Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.3.10

Sollte Ihr Rat mehr als 20 EUR kosten…

… bitte ich diese E-Mail nicht weiter zu beachten, lautet der Text einer Anfrage die unsere Kanzlei heute erreichte.

Das ist allerdings immer noch besser als die regelmäßigen Bitten um kostenlose Rechtsberatung. Ich habe mir vor diesem Hintergrund schon öfter überlegt, ob ich meinen Friseur auch mal fragen sollte, ob er mir die Haare gratis schneiden kann.

posted by Stadler at 17:48  

22.3.10

JMStV: „Behüten, wo es nötig ist“

Unter der Überschrift „Behüten, wo es nötig ist“, verteidigt Kurt Beck in der Wochenendausgabe der Süddeutschen Zeitung in einem Gastkommentar den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Dass ein Ministerpräsident in einer große Tageszeitung zur Kritik an dem Konzept des Jugendmedienschutzes Stellung nimmt, zeigt, dass die Bedenken, die speziell die Netz-Community vorgetragen hat, auf der obersten landespolitischen Ebene angekommen sind.

Inhaltlich nimmt Kurt Beck vor allem zu der geplanten (freiwilligen) Einführung von Alterskennzeichnungen für Internetinhalte in einem neuen Entwurf zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 JMStV-E) Stellung. Dieses freiwillige Labeling von Websites durch den Content-Anbieter selbst, soll, so Beck, anerkannten Jugendschutzprogrammen als Filterkriterium dienen. Diese Jugendschutzprogramme sollen von den Eltern auf den Rechnern der Kinder installiert werden, um so den Zugriff der Kinder auf bestimmte Inhalte zu verhindern. So zumindest stellt Beck sich das vor.

Und an dieser Stelle zeigt sich bereits das Dilemma. Diejenigen Websites, die nicht mit einer Alterskennzeichnung versehen werden, laufen nämlich Gefahr, dass sie von Kindern und Jugendlichen, denen von den Eltern ein entsprechendes Filterprogramm vorgesetzt worden ist, überhaupt nicht mehr aufgerufen werden können. Und das gilt selbst für völlig harmlose Websites. Denn wenn die Filterprogramme alle Websites ausfiltern, die überhaupt keine Alterskennzeichnung haben (White-List-Prinzip), dann bleibt nicht mehr viel übrig und es entwickelt sich genau das „Kindernet“, das Kurt Beck nach eigenen Worten vermeiden will.

Unter anderem an diesem Punkt setzt auch die Kritik aus dem Netz an. Denn dieser Mechanismus könnte dazu führen, dass ein faktischer Zwang zur Alterskennzeichnung entsteht. Will man das Risiko vermeiden, dass die eigene Website von Minderjährigen überhaupt nicht mehr genutzt werden kann, wird man im Zweifel eine Alterskennzeichnung brauchen. Und die kann man sich nicht selbst ausdenken. Vielmehr muss man sich einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwerfen. Und das ist für die meisten Websites, die mit ihren Inhalten kein Geld verdienen, keine realistische Option. Das skizzierte Szenario, wonach mit staatlicher Hilfe in großem Stile Internetinhalte ausgefiltert werden, ist somit keinesfalls abwegig.

Ein solches staatliches Konzept ist außerdem deshalb problematisch, weil sich auch Kinder und Jugendliche auf die Informationsfreiheit des Art. 5 GG berufen können und es auch ihnen möglich sein muss, sich grundsätzlich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Genau das ist auch ein wichtiger Baustein auf dem Weg, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern. Gerade diese Aufgabe des Jugendschutzes wird durch das skizzierte Konzept des Jugendmedienschutzes gefährdet.

Was ebenfalls als problematisch betrachtet werden muss, ist die Vorstellung, dass Access-Provider ihren Kunden derartige Jugendschutzprogramme zum Download anbieten müssen. Damit wird wiederum der Zugangsprovider mit in die Pflicht genommen, obwohl es hierfür keine nachvollziehbaren Gründe gibt.

