Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.9.09

Kinderpornografie verlagert sich zunehmend in P2P-Netze

Kinderpornografische Inhalte verlagern sich immer stärker in P2P-Netzwerke, wie das Child Exploitation and Online Protection Centre (CEOP)in seinem jährlichen Bericht feststellt. Lesenswert ist in diesem Zusammenhang auch ein Artikel auf gulli zum Thema.

Unter völliger Missachtung dieser Realitäten hat man in Deutschland gerade das sog. Zugangserschwerungsgesetz beschlossen, das Access-Provider verpflichtet, kinderpornografische Inhalte im WWW zu blockieren. Das wird den vom CEOP beobachteten Effekt sicherlich nur verstärken. Sofern das Zugangsschwerungsgesetz überhaupt in Kraft tritt. Wie man hört, hat selbst Bundesjustizminsiterin Zypries gestern auf einer Veranstaltung in Köln Zweifel daran geäußert, dass das Gesetz tatsächlich kommt.

posted by Stadler at 17:54  

8.9.09

Sind die Wahlumfragen der Meinungsforschungsinstitute falsch?

Der CCC hält die Wahlprognosen der Meinungsforschungsinstitute in der Gruppe der bis 40-Jährigen für falsch. CCC-Sprecherin Constanze Kurz sagte dem Hamburger Abendblatt, dass die Institute ihre Prognosen auf telefonische Umfragen über das Festnetz stützen, viele jüngere Menschen aber gar keinen keinen Festnetzanschluss mehr besitzen, sondern nur noch per Handy erreichbar sind. Dadurch würden die Umfragen immer weniger repräsentativ.

Das klingt für mich plausibel und erklärt möglicherweise auch, warum die Umfragen gerade in den letzten Jahren sehr häufig deutlich daneben lagen. Nachdem die Demoskopen mit ihren unzutreffenden Prognosen bereits die letzte Bundestagswahl entschieden haben, wäre es wohl längst an der Zeit gewesen, nicht nur auf Festnetztelefonate zu setzen.

posted by Stadler at 17:34  

8.9.09

Bußgeld wegen Verstoß gegen Impressumspflicht

Der Verstoß gegen die „Impressumspflichten“ des § 5 Telemediengesetz oder § 55 RStV stellt eine Ordungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld belegt ist.

Telemedicus berichtet darüber, dass die für Bayern zuständige Behörde, die Regierung von Mittelfranken, Verstöße tatsächlich auch verfolgt und im letzten Jahr einer zweistelligen Anzahl von Verstößen nachgegangen sei.

posted by Stadler at 11:00  

8.9.09

BGH zu Onlinerechnungen und zur Textform von Onlineinhalten

Mit Urteil vom 16.07.2009 (Az.: III ZR 299/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die formularmäßige Erklärung eines Mobilfunkanbieters, wonach der Kunde lediglich einer Online-Rechnung erhält, die er selbst im Internet-Portal des Mobilfunkanbieters abrufen muss, keine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt.

Die Entscheidung ist aber noch aus einem anderen Grund sehr interessant, weil sie sich mit der Frage befasst, wann bei online abrufbaren Inhalten die Voraussetzungen der Textform im Sinne von § 126b BGB erfüllt sind. Der BGH führt hierzu aus:

„Vorliegend spricht einiges dafür, dass die Form des § 126b BGB an sich gewahrt ist, weil ein Kunde der Beklagten die Rechnung ohne Weiteres am Bildschirm einsehen und lesen kann, und weiter sichergestellt ist, dass der Inhalt der Datei (z.B. durch Ausdruck oder elektronische Speicherung) zu einer dauerhaften Verwendung konserviert werden kann (..)
Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn – wie hier – dem Kunden die Rechnung nicht unmittelbar per E-Mail übermittelt wird, sondern dieser von sich aus tätig werden und auf das Internetportal des Unternehmens Zugriff nehmen muss, die Textform des § 126b BGB erst und nur dann gewahrt ist, wenn es tatsächlich zum Download oder zum Ausdruck der entsprechenden Seite durch den Kunden kommt (Palandt/Grüneberg aaO, § 126b, Rn. 3). Die hierzu ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (z.B. KG NJW 2006, 3215, 3216 unter II. 2. d, bb; OLG Hamburg NJW-RR 2007, 839, 840 unter II. 4. a) verhalten sich allerdings zu der Frage, ob ein Unternehmer im Rahmen von Fernabsatzverträgen seinen besonderen Informations-pflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nachgekommen ist; demnach betreffen diese Entscheidungen Sachverhalte, die mit der hier vertraglich vereinbarten besonderen Form der Rechnungsübermittlung nicht vergleichbar sind.“

