Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.5.10

OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht als Störer

Im Gegensatz zu anderen Gerichten hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 27.04.2010 (I-20 U 166/09) eine Störerhaftung des Sharehosters Rapidshare für von Nutzern des Dienstes hochgeladene Filmwerke verneint.

Die Argumentation des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist in Teilen durchaus innovativ. Das OLG Düsseldorf verneint Unterlassungsansprüche gegen Rapidshare vor allen Dingen deshalb , weil es dem Sharehoster technisch nicht zuverlässig und zielgenau möglich sei, die künftige Zugänglichmachung von Filmen durch Nutzer zuverlässig zu verhindern.

Außerdem führt das OLG Düsseldorf aus, man könne Rapidshare letztlich nur verbieten, dass Nutzer des Dienstes bestimmte Dateien auf den Servern des Sharehosters speichern. Das sieht der Senat aber mit Blick auf  die urheberrechtliche Schranke der Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG) als problematisch an. Denn der Nutzer kann eine rechtmäßig erworbene Filmkopie grundsätzlich auch auf externen Servern zu privaten Zwecken speichern. Er darf nur den „Standort” nicht öffentlich preisgeben, kann aber im Rahmen des § 53 Abs. 1 UrhG den Film mit Familienmitgliedern oder Freunden teilen. Würde man Rapidshare zwingen, bereits den Upload bestimmter Film- oder Musikdateien generell zu verhindern, dann wäre es den Rechteinhabern damit auch gelungen, die bei ihnen ohnehin unbeliebte Möglichkeit der Privtakopie insoweit auszuhebeln. Das ist eine, wie ich finde, durchaus beachtliche Argumentation des OLG Düsseldorf..

posted by Stadler at 17:09  

29.4.10

Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Thumbnails

Die Bildersuche von Google verletzt mit ihren Vorschaubildern (Thumbnails) die Rechte des Urhebers der Bilder bzw. abgebildeten Werke nach einer heute verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08) nicht.

Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht des Urhebers seine Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist nicht rechtswidrig, weil Google dem Verhalten der Klägerin entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden.

Wer seine Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht, ohne von der technischen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Abbildungen seiner Werke durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern zu unterbinden, muss derartige Thumbnails nach Ansicht des BGH auch dulden. Damit knüpft der BGH an die von ihm in der Paperboy-Entscheidung aufgestellten Grundsätze an.

Der Bundesgerichtshof weist außerdem darauf hin – was im konkreten Fall keine Rolle spielt – dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen nach der E-Commerce-Richtlinie in Anspruch nehmen können.

posted by Stadler at 10:37  

20.4.10

OLG Frankfurt: Keine Störerhaftung des Anbieters von Domain-Parking

Plattformbetreiber, die wie z.B. sedo die Dienstleistung des Domain-Parking anbieten, haften jedenfalls bis zum Zeitpunkt einer konkreten Kenntnis vom Rechtsverstoß nicht für Markenrechtsverletzungen die dadurch entstehen, dass die Domain aus einem verwechslungsfähigen Zeichen besteht und gleichzeitig Werbeeinblendungen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen erfolgen. So hat zumindest das OLG Frankfurt mit Urteil vom 25.02.2010 (Az.: 6 U 70/09) entschieden. Anders als das OLG München in einem ähnlichen Fall, hat das OLG Frankfurt die Revision nicht zugelassen. Die Rechtsfrage wird bis zu einer Entscheidung des BGH in jedem Fall umstritten bleiben.

posted by Stadler at 10:20  

16.4.10

OLG Nürnberg: Haftung des Portalbetreibers für Erfahrungsberichte von Nutzern

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 13.04.2010 (3 U 2135/09) über die Frage der Haftung des Betreibers eines Verbraucherportals für kritische Äußerungen seiner Nutzer entschieden.

Eine sog.  Singlebörse hatte von dem Verbraucherportal die Unterlassung von kritischen Erfahrungsberichten über die Qualität der Dienstleistungen der Klägerin verlangt. Das Verbraucherportal ermöglicht es seinen Nutzern u.a., Waren und Dienstleistungen zu bewerten und entsprechende Erfahrungsberichte einzustellen.

Das OLG Nürnberg hat das erstinanzliche Urteil aufgehoben und die Klage des kritisierten Unternehmens insgesamt abgewiesen und hierbei eine meinungsfreundliche Haltung eingenommen.