Wenn Kurt Beck außerdem von einem richtungsweisenden Modell für ganz Europa spricht, so verkennt er, dass der seit 2003 in Kraft befindliche Staatsvertrag bislang vor allen Dingen deshalb nicht besonders aufgefallen ist, weil Regelungsinstrumente wie die umstrittenen „Sendezeitbeschränkungen“ für Netzinhalte nur vereinzelt und nicht in der Breite zur Anwendung gelangt sind. Würde man dieses Vollzusgdefizit beseitigen, dann wären die Auswirkungen möglicherweise auch für Inhaltsanbieter spürbar, die gar keinen jugendgefährdenden Content am Netz haben.

Der grundlegende Fehler des JMStV besteht letztlich darin, dass Instrumentarien aus dem Jugendschutzgesetz (Sendezeitbeschränkungen, Kennzeichnung nach Altersstufen) eins zu eins auf den Jugendschutz im Internet übertragen werden. Die geistigen Väter dieser Konzepte halten das Internet immer noch für eine moderne Variante des Rundfunks und verstehen deshalb auch nicht, dass diese Konzepte erstens nicht effektiv funktionieren können und zweitens die Gefahr beinhalten, dass Inhalte beeinträchtigt werden, die nicht im Ansatz jugendgefährdend sind.

Kurt Beck sagt in seinem Beitrag für die SZ: „Wer diesen Entwurf als Einschränkung der Freiheit im Netz sieht, der will sich seiner Verantwortung nicht stellen„. Vielleicht kennt Kurt Beck ja das Brecht-Zitat „Gut gemeint ist das Gegenteil von gut.„. Im Gegensatz zu Kurt Beck glaube ich, dass, wer Kinder und Jugendliche zu eigenverantwortlichen und mündigen Bürgern erziehen will, nicht daran vorbei kommt, diesen Staatsvertrag insgesamt auf den Prüftstand zu stellen. Beim Jugendmedienschutz ist ein vollständiges Umdenken erforderlich und nicht nur eine Korrektur des aktuellen Änderungsentwurfs.

posted by Stadler at 11:50  

22.3.10

JMStV: "Behüten, wo es nötig ist"

Unter der Überschrift „Behüten, wo es nötig ist“, verteidigt Kurt Beck in der Wochenendausgabe der Süddeutschen Zeitung in einem Gastkommentar den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Dass ein Ministerpräsident in einer große Tageszeitung zur Kritik an dem Konzept des Jugendmedienschutzes Stellung nimmt, zeigt, dass die Bedenken, die speziell die Netz-Community vorgetragen hat, auf der obersten landespolitischen Ebene angekommen sind.

Inhaltlich nimmt Kurt Beck vor allem zu der geplanten (freiwilligen) Einführung von Alterskennzeichnungen für Internetinhalte in einem neuen Entwurf zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 JMStV-E) Stellung. Dieses freiwillige Labeling von Websites durch den Content-Anbieter selbst, soll, so Beck, anerkannten Jugendschutzprogrammen als Filterkriterium dienen. Diese Jugendschutzprogramme sollen von den Eltern auf den Rechnern der Kinder installiert werden, um so den Zugriff der Kinder auf bestimmte Inhalte zu verhindern. So zumindest stellt Beck sich das vor.

Und an dieser Stelle zeigt sich bereits das Dilemma. Diejenigen Websites, die nicht mit einer Alterskennzeichnung versehen werden, laufen nämlich Gefahr, dass sie von Kindern und Jugendlichen, denen von den Eltern ein entsprechendes Filterprogramm vorgesetzt worden ist, überhaupt nicht mehr aufgerufen werden können. Und das gilt selbst für völlig harmlose Websites. Denn wenn die Filterprogramme alle Websites ausfiltern, die überhaupt keine Alterskennzeichnung haben (White-List-Prinzip), dann bleibt nicht mehr viel übrig und es entwickelt sich genau das „Kindernet“, das Kurt Beck nach eigenen Worten vermeiden will.

