Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.9.09

EuGH: Kein Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des EuGH zur Frage des Wertersatzes im Fernabsatzrecht liegt jetzt vor.

Nach deutschem Recht konnte der Händler von einem Kunden, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte, Wertersatz für die erfolgte Benutzung der Ware verlangen.

Das Amtsgericht Lahr war der Ansicht, dass die deutsche Regelung möglicherweise mit der Fernabsatzrichtlinie nicht vereinbar ist und hat die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Ansicht des EuGH verstößt die deutsche Regelung gegen die Fernabsatzrichtlinie. Nur in Ausnahmefällen dürfe Wertersatz verlangt werden und zwar dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt hat.

Damit dürfte jedenfalls bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Kaufsache ein Wertersatz ausgeschlossen sein. Unklar bleibt freilich, wann eine Benutzung entgegen Treu und Glauben vorliegen soll, nachdem der Käufer und Eigentümer einer Sache nach dem BGB ja grundsätzlich das Recht hat, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren.

URTEIL DES GERICHTSHOFS vom 3. September 2009 (Rechtssache C‑489/07)

posted by Stadler at 15:00  

6.9.09

§ 4 Nr. 6 UWG europarechtswidrig?

Die Generalanwältin beim EuGH vertritt in ihren Schlussanträgen im Verfahren über die „Millionenchance“ des Discounters PLUS die Ansicht, dass das grundsätzliches Verbot von Kopplungsangeboten im Zusammenhang mit Preisausschreiben bzw. Gewinnspielen (§ 4 Nr. 6 UWG) nicht richtlinienkonform ist.

Der BGH hatte diese Frage in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und der Plus Warenhandelsgesellschaft mbH an den EuGH vorgelegt.

Die Schlussanträge sind zwar für den Gerichtshof nicht bindend, er folgt ihnen aber in aller Regel.


Schlussanträge vom 3. September (Rechtssache C?304/08)

posted by Stadler at 11:38  

14.7.09

Netzsperren: Deutschland verstößt weiterhin gegen EU-Recht

Thomas Hoeren hat vor einiger Zeit im Beck Blog darauf hingewiesen, dass die Bundesrgierung mit ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Sperrung kinderpornographischer Inhalte im Internet auch gegen Vorgaben des Europarechts verstößt, weil in der Transparenzrichtlinie die Verpflichtung enthalten ist, dass die Mitgliedstaaten Gesetzgebungsvorhaben, die Dienste der Informationsgesellschaft betreffen, im Entwurfsstadium notifizieren müssen. Insoweit muss der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Nach einer Notifizierung besteht deshalb eine Stillhalteverpflichtung von drei Monaten. Während dieses Zeitraums darf die Regelung national nicht endgültig verabschiedet werden.

Erstaunlicherweise hat die Bundesregierung die Kritik von Hoeren aufgenommen und tatsächlich am 07.07.2009 eine Notifizierung bei der Kommission hinterlegt. Allerdings hat man dort nur über den, zu diesem Zeitpunkt bereits wieder überholten Entwurf eines § 8a TMG informiert.

Skuril an dieser Konstellation ist, dass die Stellungnahmefrist und damit die Stillhaltepflicht erst am 08.10.2009 endet. Diese Frist ist freilich Makulatur, weil das Gesetzgebungsverfahren bereits abgeschlossen ist und das Gesetz schon am 01.08.09 in Kraft treten soll.

Die Bundesrepublik Deutschland verstößt jetzt also bewusst und gezielt gegen die Vorgaben der Transparenzrichtlinie. Euraparechtlich hätte das Gesetz nicht vor dem 08.10.09 vom Bundestag beschlossen werden dürfen.

Interessant ist nun, ob die Kommission oder ein Mitgliedsstaat der EU das eurparechtswidrige Vorgehen von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beanstanden wird.

posted by Stadler at 10:35  
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