Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.6.10

Dissertation „Unterlassungsansprüche im Internet“

Die Dissertation „Unterlassungsansprüche im Internet“ von Alexander Hartmann ist seit heute zum kostenfreien Download online. Ich finde es bemerkenswert, dass Alexander es geschafft hat, dem Beck-Verlag die Gestattung für diese Onlineveröffentlichung abzuschwätzen. Denn die Verlage sind bekanntlich keine Verfechter von Open-Access.

Damit ist eine wichtige wissenschaftliche Publikation zum Thema der Störerhaftung frei verfügbar.

posted by Stadler at 22:25  

2.6.10

BGH-Urteil zur W-LAN-Haftung im Volltext

Die mit Spannung erwartete Urteilsbegründung des BGH (Urteil vom 12.05.2010) zur Frage der Haftung des privaten Betreibers eines W-LANs liegt jetzt im Volltext vor.

Der BGH führt zunächst aus, dass eine Vermutung für eine Verantwortlichkeit des Inhabers eines Internetanschlusses besteht, wenn über seinen Anschluss eine Rechtsverletzung begangen worden ist. Es ist dann Aufgabe des Anschlussinhabers im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast diese Vermutung zu widerlegen und konkret darzustellen, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Gelingt das, dann haftet er nicht als Täter und damit auch nicht auf Schadensersatz.

Dennoch nimmt der BGH eine Störerhaftung an, weil er der Ansicht ist, dass auch den privaten Betreiber eines W-LANs die Pflicht trifft, Maßnahmen gegen eine unberechtigte Nutzung seines Anschlusses zu ergreifen. Eine Begründung für die Annahme dieser zumutbaren Prüfpflichten liefert der BGH nur insoweit, als er ausführt, es würde auch im wohlverstandenen Eigeninteresse des Anschlussinhabers liegen, Vorkehrungen gegen einen Missbrauch seines Internetzugangs zu treffen. Das ist eine dogmatisch sehr interessante Konstruktion. Denn letztlich setzt der BGH eine Obliegenheit im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst mit einem echten Verschulden (gegenüber Dritten) gleich. Damit setzt er sich freilich über anerkannte Grundsätze der Zivilrechtsdogmatik hinweg.

Der BGH führt sodann, leider nur apodiktisch und ohne jede Begründung, aus, dass sich der Betreiber des W-LAN-Routers auch nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG (Hosting) berufen kann. Mit Hosting hat das in der Tat wenig zu tun. Allerdings handelt es sich um ein Durchleiten von Informationen, weshalb sich der BGH zwingend mit der Vorschrift des § 8 TMG hätte beschäftigen müssen. Auch das ist unterblieben.

Die Hoffnungen darauf, dass sich der BGH zur Reichweite des § 97a UrhG äußern wird, haben sich nicht erfüllt. Auch bringt das Urteil keine wirklichen Erkenntnisse für die Zukunft offener Netze, für Hotspots und Internetcafes allgemein. Der BGH deutet allerdings an, dass er die Rechtslage eventuell anders beurteilen wird, wenn durch eine solche Haftung ein Geschäftsmodell gefährdet wird.

Die Entscheidung enthält zum Abschluss noch einen äußerst interessanten Aspekt. Der BGH hat den Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, den Tonträger „Sommer unseres Lebens“ über Tauschbörsen zugänglich zu machen, beanstandet, weil dieser Antrag nicht der konkreten Verletzungsform entspricht. Vielmehr meint der BGH, dass nur ein Anspruch darauf besteht, es zu unterlassen, Dritten Rechtsverletzungen zu ermöglichen.

Das Urteil des BGH ist erkennbar ergebnisorientiert und lässt eine überzeugende und tragfähige Begründung leider vermissen.

Mit der Entscheidung steht außerdem auch fest, dass die Filesharing-Abmahnungen im industriellen Ausmaß weitergehen können.

posted by Stadler at 14:43  

2.6.10

BGH zum „Zu-eigen-machen“ von Inhalten im Internet

Der Volltext der Entscheidung „marions-kochbuch“ (Urteil vom 12. November 2009, Az.: I ZR 166/07) ist nunmehr online.

Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich in seinem Urteil vor allen Dingen mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Content-Anbieter fremde Inhalte zu eigen macht, mit der Folge, dass er für sie haftet, wie für eigene Inhalte.

Der BGH lässt hierfür bereits den Umstand ausreichen, dass jemand fremde Inhalte auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie anschließend freischaltet. Das müsste dann allerdings auch bedeuten, dass eine Zeitung sich einen Leserbrief zu eigen macht, den sie vor dem Abdruck einer groben Inhaltsprüfung unterzogen hat. Für Onlineanbieter ergibt sich daraus ein weiteres Dilemma. Denn einerseits bejaht man einen auf die Störerhaftung gestützten Unterlassungsanspruch gerade deshalb, weil der Plattformbetreiber zumutbare Prüfpflichten verletzt hat, während der BGH andererseits annimmt, dass sich der Plattformbetreiber fremde Inhalte zu eigen macht, wenn er sie inhaltlich prüft. Ob sich dahinter tatsächlich ein stringentes und konsistentes Haftungsregime verbirgt, sollte der 1. Senat kritisch hinterfragen.

Nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme des BGH, dass eine umfassende Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte für ein Zu-eigen-machen spricht. Zumal dann, wenn man Dritten anbietet, die fremden Beiträge und Abbildungen kommerziell zu nutzen. Der BGH hätte allerdings gut daran getan, sich auf diesen Aspekt zu beschränken. Denn der zweite und durchaus fragwürdige Begründungsansatz des Senats wird im Internet für neue Rechtsunsicherheit sorgen.

posted by Stadler at 12:13  

25.5.10

Haftung bei der Einbindung von Feeds

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 27.04.2010 (Az.: 27 O 190/10) entschieden, dass derjenige, der RSS-Feeds in seine eigene Website einbindet – die im konkreten Fall von einer Tageszeitung stammten – dafür wie für eigene Inhalte haftet und auf Unterlassung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Das Landgericht benmüht hierfür das altbekannte Argument des Zueigenmachens fremder Inhalte.

Es ist also stets riskant, fremden Content den man nicht im Einzelfall überprüft hat, automatisiert einzubeziehen.

(via RA Dramburg)

posted by Stadler at 12:46  

19.5.10

Anmerkung zum Urteil des BGH zur Google-Bildersuche

Die vieldiskutierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Bildersuche von Google (Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 69/08) ist seit heute im Volltext online. Der BGH hatte entschieden, dass die Vorschaubilder (Thumbnails) bei Google die Rechte des Urhebers der Bilder bzw. der abgebildeten Werke nicht verletzen.

Den entscheidenden Leitsatz formuliert der BGH wie folgt:

Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

Der BGH führt dann weiter aus, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen muss. Hierbei kommt es nach Ansicht des BGH nur auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers an. Damit ist es unerheblich, ob dem Berechtigten überhaupt bewusst ist, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind.

Der BGH geht dann noch einen Schritt weiter und erläutert, dass Google das Urheberrecht auch dann nicht verletzt, wenn die Bilder nicht mit Zustimmung des Urhebers ins Netz gelangt sind, zumindest solange Google nicht auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Der BGH stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des EuGH zu Google-AdWords und nimmt Bezug auf Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie.

Diese Ausführungen des BGH verdienen besondere Beachtung. Letztlich hätte der BGH sich nicht nur auf Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie beziehen müssen, sondern auch auf die deutsche Umsetzung in § 10 TMG.