Das Urteil des Oberlandesgericht liegt auf der Linie der neueren Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, wonach auch Tatsachenbehauptungen den Schutz der Meinungsfreiheit genießen können, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn Äußerungen Dritter – hier die Bewertungen der Nutzer – wiedergegeben werden.

Meine eigenen Leitsätze:

Selbst öffentlich im Internet geäußerte, unrichtige Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen, lösen nicht stets und ohne weiteres Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 824, 823 BGB aus.

Eine Verletzung des „Unternehmenspersönlichkeitsrechts“ durch einzelne, negative Äußerungen eines Users, kommt nur dann in Betracht, wenn das Unternehmen dadurch in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist.

Zwei angeblich unrichtige Tatsachenbehauptungen im Rahmen eines längeren, aus 13 Sätzen bestehenden Textes, rechtfertigen nicht die Untersagung des gesamten Texts.

Die Aussage “ Ich habe mich auf dieser Seite nie angemeldet – Scheinbar haben die meine E-Mail-Adresse gekauft “ ist jedenfalls dann von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn das kritisierte Unternehmen durch eine Übernahme eines anderen Unternehmens in den Besitz der Nutzerdaten gekommen ist.

posted by Stadler at 15:47  

25.3.10

Haftung von YouTube nach sog. "Flagging"

Das Landgericht Hamburg hat Google, als Betreiber der Plattform YouTube zur Unterlassung der Verbreitung eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Videos veurteilt (Urteil vom 02.03.2010, Az.: 324 O 565/08).

Zum Verhängnis wurde YouTube hierbei das eigene Beschwerdesystem des „Flagging“, durch das YouTube die Möglichkeit eröffnet, dass Nutzer Content melden, den man für rechtswidrig oder beanstandungswürdig hält.

Das Landgericht Hamburg führt u.a. aus:

Wenn ein Diensteanbieter eine Struktur schafft, durch die Nutzer „unangemessene“ Inhalte mitteilen können, dann müssen die Mitteilungen, die den Diensteanbieter über diese von ihm selbst geschaffene Hinweisstruktur erreichen, von ihm auch ernst genommen und es muss solchen Hinweisen sorgfältig nachgegangen werden. Mithin sind Filme, die „geflagged“ wurden, vom Diensteanbieter einer Kontrolle zu unterziehen. (…) Die Antragsgegnerin kann für Beanstandungen ihrer Nutzer nicht einen konkreten „Rüge-Weg“ eröffnen und sich hinterher darauf zurückziehen, das Beschreiten dieses Weges sei folgenlos, da er völlig unverbindlich sei und eine formelle Beschwerde erforderlich gewesen wäre. Dies gilt um so mehr, als weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonstwie ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin auf ihren Internetseiten darauf hinweisen würde, dass es sich bei dem „Flagging“ der Nutzer um eine völlig unverbindliche Maßnahme handele und dass bei einer Beschwerde, die von ihr tatsächlich ernst genommen werden solle, ein ausführlicheres Schreiben per e-mail, Fax oder Brief übersandt werden müsse.

Die Quintessenz der Entscheidung lautet daher, dass derjenige, der ein System anbietet,über das Fälle des Missbrauchs des Dienstes gemeldet werden können, diese Meldungen anschließend auch sehr sorgfältig prüfen muss, auch mit Blick auf das einschlägige jeweilige nationale Recht. Das führt bei Plattformen wie YouTube im Ergebnis dazu, dass man für jedes Land, in dem der Dienst abrufbar ist, auch ein nationales Beschwerdeteam benötigt, das derartige Meldungen im Einzelfall kurzfristig und sorgfältig prüft. Anders lässt sich jedenfalls, wenn man der Hamburger Linie folgt, eine Haftung nicht vermeiden.

