Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.7.10

Das Strohfeuer im Europäischen Parlament

Das Europäische Parlament erweckte kurzzeitig den Eindruck sich emanzipieren zu wollen, um sich über Parteigrenzen hinweg, selbst behaupten zu können. Wer wie ich deshalb kurzzeitig anfing zu träumen, ist jetzt auf dem Boden der Tatsachen zurück. Beim Swift-Abkommen hat etwas Kosmetik gereicht, um die Abgeordneten fast aller Parteien wieder auf Linie zu bringen und das Swift-Abkommen nunmehr doch mit großer Mehrheit durchzuwinken. Daran vermochte auch die deutliche Kritik von Datenschützern nichts zu ändern.

Die Parlamentarier handeln damit gegen die Interessen der Bürger in Europa und auch gegen die Interessen der europäischen Wirtschaft. Es ist eine gehörige Portion Naivität nötig, um zu glauben, dass ein solches Abkommen, das nicht auf Gegenseitigkeit beruht, allein der Terrorbekämpfung dienen soll. Die US-Regierung und auch die US-Wirtschaft kann diese Daten sicherlich aus verschiedenen Gründen gebrauchen. Und warum sollten sich eigentlich die Amerikaner um europäische Datenschutzstandards scheren, wenn wir es nicht einmal selbst tun?

posted by Stadler at 22:41  

3.6.10

EuGH zur bösgläubigen Domainregistrierung

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom heutigen 03.06.2010 (Az.: C?569/08) über die Frage der bösgläubigen Registrierung einer eu-Domain (reifen.eu) entschieden.

Der zugrunde liegende Sachverhalt ist durchaus kurios. Art. 11 („Sonderzeichen“) der Verordnung zur Einführung von eu-Domains (Nr. 874/2004) regelt, dass, aus einem Domainnamen, für den frühere Rechte beansprucht werden und der Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen enthält, diese Sonderzeichen entweder entfernt oder durch Bindestriche ersetzt werden müssen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ein österreichisches Unternehmen, vermarktet Produkte im Internet. Um Domains in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung anmelden zu können, meldete das Unternehmen zuvor beim schwedischen Markenamt erfolgreich insgesamt 33 Gattungsbegriffe als Marken an, und zwar jeweils unter Verwendung des Sonderzeichens „&“ vor und nach jedem Buchstaben, u.a. die Wortmarke &R&E&I&F&E&N& für die Waren „Sicherheitsgurte“.

Anschließend ließ das Unternehmen in der ersten Registrierungsphase gem. Art. 11 der Verordnung die Sonderzeichen „&“ entfernen, so dass die Domain „reifen.eu“ registriert werden konnte.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, Inhaber der Marke „Reifen“ für Waschmittel, bekämpfte diese Registrierung vor dem Schiedsgericht und bekam dort Recht. Mit Entscheidung vom 24. Juli 2006 (Verfahren Nr. 00910) entzog das Schiedsgericht  der Klägerin den Domainnamen und übertrug ihn auf den Beklagten. Hiergegen wiederum klagte die Klägerin vor den nationalen Gerichten in Österreich. Der OGH hat die Frage schließlich dem EuGH vorgelegt.

Der EuGH betrachtet die Domainregistrierung der Klägerin des Ausgangsverfahrens als rechtsmissbräuchlich und erweitert zugleich die Kriterien, die in der Verordnung für bösgläubige bzw. rechtsmissbräuchliche Domainregistrierungen genannt sind.

Der EuGH hat insbesondere ausgesprochen:

Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen.

Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

– die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde,

– die Gestaltung der Marke,

– die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und

– die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ erwirkt wurde.

Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

– die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln,

– die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und

– die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.

posted by Stadler at 18:16  

6.5.10

Vorratsdatenspeicherung beim EuGH

Wie Heise berichtet, hat der irische High Court dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung mit den europäischen Grundrechten und der Menschenrechtskonvention vereinbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom März, m.E. durchaus aus politisch-taktischen Erwägungen heraus, auf eine Vorlage beim EuGH verzichtet und sich darauf beschränkt, das deutsche Umsetzungsgesetz für nicht verfassungskonform zu erklären.