Der BGH legt sich nicht endgültig fest, weil die Frage nicht streiterheblich war. Dennoch ist die Tendenz erkennbar, die Ansicht des Kammergerichts und des OLG Hamburg kritisch zu betrachten. Die Auffassung des Kammergerichts und des OLG Hamburg hatte dazu geführt, dass bei eBay-Verkäufen die Widerrufsfrist auf einen Monat verlängert werden musste, weil die Belehrung auf einer Website nicht den Anforderungen der Textform genüge.

Mit dieser fragwürdigen Rechtsprechung, die nunmehr auch der BGH kritisch sieht, habe ich mich bereits vor einiger Zeit in einem Aufsatz für JurPC beschäftigt, auf den ich aus gegebenem Anlass hinweisen möchte.

posted by Stadler at 10:20  

8.9.09

Bußgeld wegen Verstoß gegen Impressumspflicht

Der Verstoß gegen die „Impressumspflichten“ des § 5 Telemediengesetz oder § 55 RStV stellt eine Ordungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld belegt ist.

Telemedicus berichtet darüber, dass die für Bayern zuständige Behörde, die Regierung von Mittelfranken, Verstöße tatsächlich auch verfolgt und im letzten Jahr einer zweistelligen Anzahl von Verstößen nachgegangen sei.

posted by Stadler at 10:00  

8.9.09

BGH zu Onlinerechnungen und zur Textform von Onlineinhalten

Mit Urteil vom 16.07.2009 (Az.: III ZR 299/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die formularmäßige Erklärung eines Mobilfunkanbieters, wonach der Kunde lediglich einer Online-Rechnung erhält, die er selbst im Internet-Portal des Mobilfunkanbieters abrufen muss, keine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt.

Die Entscheidung ist aber noch aus einem anderen Grund sehr interessant, weil sie sich mit der Frage befasst, wann bei online abrufbaren Inhalten die Voraussetzungen der Textform im Sinne von § 126b BGB erfüllt sind. Der BGH führt hierzu aus:

„Vorliegend spricht einiges dafür, dass die Form des § 126b BGB an sich gewahrt ist, weil ein Kunde der Beklagten die Rechnung ohne Weiteres am Bildschirm einsehen und lesen kann, und weiter sichergestellt ist, dass der Inhalt der Datei (z.B. durch Ausdruck oder elektronische Speicherung) zu einer dauerhaften Verwendung konserviert werden kann (..)
Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn – wie hier – dem Kunden die Rechnung nicht unmittelbar per E-Mail übermittelt wird, sondern dieser von sich aus tätig werden und auf das Internetportal des Unternehmens Zugriff nehmen muss, die Textform des § 126b BGB erst und nur dann gewahrt ist, wenn es tatsächlich zum Download oder zum Ausdruck der entsprechenden Seite durch den Kunden kommt (Palandt/Grüneberg aaO, § 126b, Rn. 3). Die hierzu ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (z.B. KG NJW 2006, 3215, 3216 unter II. 2. d, bb; OLG Hamburg NJW-RR 2007, 839, 840 unter II. 4. a) verhalten sich allerdings zu der Frage, ob ein Unternehmer im Rahmen von Fernabsatzverträgen seinen besonderen Informations-pflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nachgekommen ist; demnach betreffen diese Entscheidungen Sachverhalte, die mit der hier vertraglich vereinbarten besonderen Form der Rechnungsübermittlung nicht vergleichbar sind.“

Der BGH legt sich nicht endgültig fest, weil die Frage nicht streiterheblich war. Dennoch ist die Tendenz erkennbar, die Ansicht des Kammergerichts und des OLG Hamburg kritisch zu betrachten. Die Auffassung des Kammergerichts und des OLG Hamburg hatte dazu geführt, dass bei eBay-Verkäufen die Widerrufsfrist auf einen Monat verlängert werden musste, weil die Belehrung auf einer Website nicht den Anforderungen der Textform genüge.

