Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.9.13

GbR-Gesellschafter haftet nicht persönlich für Unterlassungsverpflichtung der Gesellschaft

Der Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) haftet nicht persönlich auf Unterlassung für eine vertragliche Unterlassungspflicht der Gesellschaft. Das hat der BGH mit Urteil vom 20.06.2013 (Az.: I ZR 201/11) entschieden. Es ist danach auch nicht treuwidrig, wenn sich die Gesellschafter darauf berufen, dass sie persönlich keine Unterlassungserklärung abgegegben haben, sondern nur die GbR.

Damit ist natürlich noch nichts über die Frage ausgesagt, ob ein Unterlassungsanspruch auch gegen einen Gesellschafter bestehen kann. Die Entscheidung des BGH betrifft nur die Frage, wer für einen Verstoß gegen eine bereits begründete vertragliche Unterlassungsverpflichtung haftet.

Aus der Gesellschafterstellung alleine resultiert jedenfalls nicht ohne weiteres eine persönliche Unterlassungshaftung. Bei geschäftsführenden Geselllschaftern werden aufgrund ihrer Geschäftsführerstellung allerdings häufig auch direkte Unterlassungsansprüche in Betracht kommen.

posted by Stadler at 11:46  

19.9.13

Landgericht Berlin untersagt Jungen Piraten Äußerungen über die AfD

Das Landgericht Berlin hat dem Verein „Junge Piraten e.V. mit Beschluss vom 17. September 2013 (Az.: 27 O 576/13) eine Reihe von Äußerungen über die Partei Alternative für Deutschland (AfD) untersagt. Der Unterlassungstenor ist freundlicherweise in der Pressemitteilung des Landgerichts im Wortlaut wiedergegeben. Die Kostenentscheidung zeigt allerdings, dass die AfD noch wesentlich mehr Aussagen untersagen wollte und mit 3/4 ihrer Einzelanträge erfolglos geblieben ist.

Grundsätzlich halte ich den zunehmenden Trend, Wahlkampfaussagen über politische Gegner mit juristischen Mitteln zu bekämpfen, für verfehlt. Das Landgericht Berlin ist mit seiner einstweiligen Verfügung vor dem erkennbaren Wahlkampfhintergrund über das Ziel hinaus geschossen. Im politischen Meinungskampf ist jedenfalls deutlich mehr erlaubt, als in anderen Auseinandersetzungen. Die Frage wird also sein, ob sich nicht Wahlkampfaussagen der AfD bzw. prominenter Mitglieder finden lassen, die die von den Jungen Piraten gezogenen Schlussfolgerungen legitim erscheinen lassen. Das wird wiederum im Rahmen eines evtl. Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung aber erst deutlich nach der Bundestagswahl geklärt werden. Über homophobe und demokratiefeindliche Tendenzen innerhalb der AfD haben die Medien jedenfalls schon häufiger berichtet. Etwas ausführlicher dargestellt wird das beispielsweise in einem Beitrag bei Publikation.org und in einem Blogbeitrag von Andreas Kemper. Die Thesen der Jungen Piraten mögen sich zwar nicht in Wahlprogrammen der AfD finden, sie sind aber andererseits auch nicht frei erfunden und deshalb als Zuspitzung im Wahlkampf erlaubt.

posted by Stadler at 21:07  

19.9.13

Auf dem Weg zur Zensurmaschine? Unterlassungsansprüche gegen die Google-Bildersuche

Morgen verhandelt das Landgericht Hamburg eine Klage von Max Mosely gegen Google. Mosley, ehemaliger Präsident des Weltautomobilverbands FIA, verlangt von Google, dass Bilder, die aus einem rechtswidrig angefertigten Video stammen, die Mosley bei einer Sexparty mit Prostituierten zeigen, aus der Google-Bildersuche entfernt und von Google auch künftig nicht mehr verbreitet werden.