Der EuGH hat sich zwar bereits mit der Vorratsdatenspeicherung beschäftigt, allerdings nur mit der formellen Frage einer grundsätzlichen Kompetenz der EU für eine derartige Richtlinie. Eine inhaltliche Prüfung auf Grundrechtsverstöße hin, hat der EuGH nicht vorgenommen. Die Hoffnung, der EuGH könnte die Vorratsdatenspeicherung kippen, halte ich für sehr optimistisch. Wichtiger erscheint mir, dass nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts nochmals in den politischen Prozess der Überprüfung und Korrektur der Richtlinie eingetreten wird. Und an dieser Diskussion müssen sich, anders als vor Jahren, die verschiedenen europäischen Bürgerrechtsgruppen nunmehr aktiv und offensiv beteiligen.

posted by Stadler at 07:57  

26.4.10

Für ein sauberes und sicheres Internet

Filmemacher Alexander Lehmann hat sich entschlossen, in einem Kurzfilm die wesentlichen Argumente zusammenfassen, die dafür sprechen, EU-Kommissarin Cecila Malmström bei ihrem Vorhaben, europaweit ein System zur Blockade von Websites durch Access-Provider einzuführen, zu unterstützen. Lassen auch Sie sich von zwingenden Argumenten überzeugen und verlinken Sie diesen englischsprachigen Film weiter und zwar europaweit.

posted by Stadler at 08:00  

10.4.10

Rat der EU will Notice And Take Down Verfahren einführen

Eine neue Entwurfsempfehlung des Rates plädiert für die Einführung eines Notice And Take Down Verfahrens zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Netz, aber auch zur Bekämpfung von rassistischen und ausländerfeindlichen Inhalten und solchen mit terroristischem Hintergrund. Andererseits stellt die Empfehlung klar, dass eine Erstreckung auf sonstigen unrechtmäßigen oder unerwünschten Content nicht beabsichtigt ist. Klargestellt wird zudem, dass die Empfehlung nicht auf die Filterung oder Bloackade von Netzinhalten abzielt. Äußerst problematisch ist allerdings das Vorhaben der EU, alle Personen unter 18 Jahren als Kinder zu definieren und damit den Anwendungsbereich der Strafvorschriften auch auf sog. Jugendpornografie zu erweitern. Dieser Gleichsetzung tatsächlich nicht vergleichbarer Phänomene muss entgegen getreten werden.

Kernstück der Empfehlung ist die Einführung eines Notice And Take Down Verfahrens. (Host-)Provider sollen auf Anweisung der zuständigen (nationalen) Behörden illegalen Content entfernen oder den Zugang zu solchen Inhalten beseitigen.

Der Entwurf weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Verantwortlichkeitsregeln der E-Commerce-Richtlinie nicht angetastet werden und die Provider auch weiterhin nicht verpflichtet werden sollen, aktiv nach illegalen Inhalten zu forschen.

Den gegen das Vorhaben erhobenen Einwand, dass ein derartiges Verfahren fundamental gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Internet verstoßen würde, kann ich nicht ohne weiteres nachvollziehen. Eine solche Regelung bedarf einer sauberen Umsetzung in nationales Recht, in der die Befugnisse der Polizei- und Sicherheitsbehörden ausreichend konkret umrissen sind. Der Ansatz ist aber keinesfalls von Vornherein mit Grundrechten unvereinbar. Die Möglichkeit der kurzfristigen Unterbindung der Verbreitung von illegalen Inhalten durch sofort vollziehbare Verwaltungsakte – ohne vorhergehende richterliche Anordnung und Anhörung des Betroffenen – ist nicht grundsätzlich neu. In gewissem Umfang besteht auch eine tatsächliche Notwendigkeit für derartige Anordnungen. Die behördliche Maßnahme muss aber in jedem Fall einer vollständigen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegen.

