Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.4.13

Bayerischer Datenschutzbeauftragter rügt Behörden wegen Social Plugins

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat 66 bayerische Behörden bzw. öffentliche Stellen aufgefordert, die direkte Einbindung von Social Plugins – wie den Gefällt-Mir-Button von Facebook – in ihren Internetauftritt zu unterlassen.

Nach Auffassung der Datenschutzbehörde ist die Einbindung von Social Plugins in die eigene Website datenschutzwidrig. In einer Orientierungshilfe für öffentliche Stellen erläutert der Datenschutzbeauftragte seine Rechtsauffassung folgendermaßen:

Durch eine bloße direkte Einbindung erhält die hinter dem Social Plugin stehende Stelle (beispielsweise Facebook) allein durch den Aufruf der Behördenseite als Information zumindest die IP-Adresse des Seitenbesuchers (bzw. des von ihm verwendeten Rechners), Daten über Browsereinstellungen und die Tatsache des Aufrufs dieser Behördenseite. Im Falle von Facebook fließen die entsprechenden Daten in die USA. Dieser Datenfluss ist unabhängig davon, ob der Besucher der Behördenwebseite ein Mitglied von Facebook ist oder auch nur jemals eine Facebookseite besucht hat.

Auf der Grundlage, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind, gilt Folgendes: Dieser Datenfluss erfolgt ohne gesetzliche Befugnis und regelmäßig ohne wirksame Einwilligung zumindest bei Besuchern der Behördenwebseite, die keine Facebookmitglieder sind.

Eine bayerische Behörde, die durch die direkte Einbindung des Social Plugins in ihre Webseite diesen Informationsfluss erst ermöglicht, muss sich eine entsprechende (Mit-)Verantwortlichkeit zurechnen lassen. Damit werden die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Telemediengesetzes, beispielsweise §§ 12, 13 TMG, von dieser Behörde nicht erfüllt.

Über den gerade beschriebenen Datenfluss hinaus können im Übrigen je nach Konstellation weitere Datenflüsse erfolgen, bei denen Datenschutzverstöße im Raum stehen. Enthält der Browser eines Behördenseitenbesuchers etwa bereits einen Facebook Cookie, so wird dieser mit bloßem Aufruf der Behördenseite durch Facebook erkannt und ausgelesen. Facebook Cookies werden übrigens auch in die Browser von Nicht-Facebookmitgliedern gesetzt, wenn sie eine Facebookseite besuchen oder einen Like-Button anklicken.

Diese Vorgaben des Bayerischen Datenschutzbeauftragten gelten unmittelbar nur für Behörden und öffentliche Stellen, da der Datenschutzbeauftragte in Bayern nur für den öffentlichen Bereich zuständig ist. Für Private, insbesondere Unternehmen, ist in Bayern das Landesamt für Datenschutzaufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde. In einigen anderen Bundesländern existiert diese gesplittete Zuständigkeit nicht, dort ist vielmehr der Landesdatenschutzbeaftragte sowohl für den öffentlichen als auch den nichtöffentlichen Bereich zuständig.

posted by Stadler at 11:20  

22.4.13

Netzpolitiker vor den Facebook-Karren gespannt?

Netzpolitiker lassen sich vor Facebooks Karren spannen“ titelte netzpolitik.org gestern und attackierte die meines Erachtens durchaus honorigen Abgeordneten Peter Tauber (CDU), Lars Klingbeil (SPD) und Manuel Höferlin (FDP) dafür, dass sie in einem Leitfaden Facebooks für Politiker und Amtsträger auftauchen und dort offenbar mit ihrem Einverständnis zitiert werden. Die Aussagen der Politiker beziehen sich primär darauf, dass man Facebook als Kanal dafür benutzt, Bürger (Wähler) zu informieren und mit ihnen zu kommunizieren.

Bei netzpolitik.org wird gleich zu Beginn des Artikels ein Zusammenhang zur Reform des europäischen Datenschutzrechts hergestellt. Hierzu sagt die Facebook-Broschüre allerdings rein gar nichts. Der Zusammenhang ist schlicht konstruiert, um politisch Stimmung zu machen. Der Facebook-Leitfaden enthält zwar auch einen allgemeinen Abschnitt zum Thema Datenschutz, zu dem die genannten Politiker allerdings nicht befragt wurden.

