Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.6.11

Papier ist immer noch geduldig

Vor einigen Tagen habe ich erstmals eine Klage der Kanzlei Waldorf Frommer in einer Filesharing-Sache auf den Tisch bekommen. Es scheint also was dran zu sein an den Spekulationen, dass die Kanzlei Waldorf vermehrt Klagen erhebt und hierbei zunächst mit den Altfällen, in denen Verjährung droht, beginnt.

Als Gerichtsort hat man sich – den Segnungen des fliegenden Gerichtsstands sei Dank – München ausgesucht, was nicht nur Kanzleisitz der prozessführenden Anwaltskanzlei ist, sondern sich bislang für Filesharing-Abmahner als durchaus gutes Pflaster erwiesen hat.

Die Klageschrift ist stolze 33 Seiten lang und besteht erwartungsgemäß vorwiegend aus Textbausteinen. Papier ist eben immer noch geduldig.

Der eingeklagte Fall stammt noch aus dem Jahre 2007 und wurde kurz vor Jahresende 2010 mit einem Mahnbescheid anhängig gemacht, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Die Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgte über ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln.

Speziell im Jahre 2007 sind der Staatsanwaltschaft Köln bei der Ermittlung des Anschlussinhabers über die IP-Adresse allerdings häufig Fehler aufgefallen, was in einem Beschluss des Landgerichts Köln anschaulich geschildert wird. Mal sehen, ob das Amtsgericht München diesen Einwand, der im konkreten Fall auch zeitlich und örtlich passt, ignorieren kann.

posted by Stadler at 13:26  

22.6.11

Innenminister rügt Strafrichterin

Der Innenminister Schleswig-Holsteins Klaus Schlie (CDU) hat in einem Brief an das Amtsgericht Elmshorn eine Strafrichterin dafür gerügt, dass sie einen Polizisten wegen des Einsatzes von Pfefferspray wegen Körperverletzung im Amt in einem minder schweren Fall verurteilt hat.

Nun ist Rechtsprechungskritik durch Spitzenpolitiker ohnehin etwas, was in einem Rechtsstaat nicht vorkommen sollte, weil der dadurch erzeugte Druck eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Justiz darstellt und bereits der Anschein vermieden werden muss, die Politik könne die Justiz einschüchtern. Wenn es wie im vorliegenden Fall noch dazu so ist, dass das schriftliche Urteil noch gar nicht vorliegt und der Politiker auch die Umstände des Einzelfalls ganz offensichtlich nicht kennt, wirft das Fragen nach der rechtsstaatlichen Grundeinstellung des Ministers auf.

Es gibt schlicht Sachverhalte, in denen Polizeibeamte die Grenzen ihrer Befugnisse deutlich überschreiten und Straftaten im Amt begehen. Auch wenn Polizisten in Einzelfällen in Sekundenschnelle reagieren müssen und häufig provoziert werden, kann dies nicht bedeuten, dass Polizeibeamte sakrosankt sind und jedweder Exzess geduldet werden muss.

(via lawblog)

Update:
Der Justizminister hat gegenüber seinem Kabinettskollegen erfreulich deutlich reagiert.

posted by Stadler at 10:16  

21.6.11

Gekaufte Links als Mittel zur Suchmaschinenoptimierung?

Lese gerade in dem Blog „Gründerszene“ einen Artikel über „Linkkauf“. Bezahlte Links werden dort als effektives Mittel der Suchmaschinenoptimierung dargestellt, was mit dem Hinweis verbunden ist, dass es in hoch kompetitiven Bereichen fast nicht mehr möglich sei, gute Suchmaschinen-Platzierung zu erreichen, ohne Links zu kaufen. Ein Auseinandersetzung mit den rechtlichen Risiken fehlt leider.

Anfang des Jahres hatte ich über bezahlte Links gebloggt. Auch wenn wir es hier nicht mit dem Fall zu tun haben, dass man sich für einen eigenen Link bezahlen lässt, sondern mit dem umgekehrten Fall, in dem man einen anderen für Links auf das eigene Angebot bezahlt, ändert das an der grundlegenden rechtlichen Bewertung nichts. Solche Links sind grundsätzlich wettbewerbswidrig, wenn sie nicht deutlich als Werbung gekennzeichnet werden. Der Rechtsverstoß wird von beiden Partnern dieses Linking-Vertrags begangen. Wenn der Link aus einem redaktionell gestalteten Beitrag heraus gesetzt wird, liegt ein Verstoß gegen das Trennungsgebot des Rundfunkstaatsvertrags vor. Bezahlte Links sind also zumindest in verdeckter Form rechtlich nicht zulässig.