Wer Löschen statt Sperren fordert, kann derartige Konzepte nicht per se ablehnen. Es kommt vielmehr auf die konkrete gesetzliche Ausgestaltung an.

posted by Stadler at 09:57  

14.1.10

EuGH: § 4 Nr. 6 UWG verstößt gegen EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom heutigen 14.01.2010 (C – 304/08) entschieden, dass § 4 Nr. 6 UWG nicht mit der Richtlinie über Unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) vereinbar ist. Der BGH hatte diese Frage vorgelegt.

§ 4 Nr. 6 UWG verbietet es, die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen. In dem Vorlageverfahren hatte der deutsche Discounter Plus eine Werbekampagne „Ihre Millionenchance“ veranstaltet, in der dazu aufgefordert wurde, in den Läden von Plus Waren zu erwerben, um Punkte zu sammeln. Mit der Ansammlung von 20 Punkten wurde die Möglichkeit erworben, kostenlos an den Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen.

Dieses Verhalten verstieß nach Ansicht der Instanzgerichte gegen § 4 Nr. 6 UWG. Dieser Ansicht war zwar auch der BGH, er hatte allerdings Zweifel, ob die Regelung richtlinienkonform ist und hat an den EuGH vorgelegt.

Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass die Regelung des § 4 Nr. 6 UWG, die derartige Praktiken grundsätzlich verbietet, nicht den Anforderungen der Richtlinie 2005/29/EG entspricht.

Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass § 4 Nr. 6 UWG ein allgemeines Verbot darstellt, ohne dass anhand des Einzelfalls geprüft werden müsste, ob die fragliche geschäftliche Handlung im Licht der Richtlinie unlauter ist. Das ist nicht richtlinienkonform, weil die Praktiken, die allein ohne eine Einzelfallprüfung verboten werden dürfen, in der Richtlinie abschließend aufgezählt sind.

Zum anderen widerspricht die deutsche Regelung nach Ansicht des EuGH auch dem Inhalt von Art. 4 der Richtlinie 2005/29, der es den Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt, strengere nationale Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen als in der Richtline vorgesehen.

posted by Stadler at 13:45  

4.12.09

Vorlagebeschluss des BGH zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Der Vorlagebeschluss vom 10.11.2009 (Az.: VI ZR 217/08) des BGH zur Internationalen Zuständigkeit und zum anzuwendenden Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Veröffentlichungen im Internet, ist nunmehr im Volltext online.

Der Kläger, der wegen Mordes am Schauspieler Walter Sedlmayer verurteilt worden ist, verlangt von einem in Österreich ansässigen Medienunternehmer es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten.

Der BGH hält die Frage seiner Zuständigkeit und die Frage, ob nach dem Herkunftslandprinzip österreichisches Recht anzuwenden ist, für klärungsbedürftig und hat an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Die Vorlagefragen lauten:

1. Ist die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann, oder setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht?

2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist:
Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug? Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann? Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an?

3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt:
Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen, oder handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird?
Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat:
Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein ren-voi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands möglich bleibt?

posted by Stadler at 10:10  

11.11.09

Cookies nur noch mit Einwilligung des Nutzers?

In Fefes Blog war gestern folgendes zu lesen: „Kurze Durchsage der EU: Web-Cookies sind ab jetzt genehmigungspflichtig“.

Damit meint er wohl den im Rahmen des Telekompakets erarbeiteten Richtlinienvorschlag (2007/0248/COD) der u.a. eine Ergänzung der Richtlinie 2002/58/EC (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in seinem Artikel 5(3) vorsieht. Das Verfahren ist m.W. noch nicht abgeschlossen, da die 3. Lesung im EU-Parlament noch nicht stattgefunden hat. Allerdings handelt es sich bei der letzten Textfassung um denjenigen Kompromiss zu dem alle Seiten Zustimmung signalisert haben, weshalb mit Widerstand des Parlaments nicht mehr zu rechnen ist. Die aktuelle (deutschsprachige) Vorschlagsfassung zur Änderung von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie lautet:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat . Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann .

