Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.7.11

Die Mitwirkung des Patentanwalts

In markenrechtlichen Streitigkeiten gestattet das Gesetz eine wundersame Gebührenvermehrung. Wenn ein Patentanwalt mitwirkt, dann sind seine Kosten nach § 140 Abs. 3 MarkenG im Prozess in gleicher Höhe wie die des Rechtsanwalts zu erstatten. Nun gibt es eine ganze Reihe von Anwaltskanzleien, bei denen in Markenstreitsachen komischerweise regelmäßig ein Patentanwalt mitwirkt, was natürlich im Falle des Obsiegens dazu führt, dass sich die vom Gegener zu tragenden Kosten verdoppeln.

Diese Regelung gilt nach der Rechtsprechung des BGH, ohne, dass das Gericht zu prüfen hat, ob die Mitwirkung notwendig war. Ob der Patentanwalt also irgend etwas gemacht hat, hat das Gericht nicht zu interessieren. Dies hat der BGH jetzt ausdrücklich in einem neuen Urteil vom 24.02.2011 (Az.: I ZR 181/09) erneut bestätigt. Der BGH führt aus:

Die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache sind nach § 140 Abs. 3 MarkenG allerdings ohne Prüfung der Erforderlichkeit stets zu erstatten. Es ist nicht zu prüfen, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig war. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine „Mehrleistung“ erbracht hat

Lediglich für die vorgerichtliche Mitwirkung des Patentanwalts im Rahmen der Abmahnung hat das Gericht die Erforderlichkeit der Mitwirkung zu prüfen, weil § 140 Abs. 3 MarkenG für die Frage der Erstattung von Abmahnkosten nicht gilt. In diesem Fall kann die Erstattung der durch die Mitwirkung  des  Patentanwalts entstandenen Kosten nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die – wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.

Aber auch das wird sich im Zweifel darstellen lassen.

Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 MarkenG war m.E. schon immer rechtspolitisch verfehlt und die äußerst großzügige Auslegung durch den BGH hat diese Fehlentwicklung noch verstärkt. Denn es ist in Markensachen, anders als vielleicht in Patentstreitigkeiten, sachlich nicht nachvollziehbar, wozu man neben einem Rechtsanwalt zusätzlich einen Patentanwalt brauchen würde. Es wäre Sache des Gesetzgebers hier einzugreifen.

posted by Stadler at 18:00  

5.7.11

Muss die Presse über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens berichten?

Der BGH hat sich in einem aktuellen Beschluss – in allerdings sehr knapper Weise – mit der Frage beschäftigt, ob die Presse über die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens berichten muss, wenn zuvor über eine Strafanzeige berichtet wurde.

Der Kläger hatte dies verlangt und sich auf einen entsprechenden Folgenbeseitigungsanspruch berufen. Hierzu hat der BGH in seinem Beschluss vom 07.06.2011 (Az.: VI ZR 225/10) ausgeführt:

Das  Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in dem beanstandeten Artikel nur mitgeteilt wird, gegen den Kläger sei eine Anzeige erstattet, nicht aber über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens berichtet worden. Zudem wurde in dem Bericht  darauf  hingewiesen, dass eine frühere Anzeige gegen den Kläger ohne Erfolg geblieben ist. Im Hinblick darauf ist – insbesondere auch nicht bei Zugrundelegung der vom Kläger angeführten Äußerungen im Schrifttum – offensichtlich kein äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch gegeben. Dem Bericht ist nicht mehr als die Erstattung einer Strafanzeige und die Meinung der Anzeigenden zu entnehmen, ohne dass eine Prognose über den weiteren Verlauf aufgestellt wurde.

Diese Entscheidung besagt also keinesfalls, dass ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch generell nicht gegegeben ist. Der BGH bringt vielmehr nur zum Ausdruck, dass in Fällen, in denen lediglich über eine Strafanzeige berichtet wurde und noch nicht einmal über das Ermittlungsverfahren, auch kein Anspruch gegen das Presseorgan darauf besteht, dass später über die Einstellung des Verfahrens berichtet wird. Die Entscheidung ist keinesfalls verallgemeinerungsfähig.

posted by Stadler at 09:49  

28.6.11

Unwirksame Aufrechungsklausel

Eine Klausel, die man in vielen Verträgen und AGB findet, ist in einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 7. April 2011, Az.: VII ZR 209/07) zum Architektenrecht für unwirksam erklärt worden.