Die kritisierten Netzpolitiker nutzen Facebook so wie viele andere. Auch netzpolitik.org nutzt Facebook übrigens recht intensiv. Bereits auf der Startseite gibt es eine eigene Rubrik „Facebook“ im Navigationsmenü, in der auf die Facebook-Fanseite von netzpolitik.org verwiesen wird. Man nutzt dort Facebook also auf genau dieselbe Art und Weise wie es die kritisierten Politiker tun.

Die konkrete Kritik ist damit inkonsequent und der sachliche Zusammenhang zur EU-Datenschutzreform ist an den Haaren herbeigezogen.

Ich halte netzpolitik.org für wichtig. Dennoch stößt man dort immer wieder auf Texte, die ganz ersichtlich tendenziös sind. Ein bisschen mehr Sachlichkeit würde dem Portal manchmal wirklich gut tun.

posted by Stadler at 14:39  

28.3.13

EU-Netzpolitik und Lobbyismus

Dass Unternehmen und Wirtschaftsverbände viel Geld dafür ausgeben, um die Gesetzgebung zu beinflussen, ist keine neue Erkenntnis. Im Internetzeitalter lassen sich aber gewisse Zusammenhänge aufdecken und aufklären, die früher nie das Licht der Öffentlichkeit erblickt hätten. Projekte wie Lobbyplag machen deutlich, wie unmittelbar und drastisch die Einflussnahme großer Unternehmen auf die Gesetzgebung und Politik ist.

In diesen Kontext passt eine aktuelle Berichterstattung des Blogs Netzkinder über die Stiftung European Internet Foundation (EIF), der zahlreiche Europaabgeordnete als sog. politische Mitglieder angehören. Auch der Stiftungsvorstand besteht ausschließlich aus Mitgliedern des Europaparlaments. Die Stiftung bietet außerdem sog. Business-Mitgliedschaften an. Zu den Business-Mitgliedern gehören praktisch alle großen US-IT-Unternehmen, wie Apple, Microsoft, Google, Amazon, IBM, Facebook, eBay, Oracle oder AT&T.  Diese Mitglieder finanzieren die Stiftung mit einem Jahresbeitrag von je EUR 10.000. Ob damit, wie Netzkinder behauptet, auch die Vermittlung exklusiver Kontakte zu EU-Abgeordneten verbunden ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

Eine Stiftung, die vorwiegend von großen US-Technologiekonzernen finanziert wird, deren Zweck aber wie folgt definiert ist:

Our mission is to support Members of European Parliament in their efforts to shape policy and regulation responsive to the unique potential and character of the internet revolution.

erscheint mir merkwürdig. Denn das klingt für mich auf den ersten Blick ein bisschen wie die Geschichte vom Bock und vom Gärtner. Dass die aktuelle (europäische) Chef-Lobbyistin von Facebook, Erika Mann, zu den Gründern der Stiftung gehört, ist da ein vielleicht interessanter Nebenaspekt.

Ich lasse mich gerne eines besseren belehren und würde mir wünschen, dass beteiligte EU-Abgeordnete mal erklären, warum sie Mitglied dieser Stiftung geworden sind und wie die Kommunikation mit den sog. Business-Mitgliedern tatsächlich abläuft.

Denn, dass Unternehmen und Verbände ihre Interessen wahrnehmen, ist nicht unbedingt negativ zu bewerten. Aber Lobbyismus braucht dringend Transparenz. Dem Hinterzimmer-Lobbyismus, der das politische Geschehen über Jahrzehnte oder vermutlich eher Jahrhunderte hinweg beherrscht hat, muss in jedem Fall der Garaus gemacht werden.

posted by Stadler at 12:25  

18.3.13

Facebook Ads und der Datenschutz

Dass bei Facebook beim Thema Datenschutz einiges im Argen liegt, ist keine neue Erkenntnis. Dennoch kommen bei Facebook laufend neue Funktionalitäten hinzu, die datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen.

Wer sich als Unternehmer auf Facebook bewegt und eine sog. Fanseite unterhält, kann dort Werbeanzeigen (Facebook Ads) erstellen. Hierzu ermöglicht Facebook es neuerdings auch, die Werbung auf ein „benutzerdefiniertes Publikum“ auszurichten, wie der Kollege Schwenke in seinem Blog erläutert. Hierzu bietet Facebook die Möglichkeit an, die Daten von Kunden bzw. Werbeadressaten hochzuladen, um den so definierten Adressatenkreis direkt zu erreichen.