posted by Stadler at 22:04  

21.6.11

Heute beim BGH: Das Kölner Landrecht

Wer Unterlassungsanprüche gegen eine unliebsame aber von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckte Berichterstattung durchsetzen möchte, für den ist bekanntlich das Landgericht Hamburg die erste Wahl. Dicht gefolgt von Köln, denn das dortige Landgericht fällt ebenfalls regelmäßig durch eine eher meinungsfeindliche Rechtsprechung auf. Das klappt in Köln in letzter Zeit nicht mehr so gut, weil das Oberlandesgericht korrigierend eingreift.

Der BGH hatte heute (Urteil vom 21. Juni 2011, Az.: VI ZR 262/09) über eine Klage der früheren Tagesschau-Moderatorin Eva Hermann zu befinden, die gegen eine aus ihrer Sicht persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung vor das Landgericht Köln zog und dort, wie auch vor dem OLG, im Wesentlichen Recht bekam. In der Sache ging es um die Darstellung der Aussagen Hermanns im Rahmen einer Pressekonferenz, auf der sie die Familienpolitik der Nazis gelobt hatte.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. In der Pressemitteilung des BGH werden zunächst die Originalaussagen der Moderatorin und die Aussagen aus dem Artikel des Hamburger Abendblatts gegenüber gestellt.

In relativ trockener Art und Weise zieht der BGH anschließend folgende Schlussfolgerung:

Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat.

Es ist eigentlich bitter, dass man in einem solchen Fall bis zum BGH muss, weil sich das in der Regel wirklich nur große Verlage leisten können.

posted by Stadler at 17:25  

21.6.11

Presseverlage klagen gegen Tagesschau-App

Acht Zeitungsverlage – darunter der Süddeutsche Verlag, Springer und FAZ – haben laut einer Pressemitteilung des BDVZ heute beim Landgerichts Köln Klage gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und NDR erhoben. Die Klage ist offenbar auf Unterlassung der textdominanten Berichterstattung in der Tagesschau-App gerichtet. Diesen Anspruch wollen die Verleger auf das Wettbewerbsrecht stützen und argumentieren damit, dass der Rundfunkstaatsvertrag presseähnliche digitale Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sender ohne konkreten Bezug zu einer Sendung verbietet.

Den rechtsdogmatischen Anknüpfungspunkt dürften also die §§ 3, 4 Nr. 1 UWG i.V.m. § 11d RStV darstellen. Ob § 11d RStV tatsächlich eine sog. Marktverhaltensegel darstellt, die es den öffentlich-rechtlichen Anstalten verbietet, Telemedien anzubieten, die keinen Bezug zu einer konkreten Sendung haben, kann man bezweifeln.

Unverständlich ist auch, warum sich die Klage gegen die Tagesschau-App richtet. Konsequenterweise müsste die Klage auf das Angebot von“tagesschau.de“ insgesamt abzielen, denn die App bereitet ja nur die Inhalte der Website für Smartphones auf.

Die Fragestellung weist einen starken verfassungsrechtlichen Einschlag auf. Maßgeblich ist letztlich weniger, was im Rundfunkstaatsvertrag steht – wobei das Verbot, das die Verleger dort herauslesen wollen, so deutlich sicherlich nicht normiert ist – sondern, was die öffentlich-rechtlichen Sender im Rahmen der Rundfunkfreiheit dürfen. Insbesondere geht es um die Reichweite der vom Bundesverfassungsgericht in den Rundfunkurteilen postulierten sog. Grundversorgung. Aber selbst nach dem RStV dürften die Ansprüche der Verleger schwierig begründbar sein, nachdem der sog. Drei-Stufen-Test – den man bereits mit guten Gründen für zu weitgehend halten kann – diesen Konflikt ja grundsätzlich auflösen soll.

Dass eine Wettbewerbskammer des Landgerichts Köln diese Fragen zufriedenstellend beantworten kann, darf man bezweifeln. Das Verfahren wird möglicherweise früher oder später vor dem Bundesverfassungsgericht landen.