Letztlich geht es bei der Entscheidung um die Frage, welche Anforderungen an eine ausreichende Inkenntnissetzung des Anbieters zu stellen sind und in welchem Umfang sich Prüfpflichten an eine solche Benachrichtigung anschließen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg klingt nur auf den ersten Blick plausibel, wenn man sich vergegenwärtigt, welcher Aufwand betrieben werden muss, um die Vorgaben des Gerichts zu erfüllen. Es könnte gleichwohl sein, dass der BGH, anknüpfend an seine nicht eben betreiberfreundlichen Rolex- bzw. eBay-Entscheidungen, die Sache ähnlich beurteilt wie das Landgericht Hamburg.

posted by Stadler at 14:30  

6.3.10

Haftung für privates W-LAN

Gerade bin ich auf einen interessanten Beitrag des Kollegen Dr. Roggenkamp zur Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für eine rechtsmissbräuchliche Nutzung seines W-LANs, gestoßen. Diese Frage wird der BGH in einigen Wochen verhandeln und anschließend auch entscheiden. Rechtsanwalt Dr. Roggenkamp vertritt nun die These, dass der BGH die Schutzbehauptung der missbräuchlichen Nutzung des W-LANs nicht durchgehen lassen wird und entsprechend der Grundsätze der sog. „Halzband-Entscheidung“ den Anschlussinhaber sogar als Täter einer Urheberrechtsverletzung verurteilen wird.

Wenn man sich diesem Themenkomplex nähert, muss man sich zunächst die Tragweite derartiger Schlussfolgerungen vor Augen führen. Hierzu gilt es, die ganze Bandbreite der Thematik zu betrachten. Es geht nämlich gerade auch um die Zukunft öffentlicher Hotspots und offener Netze im Allgemeinen. Auf meinem Tisch landen auch regelmäßig Fälle von Hotels und Pensionen, die auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, weil Gäste, denen im Hotel Netzzugang gewährt worden ist, dem Filesharing gefröhnt haben. Auch die Studenten-WG, bei der man sich einen Anschluss teilt, zählt zu den Klassikern. Der Dumme ist dort schlicht derjenige, der den Anschluss angemeldet hat.

Die entscheidenden Fragen lauten, ob der Betreiber/Anschlussinhaber verpflichtet ist, sein W-LAN so zu verschlüsseln, dass ein Missbrauch ausscheidet und ob ihn zudem die Pflicht trifft, das Internetnutzungsverhalten seiner Familienangehörigen und Mitbewohner so zu überwachen, dass ein Missbrauch ausgeschlossen ist.

Hier stellt sich zuerst die ganz banale Frage der Möglichkeit einer solchen Kontrolle. Kann der Familienvater die Internetnutzung seines 16-jährigen Sohnes so überwachen, dass sichergestellt ist, dass es nicht zu Urheberrechtsverletzungen kommt? Und wie ist das in einer Studenten-WG? Wer diese Möglichkeit bejaht, der möge mir bitte genau erklären, wie man sich das vorstellen darf. Die einzige realistische Alternative besteht in diesen Fällen nämlich darin, sämtliche Mitbwohner und Familenmitglieder gänzlich von der Internetnutzung auszuschließen. Denn anders lässt sich die Gefahr des Missbrauchs und damit der eigenen Haftung, nicht beseitigen.

Der BGH wird also die Frage zu prüfen haben, ob dies dem Anschlussinhaber möglich und zumutbar ist. Die Kriterien sind bei der Störerhaftung und der Verschuldenshaftung im Grunde dieselben. Was bei der Störerhaftung Prüfpflichten heißt, nennt der BGH im Bereich der deliktischen Haftung Verkehrspflichten.

Ob die „Halzband-Entscheidung“ insoweit tatsächlich aufschlussreiche Anhaltspunkte liefert, darf bezweifelt werden. Gegenstand dieser Entscheidung war die missbräuchliche Nutzung eines eBay-Accounts durch einen Dritten. Der BGH geht in diesem Fall davon aus, dass der Inhaber eines eBay-Accounts gehalten ist, seine Zugangsdaten geheim zu halten und sorgfältig zu verwahren. Verstößt er hiergegen und kann ein Dritter deshalb unter seinem Mitgliedsnamen agieren, muss er sich so behandeln lasen, als hätte er selbst gehandelt. Der BGH betont insoweit auch, dass ein eBay-Account gerade die Möglichkeit eröffnet unter einer bestimmten Identität im Rechtsverkehr zu handeln. Es geht also letztlich auch um die Frage einer Rechtsscheinshaftung.