Das ist jedenfalls dann, wenn die Daten aus der eigenen Kundendatenbank des Werbenden stammen, problematisch. Denn der Kunde hat im Regelfall keine datenschutzrechtliche Einwilligung dafür erteilt, die Daten an Facebook zu übermitteln und dort zum Zwecke der Einblendung von Werbeanzeigen zu nutzen.

Anders sieht es nach geltendem Recht allerdings dann aus, wenn es sich nicht um Kundendaten handelt, sondern wenn man die Daten der Werbeadressaten allgemein zugänglichen Quellen (Web oder Facebook) entnommen hat. Solche Daten dürfen nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 3 BDSG verarbeitet werden.

Aber selbst eigene Kundendaten kann man dann zu Werbezwecken verarbeiten, wenn man das sog. Listenprivileg des § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG beachtet. Danach dürfen listenmäßig zusammengefasste Daten über Angehörige einer bestimmten Personengruppe, die man im Rahmen der Begründung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses (also Kundendaten) erhalten oder allgemein zugänglichen Verzeichnissen entnommen hat, für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift verwendet werden.

Man kann also unter diesen Voraussetzungen die Daten von Geschäftskunden – nicht die von Verbrauchern – auch für die Schaltung individualisierter Werbeanzeigen benutzen. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die Betroffenen der Verarbeitung oder Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken widersprechen können und auf dieses Widerspruchsrecht bei der Werbeansprache oder Begründung des Vertragsverhältnisses hingewiesen werden muss (§ 28 Abs. 4 BDSG). Man müsste folglich als Werbender also in die Werbeanzeige einen Hinweis auf das Widerrufsrecht aufnehmen. In der datenschutzrechtlichen Literatur wird aber auch die Ansicht vertreten, dass nicht jede Werbung dem Widerspruchsrecht unterliegt, sondern nur solche zum Zwecke des Direktmarketings (Gola/Schomerus, BDSG, § 28, Rn. 61). Wenn man das Widerspruchsrecht derart einschränkend auslegt, wäre überhaupt keine Widerspruchsmöglichkeit bei bloßen Ads gegegeben.

Die Rechtslage ist also nicht gänzlich eindeutig, aber meines Erachtens ermöglicht das Listenprivileg des BDSG durchaus auch eine gezielte Ausrichtung von Ad-Kampagnen auf Geschäftskunden und erst recht auf Unternehmen, die noch keine Kunden sind.

Ob man das rechtspolitisch für sinnvoll hält, ist eine ganz andere Frage. Das deutsche Datenschutzrecht sieht eben nach wie vor eine deutliche Privilegierung der Datenverarbeitung für Werbezwecke vor, was die Folge erfolgreicher Lobbyarbeit von Wirtschaftsverbänden ist.

posted by Stadler at 12:27  

15.2.13

Klarnamenpflicht: ULD unterliegt Facebook vorläufig beim Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Anträgen von Facebook stattgegeben.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hatte Facebook per Verwaltungsakt verpflichtet, registrierte Facebooknutzer aus Schleswig-Holstein, die allein wegen der Nichtangabe oder der nicht vollständigen Angabe ihrer Echtdaten bei der Registrierung gesperrt wurden, zu entsperren.

Das Verwaltungsgericht ist nach summarischer Prüfung der Ansicht, dass deutsches Datenschutzrecht nicht anwendbar sei und stellte die aufschiebende Wirkung der Bescheide wieder her, mit der Folge, dass sie vorläufig nicht vollzogen werden können. Die Ansicht des VG halte ich für unzutreffend. Warum deutsches Datenschutzrecht auch für Facebook gilt, habe ich in einem älteren Beitrag ausführlich erläutert.

Die aktuellen Bescheide des ULD sind nach meiner Einschätzung aus anderen Gründen dennoch rechtswidrig.