Es geht dabei nicht nur um eine Bereinigung bestehender Einträge nach entsprechender Inkenntnissetzung von Google. Vielmehr macht Mosley einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch geltend. Sollte die Klage Mosleys Erfolg haben, würde dies zu einer weitreichenden Filterpflicht von Google führen. Google filtert aus seiner Bildersuche aktuell bereits freiwillig kinderpornographische Inhalte aus, was häufig als Beleg dafür herangezogen wird, dass eine Filterung grundsätzlich möglich ist. Hierbei kommt es freilich sowohl zu einem Over- und Underblocking, so dass diese Filtermaßnahmen von Google manuell nachbearbeitet werden müssen. Darüber hinaus ist in vielen Fällen außerdem nicht eindeutig klar, welche Bilder die Rechte anderer verletzen, so dass Google im Einzelfall immer ergänzend sowohl eine Prüfung von Sachverhalts- und Rechtsfragen vornehmen müsste.

In rechtlicher Hinsicht ist die Begründung von Prüf- und Filterpflichten kritisch. Eine gerichtlich angeordnete Filterpflicht von Google könnte insbesondere gegen europäisches Recht verstoßen. Wenn man die Google-Bildersuche als Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der E-Commerce-Richtlinie (ECRL) betrachtet, könnte die Auferlegung von Filterpflichten zur Ermittlung künftiger Rechtsverstöße mit Art. 15 Abs. 1 der ECRL bzw. seinem deutschen Pendant § 7 Abs. 2 TMG unvereinbar sein.

Art. 15 Abs. 1 der ECRL lautet:

Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Dass der EuGH Filter- bzw. Überwachungspflichten kritisch bis ablehnend gegenübersteht, hat er in mehreren Entscheidungen ausgeführt. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Urteile vom 24.11.2011 und vom 16.02.2012.

In Deutschland hat der BGH dem Filehoster Rapidshare unlängst weitreichende Filterpflichten auferlegt. Unabhängig von den grundsätzlichen Bedenken, die gegen diese BGH-Entscheidung bestehen, dürften die vom BGH für maßgeblich erachteten Umstände und Kriterien kaum auf die Bildersuche von Google übertragbar sein. Google bietet anders als Rapidshare keine kostenpflichtigen Premium-Accounts an und fördert im Rahmen der Bildersuche die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung nicht durch eigene Maßnahmen.

Wenig erörtert wurde bislang auch die Gefahr des Overblockings. Eine automatisierte Filterung von Content kann die im Einzelfall gebotene Sach- und Rechtsprüfung nicht ersetzen. Bei einer entsprechend strengen Filtereinstellung wird es zwangsläufig zu Fällen von Overblocking kommen, mithin also zu einer Ausfilterung von Bildern, die sich bei näherer Betrachtung als nicht rechtsverletzend erweisen. Im Rahmen der sog. Störerhaftung ist zu prüfen, ob dem in Anspruch genommenen Anbieter (Google) die Auferlegung von Prüfpflichten zumutbar ist. An dieser Stelle sind dann auch Chilling Effects zu berücksichtigen, insbesondere die negative Auswirkung auf die Informationsfreiheit der Nutzer, die sich aus einem Overblocking ergibt.

In einem englischsprachigen Blogbeitrag spricht Google im Zusammenhang mit den Klagen Mosleys gar von automatisierter Zensur. Ganz unabhängig von dem juristischen Zensurbegriff des deutschen Verfassungsrechts, der möglicherweise ohnehin auf den Prüfstand gehört, droht jedenfalls eine spürbare Beeinträchtigung der Informationsfreiheit, sollte sich Mosley durchsetzen und sein Beispiel anschließend Schule machen. Google könnte eine automatisierte Filterung mit nachgeschalteter manueller Kontrolle wirtschaftlich sicherlich stemmen, während eine entsprechende Verpflichtung für kleinere Unternehmen kaum erfüllbar wäre.

Es wäre keine große Überraschung, sollte sich Mosley in erster Instanz bei dem äußerst persönlichkeitsrechtsfreundlichen Landgericht Hamburg durchsetzen. Dieser Prozess bietet allerdings Anlass für eine abschließende juristische Klärung. Das Verfahren könnte letztlich nicht nur in Karlsruhe (BGH, BVerfG) sondern auch in Luxemburg (EuGH) und in Straßburg (EGMR) landen und dürfte sich unabhängig vom Ausgang in der ersten Instanz eine ganze Weile hinziehen.

posted by Stadler at 17:11  

19.9.13

VG WORT will Leistungsschutzrecht wahrnehmen

Letzte Woche hatte ich darüber berichtet, dass Springer-Vorstand Christoph Keese in einem Vortrag mitgeteilt hat, der Springer-Verlag würde sich in fortgeschrittenen Verhandlungen mit einer Verwertungsgesellschaft wegen der Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse befinden. Springer beabsichtigt laut Keese das Leistungsschutzrecht demnächst geltend zu machen.

