschränkt, gilt also weltweit. Das Recht soll zudem übertragbar sein und beinhaltet insbesondere auch das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen. Die Rechtseinräumung erfolgt nicht nur gegenüber der Huffington Post Deutschland (TOMORROW FOCUS Content & Services GmbH) sondern außerdem auch gegenüber AOL Europe und MEDIA & CIE S.E.N.. Schließlich wird auch noch ein Recht zur Bearbeitung eingeräumt, insbesondere die Möglichkeit der Zusammenfassung, Kürzung und Übersetzung sowie der Erstellung davon abgeleiteter Werke.

Diese weitreichende Rechtseinräumung ist angesichts des Umstands, dass keinerlei Vergütung bezahlt wird, starker Tobak und wirft die Frage auf, ob eine solche Rechtseinräumung in Nutzungsbedingungen AGB-rechtlich überhaupt möglich und mit dem grundsätzlichen Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) vereinbar ist.

posted by Stadler at 22:40  

5.12.12

Der weiße Ritter Springer und die Hehlerbande Google

„Das ist so, als würde eine Hehlerbande bei Amnesty International eine Menschenrechtspetition zur Verteidigung der freien Bürgerrechte beim Ladendiebstahl einreichen.“

Der Vorstandsvorsitzende der Axel Springer AG, Mathias Döpfner hat mit dieser Aussage die Diskussion über ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse endgültig auf BILD-Niveau heruntergrochen. Die Hehlerbande ist natürlich Google und die Menschenrechtspetition deren Kampagne „Verteidige Dein Netz„.

Nun ist Springer allerdings ein Konzern, der wie kaum ein anderer von der konsequenten und systematischen Verletzung fremder Rechte lebt, wie man in einer aktuellen Entscheidung des BGH wieder einmal nachlesen kann. Dass also ausgerechnet Springer die Federführung im Meinungskampf um das Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse übernommen hat, um vermeintlich die Rechte der Verlage zu verteidigen, ist nicht nur ein bisschen absurd.

Die Springer-Boys Döpfner und Keese im Kampf um die freie Presse gegen die bösen Google-Boys Page und Brin. In dieser Soap-Opera bleibt für die Bundesregierung und den Bundestag nur die Rolle des willfährigen Wasserträgers der fabelhaften Springer-Boys. So dürfte es zumindest im Skript des Drehbuchautors Christoph Keese vorgesehen sein.

posted by Stadler at 16:01  

12.4.12

EGMR zur Durchsuchung von Redaktionsräumen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) hat mit Urteil vom 12.04.2012 (Az.: 30002/08) eine Durchsuchung von Redaktionsräumen einer französischen Lokalzeitung als Verstoß gegen Art. 10 MRK bewertet.

In dem zugrundeliegenden Fall wurden, auf einen richterlichen Beschluss hin, die Redaktionsräume der Zeitung von den französischen Strafverfolgungsbehörden  durchsucht, mit dem Ziel, Informationen darüber zu erlangen, wie die Zeitung in den Besitz eines vertraulichen Berichts des regionalen Rechungshofs gelangt ist.

Die Entscheidung macht allerdings auch deutlich, dass der EGMR eine Durchsuchung von Redaktionsräumen nicht generell ausschließt, sondern nur als ultima ratio betrachtet. Die Gerichte müssen in diesen Fällen eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Interesse am Schutz journalistischer Quellen und dem Strafverfolgungsinteresse vornehmen, bei der sich insbesondere die Frage stellt, ob es noch andere denkbare Maßnahmen und Erkenntnismöglichkeiten gibt. Das Urteil wird vom Kollegen Lehofer in seinem Blog e-comm ausführlich besprochen.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reicht in diesem Punkt weiter als die des EGMR und ist deutlich pressefreundlicher. In der Cicero-Entscheidung hat das BVerfG nämlich klargestellt, dass Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige verfassungsrechtlich unzulässig sind, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, den Informanten zu ermitteln. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht dem BVerfG wegen der Wirkung der Pressefreiheit auch nicht aus, um einen für eine Durchsuchung ausreichenden Tatverdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.

posted by Stadler at 15:03  

30.3.12

Sollen Blogger auch auf das Leistungsschutzrecht der Verlage zahlen?

Sollte das geplante Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte tatsächlich auch Blogger ins Visier nehmen, wie Christiane Schulzki-Haddouti schreibt, dann kan sich die Politik sicher sein, dass der ACTA-Protest nur ein laues Lüftchen gewesen ist, gemessen an dem, was dann kommen wird.

