Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.7.09

DENIC muss keine Domains mit nur einem Buchstaben zuteilen

Telemedicus berichtet über eine wenig überraschende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 20.05.2009 (Az.: 2-6 O 671/08), wonach die DENIC nicht verpflichtet ist, einstellige Second-Level-Domains zu vergeben.

Der Kläger wollte die Domain „x.de“ und hat beim LG Frankfurt beantragt, die DENIC zu verpflichten, diese Domain auf ihn zu registrieren. Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Urteil im Volltext bei Telemedicus

posted by Stadler at 09:08  

18.6.09

EU-Kommission fordert mehr Einfluss auf die ICANN

Die Kommission möchte mehr Einfluss auf die ICANN nehmen. Nach Ansicht der Kommission kommt es nicht in Betracht, dass sich die Regierungen bei der Gestaltung der internationalen Internet-Verwaltung „weiterhin im Hintergrund“ halten sollten.
Quelle: ORF Futurezone

posted by Stadler at 16:19  

2.6.09

BGH: ahd.de

Ein weiteres wichtiges Urteil des Bundesgerichsthofs (Urt. v. 19.02.09, Az.: I ZR 135/06) zum Domainrecht ist im Volltext veröffentlicht worden. Interessant sind v.a. die Ausführungen zu der Frage unter welchen Voraussetzungen die Löschung einer Domain verlangt werden kann. Der BGH führt hierzu zunächst aus, dass eine Verletzung eines Unternehmenskennzeichens zwar zu einem Unterlassungs- aber grundsätzlich nicht zu einem Löschungsanspruch führt, weil das bloße Halten einer Domain regelmäßig keine Kennzeichenrechte verletzt.

Aber auch unter dem Aspekt der unlauteren Behinderung hat der BGH einen Löschungsanspruch verneint und ausgeführt, dass die Registrierung eines Domainnamens nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen kann.

Solche Umstände liegen aber nach Ansicht des BGH nicht schon darin, dass der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, solange für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

posted by Stadler at 09:30  

21.4.09

BGH: raule.de

Eine heute veröffentlichte Entscheidung des BGH zum Domainrecht beschäftigt sich mit der Frage ob sich ein seltener Vorname (Raule) namensrechtlich gegen denselben Nachnamen durchsetzen kann. Der BGH bejaht dies.

Der amtliche Leitsatz:
Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 – I ZR 11/06 – OLG Celle

posted by Stadler at 10:06  

25.3.09

Domainstreit um "virtualsex.com" bei der WIPO

Das WIPO Arbitration and Mediation Center hat einen Antrag auf Übertragung der Domain „virtualsex.com“ abgelehnt. Wie überraschend. ;-)

posted by Stadler at 10:07  

20.2.09

BGH: Das bloße Halten einer Domain verletzt keine Rechte

Der Bundesgerichtshof hat seine mit Spannung erwartete Entscheidung „ahd.de“ verkündet. Interessant ist v.a., dasss der BGH anders als die Vorinstanz einen Anspruch auf Löschung der Domain verneint hat, weil das bloße Halten der Domain die Kennzeichenrechte der Klägerin nicht verletze.
Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de
Quelle: Pressemitteilung des BGH 39/2009

posted by Stadler at 12:12  

10.2.09

Fragwürdige Entscheidung der Schiedskommission im Domainstreit "boltze.eu"

Das Schiedsgericht zu den eu-Domains hat, basierend auf den sog. ADR-Regeln, verfügt, dass die Trägerin des bürgerlichen Namens Birgit Boltze die Domain „bolte.eu“ auf die Boltze Gruppe GmbH übertragen muss. (Fall-Nr.: 05231, Entscheidung vom 26.01.2009).

Das Schiedsgericht hat zwar keinen grundsätzlichen Vorrang der Firmen- und Kennzeichenrechte der Antragstellerin gegenüber den Namensrechten der Domaininhaberin angenommen, stützt sich aber darauf, dass die zweijährige Benutzungsschonfrist abgelaufen sei und nach Ablauf dieser Frist quasi automatisch von einer Bösgläubigkeit des Domaininhabers auszugehen sei.

Ich halte diese Entscheidung der Schiedskommissison für falsch.

