Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.2.10

OLG Hamburg: Missbräuchliche Domainregistrierung

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 24. September 2009 (Az: 3 U 43/09) einen Unterlassungsanspruch der Stadtwerke Uetersen im Hinblick auf die Domain „stadwerke-uetersen.de“ bejaht, obwohl sich der Domaininhaber die Domain gesichert hatte, bevor die Stadtwerke GmbH überhaupt gegründet wurde.

Das Oberlandesgericht nahm insoweit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Domaininhabers an. Das lässt sich m.E. mit Blick auf die Entscheidungen des BGH „afilias.de“ und „ahd.de“ durchaus vertreten, denn der BGH geht zwar grundsätzlich davon aus, dass der Inhaber eines später entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts nicht schon allein unter Berufung auf sein Recht dem Inhaber des Domainnamens jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen kann. Anders ist dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verletzenden Weise verwendet werden soll.

posted by Stadler at 10:37  

20.1.10

Bayern will eigene Top Level Domain

Nach einer Meldung der Augsburger Allgemeinen hat der Europaausschuss des Bayerischen Landtags beschlossen, bei der ICANN eine eigene Top Level Domain „.bayern“ zu beantragen.

Auch wenn der frühere Staatskanzleichef Eberhard Sinner (CSU) als Urheber der Initiative erklärte, man wolle die erste Region sein, die eine eigene Top Level Domain erhält, so ist das Vorhaben Bayern vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ICANN derzeit die Einführung neuer Top Level Domains für Städte, Regionen, Unternehmen und NGO’s plant (New gTLD Program). Bayern würde dann vermutlich gleichzeitig mit einer Reihe anderer Regionen und Städte eine Top Level Domain erhalten, aber kaum als erste Region.

Bayern hätte damit die Position eines NIC (ähnlich der DENIC) inne und müsste anschließend nach bestimmten Kriterien Second-Level-Domains vergeben. Ob jeder (bayerische) Bürger die Möglichkeit erhalten wird, eine Domain zu beantragen oder nur Unternehmen und Gemeinden, bleibt abzuwarten.

posted by Stadler at 14:30  

19.1.10

BGH: Aida/AIDU

Nach einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung des BGH (Urteil vom 29. Juli 2009, Az.: I ZR 102/07) sind die Kennzeichen Aida und AIDU trotz eines hohen Maßes der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen (Reisedienstleistungen) markenrechtlich nicht verwechslungsfähig. Begründet wird dies damit, dass der Verkehr das Zeichen Aida mit der Oper von Verdi assoziere. Damit kommt nach Ansicht des BGH der Grundsatz zum Tragen, dass eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen zu verneinen sein kann, wenn einem Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt.

Der Bundesgerichtshof hat außerdem erneut bestätigt, dass ein Anspruch auf Verzicht auf die Registrierung einer Domain (hier: „aidu.de“) überhaupt nur dann begründet sein kann, wenn jedwede Verwendung des Domain-Namens eine Verletzung von Marken- oder Kennzeichenrechten darstellt und zwar gerade auch im Bereich anderer Branchen.

posted by Stadler at 13:00  

18.11.09

DENIC und die Domain de.de

Vor einigen Wochen habe ich darüber berichtet, dass sich DENIC selbst als Inhaber der Domain „de.de“ registriert hat und zwar kurz bevor die eigentliche Registrierung für die neuen Domains begonnen hatte.

Obwohl sich DENIC satzungsgemäß nicht am Domainhandel beteiligen darf und dies auch nicht mit ihrer Rolle als Registrierungsstelle vereinbar wäre, hat die Domain „de.de“ jetzt den Inhaber gewechselt. Eingetragen ist nun die österreichische Space Monkey GmbH und deren Admin-C ist ein alter Bekannter, nämlich Rechtsanwalt Bernhard Syndikus, der frühere Partner des Freiherrn von Gravenreuth. Über die Hintergründe darf spekuliert werden, zumal man nicht vergessen sollte, dass DENIC eine marktbeherrschende Stellung inne hat.

posted by Stadler at 21:10  

23.10.09

Denic registriert sich selbst als Inhaber der Domain "de.de"

Die DENIC hat heute die Registrierungsphase für die neuen ein- und zweistelligen Domainnamen begonnen und sogleich für sich selbst u.a. die Domain „de.de“ registriert.

Das nenne ich „first come first served“.

Am Domainhandel kannn sich die nach eigener Aussage ohne Gewinnerzielungsabsicht handelnde Genossenschaft DENIC eigentlich nicht beteiligen. Wozu braucht DENIC aber dann diese Domain?

posted by Stadler at 10:12  

16.10.09

DENIC als Drittschuldner der Domainpfändung

Die Pfändung von Domains ist mittlerweile zu einem beliebten Instrumentarium der Zwangsvollstreckung geworden. Einer der großen Streitpunkte ist dabei die Frage, ob die DENIC als sog. Drittschuldner einzustufen ist.

Die DENIC bestreitet das vehement, was verständlich ist angesichts der Anzahl der Domains und der Fülle an Drittschuldnererklärungen, die DENIC dann abzugeben hätte.