Schulzki-Haddouti berichtet, unter Berufung auf die Abgeordnete Petra Sitte, über eine nichtöffentliche Anhörung im Unterausschuss Neue Medien des Bundestages, in der Staatssekretär Max Stadler erläutert hat, dass gewerbliche bzw. gewerbsmäßige Blogs ebenfalls einbezogen werden sollen. Nachdem die Rechtsprechung erfahrungsgemäß dazu neigt, den Begriff der Gewerbsmäßigkeit relativ großzügig auszulegen, könnte das zahlreiche Blogger betreffen. Hier stellt sich dann natürlich die Frage der konkreten Ausgestaltung, denn das Ganze kann ja auch keine Exklusivveranstaltung und Einbahnstraße zugunsten klassischer Verleger sein. Dieses Blog wird – so behaupte ich mal – ebenso oft in (Online-)Zeitungen als Referenz genannt, wie ich umgekehrt auf etablierte Medien verweise. Dieser Logik folgend müsste sich ein Blogger dann ebenso bei der Verwertungsgesellschaft anmelden können, um anschließend Zahlungen von News-Aggregatoren (Zeitungen, Presseagenturen) zu erhalten. Ob man sich der Konsequenz schon bewusst, dass die Verlage sowohl Zahlungsempfänger als auch Zahlender sein könnten, ist mir nicht klar. Viele etablierte Medien bedienen sich schließlich mittlerweile gerne und reichlich in den Blogs.

 

posted by Stadler at 15:23  

22.12.11

Wortberichterstattung und Persönlichkeitsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 08.12.2011, Az.: 1 BvR 927/08) erneut klargestellt, dass die für eine Bildberichterstattung über eine Person geltenden Kriterien nicht ohne weiteres auf eine bloße Wortberichterstattung zu übertragen sind.

Ob ein Vorgang von allgemeinem Interesse ist oder ein zeitgeschichtliches Ereignis betrifft, sind Kriterien die der Rechtsprechung zur Bildberichterstattung entstammen und die für eine Wortberichterstattung nicht (allein) maßgeblich sind.

Das Gericht führt hierzu aus:

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 <268>; 101, 361 <381>; 120, 180 <198>), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148 <155>). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation – etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch – garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148 <154 f.>; 106, 28 <41>).

Interessant ist auch der weitere Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, dass die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane nicht ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2010 – 1 BvR 1842/08 u.a. -, NJW 2011, S. 740).

Damit ist auch eine wesentliche verfassungsrechtliche Vorgabe für das Verhältnis Berichterstattung und Datenschutz gemacht.

posted by Stadler at 16:45  

15.11.11

Kachelmann dreht den Spieß um

Jörg Kachelmann hat sich verschiedentlich erfolgreich gegen Wort- und Bildberichterstattung zur Wehr gesetzt, durch die er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah.

In einem solchen Verfahren hat der beklagte Journalist Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger (Kachelmann) zu verurteilen, die Verbreitung eines Fotos des Journalisten via Twitter zu verbieten.

Kachelmann hatte den Journlisten nämlich fotografiert, als dieser Zeitung lesend in seinem Auto saß und vor der Wohnung des Wettermoderators lauerte. Das Foto hatte Kachelmann mit der Bildunterschrift: „Der tapfere Wochenend Paparazzo Völkerling (BILD) bevorzugt seriöse Presse, wenn man nen Tag auf den Promi wartet“ versehen und auf Twitter gepostet.

Der Journalist sah sich hierdurch in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Dem ist das Landgericht Köln (Urteil vom 09.11.2011, Az.: 28 O 225/11) nicht gefolgt und hat die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus:

Das streitgegenständliche Bildnis ist von zeitgeschichtlichem Interesse. Der Begriff der Zeitgeschichte ist im Interesse der Informationsfreiheit weit zu verstehen. Ihm unterfallen alle Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz. Für die Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden Rechtsgütern des Abgebildeten, insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Für die Abwägung ist wesentlich, in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag für den Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung erbringen kann. Dies kann auch bei rein unterhaltenden Beiträgen der Fall sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138 – Christiansen I). Maßgeblich ist demnach der Informationswert der Veröffentlichung, der sich auch aus dem Kontext der zugehörigen Wortberichterstattung ergeben kann (BVerfG GRUR 2008, 539ff – Caroline von Hannover), in Wechselwirkung zu der Tiefe der Rechtsverletzung auf Seiten des Abgebildeten.