Der BGH hat den Anwendungsbereich von §§ 9 – 11 TMG allerdings bislang einschränkend dahingehend ausgelegt, dass die Vorschriften nicht für Unterlassungsansprüche gelten sollen. Davon ist in der hiesigen Entscheidung nicht mehr die Rede. Das ist bereits deshalb erstaunlich, weil Google ja auf Unterlassung verklagt worden war, es vorliegend also explizit um Unterlassungsansprüche ging. Hieraus muss dann wohl auch gefolgert werden, dass der BGH seine bisherige Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten kann und Art. 14 der ECRL und damit auch § 10 TMG nunmehr auch auf Unterlassungsansprüche zur Anwendung bringen wird. Möglicherweise war dem Senat aber auch der Widerspruch zu seiner  Entscheidung „Internet-Versteigerung“ nicht bewusst.

posted by Stadler at 10:41  

16.5.10

Einstweilige Verfügung gegen Provider wegen Pirate Bay

Verschiedene Medien haben an diesem Wochenende berichtet, dass die MPA (Motion Pictures Association) am 6. Mai beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Routing-Provider CB3ROB erwirkt hat. Die Verbotsverfügung untersagt dem Provider angeblich, den Pirate-Bay-Servern weiterhin einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. CB3ROB hostet nach eigenen Angaben die Website von Pirate Bay nicht, sondern führt nur das Routing für deren Hauptseite durch.

Ob dieser Fall allerdings tatsächlich für eine juristische Auseinandersetzung um die Frage der Netzneutralität taugt, wie CB3ROB zu glauben scheint, ist fraglich. Der Grundsatz der Netzneutralität ist – auch wenn es so nicht formuliert worden ist – in der E-Commerce-Richtlinie und dem Telemediengesetz verankert. In § 8 TMG heißt es hierzu:

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob diese Vorschrift auch für Unterlassungsansprüche gilt – was der BGH verneint – kann man bezweifeln, dass die gesetzlichen Anforderungen für eine Haftungsfreistellung auf die konkrete Leistung von CB3ROB zutreffen. Verändert der Provider nicht Daten und arbeitet er nicht auch gezielt mit Pirate Bay zusammen, damit die Plattform ihr rechtswidriges Konzept fortsetzen kann?

posted by Stadler at 14:32  

14.5.10

Reaktionen aus USA auf W-LAN-Urteil des BGH

Das einflussreiche amerikanische Blog „Techdirt“ hat das hierzulande vieldiskutierte Urteil des BGH, wonach der Betreiber eines privaten W-LANs verpflichtet ist, dieses zu verschlüsseln, als „bizzarre“ bezeichnet.

Der Beitrag weist völlig zu Recht darauf hin, dass es gute Gründe dafür gibt, ein W-LAN offen zu betreiben. Wenn man die Kommentare im Blog liest, erkennt man aber, dass es auch bei den Lesern des Techdirt-Blogs vereinzelt Zustimmung zur Haltung des BGH gibt.

Heute ist von mir zu dem Thema auch ein juristischer Aufsatz – der vor der Urteilsverkündung  geschrieben wurde – erschienen: Der unfreiwillige Access-Provider – Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen über (offene) W-LANs, AnwZert ITR 9/2010, Anm. 3.

Update: Zu den Auswirkungen des Urteils auf Internet-Cafes haben sich die Kollegen Jens Ferner und Reto Mantz Gedanken gemacht.

posted by Stadler at 09:33  

12.5.10

BGH: Betreiber eines W-LANs haftet mit Einschränkungen

Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über dessen W-LAN Dritte Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) begehen, grundsätzlich bejaht. Dabei schränkt der BGH die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers allerdings deutlich ein. Denn der BGH sieht nur einen Unterlassungs- aber keinen Schadensersatzanspruch als gegeben an. Vor allen Dingen möchte der BGH  in diesen Fällen – anders als die Mehrheit der instanzgerichtlichen Rechtsprechung – die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG anwenden, wodurch die Abmahnkosten auf einen Betrag von EUR 100,- begrenzt werden.

Auch wenn ich die Entscheidung des BGH in rechtsdogmatischer Hinsicht für zweifelhaft halte, gibt es für diejenigen, die die Filesharing-Abmahnung zum Geschäftsmodell ausgebaut haben, keinen Grund zum Jubeln. Denn so wie bisher wird es vermutlich nicht weiter gehen. Bei den One-Song-Abmahnungen wie sie zum Beispiel von den Kanzleien Kornmeier oder Nümann & Lang zumeist versandt werden, kann in Zukunft regelmäßig wohl kein Schadensersatz mehr und nur noch EUR 100,- Abmahnkosten verlangt werden.

