Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.6.09

BGH: ahd.de

Ein weiteres wichtiges Urteil des Bundesgerichsthofs (Urt. v. 19.02.09, Az.: I ZR 135/06) zum Domainrecht ist im Volltext veröffentlicht worden. Interessant sind v.a. die Ausführungen zu der Frage unter welchen Voraussetzungen die Löschung einer Domain verlangt werden kann. Der BGH führt hierzu zunächst aus, dass eine Verletzung eines Unternehmenskennzeichens zwar zu einem Unterlassungs- aber grundsätzlich nicht zu einem Löschungsanspruch führt, weil das bloße Halten einer Domain regelmäßig keine Kennzeichenrechte verletzt.

Aber auch unter dem Aspekt der unlauteren Behinderung hat der BGH einen Löschungsanspruch verneint und ausgeführt, dass die Registrierung eines Domainnamens nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen kann.

Solche Umstände liegen aber nach Ansicht des BGH nicht schon darin, dass der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, solange für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

posted by Stadler at 09:30  

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