Nach diesen Maßstäben handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das Foto zeigt den Beklagten, wie er noch während des Laufs des Strafprozesses in der Nähe der Wohnung des Klägers auf diesen wartet, um Bilder von dem Kläger oder Material für eine Berichterstattung über diesen zu erlangen. Es zeigt den Beklagten mithin in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Der Umgang der Medien mit Prominenten, insbesondere die Art und Weise wie die Berichterstattung über Prominente und die Bebilderung derselben erfolgt, ist bereits grundsätzlich von gesellschaftlicher Relevanz und von öffentlichem Interesse, da der Umgang miteinander die gesellschaftlichen Grundlagen berührt. Dieses öffentliche Interesse ist im vorliegenden Fall zudem noch dadurch gesteigert, dass die Berichterstattung über den Kläger, das gegen diesen geführte Strafverfahren aber auch der Umgang der Medien hiermit, ein wesentliches Thema der Jahre 2010 und 2011 war und großen öffentlichen Widerhall gefunden hat. Die Öffentlichkeit hat daher ein Interesse daran zu erfahren, wie diese Berichterstattung zustande kommt. Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf– wie auch die Klage zeigt –  an dieser vielfach persönlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung über den Kläger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenständliche zeitnah veröffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Umstände von Medienberichterstattung zu erbringen.

b) Dieses öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten, der überdies auch nicht in seinen berechtigten Interessen verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG). Das Bildnis zeigt den Beklagten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, weshalb er lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Diese Arbeit wiederum betrifft unmittelbar den Kläger: auch wenn der Beklagte zum Zeitpunkt des Bildnisses nichts tut, außer auf eine Gelegenheit den Kläger in der Nähe seiner Wohnung zu fotografieren zu warten, so ist dies dennoch Vorbereitungshandlung für weitere journalistische Maßnahmen mit Bezug auf den Kläger. Wenn er durch den Kläger dabei abgelichtet wird, so wird er hierdurch nicht wesentlich in seinen Interessen betroffen.

Das Urteil ist für Paparazzi möglicherweise auch pädagogisch wertvoll. Wer ständig andere Leute fotografiert und ihnen dazu überall auflauert, der sollte kein Problem damit haben, wenn man ihn bei seiner Berufsausübung fotografiert und ein solches Foto dann öffentlich macht.

(via lawblog)

posted by Stadler at 12:06  

10.9.11

Die deutsche WIRED, eine erste Zwischenbilanz

Gestern am Münchener Flughafen habe ich mir zum ersten Mal in meinem Leben eine Zeitschrift namens GQ – die Don Alphonso in der FAZ als das Zentralorgan der Muckibudenbesitzer bezeichnet hat – gekauft. Das Objekt der Begierde war allerdings die beiliegende deutsche Erstausgabe der WIRED und nicht das Lifestyle-Magazin. Ob man mit diesem Konzept sein Zielpublikum erreicht, sei einmal dahingestellt, aber der Versuchsballon deutsche WIRED sollte offenbar ohne großartig zusätzliche Vertriebskosten auskommen.

Bereits die auf dem Cover angepriesenen Themen „Darknet – Drogen shoppen im Web“ und „Badoo – The Sexual Network“ stimmen mich irgendwie skeptisch. Im Editorial kommt Chefredakteur Thomas Knüwer dann sehr schnell auf die angebliche „German Angst“ zu sprechen, um uns zu erklären, dass dieses Heft Menschen porträtiert, die das anders sehen. Damit hat man eine der großen Plattitüden als zentralen Aufhänger gewählt. Kann das funktionieren? Sympathisch ist jedenfalls, dass Knüwer das Heft dem kürzlich verstorbenen Blogger und Netzaktivisten Joerg-Olaf Schaefers widmet. Ich frage mich, was Olaf zu dem Heft wohl gesagt hätte.

Der gesamte erste Teil (Start) besteht, so wie man es von vielen Zeitschriften kennt, aus kurzen, vermischten, bebilderten Geschichten und Nachrichten die entbehrlich erscheinen.

Der erste wirklich lesenswerte Text folgt auf S. 36 und stammt von Mario Sixtus. Für die Erkenntnis, dass man Sixtus immer lesen kann, braucht man sich andererseits nicht unbedingt das Doppelpack aus GQ und WIRED anzuschaffen.

Seiner Kolumne folgen weitere von Gunter Dueck, Tessa Bücker, Richard Gutjahr und Friedrich von Borries, die allesamt mehr oder weniger lesenswert sind. Ob damit bereits der Höhepunkt des Heftes markiert wurde, weiß ich nicht, weil der Flug von München nach Berlin nicht lang genug war für die ganze WIRED. Die sich anschließende Designstrecke, der eine erst auf den zweiten Blick als Anzeige erkennbare Werbung von BMW folgt, ist jedenfalls etwas, was mich zum zügigen Weiterblättern animiert.