Mit dieser fragwürdigen Rechtsprechung, die nunmehr auch der BGH kritisch sieht, habe ich mich bereits vor einiger Zeit in einem Aufsatz für JurPC beschäftigt, auf den ich aus gegebenem Anlass hinweisen möchte.

posted by Stadler at 09:20  

7.9.09

Wir lösen Probleme durch Wegschauen

So lautet der Wahlkampfslogan der CDU zu den Netzsperren und zum Zugangserschwerungsgesetz. Zumindest in der Remix-Version.

posted by Stadler at 15:47  

7.9.09

Wir lösen Probleme durch Wegschauen

So lautet der Wahlkampfslogan der CDU zu den Netzsperren und zum Zugangserschwerungsgesetz. Zumindest in der Remix-Version.

posted by Stadler at 14:47  

7.9.09

Alter Wein in neuen Schläuchen: Das Internet-Manifest

Die Netzgemeinde wurde heute Mittag mit einem als Internet-Manifest bezeichneten Positionspapier beglückt, das 17 Thesen dazu enthält, wie Journalismus heute (angeblich) funktioniert.

Leider gelingt es den Erstunterzeichnern nicht, die klassischen Mechanismen der Print-Medien zu durchbrechen.

15 mehr oder weniger bekannte Netzpersönlichkeiten setzen sich zusammen, verfassen ein Papier und stellen es ins Netz. Den Text kann nun jeder, ohne die Möglichkeit inhaltlicher Einflussnahme, mitzeichnen oder es sein lassen.

Mir ist nicht klar, wodurch sich diese Vorgehensweise strukturell beispielsweise von der sog. Hamburger Erklärung der Verlage unterscheidet und worin das Netzspezifische zum Ausdruck kommt.

Am Ende handelt es sich nur um alten Wein in neuen Schläuchen. Naheliegender wäre es gewesen, sich an den eigenen Thesen zu orientieren, die Möglichkeiten des Netzes zu nutzen und ein solches „Manifest“ interaktiv entstehen zu lassen, anstatt ein feststehendes Thesenpapier ins Netz zu stellen.

posted by Stadler at 13:20  

7.9.09

Alter Wein in neuen Schläuchen: Das Internet-Manifest

Die Netzgemeinde wurde heute Mittag mit einem als Internet-Manifest bezeichneten Positionspapier beglückt, das 17 Thesen dazu enthält, wie Journalismus heute (angeblich) funktioniert.

Leider gelingt es den Erstunterzeichnern nicht, die klassischen Mechanismen der Print-Medien zu durchbrechen.

15 mehr oder weniger bekannte Netzpersönlichkeiten setzen sich zusammen, verfassen ein Papier und stellen es ins Netz. Den Text kann nun jeder, ohne die Möglichkeit inhaltlicher Einflussnahme, mitzeichnen oder es sein lassen.

Mir ist nicht klar, wodurch sich diese Vorgehensweise strukturell beispielsweise von der sog. Hamburger Erklärung der Verlage unterscheidet und worin das Netzspezifische zum Ausdruck kommt.

Am Ende handelt es sich nur um alten Wein in neuen Schläuchen. Naheliegender wäre es gewesen, sich an den eigenen Thesen zu orientieren, die Möglichkeiten des Netzes zu nutzen und ein solches „Manifest“ interaktiv entstehen zu lassen, anstatt ein feststehendes Thesenpapier ins Netz zu stellen.

posted by Stadler at 12:20  
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