Die vorliegenden Verfahren werden vermutlich einerseits im Hauptsacheverfahren abschließend entschieden und voraussichtlich aber mindestens bis zum Oberverwaltungsgericht fortgesetzt werden. Es bleibt also spannend.

posted by Stadler at 22:07  

11.2.13

Lobbykontrolle ist gut, aber…

Richard Gutjahr skizziert in einem vielbeachteten Blogbeiträg, wie (europäische) Gesetzesvorhaben von Unternehmenslobbyisten beeinflusst werden. Das ist im Grunde wenig überraschend, wenngleich man im Einzelfall dann doch erstaunt ist, wie plump zum Teil agiert wird, wenn parlamentarische Änderungsvorschläge tatsächlich wörtlich und unverändert lobbyistische Texte übernehmen.

Die Gründung der Crowdsourcing-Plattform Lobbyplag begrüße ich ganz ausdrücklich, denn es ist dringend notwendig, auf politischen Lobbyismus hinzuweisen und konkrete Einflussnahmen aufzuzeigen. Der alte Satz Bismarcks, dass man bei Gesetzen und Würsten besser nicht dabei sein sollte, wenn sie gemacht werden, beansprucht leider weiterhin Gültigkeit.

Dennoch sollte man sich vor einer allzu starken Schwarz-Weiß-Betrachtung hüten. Gerade bei der geplanten EU-Datenschutzreform lohnt es sich genauer hinzuschauen. Das diesbezügliche Motto von Lobbyplag „Your Privacy Is In Danger“ suggeriert, dass große US-Konzerne ihre wirtschaftlichen Eigeninteressen gegen die Interessen der (europäischen) Bürger durchsetzen. Das entspricht auch dem, was man in den Medien und Blogs überwiegend zu lesen bekommt. Ob die Fronten tatsächlich in dieser Form und in dieser Eindeutigkeit verlaufen, wird leider wenig hinterfragt.

Ich habe mehrfach deutliche Kritik an dem geplanten Reformvorhaben der EU geäußert und u.a. die Frage gestellt, wie sinnvoll und demokratisch die geplante Reform tatsächlich ist. Man muss nämlich ernsthaft in Betracht ziehen, dass diese Datenschutzreform unsere Grundrechte gefährdet.

Wenn wir uns an dieser Stelle nur noch auf die Lobbyisten konzentrieren, laufen wir Gefahr, die tatsächlichen Zusammenhänge nicht mehr zu erkennen bzw. zu hinterfragen. Die geplante Datenschutzreform der EU ist nicht allein deshalb zu begrüßen, weil Wirtschaftslobbyisten versuchen, sie abzuschwächen. Was ich gerade hier vermisse, ist eine inhaltliche Diskussion der Frage, wie Datenschutz im Zeitalter des Internets überhaupt noch funktionieren kann und was dafür zu tun ist.

Nach meiner Einschätzung schreibt der Entwurf der EU-Kommission ein Datenschutzmodell fort, das aus den 70′er und 80′er Jahren stammt und das den Praxistest bereits bisher nicht bestanden hat.

All das ändert aber nichts daran, dass man den Lobbyisten auf die Finger schauen muss. Allerdings sollte man sich gerade mit Blick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung vor der einfachen Annahme hüten, dass dieser Lobbyismus zwingend zum Nachteil der Bürger sein muss.

Man kann beispielsweise beim Thema Leistungsschutzrecht sehen, dass eine inhaltliche Position nicht deshalb falsch sein muss, weil sie von Google oder Facebook vertreten wird, auch wenn deren Interessen zumeist andere sind, als die der Bürger/Nutzer.

Michael Seemann (mspro) beklagt zurecht, dass es bislang keine wirkliche öffentliche, kritische Beschäftigung mit der Datenschutzreform gibt.

Zur inhaltlichen Kritik am Vorhaben der EU hier noch ein Überblick über meine Blogbeiträge zum Thema:

Hebelt die geplante EU-Datenschutzverordnung deutsche Grundrechte aus?

Der Entwurf einer EU-Datenschutzverordnung in der Kritik

Weitere Kritik an der geplanten EU-Datenschutzverordnung

Alternativentwurf einer EU-Datenschutzverordnung

Wie sinnvoll und wie demokratisch ist die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung?

 

posted by Stadler at 15:47  

6.2.13

Gericht verurteilt zur Unterlassung wegen fehlendem Impressum bei Facebook

Gewerbsmäßige Facebookprofile unterliegen nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Regensburg (Urteil vom 31.01.2013, Az.:1 HK O 1884/12) den Informationspflichten des § 5 TMG. Das Fehlen eines Impressums ist nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig. Ähnlich hatte bereits das Landgericht Aschaffenburg entschieden.