Diese ganzen Überlegungen treffen auf den Betreiber eines W-LANs nicht zu. Er handelt von vornherein nicht, nach außen erkennbar, unter einer bestimmten Identität im Rechtsverkehr. Dem Inhaber eines eBay-Accounts ist es außerdem auch ohne weiteres möglich, seine Zugangsdaten geheim zu halten und sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf das Mitgliedskonto nehmen können. Auch insoweit ist die Ausgangslage eine gänzlich andere. Denn der Betrieb eines W-LANs dient regelmäßig ja gerade auch dem Zweck, mehreren Personen Zugang zum Internet zu ermöglichen.

Wenn man die Halzband-Entscheidung auf den Betrieb eines W-LANs übertragen wollte, dann würde das beispielsweise bedeuten, dass ein Familenvater und Anschlussinhaber die Zugangsdaten seines W-LAN-Routers strikt geheim halten müsste und keinesfalls seiner Ehefrau und seinen Kindern gestatten dürfte, seinen Internetzugang mitzubenutzen. Eine absurde Vorstellung. Bei eBay kann sich auch jeder ohne weiteres ein eigenes Profil anlegen, weshalb gar keine Notwendigkeit besteht, die Identität eines anderen zu nutzen. Demgegenüber besteht allerdings ein unabweisbares praktisches Bedürfnis dafür, dass sich mehrere Personen einen Internetzugang teilen.

Bei der Frage der Haftung für die missbräuchliche Nutzung von W-LANs spielt aber noch ein anderer Aspekt eine Rolle, der bislang wenig beachtet wurde. Der Betreiber eines W-LANs ist, soweit er anderen Personen den Zugang zum Internet vermittelt, als eine Art Access-Provider zu betrachten, weshalb sich die Frage der Anwendbarkeit des § 8 TMG stellt. Und das ist zumindest für die Bejahung von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen von Bedeutung.

In der Diskussion fehlt es auch an einer klaren Differenzierung zwischen prozessualen und materiell-rechtlichen Aspekten. Es mag durchaus sein, dass den Inhaber eines Internetanschlusses eine Pflicht zum substantiierten Bestreiten trifft. Das sollte man allerdings nicht mit der materiell-rechtlichen Schlussfolgerung, der Inhaber eines Internetanschlusses würde als Störer oder gar Täter für Rechtsverletzungen haften, verwechseln. Denn diese Schlussfolgerung wird der BGH in der anhängigen Streitsache nach meiner Einschätzung nicht ziehen.

posted by Stadler at 20:46  

22.1.10

Keine Haftung des Portalbetreibers für kritische Nutzeräußerungen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 13.01.2010 (Az.: 3 O 3692/09) eine Haftung des Betreibers eines Verbraucherportals für kritische Nutzeräußerungen über die Leistungen eines Unternehmens, verneint. Geklagt hatte ein Online-Single-Portal (Partnervermittlungsinstitut), das sich durch eine negative Bewertung seiner Leistungen gestört fühlte. Das Single-Portal hat vom Betreiber des Verbraucherportals ohne Erfolg die Unterlassung der Veröffentlichung des kritischen Nutzerbeitrags gefordert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

posted by Stadler at 16:52  

7.1.10

OLG Köln: Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing

Verschiedene Gerichte bejahen eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses in den Fällen des Filesharings und zwar nicht nur auf Unterlassung, wie z.B. das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.05.09 entschieden hat, sondern auch auf Erstattung von Abmahnkosten, wie das OLG Köln in einem Urteil vom 23.12.2009 (Az.: 6 U 101/09) jüngst meinte.

Entscheidungen dieser Art werfen zahlreiche Fragen auf, die endlich einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Eine Verantwortlichkeit als lediglich mittelbarer Störer setzt nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten voraus. Ist es dem Anschlussinhaber aber tatsächlich möglich und zumutbar, laufend das Nutzungsverhalten seiner Kinder oder seines Ehegatten zu überwachen und zu überprüfen? Mir erscheint die Rechtsprechnung, die das großzügig bejaht, als äußerst weltfremd.

Wenn es um Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geht, stellt sich zudem die Frage, ob nicht die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 ff. TMG eingreifen können. Eine Frage, die die Instanzgerichte freilich bislang erst gar nicht stellen.