Unter anderem an diesem Punkt setzt auch die Kritik aus dem Netz an. Denn dieser Mechanismus könnte dazu führen, dass ein faktischer Zwang zur Alterskennzeichnung entsteht. Will man das Risiko vermeiden, dass die eigene Website von Minderjährigen überhaupt nicht mehr genutzt werden kann, wird man im Zweifel eine Alterskennzeichnung brauchen. Und die kann man sich nicht selbst ausdenken. Vielmehr muss man sich einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwerfen. Und das ist für die meisten Websites, die mit ihren Inhalten kein Geld verdienen, keine realistische Option. Das skizzierte Szenario, wonach mit staatlicher Hilfe in großem Stile Internetinhalte ausgefiltert werden, ist somit keinesfalls abwegig.

Ein solches staatliches Konzept ist außerdem deshalb problematisch, weil sich auch Kinder und Jugendliche auf die Informationsfreiheit des Art. 5 GG berufen können und es auch ihnen möglich sein muss, sich grundsätzlich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Genau das ist auch ein wichtiger Baustein auf dem Weg, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern. Gerade diese Aufgabe des Jugendschutzes wird durch das skizzierte Konzept des Jugendmedienschutzes gefährdet.

Was ebenfalls als problematisch betrachtet werden muss, ist die Vorstellung, dass Access-Provider ihren Kunden derartige Jugendschutzprogramme zum Download anbieten müssen. Damit wird wiederum der Zugangsprovider mit in die Pflicht genommen, obwohl es hierfür keine nachvollziehbaren Gründe gibt.

Wenn Kurt Beck außerdem von einem richtungsweisenden Modell für ganz Europa spricht, so verkennt er, dass der seit 2003 in Kraft befindliche Staatsvertrag bislang vor allen Dingen deshalb nicht besonders aufgefallen ist, weil Regelungsinstrumente wie die umstrittenen „Sendezeitbeschränkungen“ für Netzinhalte nur vereinzelt und nicht in der Breite zur Anwendung gelangt sind. Würde man dieses Vollzusgdefizit beseitigen, dann wären die Auswirkungen möglicherweise auch für Inhaltsanbieter spürbar, die gar keinen jugendgefährdenden Content am Netz haben.

Der grundlegende Fehler des JMStV besteht letztlich darin, dass Instrumentarien aus dem Jugendschutzgesetz (Sendezeitbeschränkungen, Kennzeichnung nach Altersstufen) eins zu eins auf den Jugendschutz im Internet übertragen werden. Die geistigen Väter dieser Konzepte halten das Internet immer noch für eine moderne Variante des Rundfunks und verstehen deshalb auch nicht, dass diese Konzepte erstens nicht effektiv funktionieren können und zweitens die Gefahr beinhalten, dass Inhalte beeinträchtigt werden, die nicht im Ansatz jugendgefährdend sind.

Kurt Beck sagt in seinem Beitrag für die SZ: „Wer diesen Entwurf als Einschränkung der Freiheit im Netz sieht, der will sich seiner Verantwortung nicht stellen„. Vielleicht kennt Kurt Beck ja das Brecht-Zitat „Gut gemeint ist das Gegenteil von gut.„. Im Gegensatz zu Kurt Beck glaube ich, dass, wer Kinder und Jugendliche zu eigenverantwortlichen und mündigen Bürgern erziehen will, nicht daran vorbei kommt, diesen Staatsvertrag insgesamt auf den Prüftstand zu stellen. Beim Jugendmedienschutz ist ein vollständiges Umdenken erforderlich und nicht nur eine Korrektur des aktuellen Änderungsentwurfs.

posted by Stadler at 11:50  

20.3.10

Nachbetrachtung: LawCamp

Auf dem Rückweg vom 1. deutschen LawCamp ist es Zeit für eine erste kurze Nachbetrachtung. Die Veranstaltung in den Räumen der Kanzlei Bird & Bird in Frankfurt war sehr spannend und kurzweilig. Wie erwartet, waren eine ganze Menge bekannter und viele neue interessante Kollegen vor Ort.