In der Mitte des Heftes, angelangt beim „Dossier“, erklärt uns Thomas Knüwer dann den Unterschied zwischen Geeks, Nerds und Freaks. Sein Hinweis, dass es Geeks wie Johannnes Gutenberg, Carl Benz und Heinz Nixdorf waren, die dieses Land groß gemacht haben, versetzt mich allerdings in Erstaunen. Wenn man dann noch zum Ausdruck bringt, dass Geeks in diesem Land generell wenig Anerkennung und Respekt ernten, dann sind die Beispiele Gutenberg oder Benz bestimmt falsch gewählt.

Irgendwann war der Flug dann zu Ende und ich habe meine Lektüre unterbrochen. Fortsetzung heute oder morgen. Bis zur Heftmitte hält sich meine Begeisterung – vermutlich typisch deutsch – doch arg in Grenzen. Mir ist der erkennbare Grundtenor des Heftes, der deutschen Angst und Skepsis eine von Optimismus geprägte Aufbruchstimmung entgegenzusetzen, ehrlich gesagt suspekt und auch eine Spur zu plakativ.

Vielleicht ändert sich mein Eindruck bis zum Heftende ja noch.

 

posted by Stadler at 12:02  

18.2.10

DPA wohl keine seriöse Quelle mehr

Wenn man von der DPA verbreitete Falschmeldungen wie diese hier liest, die die Presseagentur anschließend ohne jede Klarstellung einfach wieder umschreibt, fragt man sich unweigerlich, ob die DPA noch als seriöse Informationsquelle betrachtet werden kann. Wieviele solcher Falschmeldungen von Presseagenturen, die anschließend von dutzenden Redaktionen ungeprüft übernommen werden, bekommt man tagtäglich wohl vorgesetzt? Es werden nicht wenige sein. Viel schwerer wiegt allerdings der Umstand, dass die DPA das unter den Teppich kehrt, anstatt eine Richtigstellung zu veröffentlichen.

posted by Stadler at 08:00  

14.9.09

Ist das Live-Twittern aus dem Gerichtssaal erlaubt?

Auf Twitter – woch auch sonst – gab es gerade die Diskussion, ob das Twittern direkt aus dem Gerichtssaal gegen § 169 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) verstößt. Die Vorschrift verbietet Ton-, Film- und Rundfunkaufnahmen von öffentlichen Gerichtsverhandlungen.

Andererseits dürfen öffentliche Gerichtsverhandlungen von Journalisten und interessierten Bürgern besucht werden, die sich sich dort Notizen machen und anschließend über die Verhandlung berichten dürfen. Das ist in jedem Fall unstreitig. In dieser traditionellen Variante findet freilich keine Liveberichterstattung statt.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war gerade in den letzten Jahren von der Tendenz geprägt, das Verbot des § 169. S 2 GVG eher eng zu interpretieren und das öffentliche Informationsinteresse stärker zu gewichten. Rechtsdogmatisch betrachtet ist auch der Grundsatz zu beachten, dass Ausnahmevorschriften – und eine solche ist § 169 S. 2 GVG – eng auszulegen sind. Eine Textberichterstattung direkt aus dem Gerichtssaal z.B. via Twitter stellt keine Ton- oder Filmaufnahme dar, Twitter ist kein Rundfunkmedium.

Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, dass eine Live-Berichterstattung via Twitter nicht gegen § 169 S. 2 GVG verstößt. Die Frage ist freilich bisher nicht diskutiert worden und damit letztlich noch offen.

posted by Stadler at 10:30  

7.9.09

Alter Wein in neuen Schläuchen: Das Internet-Manifest

Die Netzgemeinde wurde heute Mittag mit einem als Internet-Manifest bezeichneten Positionspapier beglückt, das 17 Thesen dazu enthält, wie Journalismus heute (angeblich) funktioniert.

Leider gelingt es den Erstunterzeichnern nicht, die klassischen Mechanismen der Print-Medien zu durchbrechen.

15 mehr oder weniger bekannte Netzpersönlichkeiten setzen sich zusammen, verfassen ein Papier und stellen es ins Netz. Den Text kann nun jeder, ohne die Möglichkeit inhaltlicher Einflussnahme, mitzeichnen oder es sein lassen.

Mir ist nicht klar, wodurch sich diese Vorgehensweise strukturell beispielsweise von der sog. Hamburger Erklärung der Verlage unterscheidet und worin das Netzspezifische zum Ausdruck kommt.

Am Ende handelt es sich nur um alten Wein in neuen Schläuchen. Naheliegender wäre es gewesen, sich an den eigenen Thesen zu orientieren, die Möglichkeiten des Netzes zu nutzen und ein solches „Manifest“ interaktiv entstehen zu lassen, anstatt ein feststehendes Thesenpapier ins Netz zu stellen.

posted by Stadler at 12:20  
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