Danach ist die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages verwandte Klausel

„Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“

unwirksam.

Der BGH sieht in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung, weil der der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung dazu gezwungen werden kann, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen.

Diese Rechtsprechung dürfte auch auf andere Werkverträge und eine Vielzahl von IT-Verträgen übertragbar sein.

posted by Stadler at 21:41  

21.6.11

Heute beim BGH: Das Kölner Landrecht

Wer Unterlassungsanprüche gegen eine unliebsame aber von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckte Berichterstattung durchsetzen möchte, für den ist bekanntlich das Landgericht Hamburg die erste Wahl. Dicht gefolgt von Köln, denn das dortige Landgericht fällt ebenfalls regelmäßig durch eine eher meinungsfeindliche Rechtsprechung auf. Das klappt in Köln in letzter Zeit nicht mehr so gut, weil das Oberlandesgericht korrigierend eingreift.

Der BGH hatte heute (Urteil vom 21. Juni 2011, Az.: VI ZR 262/09) über eine Klage der früheren Tagesschau-Moderatorin Eva Hermann zu befinden, die gegen eine aus ihrer Sicht persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung vor das Landgericht Köln zog und dort, wie auch vor dem OLG, im Wesentlichen Recht bekam. In der Sache ging es um die Darstellung der Aussagen Hermanns im Rahmen einer Pressekonferenz, auf der sie die Familienpolitik der Nazis gelobt hatte.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. In der Pressemitteilung des BGH werden zunächst die Originalaussagen der Moderatorin und die Aussagen aus dem Artikel des Hamburger Abendblatts gegenüber gestellt.

In relativ trockener Art und Weise zieht der BGH anschließend folgende Schlussfolgerung:

Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat.

Es ist eigentlich bitter, dass man in einem solchen Fall bis zum BGH muss, weil sich das in der Regel wirklich nur große Verlage leisten können.

posted by Stadler at 17:25  

7.6.11

BGH zum Missbrauch eines eBay-Kontos

Der mit Spannung erwartete Volltext der Entscheidung des BGH (Urteil vom 11.05.2011, Az.: VIII ZR 289/09) zur Frage einer vertraglichen Verpflichtung im Falle einer missbräuchlichen Nutzung eines eBay-Kontos liegt nun vor. Über das Urteil hatte ich bereits berichtet.

Interessant an der Entscheidung ist, dass der BGH im Falle einer einmaligen missbräuchlichen Nutzung durch einen Ehegatten auch dann noch keine vertragliche Verpflichtung des Account-Iinhabers annimmt, wenn die Zugangsdaten nicht vor Zugriff geschützt verwahrt worden sind. Begründet wird dies primär mit der Erwägung, dass eine sog. Anscheinsvollmacht nur dann in Betracht kommt, wenn das Verhalten des Handelnden von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist.

Für den Bereich des Urheber- und Markenrechts hat der BGH, allerdings der I. Senat, dies anders entschieden und eine deliktische Haftung sowohl des Inhabers eines eBay-Accounts, als auch des Betreibers eines W-LAN-Routers bejaht. An dieser Stelle vermeidet der VIII. Senat es allerdings dem I. Senat zu widersprechen, sondern verweist darauf, dass im Deliktsrecht der Schutz absoluter Rechte Vorrang vor den Interessen des Schädigers genießen würde. Das bedeutet andererseits allerdings, dass man, sofern ein gewisser Rechtsschein gesetzt wird, deutlich schneller einer deliktische Haftung ausgesetzt ist als einer vertraglichen.