Eines der Highlights war für mich der Vortrag von Julia Gerhards, die über ihr Promotionsthema „Grundrecht auf Verschlüsselung?“ referiert hat. Gerhards stellte zunächst dar, dass aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Recht auf Vertraulichkeit, ein Recht auf Anonymität und auf Integrität informationstechnischer Systeme abzuleiten ist und sich daraus auch ein Recht auf Verschlüsselung ergibt. Dieses Recht bewirkt, dass ein Verschlüsselungsverbot oder auch nur die Einschränkung des Verschlüsselungsrechts nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Interessant war auch die Position der Musikindustrie zum Thema „Musik im Netz – alles jederzeit und umsonst?“ zu hören, vorgetragen von Dr. Florian Drücke (Bundesverband Musikindustrie). Ich habe dabei gelernt, dass die Industrie den Begriff der „Schrankenschmarotzer“ für diejenigen verwendet, die mit der Privatkopie ein Geschäftsmodell verknüpfen. Durchaus gewagt war seine These, dass § 53 UrhG (Privatkopie) nicht mehr mit Art. 14 GG vereinbar ist. Man hier durchaus auch die gegenteilige Ansicht vertreten, wonach die Sozialbindung des (geistigen) Eigentums eine solche Schranke im Interesse der Allgemeinheit sogar gebietet.

Der Vortrag von Dr. Jan Dirk Roggenkamp zum Thema „Haftung für offene W-Lans“ entwickelte sich zu einer offenen Diskussion in kleiner Runde. Diejenigen, die bei der mündlichen Verhandlung des BGH am 18.03.2010 waren, wollten – im Gegensatz zu anderslautenden Medienberichten – noch keine Prognose wagen, wie die Entscheidung ausfallen würde. Auch der Umstand, dass der BGH den Verkündungstermin erst für den 12. Mai bestimmt hat, deutet darauf hin, dass noch eine genaue abschließende Bewertung aussteht.

Das Barcamp-Modell hat sich auch für juristische Veranstaltungen als zukunftsfähiges Format erwiesen. Ich bin gespannt, ob sich andere Veranstalter darauf ebenfalls einlassen werden.

posted by Stadler at 20:51  

19.3.10

Die CDU und die Netzneutralität

Die CDU scheint sich neuerdings für Netzneutralität erwärmen zu können. Unter „blogfraktion.de“ schreibt der Abgeordnete Peter Tauber, dass Netzneutraliät die Voraussetzung für Innovationen sei.

Jetzt muss die Mehrheit der Union nur noch den Gesamtkontext herstellen. Denn Netzneutralität ist nicht nur die Voraussetzung für Innovationen, sondern vielmehr die Grundlage jeder ungehinderten und freien Kommunikation. Der Bürger hat ein Interesse daran, die technische Struktur ohne jede Beschränkung und Beeinträchtigung nutzen zu können. Netzneutralität bedeutet deshalb, dass der Staat seine Finger von den technischen Strukturen des Netzes lassen muss und der Versuchung zu widerstehen hat, Informationsmittler wie die Zugangsprovider als Hilfssheriffs in die Pflicht zu nehmen.

Wer Netzneutralität fordert, der muss auch Vorhaben wie das Zugangserschwerungsgesetz ablehnen. Die Union muss die Sache jetzt nur noch konsequent zu Ende denken. Die Forderung nach freiem Datenverkehr auf der Grundlage von Netzneutralität und gleichberechtigtem Datenaustausch ist gut und vernünftig. Davon sollte Herr Tauber auch seine Fraktionskollegen überzeugen.

posted by Stadler at 17:17  

19.3.10

OLG Koblenz zur „40 Euro Klausel“

Die für Onlinehändler und Betreiber von Webshops wichtige Frage, ob Rücksendekosten nach einem Widerruf eines Fernbsatzgeschäfts schon dadurch auferlegt werden können, dass eine solche Klausel in der Widerrufsbelehrung enthalten ist, oder ob zusätzlich noch eine gleichlautende Klausel in den AGB des Verkäufers vorhanden sein muss, hat bereits mehrere Gerichte beschäftigt.

