Britischer High Court kritisiert BGH wegen Rechtsprechung zur Haftung von eBay
Der britische High Court hat den Bundesgerichtshof deutlich für seine Rechtsprechung zur Haftung von eBay (Internet-Versteigerung) kritisiert.
In Ziff. 326 der Entscheidung L’Oreal SA & Ors v EBay International AG & Ors vom 22.05.2009 heißt es:
“The judgment of the Bundesgerichtshof is entitled to the greatest of respect. It may be correct. I am unable to agree, however, that the matter is acte clair. In my judgment, it is arguable that the Bundesgerichtshof’s decision is wrong for the reasons given by counsel for L’Oréal. Accordingly, I consider that guidance is required from the ECJ on this issue.”
Die Kritik kann ich sachlich sehr gut nachvollziehen. Bereits 2005 – in der letzten Auflage meines Buches “Haftung für Informationen im Internet” (Rn. 30c) – habe ich die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung des BGH “Internet-Versteigerung” mit Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie und dem damaligen § 8 Abs. 2 S. 1 TDG nicht vereinbar ist, weil die Entscheidung des BGH dazu führt, dass sobald ein erster Verstoß vorliegt, eine anschließende, von einem konkreten Einzelfall losgelöste Prüfpflicht auf künftige, ähnlich gelagerte Rechtsverstöße konstituiert wird. Und das stellt keine zulässige spezifische Prüfpflicht mehr dar, sondern begründet eine allgemeine Überwachungspflicht, die die ECRL gerade ausschließen wollte.

