Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.3.10

LG Hamburg verurteilt Amazon wegen Verstoß gegen Buchpreisbindung

Die Feststellung, dass Amazon nicht gegen die Buchpreisbindung verstoßen darf, ist an sich nicht besonders überraschend.

Interessant an dem Verfahren beim Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 258/09) ist vielmehr, dass Amazon dem Kläger Rechtsmissbrauch vorwirft und sich außerdem darauf beruft, es hätte von seinen Lieferanten falsche Preisdaten erhalten. Amazon meint hierzu, man sei hinsichtlich der Preisangaben auf die Angaben von Datenlieferanten angewiesen und könne die lückenlose Einhaltung der Buchpreisbindung gar nicht gewährleisten. Amazon beruft sich darauf, keine Prüfpflichten verletzt zu haben.

Dem ist das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 19. Januar 2010 nicht gefolgt und hat im Wesentlichen damit argumentiert, dass Amazon kein (mittelbarer) Störer sei, sondern der unmittelbar Handelnde, weshalb es auf die Frage von Prüfpflichten überhaupt nicht ankommt. Vielmehr reicht für einen Unterlassungsanspruch der (objektive) Rechtsverstoß.

Dass angesichts der Menge der von Amazon online gehandelten Bücher eine strenge Eigenkontrolle nur mit einem enormen Aufwand möglich ist, muss Amazon nach Ansicht des Landgerichts hinnehmen.

posted by Stadler at 16:00  

15.3.10

Der Internetpranger – Made In USA

Die Onlineausgaben amerikanischer Zeitungen haben einen neuen Trafficbringer entdeckt, wie die FAZ berichtet. Man stellt Galerien mit Polizeifotos von Menschen ins Netz, die in den letzten 24 Stunden verhaftet worden sind.

Was man hierzulande noch als eine schwere Form der Persönlichkeitsrechtsverletzung betrachten würde und mit Blick auf die Polizei, die die Fotos weitergibt, auch als eine Menschenrechtsverletzung, scheint dort irgendwie niemanden zu stören, außer vielleicht die Betroffenen selbst. Bei solchen Berichten fällt mir immer Juli Zehs Satz „Das Mittelalter ist keine Epoche, sondern der Name der menschlichen Natur“ ein. Und dieses Mittelalter hat jetzt eben auch ein digitales Antlitz.

posted by Stadler at 08:14  

14.3.10

Verfassungsbeschwerde gegen ELENA

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und der FoeBuD e.V. haben eine Verfasungsbeschwerde gegen den sog. elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) angekündigt. Ähnlich wie bei den Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung wird es die Möglichkeit geben, sich als Beschwerdeführer anzuschließen. Das soll ab morgen über das Petitions-Tool von FoeBuD möglich sein. Voraussetzung ist allerdings, dass man abhängig Beschäftigter ist, also Arbeitnehmer oder Beamter.

Diese Verfassungsbeschwerden dürften gerade nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung durchaus gute Erfolgsaussichten haben. Vielleicht wäre der Bundestag deshalb besser beraten, selbst tätig zu werden, um nicht gleich wieder von Karlsruhe abgewatscht zu werden.

Update: Hier ist der Link zum Beschwerde-Tool von FoeBuD

posted by Stadler at 15:49  

13.3.10

Chaos Computer Club erwirkt einstweilige Verfügung gegen Springer

Die Axel Springer AG hat u.a. in der Welt behauptet, der CCC würde für den BND arbeiten. Das hat der Chaos Computer Club dem Verlag nun mittels einstweiliger Verfügung des Landgerichts Berlin untersagt.
Quelle: chaosupdates (via Twitter)

posted by Stadler at 19:15  

13.3.10

Wer sind die Feinde des Internets?

Die Süddeutsche bietet unter dieser Überschrift heute ein Quiz mit zehn Fragen zum Thema Internetzensur. Einige der Fragen sind gar nicht so einfach zu beantworten.

posted by Stadler at 10:30  

12.3.10

Leistungsschutzrecht der Verlage soll eine „PC-Gebühr“ sein

Die Forderung nach Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verlage nimmt langsam Gestalt an. Die Verlage wollen offenbar eine Art Gebühr von allen gewerblichen Nutzern von PC’s erheben lassen.

Weshalb diese Forderung auch nur ansatzweise legitim sein soll, erschließt sich mir aber nicht. Warum sollen ausgerechnet gewerbliche Nutzer von PC’s für die Inhalte von Springer, Burda und Co. bezahlen? Mein Vorschlag an die Verlage: Wenn Sie Geld für Ihre Internetangebote wollen, dann verlangen Sie es doch einfach. Niemand verbietet den Verlagen Paid Content Angebote einzuführen.

Da kann man nur hoffen, dass die Politik langsam dazu lernt und nicht auf jeden lobbyistischen Unfug mehr anspringt.