Art. 21 Abs. 3 b) der Verordnung (EG) Nr.874/2004 der Kommission vom 28.April 2004
lautet:
„Bösgläubigkeit im Sinne vonA bsatz1 Buchstabe b)liegt
vor, wenn (…)
b) der Domänenname registriert wurde, um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht (…) sofern:
(…) oder
der Domänenname mindestens zwei Jahre lang ab der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt wurde“

Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass der Umstand einer zweijährigen Nichtbenutzung für sich genommen noch nicht ausreichend ist, um eine Bösgläubigkeit zu indizieren. Vielmehr müssen zudem Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass eine gezielte Sperrregistrierung vorgenommen worden ist. Die Verordnung normiert jedenfalls entgegen der Ansicht der Schiedskommission nicht, dass nach Ablauf der Zweijahresfrist stets von Bösgläubigkeit auszugehen ist. Gesetzliche Benutzungsschonfristen regeln ansonsten einen Benutzungszwang und normieren für den Fall der Nichtbenutzung den Verfall. Eine solche eindeutige Normierung fehlt in der Richtlinie allerdings, weshalb nicht davon aszugehen ist, dass nach zweijähriger Nichtbenutzung ohne weiteres der Verfall eintreten soll.

Es besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, seinen Familiennamen als Domainnamen zu registrieren und es gibt andererseits eine Vielzahl von Gründen, warum eine Domain zwei Jahre lang nicht genutzt wird.

Die Auslegung des Schiedsgerichts, wonach allein der bloße Zeitablauf Bösgläubigkeit begründen soll, ist auch mit den Grundsätzen des Namensrechts nicht vereinbar.

Die Schiedskommission scheint sich nunmehr auf diese unrichtige Anwendung der Richtlinie festgelegt zu haben, weshalb mit weiteren Entscheidungen dieser Art zu rechnen ist.

posted by Stadler at 10:18  

3.2.09

UDRP-Verfahren zur Domain "quicksilverstore.com"

Das WIPO Arbitration and Mediation Center hat in einem UDRP-Verfahren entschieden, dass der Lizenznehmer der Marke „Quicksilver“ keinen Anspruch auf Übertragung der Domain „quicksilverstore.com“ hat.
Quelle: WIPO, ADMINISTRATIVE PANEL DECISION, 27.01.2009, Case No. D2008-1859

posted by Stadler at 09:46  

29.1.09

WIPO-Entscheidung zur Domain "batteryfillingsystem.com"

Das amerikanische Unternehmen BFS of the Americas, LLC, das nach eigener Angabe auch als „Battery Filling Systems“ auftritt, kann von einem deutschen Domaininhaber nicht die Übertragung der Domain „batteryfillingsystem.com“ verlangen.

Das hat das WIPO Arbitration and Mediation Center (Fall-Nr. Case No. D2008-1786) am 21.01.2009 entschieden.

Der Schiedsspruch stützt sich u.a. darauf, dass die Beschwerdeführerin keine Markenrechte darlegen konnte und der Begriff zudem zumindest beschreibend oder sogar generisch sei.

posted by Stadler at 09:57  

21.1.09

Domainstreit um "haug.eu" vom ADR zugunsten der Fa. HAUG entschieden

Die Schiedskommission des Arbitration Center For .eu Disputes (ADR)hat am 12.01.2009 (Fall-Nr. 05208) verfügt, dass der bisherige Inhaber der Domain „haug.eu“ (Winfried Haug) die Domain auf die HAUG GmbH & Co. KG übertragen muss.

Die Annahme eines Vorrangs des Unternehmenskennzeichens bzw. Firmennamens erschien mir auf den ersten Blick auch unter Berücksichtigung der shell.de-Rechtsprechung des BGH gewagt.

Die Entscheidung des ADR stützt sich, wenn man näher hinsieht, allerdings primär auf eine Nichtbenutzung der Domain. Art. 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 sieht für EU-Domains eine zweijährige Benutzungsschonfrist und damit einen anschließenden Benutzungszwang vor. Die Benutzungsschonfrist war abgelaufen. Die Schiedskommission hat dann die Ansicht vertreten, dass die vom Antragsgegner vorgetragene Benutzung für private E-Mail-Kommunikation nicht ausreichend dargelegt war.

Die Kommission geht davon aus, dass auch eine Benutzung für E-Mail-Zwecke ausreichend sein kann, dass der Antragsgegner aber eine solche Benutzung nicht nachgewiesen hat. Nach Meinung der Kommission stellt die bloße Einrichtung von E-Mail-Adressen noch keine ausreichende Benutzungshandlung dar.

posted by Stadler at 10:33  
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