OLG Hamburg: Missbräuchliche Domainregistrierung
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 24. September 2009 (Az: 3 U 43/09) einen Unterlassungsanspruch der Stadtwerke Uetersen im Hinblick auf die Domain „stadwerke-uetersen.de“ bejaht, obwohl sich der Domaininhaber die Domain gesichert hatte, bevor die Stadtwerke GmbH überhaupt gegründet wurde.
Das Oberlandesgericht nahm insoweit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Domaininhabers an. Das lässt sich m.E. mit Blick auf die Entscheidungen des BGH „afilias.de“ und „ahd.de“ durchaus vertreten, denn der BGH geht zwar grundsätzlich davon aus, dass der Inhaber eines später entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts nicht schon allein unter Berufung auf sein Recht dem Inhaber des Domainnamens jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen kann. Anders ist dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verletzenden Weise verwendet werden soll.