Auch wenn DENIC unlängst ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt erstritten hat, in dem die Drittschuldnereigenschaft verneint wird, sprechen die besseren Argumente für die Gegenansicht. In einem Aufsatz in MMR 2007, 71 habe ich diese Rechstfrage etwas ausführlicher erörtert. Der Text dieses Beitrags ist über die Website der Rechtsanwälte AFS abrufbar.

posted by Stadler at 14:20  

5.10.09

BGH zum Beginn des Titelschutzes von Domains und zur markenmäßigen Benutzung bei Domainumleitung

Gerade wurde eine neue Entscheidung des BGH (Urteil vom 14. Mai 2009, Az.: I ZR 231/06) im Volltext veröffentlicht, die sich mit dem Beginn des Schutzes einer Domain als Werktitel sowie mit der Frage der markenmäßigen Benutzung im Falle einer Domainumleitung befasst.

Die Leitsätze des BGH lauten:
a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.
b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.
c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

posted by Stadler at 10:00  

17.8.09

BGH: Haftung des Verpächters einer Domain für die Inhalte des Pächters

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer neuen Entscheidung vom 30.06.2009 (VI ZR 210/08) mit der Störerhaftung des Verpächters einer Domain für die Inhalte des vom Pächter betriebenen Website zu befassen, die bei der Kanzlei Prof. Schweizer veröffentlicht ist.

Eigene Leitsätze:

Dem Domainverpächter ist grundsätzlich nicht zuzumuten, die Website des Pächters allgemein dahingehend zu prüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Demgemäß trifft den (bloßen) Inhaber der Domain grundsätzlich keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden.

Dem Verpächter ist allerdings zuzumuten, die Website des Pächters zu prüfen, sobald er von konkreten rechtsverletzenden Äußerungen Kenntnis erlangt. Insoweit sind nämlich – jedenfalls dann, wenn die Äußerungen unstreitig unwahr sind – keine aufwändigen Nachforschungen erforderlich.

Das Bestehen einer solchen Prüfungspflicht führt aber nur dann zu einem Unterlassungsanspruch, wenn der Störer nach Kenntniserlangung und Prüfung die Störung nicht unverzüglich beseitigt.

Der BGH nimmt also zunächst grundsätzlich eine Störereigenschaft des Verpächters einer Domain für Inhalte einer Website an. Das halte ich bereits deshalb für zweifelhaft, weil die Website grundsätzlich nicht Gegenstand des Vertrages ist und damit regelmäßig auch keine Möglichkeit einer Einwirkung auf die Inhalte der Site besteht. Ob im konkreten Fall eine Einwirkungsmöglichkeit deshalb bestanden hat, weil man sich diese im Pachtvertrag auch für die Website vorbehalten hatte, ergibt sich aus dem bislang veröffentlichten Tatbestand nicht.

Der BGH hat Unterlassungsansprüche dennoch verneint, weil der Beklagte ihm zumutbaren Prüfpflichten nachgekommen sei und dafür gesorgt habe, einen unschwer als rechtsverleztend erkennbaren Beitrag vom Netz zu nehmen. In diesem Fall ensteht – und das ist vielleicht der interessanteste Aspekt der Entscheidung – erst gar kein Unterlassungsanspruch mehr.

Es bleibt abzuwarten, ob der 1. Senat für andere noch nicht höchstrichterlich entschiedene Fälle, wie die der Haftung des Admin-C, ähnlich argumentieren wird.

posted by Stadler at 14:00  

13.8.09

Wikimedia erstreitet Tippfehlerdomains

Die Wikimediafoundation hat am 07.08.2009 beim Schiedsgericht der WIPO (World Intellectual Property Organization), gestützt auf die US-Marke WIKIPEDIA und weitere weltweit registrierte Marken, die Übertragung der Domains „wikipeadia.com“ und „wikipediia.com“ erreicht.

Wikimedia hat sich zu Recht darauf berufen, dass es sich um einen Fall von „Typosquatting“ und damit eine bösgläubige Registrierung und Benutzung der Domains gehandelt hat.

ADMINISTRATIVE PANEL DECISION
Wikimedia Foundation Inc. v. Kevo Ouz a/k/a Online Marketing Realty
Case No. D2009-0798

posted by Stadler at 11:15  

21.7.09

Markenverletzung durch Catch All Domain

Telemedicus berichtet über ein interessantes, schon älteres Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.06.2006 (Az.: 416 O 131/06), in dem eine Markenverletzung bejaht wurde, aufgrund des Umstands, dass als Subdomain eine sog. Catch All Funktion eingerichtet war. Dies bedeutet, dass dort jede beliebige Zeichenfolge eingegeben werden konnte, also auch der Markenname der Beklagten.

Ich halte die Entscheidung für fragwürdig, weil die Subdomain mit dem Kennzeichen des Beklagten als unverwechselbare Adresse in dieser Form überhaupt nicht existiert und deshalb eine eindeutige markenmäßige Benutzung nicht stattfindet.

Das Landgericht München I hat in einem ähnlichen Fall schon vor 10 Jahren abweichend entschieden und eine Markenverletzung verneint.

posted by Stadler at 20:14  
« Vorherige SeiteNächste Seite »