Diese Neufassung ist kritikwürdig, zumal ein früherer Entwurf die durchaus sinnvolle Regelung enthielt, dass die Browsereinstellungen die notwendige Zustimmung des Nutzers indizieren. Die Regelung zielt in der Tat auf sog. Cookies ab und ist auch hierzulande bereits in der Presse diskutiert worden, ohne, dass es zu einem großen Aufschrei gekommen wäre.

Diese Änderung wird vermutlich vermehrte Belehrungen durch PopUp-Fenster und/oder spezielle Landing-Pages zur Folge haben, was bei Internetnutzern erfahrungsgemäß wenig beliebt ist.

Ob damit der beabsichtigte Zweck, ein höheres Datenschutzniveau im Web zu gewährleisten, erreicht werden kann, darf bezweifelt werden. Die User werden diese Belehrungen nämlich überwiegend genervt wegklicken bzw. zügig durch den OK-Button bestätigen, ohne die Information überhaupt wahrgenommen zu haben.

Das Datenschutzrecht ist, wenn es funktionieren soll, aber letztendlich auf die Akzeptanz derjenigen angewiesen, die es schützen möchte. Ein Umstand, den professionelle Datenschützer oft nicht hinreichend beachten. Die Entwicklung im Netz hat dazu beigetragen, dass die gesetzlichen Regelungen und das tatsächliche Datenschutzniveau immer weiter auseinanderdriften, weil sowohl diejenigen die Daten verarbeiten als auch diejenigen, deren Daten geschützt werden wollen, nicht in ausreichendem Maße Verständnis für derartige Regelungen aufbringen. Dass man dieses Dilemma nicht auflöst, sondern eher verstärkt, indem man die gesetzlichen Anforderungen immer weiter verschärft, ist bei den politischen Entscheidern offenbar immer noch nicht angekommen.

Die fast logische Konsequenz ist, dass die neuen Regeln immer weniger beachtet werden.

Vielleicht sollte man sich deshalb, gerade bei einem Thema wie dem Datenschutz, das wirklich jeden betrifft, stärker mit der Frage beschäftigen, was sich die Menschen für eine Regelung wünschen, bzw. ob sie mit dem derzeitigen Rechtszustand zufrieden sind. Gerade auf Ebene der EU muss man lernen, die Menschen nicht nur eindimensional als Verbraucher, sondern vielmehr als Bürger wahrzunehmen.

Und es gibt ehrlich gesagt auch ganz andere datenschutzrechtliche Probleme in Europa. Solange es die EU erlaubt, dass Bankdaten ihrer Bürger in die USA übermittelt werden, mutet eine gesetzliche Regelung zu Cookies als eher lächerlich an.

Diese neuen Regeln werden die Nutzer vor allen Dingen nerven, die Seitenbetreiber mit zusätzlichen Pflichten belasten und insgesamt die Useability beeinträchtigen.

Es gibt sicher Gründe, die „Kekse“ als nicht ganz unbedenklich einzustufen. Aber der Nutzer hat durch Änderung seiner Browsereinstellungen auch die Möglichkeit selbst zu steuern, ob und in welchem Umfang er Cookies akzeptieren will. Vielleicht sollte die EU einfach stärker auf die Aufklärung und auf mündige Bürger – nicht Verbraucher – setzen. Durch Regelungen wie diese wird eine möglicherweise gute Absicht in ihr Gegenteil verkehrt und der bestehende Unmut gegenüber den Institutionen der EU nur noch verstärkt.