Interessant – wenngleich nicht unbedingt für Juristen – ist auch die Aussage des BGH, dass die von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber den Auktionsteilnehmern begründet.

posted by Stadler at 22:22  

24.5.11

Domain-Parking-Anbieter Sedo haftet nicht für Markenverletzung

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2010 (Az.: I ZR 155/09), das nunmehr im Volltext vorliegt, entschieden, dass Sedo, ein Anbieter eines sog. Domain-Parking, nicht für Markenrechtsverletzungen seiner Kunden haftet.

Ein Kunde von Sedo hatte unter der Domain „staedtler.eu“ im Rahmen des Domain-Parking-Programms eine Internetseite geschaltet,  die unter der Überschrift „Gesponserte Links zum Thema staedtler“ Werbung in Form von Werbeverweisen auf Konkurrenten der klagenden Firma Staedtler, einem Hersteller von Schreibwaren, enthielt.

Die amtlichen Leitsätze des BGH lauten:

a) Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.
b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F.  Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen – seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.
c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.
d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.

posted by Stadler at 17:06  

11.5.11

Keine vertragliche Verpflichtung bei Missbrauch eines eBay-Kontos

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute (Urteil vom 11. Mai 2011, Az.: VIII ZR 289/09) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung des Accounts abgegeben hat.

Der Bundesgerichtshofs führt zunächst aus, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.

Allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos führt nach Ansicht des BGH noch nicht dazu, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend davon war nach Ansicht des BGH zwischen den Parteien im konkreten Fall kein Kaufvertrag zustande gekommen.

Die Frage einer deliktischen Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts für die missbräuchliche Nutzung seines Kontos hat der I. Senat des BGH vor zwei Jahren anders entschieden (Urteil vom 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06 – Halzband). Danach haftet der Inhaber eines eBay-Kontos für Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße, die über sein Konto begangen wurden, als Täter. Der Grund für die Haftung besteht nach Ansicht des I. Senats in der vom Account-Inhaber geschaffenen Gefahr, dass  für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden  Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat.

Beide Urteile widersprechen sich nicht unmittelbar, da es in dem einen Fall um die deliktische Haftung und in dem anderen Fall um die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung geht. Nachdem der I. Senat allerdings ganz ausdrücklich mit einer Rechtsscheinshaftung argumentiert, ergibt sich m.E. dennoch ein Wertungswiderspruch. Denn die Annahme eines Rechtsscheins durch den I. Senat hätte man dann konsequenterweise auch zur Begründung einer sog. Anscheinsvollmacht heranziehen müssen. Ich bin gespannt, ob sich die Urteilsgründe der aktuellen Entscheidung mit der Halzband-Entscheidung des I. Senats (kritisch) auseinandersetzen werden.

posted by Stadler at 15:29  

5.5.11

Zuständigkeit deutscher Gerichte für Internetveröffentlichungen

Der BGH hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen bei Veröffentlichungen im Internet von einem ausreichenden Inlandsbezug auszugehen ist, mit der Folge, dass die deutschen Gerichte (international) zuständig sind (Urteil vom 29.03.2011, Az.: VI ZR 111/10). Über das Verfahren hatte ich bereits berichtet.

Ein in Deutschland lebender Russe hat von einer ehemaligen Schulfreundin, die in den USA wohnt, u.a. die Unterlassung von Internetveröffentlichungen zu seiner Person verlangt. Die Parteien sind in Russland gemeinsam zur Schule gegangen und haben sich am 29. Juni 2006 in der Wohnung des Klägers in Moskau getroffen. Die Beklagte verfasste nach ihrer Rückkehr in die USA einen Bericht  „Sieben  Tage  in  Moskau  – Der  dritte  Tag“ und stellte diesen von dort aus in das Internet. Sie äußerte sich darin auch über die Lebensumstände und das äußere Erscheinungsbild des Klägers. Der Text ist auf der in russischer Sprache und kyrillischer Schrift verfassten Internetseite www.womanineurope.com, die von einer Firma in Deutschland betrieben wird, veröffentlicht.

