Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.5.10

Haftung bei der Einbindung von Feeds

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 27.04.2010 (Az.: 27 O 190/10) entschieden, dass derjenige, der RSS-Feeds in seine eigene Website einbindet – die im konkreten Fall von einer Tageszeitung stammten – dafür wie für eigene Inhalte haftet und auf Unterlassung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Das Landgericht benmüht hierfür das altbekannte Argument des Zueigenmachens fremder Inhalte.

Es ist also stets riskant, fremden Content den man nicht im Einzelfall überprüft hat, automatisiert einzubeziehen.

(via RA Dramburg)

posted by Stadler at 12:46  

3 Comments

  1. In Analogie: Wenn ich also an meine Hauswand so ein Gerät eines Aussenwerbungsanbieters anbauen liesse und die da irgendeinen Blödsinn in dem Kasten anzeigten, dann wäre ich als Hausbesitzer dafür als Mitstörer haftbar?

    Comment by Ein Mensch — 25.05, 2010 @ 14:59

  2. Alleine durch den Besitz einer Hauswand – also quasi einer Leinwand – ist man ja quasi schon potentieller Schwerverbrecher. Man stelle sich nur vor, da sprüht einer einen Slogen gegen den Bundespräsidenten hin. Da kommt bestimmt gleich die KSK (Kamppfsportgruppe Kasperletheater oder wie die heißt) und prügelt den Hausbesitzer aus seinem Bett und beschlagnahmt mal prophylaktisch die komplette IT – weil wer Leinwände quasi der Öffentlichkeit zum Mißbrauch anbietet, das muss ein ganz schlimmer sein.

    Wenn dieses völlig haltlose Urteil länger als bis zum OLG hält, heiß ich ab sofort Heinz.

    gruß, Frank

    Comment by Frank Schenk — 25.05, 2010 @ 15:25

  3. Wer traut sich nach dieser Rechtsprechung noch, Feeds in seine Webseite einzubinden? Mutige vortreten, bitte!

    Comment by Duke — 25.05, 2010 @ 16:34

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