Am gestrigen 25.10.2010 habe ich als Sachverständiger für den FoeBud an einer Anhörung des Unterausschusses Neue Medien des Bundestages zum Thema „Kampf gegen die Darstellung von Kindesmissbrauch im Internet: technische und organisatorische Fragen“ teilgenommen. Meine schriftliche Stellungnahme ist online abrufbar.
Die Fraktionen von Grünen, SPD und Linken haben (jeweils eigene) Gesetzesentwürfe in den Bundestag eingebracht, die auf eine Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes gerichtet sind. Diese Gesetzesentwürfe werden nunmehr in den Ausschüssen behandelt, zuerst in dem für Neue Medien und anschließend noch im Rechtsausschuss.
In der zweieinhalbstünden Sachverständigenbefragung haben die anwesenden Experten fast einhellig die Ansicht vertreten, dass Netzsperren kein geeignetes Mittel sind, um kinderpornografische Inhalte im Netz zu bekämpfen. Weitgehend einig war man sich auch darüber, dass die Melde- und Löschkonzepte verbesserungsbedürftig sind und die direkte Kontaktaufnahme zu den hostenden Providern den größten Erfolg verspricht. Allein das BKA scheint weiterhin, allerdings nicht mehr mit derselben Vehemenz wie früher, Sperren zu befürworten. Eine gute Zusammenfassung der Anhörung findet sich bei Heise.
Als unbefangener Zuhörer konnte fast den Eindruck gewinnen, dass eigentlich alle im Bundestag vertretenen Parteien gegen Access-Sperren sind, nachdem selbst der Unionsvertreter MdB Thomas Jarzombek – der m.E. eine sehr konstruktive und kompetene Rolle gespielt hat – durchaus kritisch beim BKA nachgefragt hat und Zweifel erkennen ließ. Das sollte allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Zugangserschwerungsgesetz im letzten Jahr mit den Stimmen von Union und SPD beschlossen worden ist und in der Union nach wie vor eine Mehrheit für das Gesetz existiert.
Die schriftlichen Stellungnahmen aller Sachverständigen sind mittlerweile über den Server des Bundestages abrufbar, die Anhörung soll auch noch in Form eines Wortprotokolls und in voller Länge als Download verfügbar gemacht werden.
Update vom 27.10.10:
Die Anhörung ist jetzt über den Server des Bundestags abrufbar
posted by Stadler at 16:24
Der Produzent des umstrittenen RTL2-Formats „Tatort Internet“ Daniel Harrach versucht sich in der FAZ nun auch noch als Hobby-Jurist und erklärt den Lesern, warum das sog. Grooming in Deutschland angeblich nicht strafbar sei. Die Ausführungen von Harrach haben nur einen Schönheitsfehler, sie sind juristisch unzutreffend.
Die Aussagen Harrachs zur deutschen Rechtslage lauten wörtlich:
„Wie sieht die Rechtslage derzeit aus? Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist in Deutschland laut Paragraph 176 des Strafgesetzbuches strafbar. Das ist gut und richtig. Auch der Versuch ist laut Absatz 6 strafbar – jedoch ausdrücklich nicht, wenn ein Erwachsener „auf ein Kind durch Schriften einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen“, oder „auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt“. Wieso soll ausgerechnet eine solche Einwirkung, die Minderjährige für sexuelle Handlungen gefügig machen will, straffrei bleiben? Auch ist es eine rechtliche Grauzone, wo der „Versuch“ des sexuellen Missbrauchs endet und wo er zu einer strafbaren Handlung wird. Es bedarf unbedingt der Klarheit.“
Da ist der Laie erstaunt und der Fachmann wundert sich. Der deutsche Gesetzgeber hat im Jahre 2008 das Sexualstrafrecht verschärft und u.a. die Vorschrift des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB geschaffen, die die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern deutlich ausdehnt und Handlungen unter Strafe stellt, die das Stadium des Versuchs eines Missbrauchs noch nicht erreicht haben. Damit ist, entgegen der Aussage von Harrach, das sog. Grooming grundsätzlich strafbar. Die Strafbarkeit wird durch diese Vorschrift nämlich weit nach vorne verlagert und setzt zeitlich vor dem Stadium des Versuchs im strafrechtlichen Sinne an. Bestimmte Vorbereitungshandlungen, die bisher straflos waren, sind damit unter Strafe gestellt worden. Nachdem diese Strafbarkeit aber zeitlich ohnehin bereits vor Beginn des Versuchsstadiums einsetzt, kann der Versuch dieser Handlung logischerweise nicht mehr unter Strafe gestellt werden. Dass es keinen Versuch einer Vorbereitungshandlung geben kann, ist den Grundsätzen der Denklogik geschuldet und stellt keine Strafbarkeitslücke dar.