Ulrike Langer hat das Thema für Carta kommentiert.

posted by Stadler at 13:38  

12.3.10

Leistungsschutzrecht der Verlage soll eine "PC-Gebühr" sein

Die Forderung nach Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verlage nimmt langsam Gestalt an. Die Verlage wollen offenbar eine Art Gebühr von allen gewerblichen Nutzern von PC’s erheben lassen.

Weshalb diese Forderung auch nur ansatzweise legitim sein soll, erschließt sich mir aber nicht. Warum sollen ausgerechnet gewerbliche Nutzer von PC’s für die Inhalte von Springer, Burda und Co. bezahlen? Mein Vorschlag an die Verlage: Wenn Sie Geld für Ihre Internetangebote wollen, dann verlangen Sie es doch einfach. Niemand verbietet den Verlagen Paid Content Angebote einzuführen.

Da kann man nur hoffen, dass die Politik langsam dazu lernt und nicht auf jeden lobbyistischen Unfug mehr anspringt.

Ulrike Langer hat das Thema für Carta kommentiert.

posted by Stadler at 13:38  

12.3.10

LG Berlin: In einem Prozessbericht darf der Name der klagenden Anwaltskanzlei genannt werden

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 21.01.2010 (Az. 27 O 938/09) die Klage einer bekannten Medienrechtskanzlei gegen Rolf Schälike, der unter „buskeismus-lexikon.de“ über Prozesse berichtet, abgewiesen. Die Kanzlei hatte beantragt, es dem Beklagten zu untersagen, unter Nennung ihres Namens über ein Verfahren beim Landgericht Berlin zu berichten. Die Anwaltskanzlei sah ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt und zwar primär mit dem Argument, dass die Berichterstattung des Beklagten auch dem Zweck dient, kritisch über die Arbeitsweise der klagenden Medienrechtskanzkei zu berichten. Insoweit besteht auch ein Informationsinteresse der Allgemeinheit.

Chapeau Herr Schälike!

posted by Stadler at 08:27  

11.3.10

BGH zur Wirksamkeit von Unterlassungsverpflichtungen

Eine sehr instruktive Entscheidung des BGH zu der Frage, wie Unterlassungsverträge wirksam zustande kommen, ist heute veröffentlicht worden.

Grundsätzlich kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Abmahnung eine entsprechend vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt war. Wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung dann so unterschreibt wie sie ist, kommt dadurch der Unterlassungsvertrag zustande.

Wird jetzt die Unterlassungsaufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist angenommen, dann gilt die verspätete Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB grundsätzlich als neuer Antrag. Gleiches gilt laut BGH auch dann, wenn die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeändert wird. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt nach § 150 Abs. 2 BGB nämlich als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Schon geringfügige, unwesentliche Änderungsvorschläge gegenüber dem unterbreiteten Vertragsangebot führen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass es für das Zustandekommen des Vertrags einer neuen Erklärung des Vertragspartners bedarf.

In diesen Fällen muss die modifizierte Unterlassungserklärung vom Abmahnenden/Gläubiger (nochmals) angenommen werden, damit ein Unterlassungsvertrag zustande kommt.

Interessant ist m.E.dann vor allem noch folgende Passage aus dem Urteil, in der der BGH erläutert, dass eine Unterlassungserklärung grundsätzlich unbefristet und damit auch noch nach längerer Zeit angenommen werden:

Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist aber in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. Die dispositive Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen (..). Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen. Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen (…). Da der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe einen Vertragsschluss zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzt, hat der Gläubiger ein auch für den Schuldner erkennbares Interesse daran, dass das auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtete Angebot unbedingt und unbefristet erfolgt.

BGH, Urteil vom 17. September 2009 (Az.: I ZR 217/07) – Testfundstelle

posted by Stadler at 12:05  

11.3.10

Pink Floyd verklagt Plattenfirma wegen des Onlinevertriebs ihrer Musik

Die Rockband Pink Floyd hat in England Klage gegen ihre Plattenfirma EMI erhoben. Das berichtet die Financial Times. Die Musiker bemängeln neben einer nicht ausreichenden wirtschaftlichen Beteiligung an den Online-Erlösen auch, dass EMI den Onlinevertrieb einzelner Musiktitel gestattet. Denn die Verträge beinhalten offenbar eine Klausel wonach die Alben von Pink Floyd als Ganzes verkauft werden müssen und das auch in der vorgegebenen Songreihenfolge.

Das ist in der Tat eine interessante Frage, die man nach deutschem Recht unter dem Aspekt des Urheberpersönlichkeitsrechts diskutieren würde. Denn der Urheber hat grundsätzlich das Recht zu bestimmen, wie sein Werk veröffentlicht wird. Er muss eine „Entstellung“ seines Werks nicht hinnehmen. Dem anglo-amerikanischen Urheberrecht ist diese persönlichkeitsrechtliche Komponente allerdings fremd, weshalb man dort mit konkret übernommenen Vertragspflichten argumentieren muss.

posted by Stadler at 11:00  
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