Das OLG Koblenz (Beschluss vom 08.03.2010, Az.: 9 U 1283/09) hat sich nun der Auffassung angeschlossen, dass es einer zusätzlichen Regelung insbesondere in AGB bedarf, weil durch eine Formulierung in der Widerrufsbelehrung keine vertragliche Vereinbarung zustande kommt.
Quelle: MIR

posted by Stadler at 14:34  

19.3.10

OLG Koblenz zur "40 Euro Klausel"

Die für Onlinehändler und Betreiber von Webshops wichtige Frage, ob Rücksendekosten nach einem Widerruf eines Fernbsatzgeschäfts schon dadurch auferlegt werden können, dass eine solche Klausel in der Widerrufsbelehrung enthalten ist, oder ob zusätzlich noch eine gleichlautende Klausel in den AGB des Verkäufers vorhanden sein muss, hat bereits mehrere Gerichte beschäftigt.

Das OLG Koblenz (Beschluss vom 08.03.2010, Az.: 9 U 1283/09) hat sich nun der Auffassung angeschlossen, dass es einer zusätzlichen Regelung insbesondere in AGB bedarf, weil durch eine Formulierung in der Widerrufsbelehrung keine vertragliche Vereinbarung zustande kommt.
Quelle: MIR

posted by Stadler at 14:34  

19.3.10

Das erste deutsche LawCamp

Morgen findet in Frankfurt das erste deutsche LawCamp statt, das die Kanzlei Bird & Bird veranstaltet. Bei den Juristen dauert es eben meistens ein bisschen länger. ;-)

Die Veranstaltung ist naheliegender Weise auf das IT-Recht ausgerichtet. Ich werde vor Ort sein und freue mich darauf, viele bekannte Kollegen und Kolleginnen zu treffen und neue kennen zu lernen. Und natürlich auf spannende Themen.

posted by Stadler at 14:22  

19.3.10

Interview mit SportsWire zu Stadionverboten

Habe dem Sport-Blog SportsWire ein E-Mail-Interview zum Thema Stadionverbote und zum Streit um das Spiel St. Pauli gegen Rostock gegeben, das man hier nachlesen kann.

posted by Stadler at 09:54  

18.3.10

Prozessberichterstattung ist kein Stalking

Der Berliner Medienanwalt Dr. Christian Schertz ist beim Landgericht Berlin mit dem Versuch gescheitert, den Autor und Blogger Rolf Schälike (buskeismus.de), der es sich zur Aufgabe gemacht hat, kritisch über Prozesse zu berichten, als „Stalker“ nach dem Gewaltschutzgesetz qualifizieren zu lassen. Das Landgericht hat die Berufung des Anwalts gegen ein Urteil des AG Berlin Charlottenburg zurückgewiesen.

Dieses Verfahren entbehrt nicht einer gewissen Absurdität. Schertz stört sich daran, dass er von Schälike namentlich genannt wird und wollte deshalb u.a. erreichen, dass sich Schälike ihm nicht mehr nähern darf, was darauf hinaus gelaufen wäre, dass Rolf Schälike als Zuhörer keine Prozesse mehr hätte verfolgen dürfen, in denen Schertz als Anwalt auftritt.

Über den Prozess und eine weitere denkwürdige Randnotiz berichtet Stefan Niggemeier. Rechtsanwalt Schertz habe ihm gegenüber, so Niggemeier, angekündigt, jeden Satz in seinem Text auf sachliche Fehler zu prüfen und gegebenenfalls dagegen juristisch vorzugehen.

Weil derartige Einschüchterungsversuche, gerade gegenüber wichtigen und meinungsbildenden Autoren wie Niggemeier, faktisch die Meinungs- und Informationsfreiheit beeinträchtigen, habe ich mich entschlossen, den Kollegen Dr. Schertz hier ebenfalls beim Namen zu nennen. Denn ein solches Verhalten bedarf offener und öffentlicher Kritik.

posted by Stadler at 13:36  
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