Der Umstand, dass die bei „Tatort Internet“ gezeigten Fälle im Ergebnis nicht strafbar sein dürften, hat einen anderen Hintergrund. Denn § 176 StGB verlangt als Tatobjekt ein Kind. Bei RTL2 werden die vermeintlichen Täter von einer älteren Journalistin angelockt und vor Ort dann von einer 18-jährigen Schauspielerin beschwatzt. Ein Kind und damit ein taugliches Tatobjekt ist nicht im Spiel.
posted by Stadler at 19:27
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Die Pharmabranche will gerne auch nutzlose Medikamente auf den Markt bringen dürfen und die Politik scheint ihr genau das, gestatten zu wollen. Die geplante Reform des Arzneimittelgesetzes ist ein weiterer Beleg dafür, dass diese Bundesregierung der Pharmalobby nichts entgegen zu setzen hat. Zum Nachteil der Bürger.
posted by Stadler at 14:27
Das Spannungsverhältnis von Datenschutz und Kommunikationsgrundrechten gehört zu den ungelösten aber zugleich wichtigsten internetrechtlichen Themen überhaupt. Der geschätzte Kollege Thorsten Feldmann wird kommende Woche in Berlin beim DAV-Forum Datenschutz zum Thema „Datenschutz und Meinungsfreiheit“ referieren. Das Abstract seines Vortrags hat er bereits vorab ins Netz gestellt.
Der Datenschutz, und nicht nur der, wird immer häufiger als Vorwand dafür benutzt, unliebsame Meinungsäußerungen bzw. Veröffentlichungen zu unterbinden. Das Datenschutzrecht regelt dieses Spannungsverhältnis bislang nicht zufriedenstellend. Das sog. Medienprivileg in § 41 BDSG ist inhaltlich unzureichend und erfasst zudem Onlineinhalte nicht.
In diesem Zusammenhang muss erneut darauf hingewiesen werden, dass Art. 9 der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) verlangt, für die Datenverarbeitung zu journalistischen, künstlerischen und literarischen Zwecken Ausnahmen vorzusehen, um das Recht auf Privatsphäre mit dem der Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen.
Diese Vorgabe ist bislang nicht (ausreichend) in deutsches Recht umgesetzt worden. Man wird unter die journalistische Datenverarbeitung auch den nichtprofessionellen Onlinejournalismus fassen müssen, wie wir ihn beispielsweise in Blogs finden, so dass bei richtlinienkonformer Auslegeung des deutschen Rechts insoweit ein Medienprivileg bestehen müsste.
Aus meiner Sicht wäre es ganz allgemein sinnvoll, Meinungsäußerungen und die Berichterstattung explizit vom Anwendungsbereich des Datenschutzrechts auszunehmen.
posted by Stadler at 13:58
Das Bundeskrimiminalamt hat eine „Evaluationsstatistik“ – es handelt sich bislang um eine schnöde, wenig aussagekräftiges Excel-Datei – vorgelegt, die nach Monaten aufgeschlüsselt, den Stand der Bemühungen nach dem Zugangserschwerungsgesetz darstellen soll, in anderen Staaten eine Löschung von Websites mit kinderpornografischen Inhalten herbeizuführen.
Nach der Forderung der Fraktion der Grünen sollte diese Statistik u.a. folgende Punkte beinhalten:
- die Zahl der im Vormonat getätigten Unterrichtungen anderer Staaten
- eine Auflistung der betroffenen Staaten (wie viele Fälle pro Staat im Monat)
- die Zahl der erfolgten Rückmeldungen
- der Inhalt der Rückmeldungen und Auskunft darüber, in wie vielen Fällen innerhalb welcher Frist eine Löschung geschah
- eine Übersicht der BKA-seitig ermittelte Erkenntnisse über den weiteren Verbleib des betreffenden Materials, welche dem betroffenen Staat gemeldet wurde
- die Zahl der monatlichen Unterrichtungen der Selbstregulierungsstellen sowie die Zahl der Rückmeldungen hierauf und deren Inhalt
Diesen Anforderungen genügt die Datei bislang nicht, es soll aber noch eine ausführliche Version geben.
Ob die Zahlen des BKA korrekt sind oder nicht, vermag ich nicht einzuschätzen. Die Zahlen machen aber einmal mehr deutlich, dass der Weg über die zuständigen ausländischen Behörden zu langwierig ist. Zielführend ist – wie zum Beispiel der AK Zensur mehrfach dargestellt hat – allein der direkte Weg über die Host-Provider.
Update vom 22.10.10:
Mittlerweile sind auch die monatlichen Evaluierungsberichte des BKA verfügbar.
posted by Stadler at 18:13
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21.10.2010 (Az.: C‑467/08) über die (spanische) Geräteabgabe, die als Ausgleich für das vom Gesetzgeber eingeräumte Recht, Privatkopien anzufertigen dient, entschieden.
Der EuGH hat betont, dass ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig ist.
Folglich ist nach Ansicht des EuGH die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar.