Heute hat die VG WORT in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft Ende November 2013 über eine zukünftige Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts der Presseverleger und des Beteiligungsanspruchs der Urheber beraten wird.

Der Vorstand der VG WORT wird seinen zuständigen Gremien auf dieser Mitgliederversammlung vorschlagen, den Wahrnehmungsvertrag dahingehend zu erweitern, dass das Leistungsschutzrecht der Presseverleger und der Beteiligungsanspruch der Urheber durch die VG WORT wahrgenommen werden können.

Ob große Aggregatoren wie Google News ein solches Angebot in Anspruch nehmen werden, bleibt abzuwarten. Ich halte es allerdings für naheliegender, dass Google die Inhalte derjenigen Verlage, die die VG WORT mit der Rechtewahrnehmung beauftragen, schlicht nicht mehr anzeigen wird.

Die Frage wird dann auch sein, auf welche kleineren Anbieter die VG WORT zugehen wird. Denn, dass entsprechende Warhnehmungsverträge in nennenswertem Umfang freiwillig geschlossen werden, steht zunächst nicht zu erwarten.

posted by Stadler at 14:24  

18.9.13

Die Verwirklichung des vernetzten Kontinents

Letzte Woche hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag mit der hochtrabenden Bezeichnung

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009

veröffentlicht, der mittlerweile auch in deutscher Sprache vorliegt. Den äußerst umfangreichen Vorschlag will ich hier nicht im Detail besprechen. Eine Zusammenfassung findet sich beim Kollegen Lehofer.

Vielmehr möchte ich mich auf zwei Aspekte beschränken, die zum Teil bereits im Vorfeld zu Diskussionen geführt haben. Die Regelung zur Netzneutralität lässt selbst einen Mindeststandard vermissen. Art. 23 lautet (auszugsweise) wie folgt:

Artikel 23 – Freiheit der Bereitstellung und Inanspruchnahme eines offenen Internetzugangs und angemessenes Verkehrsmanagement

(1) Endnutzern steht es frei, über ihren Internetzugangsdienst Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten und Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen.

Endnutzern steht es frei, mit Anbietern von Internetzugangsdiensten Vereinbarungen über Datenvolumina und -geschwindigkeiten zu schließen und entsprechend solchen Datenvolumenvereinbarungen beliebige Angebote von Anbietern von Internetinhalten,-anwendungen und -diensten in Anspruch zu nehmen.

(2) Endnutzern steht es ferner frei, mit Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation oder mit Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten die Erbringung von Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität zu vereinbaren.

Um die Erbringung von Spezialdiensten für Endnutzer zu ermöglichen, steht es Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten sowie Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation frei, miteinander Vereinbarungen über die Übertragung des diesbezüglichen Datenvolumens oder -verkehrs als Spezialdienste mit bestimmter Dienstqualität oder eigener Kapazität zu schließen. Durch die Bereitstellung von Spezialdiensten darf die allgemeine Qualität von Internetzugangsdiensten nicht in wiederholter oder ständiger Weise beeinträchtigt werden.

Die Formulierung, die sprachlich den Nutzer in den Vordergrund stellt, beinhaltet einen eher durchsichtigen Taschenspielertrick. Sie suggeriert nämlich eine Wahlfreiheit des Nutzers, die nicht existiert. Der Nutzer kann immer nur die Angebote in Anspruch nehmen, die ihm die (großen) Provider vorsetzen. Dem Nutzer steht allenfalls frei, diese Angebote anzunehmen oder es sein zu lassen. Die Regelung ermöglicht letztlich genau das, was die großen Anbieter wie die Telekom gefordert haben, nämlich eine Differenzierung nach sog. Diensteklassen und das Angebot von höherpreisigen Premiumdiensten. Von der Forderung nach Netzneutralität ist nur die Formulierung übrig geblieben, dass derartige Premiumdienste („Spezialdienste“) die allgemeine Qualität des Internetzugangs nicht wiederholt bzw. nicht ständig beeinträchtigen dürfen. Was das genau bedeutet, bleibt unklar.