Die Entscheidung werde ich eingehend besprechen, sobald sie im Volltext vorliegt.

Update: Jens Ferner hat eine instruktive Anmerkung zum Urteil gebloggt. Ganz generell frage ich mich, ob sich der BGH der Auswirkung der Entscheidung auf offene Netze (Freifunk, Internet-Cafes, Hotspots) bewusst war. Das werden wohl erst die Gründe ergeben.

posted by Stadler at 09:53  

4.5.10

Aufsatz zur Haftung des W-Lan Betreibers

In einem neuen Aufsatz für JurPC erörtert Reto Mantz die umstrittene Frage, ob und inwieweit der Inhaber eines privaten Internetanschlusses, der anderen mittels eines W-Lans den Internetzugang ermöglicht, für Rechtsverletzungen haftet, die über seinen Zugang erfolgen. In den Filesharing-Fällen wird praktisch immer der Anschlussinhaber in Anspruch genommen.

Mantz lehnt in diesem lesenswerten Aufsatz eine Verantwortlichkeit des Betreibers eines W-Lan sim Ergebnis  ab und stellt u.a. auf den bislang noch wenig diskutierten Umstand ab, dass der Anschlussinhaber in diesen Fällen auch eine Art Access-Provider ist und kein triftiger Grund ersichtlich ist, ihn schlechter zu behandeln, als kommerzielle Zugangsprovider, die sich auf die Privilegierung des § 8 TMG berufen können und darauf, dass sie keine Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung treffen. Auch die Prämisse, wonach der Betreiber eines W-Lan-Routers eine Gefahrenquelle eröffnet, stellt Mantz zu Recht in Frage. Siehe hierzu auch meinen Beitrag „Grundrecht auf offene Netze?“.

Bleibt zu hoffen, dass der BGH den Aufsatz vor seiner Entscheidung am 12.Mai noch liest.

posted by Stadler at 17:16  

3.5.10

BGH: Hotelier verletzt Weitersenderecht nicht

Der BGH hat mit einem heute veröffentlichten Urteil (Urteil vom 12.11.2009, Az.: I ZR 160/07) darüber entschieden,ob ein Hotelier, der in seinem Hotel aufgrund eines Vertrags mit dem Kabelnetzbetreiber die einzelnen Hotelzimmer mit Fersehempfang versorgt, eine urheberrechtliche Weitersendung im Sinne v. §§ 87, 20 UrhG vornimmt und damit in das Senderecht eingreift. Das hat der Bundesgerichtshof verneint und folgenden Leitsatz formuliert:

Sendender i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitstellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung – und nicht lediglich als Dienstleister beim Signaltransport – weiter, sendet er selbst und ist dafür selbst urheberrechtlich verantwortlich.

Die Entscheidung wird man auch auf das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) im Internet übertragen können, so dass auch technische Dienstleister wie Provider nicht öffentlich zugänglich machen, solange sie nur Signale bzw. Daten weiterleiten. Ob die Entscheidung auch auf Fälle des Filesharings übertragbar ist, in denen Hoteliers als Anschlussinhaber in Anspruch genommen werden, wenn die rechtsverletzende Nutzung durch einen Hotelgast erfolgt ist, der den Internetzugang des Hotels benutzt hatte, erscheint allerdings zweifelhaft. Denn der BGH differenziert in den Gründen danach, ob nur ein Empfang oder auch eine Sendetätigkeit hinzutritt. In Fällen des Filesharing wird sich der Hotelier allerdings auf die Privilegierung des § 8 TMG berufen können und mit Blick auf Unterlassungsansprüche darauf, dass ihm eine Überprüfung des Nutzungsverhaltens seiner Gäste weder (rechtlich) möglich noch zumutbar ist.

posted by Stadler at 11:39  
« Vorherige SeiteNächste Seite »