Update:

Weil offenbar z.T. immer noch die Vorstellung existiert, dass die Browsereinstellungen des Nutzers für eine Einwilligung reichen würden, nochmal der Hinweis dass die Formulierung

„sofern der betreffende Teilnehmer oder Nutzer nicht zuvor seine Einwilligung gegeben hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Browser-Einstellung eine vorherige Einwilligung darstellt“

die in einem früheren Entwurf noch vorhanden war, in der letzten Fassung wieder gestrichen worden ist. Dadurch wird deutlich, dass die Browsereinstellung gerade nicht als Einwilligung ausreichen soll. Und auch nach allgemeinen juristischen Auslegungskriterien wird hierin schwerlich eine Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne gesehen werden können. Im Widerspruch hierzu scheint Erwägungsgrund 66 darauf hinzudeuten, dass die Browsereinstellung des Nutzers vielleicht doch als Einwilligung angesehen werden können. Dieser Erwägungsgrund verweist freilich wiederum auf die Datenschutzrichtlinie und dort ist unter Einwilligung eine (ausdrückliche) Willensbekundung zu verstehen, was mit Default-Einstellungen des Browsers schwierig in Einklang zu bringen ist. Handwerklich aber einmal mehr schlecht gemacht.

posted by Stadler at 10:42  

4.11.09

Three Strikes Out und der sog. "Zusatz 138"

In Brüssel tobt derzeit ein Streit um den Zusatz 138 zum sog. Telekom Paket.

Dieser Zusatz 138 soll die Möglichkeiten der EU-Mitgliedsstaaten einschränken, Mechanismen wie ein Three Strikes Out Verfahren einzuführen.

Die zunächst dem Europaparlament vorliegende Entwurfsfassung, machte eine Sperrung eines Internetzugangs davon abhängig, dass diese Maßnahme durch einen Richter angeordnet werden muss. Diese Einschränkung enthält die letzte Fassung, die dem Europäischen Parlament zur Abstimmung vorgelegt worden ist, nicht mehr, was Bürgerrechtsorganisationen heftig kritisieren.

Ob eine Maßnahme wie ein Three Strikes Out durch einen Richter angeordnet wird oder durch einen Verwaltungsakt einer Behörde, der nachträglich durch ein Gericht überprüft werden kann, ist nicht der wirklich entscheidende Punkt. Der Richter wird nämlich in fast allen Fällen ebenso anordnen, wie ein Beamter. Der Richtervorbehalt wird gemeinhin überschätzt und stellt allenfalls eine geringfügige Verbesserung innerhalb eines Konzepts dar, das schon im Ansatz verfehlt ist.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob vorab ein Richter darüber zu entscheiden hat, ob einem Bürger sein Internetzugang gesperrt wird, sondern vielmehr, ob es mit unserer Vorstellung von Meinungs- und Informationsfreiheit überhaupt vereinbar ist, dass einem Bürger sein Internetanschluss gekappt wird, weil er diesen Zugang vorher dazu genutzt hat, urheberrechtlich geschützte Werke illegal herunter zu laden.

posted by Stadler at 11:00  

22.9.09

Markenverletzung durch Google AdWords: Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH

Die Frage, ob die Verwendung von Markennamen als Keywords im Rahmen der Google AdWords Werbung zulässig ist oder gegen die Rechte des Markeninhabers verstößt, beschäftigt die Gerichte euroapweit. Der BGH hatte – wie Gerichte aus anderen Mitgliedsstaaten auch – diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

In drei anderen Vorlageverfahren des französischen Cour de Cassation, die zusammengefasst worden sind, hat der EuGH die Frage zu klären, ob Google (France) die Rechte der Markeninhaber als Anbieter der AdWords-Werbung verletzt. Hierzu liegen nunmehr die Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.09.09 (Rechtssachen: C?236/08, C?237/08 und C?238/08) vor, der eine Markenrechtsverletzung durch Google (u.a. wegen fehlender Verwechslungsgefahr) und auch eine Mitwirkung an einer Markenverletzung Dritter (insbesondere des Werbenden) verneint.

Der EuGH ist bei seiner nun zu treffenden Entscheidung zwar nicht an die Schlussanträge gebunden, folgt ihnen dennoch in aller Regel.

posted by Stadler at 12:30  
« Vorherige SeiteNächste Seite »