Mit dieser Regelung dürften die Wünsche der TK-Lobbyisten weitgehend erfüllt worden sein. Von der Forderung nach einer gesetzlichen Festschreibung der Netzneutralität ist allenfalls noch eine leere Hülle übrig geblieben.

Außerdem hat die Kommission offenbar wieder einmal Warnhinweisemodelle nach den Vorbildern „Three-Strikes-Out“ oder „Hadopi“ im Sinn. Nach Art. 25 Abs. 4 müssen Provider auf Anforderung der zuständigen Behörden kostenlos Informationen an ihre Kunden weiterleiten, die sich auf

unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen Datenschutzrechte, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen

beziehen. Es gibt einige Untote der Netzpolitik die offenbar immer mal wiederkehren.

posted by Stadler at 12:57  

17.9.13

Die Organklage der NPD gegen Bundespräsident Gauck

Die NPD hat nach Medienberichten beim Bundesverfassungsgericht eine Organklage erhoben und zusätzlich Eilantrag gestellt, mit dem Ziel Bundespräsident Joachim Gauck die Äußerung

Wir brauchen Bürger, die auf die Straßen gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen

zu untersagen.

Max Steinbeis vom Verfassungsblog hält die Organklage für zulässig und sieht zudem Erfolgsaussichten für die NPD. Diese Einschätzung teile ich nicht. Das BVerfG hat politischen Parteien in engen Grenzen die Möglichkeit einer Organklage zugebilligt, wenn die Partei behauptet, ihr Recht auf gleiche Behandlung im parlamentarischen Wahlverfahren sei durch die Gestaltung dieses Verfahrens im Wahlgesetz verletzt.

Die Parallele zu öffentlichen Äußerungen des Bundespräsidenten, die noch nicht einmal explizit auf die NPD gemünzt sind, sondern auf rechtsgerichtete Demonstranten, vermag ich ehrlich gesagt nicht herzustellen. Wie sollen solche Äußerungen des Bundespräsidenten das Recht der NPD auf Gleichbehandlung im Wahlverfahren verletzen? Das Bundesverfassungsgericht müsste seine alte Rechtsprechung zumindest sehr deutlich ausweiten, um überhaupt eine Klagebefugnis der NPD zu bejahen. Aber auch dann verbleibt die Frage, ob kritische Äußerungen über eine Personengruppe, die mutmaßlich einer bestimmten Partei nahesteht, ausreichend sind, um anzunehmen, dass damit das Recht der Partei auf Wahlgleichheit verletzt wird. Vielleicht war die Wortwahl „Spinner“ nicht sonderlich glücklich. Dennoch verbleibt die Frage, wie der Bundespräsident Schüler zu zivilgesellschaftlichem Handeln ermuntern soll, wenn es ihm sogar verwehrt wäre, ausländerfeindliche Demonstranten zu kritisieren. Ich erwarte nicht, dass das Bundesverfassungsgericht die Klage der NPD zur Entscheidung annimmt.

posted by Stadler at 16:17  

16.9.13

Will die Musikindustrie eigentlich Musik verkaufen?

Der Radiojournalist Jörg Wagner führt ein Interview mit dem Musiker Ingo Pohlmann. Das Interview wird zusätzlich gefilmt und von Wagner auch bei YouTube eingestellt. Es ist an ein paar Stellen mit kurzen Einspielungen aus dem Album des Künstlers unterlegt. Das Video wird anschließend bei YouTube gesperrt und zwar mit dem altbekannten Hinweis auf die GEMA.

