Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.1.10

BGH: Aida/AIDU

Nach einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung des BGH (Urteil vom 29. Juli 2009, Az.: I ZR 102/07) sind die Kennzeichen Aida und AIDU trotz eines hohen Maßes der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen (Reisedienstleistungen) markenrechtlich nicht verwechslungsfähig. Begründet wird dies damit, dass der Verkehr das Zeichen Aida mit der Oper von Verdi assoziere. Damit kommt nach Ansicht des BGH der Grundsatz zum Tragen, dass eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen zu verneinen sein kann, wenn einem Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt.

Der Bundesgerichtshof hat außerdem erneut bestätigt, dass ein Anspruch auf Verzicht auf die Registrierung einer Domain (hier: „aidu.de“) überhaupt nur dann begründet sein kann, wenn jedwede Verwendung des Domain-Namens eine Verletzung von Marken- oder Kennzeichenrechten darstellt und zwar gerade auch im Bereich anderer Branchen.

posted by Stadler at 13:00  

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