Update:
Zum Thema „Depublizieren“, hat der AK Zensur kürzlich eine wie ich finde äußerst fundierte Stellungnahme abgegeben. Durch den 12. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag sind nämlich die Online-Aktivitäten von ARD und ZDF ohnehin bereits deutlich und in rechtlich durchaus fragwürdiger Weise eingeschränkt worden.  Aber selbst das scheint den Verlegern nicht zu genügen.

posted by Stadler at 12:16  

20.6.11

Die Webseiten des Landes Niedersachsen sperren Anonymisierungsdienste aus

Die Webserver des Landes Niedersachsen sperren laut einer Heise-Meldung Anonymisierungsdienste aus.

Der technische Dienstleister, der Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie, räumt ein, eine Sperrliste für bestimmte Anonymisierungsdienste einzusetzen und hält dies aus Gründen der IT-Sicherheit für geboten.

In dem Beitrag von Heise-Online wird bereits angedeutet, dass diese Praxis in Konflikt mit der gesetzlichen Regelung des Telemediengesetzes stehen könnte. Nach § 13 Abs. 6 TMG hat der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Die juristisch interessante Frage ist die, ob hieraus eine Verpflichtung des Diensteanbieters folgt, den Einsatz von Anonymisierungsdiensten wie Tor zu tolerieren, weil der Nutzer nur damit die vom Gesetz gewünschte Pseudonymität selbst herstellen kann. Eine Pseudonymisierung kann nur durch den Nutzer oder durch einen Dritten vorgenommen werden und nicht vom Diensteanbieter. Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 6a BDSG bedeutet Pseudonymisieren das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. Diese Pseudonymisierung führt der Betreiber des Anonymisierungsdienstes durch. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers – zum TDDSG, das die fragliche Vorschrift bereits enthielt – soll der Nutzer ein Pseudonym verwenden dürfen, das verhindert, dass man auf seine wahre Identität schließen kann (BT-Drs. 13/7385, 23).

Indem der Gesetzgeber die Verwendung von Pseudonymen ausdrücklich ermöglichen will, folgt daraus auch, dass der Diensteanbieter diese Pseudonymisierung grundsätzlich zu respektieren hat. Dies gilt umso mehr für ein staatliches Informationsangebot. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Pseudonymisierung gerade in dem konkreten Fall technisch unzumutbar sein sollte.

posted by Stadler at 16:22  

20.6.11

Widerrufsbelehrungen müssen erneut angepasst werden

Der Bundesrat hat gegen das vom Bundestag am 26.05.2011 beschlossene „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ keinen Einspruch erhoben.

Durch das Gesetz, das demnächst in Kraft treten wird, wird auch die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung erneut geändert. Betroffen ist auch die Rückgabebelehrung, sofern diese verwendet wird. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber die Vorschriften über den Wertersatz bei Ingebrauchnahme der Kaufsache geändert und den Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH angepasst hat.

Betreiber von Webshops und eBay-Händler müssen ihre Belehrungen also erneut überarbeiten, weil sonst wieder einmal Abmahnungen wegen Verwendung einer veralteten und damit eventuell irreführenden Widerrufsbelehrung drohen. Es besteht allerdings eine gesetzliche Übergangsfrist von drei Monaten.

posted by Stadler at 11:30  

19.6.11

Funkzellenüberwachung bei Demonstration

Die taz berichtet über einen rechtsstaatlich bedenklichen Fall einer sog. Funkzellenüberwachung während einer Demonstration in Dresden am 19.02.2011.

Hierbei wurden offenbar in großem Umfang Mobilfunkverbindungsdaten von Demonstranten, Anwohnern, und Passanten erfasst. Über einen Zeitraum von viereinhalb Stunden sollen laut taz die Verbindungsdaten sämtlicher Anrufe und SMS-Nachrichten von allen Personen, die sich in der Südvorstadt von Dresden aufgehalten haben, erfasst worden sein.

Die Funkzellenüberwachung wurde nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Dresden angeblich aufgrund von Ermittlungen wegen eines Angriffs auf Polizeibeamte, also zu Zwecken der Strafverfolgung, angeordnet.

Diese Anordnung dürfte bereits deshalb problematisch sein, weil sie faktisch zu einer TK-Überwachung der Teilnehmer einer Versammlung geführt hat. In dieser Konstellation ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen präventiv-polizeilichen Maßnahmen im Umfeld einer Demonstration und der Strafverfolgung.

Wegen der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind präventive Maßnahmen der Polizei ohne Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation bei Demonstrationen grundsätzlich nicht zulässig. Der Grundsatz der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts verbietet beispielsweise das generelle Filmen des Demonstrationsgeschehens und erst Recht Maßnahmen der TK-Überwachung. Sollte also die Strafverfolgung auch dazu dienen, die Teilnehmer der Versammlung zu überwachen, dann wäre die Maßnahme allein deshalb rechtswidrig.