Wagner ist sich sicher, dass die GEMA nicht dahintersteckt. Bleibt nur eine Intervention der Plattenfirma Sony Music Entertainment oder vorauseilender Gehorsam von YouTube als Sperrgrund. Es geht um das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, das der Künstler vermutlich durch die GEMA wahrnehmen lässt. Vor diesem Hintergrund hat YouTube schon früher erklärt, jegliche „Premium-Musik“ zu sperren. Es ist also naheliegend, dass YouTube hier sperrt, ohne von der GEMA oder dem Label dazu unmittelbar aufgefordert worden zu sein. Weil es keine vertragliche Vereinbarung zwischen der GEMA und YouTube gibt, geht die Videoplattform im Grunde aber zu Recht davon aus, dass sie in Deutschland im Zweifel die Musik großer Labels nicht vorhalten darf.

Urheberrechtlich kann man im konkreten Fall sicherlich bereits darüber diskutieren, ob die Einspielung kurzer Sequenzen des Albums zur Untermalung des Interviews von § 50 UrhG gedeckt ist. Aber ganz unabhängig davon, führt sich die Musikindustrie hier einmal mehr selbst ad absurdum. Man schickt einen neuen Künstler auf eine Promo-Tour, kann aber anschließend nicht gewährleisten, dass die im Zuge dessen entstandenen Interviews, die ja eigentlich den Verkauf des Albums ankurbeln sollen, tatsächlich verfügbar sind. Man kennt die Diskussionen in denen sich GEMA, YouTube und die Musikindustrie wechselseitig die Schuld für diese Situation in die Schuhe schieben zur Genüge. Am Ende hat niemand etwas davon. Die Nichtverfügbarkeit ist weder im Interesse des Künstlers, noch des Konsumenten. Und im Interesse eines Musikkonzerns, dem man unterstellen muss, dass er mit der Musik seiner Vertragskünstler Geld verdienen will, sollte sie auch nicht sein.

posted by Stadler at 20:50  

16.9.13

Was liefert der deutsche Verfassungsschutz an die NSA?

Die Süddeutsche titelte in ihrer Wochenendausgabe  „Verfassungsschutz beliefert NSA„. Die grundsätzliche Nachricht, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz Informationen an US-Dienste weiterleitet, ist wenig sensationell und sicherlich nichts, wofür man eine Snowden-Enthüllung gebraucht hätte.

Denn die Übermittlung personenbezogener Daten auch an ausländische Stellen ist gesetzlich vorgesehen. Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) lautet wie folgt:

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

Die spannende Frage ist insoweit eher, welche konkreten Daten der Verfassungsschutz liefert und ob er sich an den gesetzlichen Rahmen hält, insbesondere überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beachtet. Nachdem mittlerweile offenkundig ist, dass die parlamentarische Kontrolle der Dienste nicht ansatzweise funktioniert, kann allerdings niemand diese Frage zuverlässig beantworten. Und selbst die besser kontrollierten Polizeibehörden fallen immer wieder durch rechtswidrige Maßnahmen auf. Ein Vertrauen auf überwiegend rechtmäßiges Behördenverhalten wäre deshalb wohl eher naiv.

Wenn es allerdings stimmt, dass das BfV für eine Nutzung des Programms XKeyscore im Regelbetrieb die Verpflichtung eingegangen ist, im Gegenzug alle seine Erkenntnisse mit der NSA zu teilen, so wäre zumindest das klar rechtswidrig. In diesem Punkt ist also kaum zu erwarten, dass das Amt den Zeitungsbericht bestätigen wird.

Der Präsident des Berliner Verfassungsschutzes Bernd Palenda hat auf einer Podiumsdiskussion der taz am vergangenen Samstag auf die Frage, welche Daten der Verfassungsschutz an die NSA liefert, ausweichend geantwortet. Er betonte, seine Behörde würde selbst nichts an die NSA liefern, sondern nur an das Bundesamt. Ob das BfV Daten an die NSA weiterleitet, wisse er nicht konkret. Gleichzeitig verwies er allerdings auf die bestehenden gesetzlichen Übermittlungsvorschriften.

posted by Stadler at 15:59  

13.9.13

OLG Frankfurt: Anlasslose, siebentägige Speicherung von IP-Adressen durch Telekom zulässig

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 28.08.2013 (Az.: 13 U 105/07) erneut entschieden, dass die anlasslose Speicherung von IP-Adressen durch einen Zugangsprovider (Telekom) zulässig ist.