Die Entscheidung des LG Regensburg ist auch deshalb interessant, weil ihr offenbar eine wettbewerbsrechtliche Massenabmahnung zugrunde lag. Das Gericht geht insweit davon aus, dass 180 Abmahnungen binnen einer Woche, auch wenn der Abmahner ein eher kleiner Betrieb ist, allein nicht ausreichend sind, um auf einen Rechtsmissbrauch schließen zu können.

posted by Stadler at 09:48  

11.1.13

Streitthema Urheberrechtsverletzung durch Vorschaubilder bei Facebook

Seit etwas einer Woche diskutieren nicht nur Juristen über das Abmahnrisiko das von Vorschaubildern in sozialen Netzen wie Facebook ausgeht. Wer auf Facebook, Google+ oder Xing auf eine externe Quelle verlinkt, bekommt vom Anbieter per default im Regelfall ein Vorschaubild auf die fremde Website eingeblendet, das dann auch im Posting angezeigt wird. Diesen Umstand hat eine Fotografin zum Anlass genommen, einen Facebooknutzer wegen eines von ihr stammenden Fotos, das als Vorschaubild angezeigt wurde, abzumahnen und auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Die erste Frage, die es hier zu klären gilt, ist die der urheberrechtlichen Nutzungshandlung. Hierzu habe ich gestern auf Twitter mal eine Umfrage gestartet, weil ich wissen wollte, ob das Vorschaubild durch einen Inline- bzw. IMG-Link erzeugt wird oder ob Facebook derartige Vorschaubilder auf eigenen Servern (zwischen-)speichert.

Offenbar ist letzteres der Fall, so dass das Vorschaubild im urheberrechtlichen Sinn vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht wird.

Anschließend ist zu klären, wer der Rechtsverletzer ist. Der Nutzer der verlinkt oder doch der Betreiber des sozialen Netzes, also Facebook oder Google? Der Nutzer erzeugt das Vorschaubild unmittelbar durch seine eigene Handlung, weshalb er in jedem Fall als Rechtsverletzer anzusehen ist. Dass er sich der urheberrechtlichen Problematik eventuell nicht bewusst ist, spielt jedenfalls für den Unterlassungsanspruch keine Rolle, weil dieser Anspruch kein Verschulden voraussetzt.

Aber auch die Plattformbetreiber wie Facebook oder Google sind in diesen Fällen als Rechtsverletzer zu betrachten. Denn selbst wenn man sie nur wie einen Hoster behandelt, würden sie einer (beschränkten) Haftung unterliegen. Anders als ein Hoster spielen sie aber eine aktive Rolle, indem sie dem Nutzer das Vorschaubild per Standardeinstellung praktisch aufzwingen. Es ist noch nicht einmal möglich, diese Funktionalität generell zu deaktivieren, sondern nur für den einzelnen Link. Man kann also festhalten, dass diese Vorschaubilder gar nicht unbedingt vom Nutzer gewollt sind, sondern vor allen Dingen vom Anbieter des sozialen Netzes. Dem verlinkenden Nutzer hilft diese Feststellung zunächst natürlich nichts, weil ihn auch eine parallele Haftung von Facebook nicht entlastet.

Bleibt die spannende Frage, ob diese urheberrechtliche Nutzungshandlung durch eine stillschweigende Einwilligung des Urhebers gedeckt ist oder sich der Urheber/Fotograf rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er Vorschaubilder abmahnt. Einige Kollegen haben hierzu die durchaus naheliegende Ansicht vertreten, dass man eine entsprechende Gestattung aus den Entscheidungen des BGH zur Google-Bildersuche ableiten könnte. Denn der BGH hat dort allgemein auch ausgeführt, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen muss. Und eine solche übliche Nutzungshandlung könnte auch die um Vorschaubilder ergänzte Verlinkung in sozialen Netzen sein.

Ob der BGH diese Rechtsprechung allerdings tatsächlich auf die Vorschaubilder bei Facebook & Co. übertragen würde, bleibt vorerst unklar.

