Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.6.11

Unwirksame Aufrechungsklausel

Eine Klausel, die man in vielen Verträgen und AGB findet, ist in einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 7. April 2011, Az.: VII ZR 209/07) zum Architektenrecht für unwirksam erklärt worden.

Danach ist die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages verwandte Klausel

„Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“

unwirksam.

Der BGH sieht in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung, weil der der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung dazu gezwungen werden kann, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen.

Diese Rechtsprechung dürfte auch auf andere Werkverträge und eine Vielzahl von IT-Verträgen übertragbar sein.

posted by Stadler at 21:41  

2 Comments

  1. Eine Standardklausel wie sie in vielen Verträgen üblich ist. Interessant wirds mal wieder wenn man weiterdenkt:

    Wenn man es weiter reinschreibt isses eh egal, entweder hält sich der Vertragspartner unwissend daran oder eben nicht.

    Eine Aussage über die Wirksamkeit in anderen Vertragsarten ist nicht getroffen.

    FAZIT: Damit wird der Satz weiter in allen möglichen Verträgen aufgenommen werden, auch in Werkverträgen.

    Comment by RA Harald Beck — 30.06, 2011 @ 11:20

  2. Die Klausel findet sich reihenweise auch in Online-Reiseverträgen mit spannenden Rechtsfolgen.

    Comment by Peter Hense — 1.07, 2011 @ 12:55

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.