Der Fall hat eine lange Vorgeschichte und war bereits einmal beim BGH und es könnte sein, dass das Verfahren nunmehr erneut dort landet, nachdem das OLG die Revision zugelassen hat.

Die Telekom hatte ihre Praxis, die von ihren Kunden benutzten dynamischen IP-Adressen für die Dauer von sieben Tagen zu speichern, zunächst auf Abrechnungszwecke gestützt. Diese Begründung hat beim BGH im Ergebnis nicht gehalten, weil die Telekom nicht unter Beweis gestellt hat, dass die Speicherung zu Abrechungszwecken bei Flatratekunden erforderlich ist. Gleichzeitig hat der BGH aber darauf hingewiesen, dass eine Speicherung nach § 100 Abs. 1 TKG in Betracht kommt, sofern dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlage erforderlich ist. Diese Entscheidung des BGH ist auf Kritik gestoßen.

Die Telekom hat ihren Vortrag nach der Zurückverweisung angepasst und das OLG Frankfurt hat die Speicherung nunmehr erneut bestätigt, aufgrund der deutlichen Vorgabe des BGH diesmal gestützt auf Fehlererkennung und -beseitigung. Die maßgebliche Passage im Urteil des OLG Frankfurt hierzu lautet:

Angesichts des auf dieser Grundlage erstatteten und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3.07.2013 mündlich erläuterten und vertieften Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen B vom 28.12.2012 ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Speicherpraxis der Beklagten durch den Erlaubnistatbestand des § 100 I TKG gedeckt ist, weil es – jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Technik – keine anderen Möglichkeiten gibt, Störungen der Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und notfalls zu beseitigen.

Der Sachverständige hat in sich nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Beklagten pro Monat mehr als 500.000 Abuse-Meldungen eingehen.

Circa 162.000 dieser Abuse-Meldungen stehen im Zusammenhang mit Spams. Diese Vorfälle werden typischerweise von Botnetzen ausgelöst und führen als Nebeneffekt nicht nur zu unerwünschter Werbung, sondern auch zu Kaperungen von Accounts oder Rechnern, zum Diebstahl von Informationen oder ähnliche Missbräuchen. Derartige Angriffe ermöglichen Cyberkriminellen monetäre Vorteile, weil gestohlene Informationen z. B. in Untergrundforen verkauft oder gekaperte Computer zum Versand von Spam-Nachrichten benutzt werden.

Etwa 164.000 der Abuse-Meldungen stehen im Zusammenhang mit Angriffen auf Business-Kunden und haben damit potentiell direkten Einfluss auf die Infrastruktur und Dienste der Beklagten.

Daneben gibt es weitere Abuse-Meldungen, die vorwiegend im Zusammenhang mit Schadcodes auf Webseiten, Hacking, Portscans und anderen Arten von Missbräuchen stehen.

Der Sachverständige hat weiter plausibel dargelegt, dass den vorstehend beschriebenen Missbräuchen, die der Beklagten durch die entsprechenden Meldungen bekannt werden, durch ein geeignetes Abuse-Handling entgegengewirkt werden muss.

Denn unbehandelte Abuse-Meldungen erlauben es Angreifern, den von ihnen einmal in Gang gesetzten Missbrauch ungestört fortzusetzen und mehr Spams zu versenden, mehr Rechner auszuspähen, größere Botnetze zu erstellen, mehr Hacking-Angriffe auf die Kundeninfrastruktur der Beklagten auszuführen und ähnliche Angriffe durchzuführen.

Durch das Abuse-Handling der Beklagten wird es überhaupt erst ermöglicht, eine große Zahl an infizierten Rechnern zeitnah herauszufiltern. Wollte man das von der Beklagten eingeführte Sicherheitssystem unterbinden oder in zeitlicher oder sonstiger Weise stärker einschränken, als die Beklagte dies bereits in Absprache mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit getan hat, würde die Zahl der infizierten Rechner nicht nur konstant bleiben, sie würde vielmehr – bei entsprechender Zunahme von Spams – ständig zunehmen.