An dieser Stelle besteht möglicherweise also Handlungsbedarf für den (europäischen) Gesetzgeber, der eine klarstellende Regelung schaffen könnte.

posted by Stadler at 22:28  

5.1.13

Streit zwischen Facebook und ULD jetzt beim Verwaltungsgericht

Vor einigen Wochen hatte ich über eine Verfügung des Unabhängigen Landeszentrum Schleswig-Holstein (ULD) berichtet, durch die Facebook u.a. förmlich verpflichtet wird, für alle natürlichen Personen, die Facebook in Schleswig-Holstein nutzen möchten, sicherzustellen, dass sich die Nutzer anstelle über Eingabe von Echtdaten (Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschlecht und Geburtsdatum) auch durch Eingabe eines Pseudonyms für Facebook registrieren können.

Nach einem Bericht von Heise hat Facebook gegen den Verwaltungsakt Widerspruch erhoben und gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Schleswig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Dieser Eilantrag Facebooks kann sich aber nur auf Ziff. I.2. der Verfügung des ULD beziehen, da nur dieser Teil für sofort vollziehbar erklärt wurde. Dieser Teil der Verfügung beinhaltet die Verpflichtung, Accounts die aufgrund des Klarnamenszwangs gesperrt wurden, wieder zu entsperren.

Vermutlich wird die gesamte Verfügung aber im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens geklärt werden.

Nachdem ich die rechtliche Beurteilung des ULD für falsch halte, rechne ich mit einer Niederlage des ULD vor den Verwaltungsgerichten, zumal Facebook vermutlich im Zweifel den Rechtsweg ausschöpfen wird.

posted by Stadler at 22:55  

17.12.12

ULD erlässt förmliche Verfügung gegen Facebook wegen Klarnamenpflicht

Das Unabhängigen Landeszentrum Schleswig-Holstein (ULD) hat Facebook – nämlich die Facebook Inc. und die Facebook Ltd. – per Verwaltungsakt förmlich verpflichtet, für alle natürlichen Personen, die Facebook in Schleswig-Holstein nutzen möchten, sicherzustellen, dass sich die Nutzer anstelle über Eingabe von Echtdaten (Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschlecht und Geburtsdatum) auch durch Eingabe eines Pseudonyms für Facebook registrieren können.

Facebook wird vom ULD ferner verpflichtet, registrierte Personen – aus Schleswig-Holstein – die allein wegen der Nichtangabe oder der nicht vollständigen Angabe ihrer Echtdaten bei der Registrierung gesperrt sind, zu entsperren. Dieser Teil der Verfügung wurde sogar für sofort vollziehbar erklärt.

Außerdem muss Facebook die Nutzer vor der Registrierung in einfacher, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in deutscher Sprache über die Möglichkeit der Registrierung unter Angabe eines Pseudonyms informieren.

Das ULD hat ihre Verfügung im Wortlaut veröffentlicht.

Die Anordnung des ULD erscheint auf den ersten Blick kühn und man stellt sich die Frage, wie das wohl tatsächlich durchgesetzt werden soll. Andererseits nimmt das ULD nunmehr endlich Facebook direkt in Anspruch und wählt nicht wie beim Thema Like-Button den Umweg über die Nutzer.

Update:
Ob sich eine solche Verfügung tatsächlich auf § 13 Abs. 6 TMG stützen lässt, ist allerdings aus zwei Gründen zweifelhaft. § 13 Abs. 6 TMG verpflichtet die Diensteanbieter nur dazu, eine anonyme oder pseudonyme Nutzung zu ermöglichen. Eine pseudonyme Nutzung ist aber auch dann möglich, wenn man sich mit Klarnamen registrieren muss. Denn das Gesetz verlangt gerade keine anonyme Nutzungsmöglichkeit, sondern stellt es dem Diensteanbieter frei, ob er eine anonyme oder nur eine pseudonyme Nutzung ermöglicht.

Außerdem unterliegen möglicherweise auch Facebookprofile der Impressumspflicht des § 55 RStV oder des § 5 TMG weil sie selbst Telemedien sind. Es besteht dann das Problem, dass jemand gleichzeitig Nutzer und Anbieter eines Telemediums ist. Wer aber gesetzlich verpflichtet ist, Name und Anschrift zu nennen, kann ohnehin nicht anonym oder pseudonym nutzen.

posted by Stadler at 15:35  
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