Diese Rechtsprechung wird auch für Deutschland die Frage aufwerfen, ob auf gewerblich genutzte Kopierer, Drucker etc. tatsächlich eine Geräteabgabe erhoben werden kann.
posted by Stadler at 15:20
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Die Diskussion, ob Stefan Niggemeier darüber berichten durfte, dass Konstantin Neven DuMont möglicherweise über Monate hinweg unter unterschiedlichen Pseudonymen im Blog Niggemeiers Kommentare verfasst hat, halte ich für spannend. Eine abschließende Meinung habe ich dazu nicht.
War Niggemeier verpflichtet, die Anonymität Neven DuMonts zu wahren? Eine Frage, die man juristisch unter dem Aspekt des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes diskutieren kann. Aber andererseits eventuell auch unter dem Gesichtspunkt eines Rechts auf einen „Gegenschlag“, was mir angesichts der Position DuMonts und der Inhalte der Beiträge nicht abwegig erscheint.
posted by Stadler at 22:25
Eine ganz aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln bietet zumindest in einigen Fällen des Filesharings eine neue Verteidigungsmöglichkeit.
Die Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgt regelmäßig über eine richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, durch die der Provider verpflichtet wird, zu einer IP-Adresse denjenigen Anschlussinhaber zu benennen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt online war. Die meisten Verfahren dieser Art finden beim Landgericht Köln statt, das für Auskunftsverfahren gegen die Deutsche Telekom zuständig ist.
Das OLG Köln hat nunmehr mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az.: 6 W 82/10) entschieden, dass gegen eine solche richterliche Anordnung (des LG Köln) ein Beschwerderecht zum Oberlandesgericht gegeben ist, das grundsätzlich auch nicht fristgebunden ist. Wenn also die Abmahnung kommt und sich der abmahnende Rechteinhaber auf eine richterliche Anordnung eines Landgerichts beruft, kann gegen diese Anordnung Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde kann sich nach Ansicht des OLG Köln allerdings nur darauf stützen, dass der Gläubiger nicht Rechteinhaber ist oder die Rechtsverletzung nicht offensichtlich war oder kein gewerbliches Ausmaß erreicht hat.
Das OLG Köln sieht zwar ein gewerbliches Ausmaß nach wie vor sehr schnell als erreicht an, hat aber im konkreten Fall dennoch festgestellt, dass die richterliche Anordnung des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Das Oberlandesgericht geht nämlich davon aus, dass zumindest bei einem Musikalbum, das schon länger als 6 Monate auf dem Markt ist, nicht ohne weiteres mehr von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen ist. Vielmehr muss der Rechteinhaber in solchen Fällen besondere Umstände darlegen können. Das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Diese Entscheidung wird in Zukunft möglicherweise dazu führen, dass im Hinblick auf die derzeit gängige Abmahnpraxis nur noch ganz aktuelle Alben bzw. Titel erfolgreich verfolgt werden können. Das Landgericht Köln wird bei seinen Anordnungen auch stärker darauf zu achten haben, dass der Antragsteller die Aktualität des Musikwerks darlegt.
posted by Stadler at 16:52
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich wieder einmal mit der Zulässigkeit der Berichterstattung über ein nur dank der Medien weithin bekanntes europäisches Fürstenhaus zu befassen. Nicht dieser Umstand, sondern ein anderer Aspekt macht den Beschluss vom 14.09.2010 (Az.: 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08) berichtenswert.
Das Bundesverfassungsgericht führt nämlich aus, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei einer Bildveröffentlichung weiter reicht als bei einer Wortberichterstattung. Die maßgebliche Passage der Entscheidung lautet:
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (…), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (…). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation – etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch – garantiert (…).
Die Verfassungsbeschwerde der Verlage, die sich gegen die Untersagung der Wortberichterstattung richtete, war deshalb erfolgreich, diejenige, die sich gegen das Verbot der Bildberichterstattung richtete nicht.
posted by Stadler at 17:49
Kommentare deaktiviert für BVerfG: Unterschiedliche Reichweite von Wort- und Bildberichterstattung
Seit einigen Tagen kursieren wieder Fake-Abmahnungen, die vermeintlich vom Kollegen Giese aus Hamburg für die Videorama GmbH ausgesprochen werden. Es hat mich dann doch überrascht, dass auch mich heute auch eine solche Abmahnung erreicht hat, gerichtet an eine meiner E-Mail-Adressen.
Dass es sich um den Versuch eines Betrugs handelt, ist leicht an Formulierungen wie dieser zu erkennen:
„Um weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und anderen offiziellen Unannehmlichkeiten wie Hausdurchsuchungen, Gerichtsterminen aus dem Weg zu gehen, gestatten wir ihnen den Schadensersatzanspruch unseres Mandanten aussergerichtlich zu loesen.“
Noch origineller ist die Bezahlmethode. Die geforderten 100 EUR sollen nämlich per UKASH beglichen werden. Der richtige Rechtsanwalt Giese weist auf seiner Website auch schon darauf hin, dass er nicht Absender dieser Abmahnungen ist. Unter „rechtsanwalt-giese.info“ ist allerdings weiterhin eine Fake-Website online, die von den Tätern benutzt wird.
posted by Stadler at 08:18