Macht die Bereitstellung eines Internetzugangs, z.B. mittels eines W-LANS, für im Haushalt lebende Familienangehörige den Anschlussinhaber zu einem Diensteanbieter nach dem TMG und damit zu einer Art Access-Provider? In den Fällen, in denen jemand ein Internetcafe betreibt, Hotspots an Flughäfen unterhält oder als Hotelier den Gästen Internetzugang anbietet, wird diese Frage zumindest schon erörtert. Diese Überlegungen lassen sich aber auch auf den Anschlussinhaber übertragen, der nur seinen Familienangehörigen oder Mitbewohnern den Internetzugang zur Verfügung stellt. Es handelt sich nämlich auch dabei um eine Form der Vermittlung des Zugangs zum Internet, die sich zwanglos unter die Vorschrift des § 8 TMG subsumieren lässt. Das bedeutet dann freilich aber, dass dieser Zugangsprovider als Nichtverantwortlicher zu qualifizieren ist, womit Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz gegen ihn ausscheiden.

Man darf gespannt sein, ob die Rechtsprechung diese rechtliche Schlussfolgerung irgendwann ziehen wird. Derzeit scheinen mir viele Urteile eher von der Haltung geprägt zu sein, dass irgendjemand einfach haften muss. Und diese Haltung wird anschließend nur noch notdürftig und wenig überzeugend juristisch eingekleidet.

posted by Stadler at 17:23  

3.12.09

Haftung des Admin-C endlich beim BGH

Eine der umstrittensten Fragen des Internethaftungsrechts kommt nun endlich vor den BGH (Az.: I ZR 150/09), nachdem gegen ein Urteil des OLG Stuttgart vom 24.09.2009 (2 U 16/09) die zugelassene Revision auch eingelegt worden ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in dieser neuen Entscheidung – anders als noch vor einigen Jahren – die Haftung des Admin-C deutlich eingeschränkt und bejaht eine solche nur noch in Fällen offenkundiger und sich aufdrängender Rechtsverletzung. Der Senat stützt sich hierbei auf die vom BGH entwickelten Kriterien zur Verantwortlichkeit des nur mittelbaren Störers. Konkret ging es um eine Markenrechtsverletzung durch den Domainnamen selbst.

In der Rechtsprechung der Obergerichte ist in jüngster Zeit in dieser Frage ein deutlicher Meinungsumschwung erkennbar gewesen. Unlängst hatten auch die Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf eine Haftung des Admin-C verneint.

Es freut mich außerdem, dass das OLG Stuttgart einen älteren Aufsatz von mir (CR 2004, 521) in seinem Urteil zitiert. Ich habe zu diesem Thema mehrfach veröffentlicht (K&R 2008, 695; jurisPR-ITR 7/2009 Anm. 2; Haftung für Informationen im Internet, 2. Aufl., Rn. 255a ff.) und auch auf dem diesjährigen @kit-Kongress hierzu vorgetragen.

posted by Stadler at 14:07  

28.11.09

Britischer High Court kritisiert BGH wegen Rechtsprechung zur Haftung von eBay

Der britische High Court hat den Bundesgerichtshof deutlich für seine Rechtsprechung zur Haftung von eBay (Internet-Versteigerung) kritisiert.
In Ziff. 326 der Entscheidung L’Oreal SA & Ors v EBay International AG & Ors vom 22.05.2009 heißt es:

„The judgment of the Bundesgerichtshof is entitled to the greatest of respect. It may be correct. I am unable to agree, however, that the matter is acte clair. In my judgment, it is arguable that the Bundesgerichtshof’s decision is wrong for the reasons given by counsel for L’Oréal. Accordingly, I consider that guidance is required from the ECJ on this issue.“

Die Kritik kann ich sachlich sehr gut nachvollziehen. Bereits 2005 – in der letzten Auflage meines Buches „Haftung für Informationen im Internet“ (Rn. 30c) – habe ich die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung des BGH „Internet-Versteigerung“ mit Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie und dem damaligen § 8 Abs. 2 S. 1 TDG nicht vereinbar ist, weil die Entscheidung des BGH dazu führt, dass sobald ein erster Verstoß vorliegt, eine anschließende, von einem konkreten Einzelfall losgelöste Prüfpflicht auf künftige, ähnlich gelagerte Rechtsverstöße konstituiert wird. Und das stellt keine zulässige spezifische Prüfpflicht mehr dar, sondern begründet eine allgemeine Überwachungspflicht, die die ECRL gerade ausschließen wollte.

posted by Stadler at 16:57  
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