Domainstreit um "haug.eu" vom ADR zugunsten der Fa. HAUG entschieden
Die Schiedskommission des Arbitration Center For .eu Disputes (ADR)hat am 12.01.2009 (Fall-Nr. 05208) verfügt, dass der bisherige Inhaber der Domain „haug.eu“ (Winfried Haug) die Domain auf die HAUG GmbH & Co. KG übertragen muss.
Die Annahme eines Vorrangs des Unternehmenskennzeichens bzw. Firmennamens erschien mir auf den ersten Blick auch unter Berücksichtigung der shell.de-Rechtsprechung des BGH gewagt.
Die Entscheidung des ADR stützt sich, wenn man näher hinsieht, allerdings primär auf eine Nichtbenutzung der Domain. Art. 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 sieht für EU-Domains eine zweijährige Benutzungsschonfrist und damit einen anschließenden Benutzungszwang vor. Die Benutzungsschonfrist war abgelaufen. Die Schiedskommission hat dann die Ansicht vertreten, dass die vom Antragsgegner vorgetragene Benutzung für private E-Mail-Kommunikation nicht ausreichend dargelegt war.
Die Kommission geht davon aus, dass auch eine Benutzung für E-Mail-Zwecke ausreichend sein kann, dass der Antragsgegner aber eine solche Benutzung nicht nachgewiesen hat. Nach Meinung der Kommission stellt die bloße Einrichtung von E-Mail-Adressen noch keine ausreichende Benutzungshandlung dar.