Aber selbst wenn man unterstellt, es sei ausschließlich um eine Strafverfolgung gegangen, dürften die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO, der diese sog. Funkzellenüberwachung ermöglicht, kaum erfüllt sein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist allein deshalb nicht gewahrt, weil die Maßnahme erkennbar dazu führt, dass tausende von Versammlungsteilnehmern erfasst werden. Daneben müsste es sich auch um eine Straftat von erheblicher Bedeutung gehandelt haben und die Ermittlung der Täter müsste ohne die Maßnahme wesentlich erschwert sein.

Die Funkzellenüberwachung ist eine Maßnahme, die regelmäßig die Rechte einer größeren Anzahl Unbeteiligter beeinträchtigt, weshalb sie eine besonders sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert. Diese Anforderungen sind im konkreten Fall zusätzlich dadurch erhöht, dass die Maßnahme im Umfeld einer Versammlung erfolgt.

Vor diesem Hintergrund ist die Maßnahme mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.

posted by Stadler at 22:17  

18.6.11

Stadt München lässt KFZ-Kennzeichen notieren

Die Abendzeitung berichtet darüber , dass die Stadt München KFZ-Kennzeichen von ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugen notieren lässt und zwar durch eine Fremdfirma. Das soll die Stadt auf Nachfrage hin auch bestätigt haben. Die AZ zitiert den Sprecher des städtischen Planungsreferats mit den Worten:

„Die Kennzeichen der parkenden Autos werden von einer Firma, mit der wir einen Vertrag haben, registriert. So lässt sich im Nachhinein feststellen, welche Kfz-Bewegungen stattgefunden haben.“

KFZ-Kennzeichen sind personenbezogene Daten, zumindest für Behörden, die in der Lage sind, den Fahrzeughalter zu ermitteln. Als rechtliche Grundlage der Maßnahme betrachtet die Stadt München Art. 56 Abs. 2 BayGO i.V.m. Art. 16 BayDSG.

Art. 56 Abs. 2 der Gemeindeordnung besagt aber nur, dass die Gemeinden für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu sorgen haben und enthält keinerlei Gestattungen für eine Datenerhebung. Nach § 16 BayDSG dürfen Daten überhaupt nur dann erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der erhebenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus müssen Daten aber beim Betroffenen offen mit seiner Kenntnis erhoben werden, sofern sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.

Da die Stadt die Daten nicht beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhebt, scheint die Stadt davon auszugehen, dass man aus einer allgemein zugänglichen Quelle erhebt, wenn ein Auto auf der Straße parkt.

Diese Rechtsansicht würde zu Ende gedacht dazu führen, dass Behörden im öffentlichen Raum beliebig Daten erheben könnten, auch wenn es keine Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gibt. Genau das, sollen die Datenschutzgesetze aber verhindern.

Die Datenerhebung durch die Stadt München ist ein Fall für den Bayerischen Datenschutzbeauftragten, der hier einschreiten sollte.

posted by Stadler at 21:12  

17.6.11

Apple meldet APP STORE auch in Deutschland als Marke an

Apple versucht auch in Deutschland einen Markenschutz für den Begriff APP STORE zu erlangen und hat am 23.05.2011 die Eintragung einer entsprechenden Wortmarke in den Klassen 35,9 und 38 beantragt.

Ich wage die Prognose, dass das DPMA die Eintragung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG ablehnen wird. Das wäre zumindest die richtige Entscheidung in Bezug auf einen Begriff, der einen Online-Store für Application Software (Apps) beschreibt. Die Sachbearbieter des DPMA benutzen schon seit längerer Zeit Google und Wikipedia. ;-)

Der Kollege Schiller weist darauf hin, dass Apple bereits 2008 eine Gemeinschaftsmarke „APP STORE“ eingetragen bekommen hat, diese Eintragung aber zwischenzeitlich von Nokia, Amazon und Microsoft angegriffen worden ist.

Der regelmäßig wiederkehrende Versuch, beschreibende Allgemeinbegriffe mithilfe einer Markeneintragung für bestimmte Waren- oder Dienstleistungen zu monopolisieren, ist eine leider weit verbreitete Unsitte. Apple sollte sich entweder einen Fantasienamen für seinen Store ausdenken, oder sich damit abfinden, dass die Konkurrenten auch Apps über Stores verkaufen.

posted by Stadler at 21:16  
« Vorherige SeiteNächste Seite »