Der BGH hat eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und darauf hingewiesen, dass weder der Wohnsitz des Klägers im Inland noch der Standort des Servers einen ausreichenden Inlandsbezug begründen. Der BGH führt hierzu aus:

Würde der inländische Wohnsitz des Klägers als möglicher Schadensort ausreichen, um einen Gerichtsstand im Inland zu begründen, wäre der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung schon nach deren schlüssiger Behauptung in allen Ländern eröffnet,  in denen jemand – möglicherweise sogar zeitlich erst nach dem die Haftung begründenden Vorfall – einen Wohnsitz begründet. Es käme – in ähnlicher Weise wie bei der abzulehnenden Anknüpfung an die bloße Abrufbarkeit im Internet (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09, aaO Rn. 17) – zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten. Der Gerichtsstand wäre zufällig und beliebig.

(…)

Aus dem Standort des Servers in Deutschland lässt sich eine bis ins Inland wirkende Handlung der Beklagten aufgrund der Nutzung ihres Rechners, einschließlich des Proxy-Servers, der Datenleitung und der Übertragungssoftware des Internets zur physikalischen Beförderung der Dateien ins Inland nicht herleiten (…). Eine solche die Zuständigkeit begründende Anknüpfung hinge von zufälligen technischen Umständen ab, die zu einer Ubiquität des Gerichtsstandes für Ansprüche wegen rechtsverletzender Äußerungen im Internet führen würde (…). Allein die Zufälligkeit einer solchen Anknüpfung bedingt ihre Ungeeignetheit zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit (…). Für die beklagte Partei wäre nicht absehbar, an welchen Orten sie gerichtlich in Anspruch genommen werden könnte und welchen materiellen Ansprüchen sie dort ausgesetzt wäre.

posted by Stadler at 09:42  

19.4.11

In der Werbung müssen keine Angaben zum Inhalt einer Garantie gemacht werden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.04.2011 (Az.: I ZR 133/09) entschieden, dass die Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht für die Werbung mit einer Garantie gilt. Nach dieser Vorschrift muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Der Bundesgerichtshof hat es als unzweifelhaft angesehen, dass damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.

Die Werbeaussage eines Onlinehändlers „3 Jahre Garantie“ musste im konkreten Fall also nicht unmittelbar mit einem Hinweis nach § 477 Abs.1 Satz 2 BGB versehen werden.

posted by Stadler at 11:18  

15.4.11

STFU

In den letzten Tagen wurde die Abmahnung eines Webshops wegen des Vertriebs von T-Shirts mit der Aufschrift „STFU“ wegen Verletzung der deutschen Wort-/Bildmarke „STFU“, die u.a. für Bekleidungsstücke Schutz genießt, heftig diskutiert. Der Abgemahnte hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und sammelt jetzt aber für ein Löschungsverfahren.

Leider wird hier, auch von SPON, schon im Ausgangspunkt die falsche Frage gestellt. Die entscheidende Frage ist nämlich nicht, ob man sich STFU als Marke schützen lassen kann – ja man kann, jedenfalls für Bekleidung – sondern ob ein entsprechender T-Shirt-Aufdruck tatsächliche die Rechte des Markeninhabers verletzt. Vergleichbare T-Shirt-Fälle hat der BGH für die Aufdrucke CCCP und DDR – beides ebenfalls für Textilien als Marke eingetragen – entschieden und eine Markenrechtsverletzung verneint, denn der T-Shirt-Aufdruck stellt laut BGH keinen Herkunftshinweis auf den Inhaber der Marke dar. Das hätte hier vermutlich auch funktioniert, wenn man dem Gericht erläutert und belegt, dass es sich bei STFU um eine nicht ganz ungewöhnliche Abkürzung für „Shut The Fuck Up“ handelt.

Das abgemahnte Unternehmen „GetDigital“ hat also den falschen Weg gewählt. Man hätte keine Unterlassungserklärung abgegeben dürfen, sondern sich gegen die Abmahnung zur Wehr setzen müssen. Ein Antrag auf Markenlöschung dürfte demgegenüber wenig Aussicht auf Erfolg haben. Das Geld für eine Spende zur Unterstützung des Löschungsverfahrens kann man sich also sparen.

Eine zutreffende rechtliche Analyse bietet der Kollege Lampmann.

posted by Stadler at 22:59  
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