Der Senat ist auf Grund des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen davon überzeugt, dass das Abuse-Handling der Beklagten es ermöglicht, derartige Missbräuche bereits im Vorfeld einzudämmen. So werden bei ca. 500.000 Abuse-Meldungen pro Monat unter anderem ca. 20.000 Nutzer von infizierten Rechnern über den von diesen regelmäßig nicht erkannten Missbrauch in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, wie der Missbrauch behoben werden kann.

Ohne das von der Beklagten praktizierte Abuse-Handling könnte es, so hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, neben den beschriebenen Missbräuchen auch zu starken Belastungen – unter Umständen auch zu Überlastungen – des Systems der Beklagten kommen. Denn die Mailserver werden durch Spams überfrachtet. Solange die Kapazität des Systems der Beklagten ausreicht, bleibt das System zwar noch funktionstüchtig. Im anderen Fall, also dem Fall der Überlastung, würde dies jedoch dazu führen, dass Mails überhaupt nicht mehr angenommen werden könnten. Bei der sogenannten Denial-of-Service-Attacke ist die Leistungskapazität erschöpft. Derartige Stabilitätsprobleme sind in der momentanen Praxis zwar glücklicherweise eher selten, würden aber ohne ein entsprechendes Abuse-Handling-System häufiger auftreten; und zwar mit nicht auszuschließenden Auswirkungen auch auf andere Netzbetreiber in Deutschland.

Provider dürfen also aus Gründen des Abuse-Handlings eine Vorratsdatenspeicherung von sieben Tagen praktizieren. Dass der BGH dies anders beurteilen wird, bezweifle ich angesichts seiner Vorentscheidung.

posted by Stadler at 12:07  

13.9.13

Springer will das Leistungsschutzrecht demnächst geltend machen

Christoph Keese, neuerdings Executive Vice President der Axel Springer AG, hat gestern einen Gastvortrag auf der Herbstakademie der DSRI zum Thema Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse gehalten. Das entsprechende Gesetz ist am 01.08.2013 in Kraft getreten.

Keese hat dort u.a. mitgeteilt, dass sich Springer in fortgeschrittenen Verhandlungen mit einer Verwertungsgesellschaft befinden würde und beabsichtigt sei, das Leistungsschutzrecht in absehbarer Zeit über eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen.

Auf meine Nachfrage hin, ob diese Verwertungsgesellschaft neben dem Leistungsschutzrecht auch die Rechte des Autors wahrnehmen würde, antwortete Keese, dass nur das Leistungsschutzrecht zur Wahrnehmung übertragen würde. Das bedeute natürlich, dass ein Aggregator, der sich mit der Verwertungsgesellschaft einigt, mit dieser Rechtseinräumung zunächst nichts anfangen kann, weil er zusätzlich eine Erlaubnis des Autors benötigt, um aus Zeitungsartikeln Auszügen veröffentlichen zu können. Das hat Keese auch eingeräumt.

Christoph Keese hat sich in seinem Vortrag außerdem über die amerikanische Fair-Use-Regelung beklagt, die dazu führen würde, dass man selbst die Veröffentlichung von 300 Wörtern aus einem Zeitungsartikel nicht mehr untersagen könne. Auf meinen Einwand hin, dass es in Deutschland keine Fair-Use-Regelung gibt und es hier regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn jemand 300 Wörter aus einem journalistischen Text übernimmt und Springer doch auch aus den eingeräumten Nutzungsrechten des Autors vorgehen könnte, antwortete Keese, dass Springer mit seinen Autoren keine Total-Buy-Out-Verträge schließen würde. Abgesehen davon, dass diese Aussage zumindest für die Vergangenheit nicht richtig ist, wie eine BGH-Entscheidung aus dem letzten Jahr zeigt, kann ich mir kaum vorstellen, dass sich Springer von Autoren nur einfache Nutzungsrechte einräumen lässt.

Man darf gespannt sein, wie die Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts des Springer-Verlags durch eine Verwertungsgesellschaft in der Praxis konkret aussehen wird. Derzeit hat Springer beispielsweise Google-News vorläufig gestattet, seine Inhalte weiter anzuzeigen. Diese Gestattung müsste dann widerrufen werden.

posted by Stadler at 11:34  
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