Frank-Walter Steinmeier hat einen medienpolitischen Forderungskatalog aufgestellt, der gerade in Wahlkampfzeiten Beachtung verdient.
Drei der vom Kanzlerkandidaten der SPD geforderten (neuen) Instrumentarien lauten:
„1. Ein zeitgemäßes Medienkonzentrationsrecht, das vor allem auch der Entwicklung der Speichermedien (on demand) Rechnung trägt und neue Vermachtungsstrukturen (Google und Co.) klein hält. (…)
3. Erleichterungen im Pressefusionsrecht für die Zeitungen sowie die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verlage im Urheberrrecht, damit kostspielig erstellte Inhalte nicht beliebig kostenlos kommerziell verwertet werden können. (…)
5. Ein Rechtsrahmen für Internetangebote, der sicherstellt, dass die sich heute schon abzeichnenden und die schon realisierten Möglichkeiten des Missbrauchs die positiven Möglichkeiten nicht verdunkeln.“
Auch wenn Steinmeier wahlkampftypisch vage bleibt, ist doch klar erkennbar, dass er insgesamt auf eine zunehmende staatliche Regulierung und Einflussnahme auf das Internet und die Medien im Allgemeinen setzt. Damit will er, man höre und staune, die Demokratie und die Meinungsfreiheit sichern.
Sein Postulat von der Begrenzung des Rechtsmissbrauchs im Internet kann m.E. nur bedeuten, dass er das bereits vom Bundestag beschlossene Instrumentarium der Access-Sperren auch auf andere Bereiche ausgeweitet sehen will.
Seine weitere Forderung nach einem Medienkonzentrationsrecht einerseits und einer Erleichterung von Pressefusionen andererseits, könnte widersinniger gar nicht sein. Steinmeier will offenbar die Medienkonzentration im Onlinebereich beschränken und im Printbereich stärker zulassen. Der Feind hat auch bei ihm einen Namen, nämlich Google. Auf Gesetzesentwürfe, die diese schon im Ansatz gleichheitswidrige Forderung umsetzen, darf man wirklich gespannt sein.
Die Haltung von Steinmeier ist in ihrer Gesamttendenz rückwärtsgewandt und übernimmt zudem in bedenklicher Art und Weise die einseitgen Forderungen von Zeitungsverlegern und Urheberrechtslobbyisten. Was Steinmeier hier propagiert, weist eine verdächtige Nähe zum Forderungskatalog des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV)auf, mit dem ich mich an dieser Stelle schon auseinandergesetzt habe.
Wie sehr würde ich mir einen deutschen Spitzenpolitiker wünschen, dessen Blick ungetrübt und nach vorne gerichtet ist. Dass Steinmeier diese Anforderung, ebenso wie Angela Merkel, nicht erfüllt, ist leider evident.
posted by Stadler at 10:45
Kommentare deaktiviert für Steinmeier fordert zeitgemäßes Medienkonzentrationsrecht und mehr Internetregulierung
Frank-Walter Steinmeier hat einen medienpolitischen Forderungskatalog aufgestellt, der gerade in Wahlkampfzeiten Beachtung verdient.
Drei der vom Kanzlerkandidaten der SPD geforderten (neuen) Instrumentarien lauten:
„1. Ein zeitgemäßes Medienkonzentrationsrecht, das vor allem auch der Entwicklung der Speichermedien (on demand) Rechnung trägt und neue Vermachtungsstrukturen (Google und Co.) klein hält. (…)
3. Erleichterungen im Pressefusionsrecht für die Zeitungen sowie die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verlage im Urheberrrecht, damit kostspielig erstellte Inhalte nicht beliebig kostenlos kommerziell verwertet werden können. (…)
5. Ein Rechtsrahmen für Internetangebote, der sicherstellt, dass die sich heute schon abzeichnenden und die schon realisierten Möglichkeiten des Missbrauchs die positiven Möglichkeiten nicht verdunkeln.“
Auch wenn Steinmeier wahlkampftypisch vage bleibt, ist doch klar erkennbar, dass er insgesamt auf eine zunehmende staatliche Regulierung und Einflussnahme auf das Internet und die Medien im Allgemeinen setzt. Damit will er, man höre und staune, die Demokratie und die Meinungsfreiheit sichern.
Sein Postulat von der Begrenzung des Rechtsmissbrauchs im Internet kann m.E. nur bedeuten, dass er das bereits vom Bundestag beschlossene Instrumentarium der Access-Sperren auch auf andere Bereiche ausgeweitet sehen will.
Seine weitere Forderung nach einem Medienkonzentrationsrecht einerseits und einer Erleichterung von Pressefusionen andererseits, könnte widersinniger gar nicht sein. Steinmeier will offenbar die Medienkonzentration im Onlinebereich beschränken und im Printbereich stärker zulassen. Der Feind hat auch bei ihm einen Namen, nämlich Google. Auf Gesetzesentwürfe, die diese schon im Ansatz gleichheitswidrige Forderung umsetzen, darf man wirklich gespannt sein.
Die Haltung von Steinmeier ist in ihrer Gesamttendenz rückwärtsgewandt und übernimmt zudem in bedenklicher Art und Weise die einseitgen Forderungen von Zeitungsverlegern und Urheberrechtslobbyisten. Was Steinmeier hier propagiert, weist eine verdächtige Nähe zum Forderungskatalog des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV)auf, mit dem ich mich an dieser Stelle schon auseinandergesetzt habe.
Wie sehr würde ich mir einen deutschen Spitzenpolitiker wünschen, dessen Blick ungetrübt und nach vorne gerichtet ist. Dass Steinmeier diese Anforderung, ebenso wie Angela Merkel, nicht erfüllt, ist leider evident.
posted by Stadler at 09:45
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Ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 25.06.09 (2-03 O 179/09) beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Bildveröffentlichung einer relativen Person der Zeitgeschichte unzulässig ist. Das Gericht stellt darauf ab, dass der Begleittext unter dem Titel „Der Abmahnbär“ in Teilen verunglimpfend und ehrverletzend ist. Insoweit stellt sich dann freilich die Frage, worin die zu untersagende konkrete Verletzungshandlung bestanden hat. In der Bildveröffentlichung oder in bestimmten ehrenrührigen Aussagen? Ob eine an sich zulässige Bildveröffentlichung einer relativen Person der Zeitgeschichte deshalb untersagt werden kann, weil der Begleittext einzelne ehrverletzende Ausführungen enthält, erscheint mir fraglich. Der Unterlassungsanspruch hat sich auf die konkrete Verletzungshandlung zu beschränken und kann in solchen Fällen deshalb nicht die Berichterstattung insgesamt erfassen und damit auch nicht per se die bildliche Darstellung.
Bei der relativen Person der Zeitgeschichte handelt es sich um einen nicht ganz unbekannten Münchener Anwalt, der im Urteilstext als „Rechtsanwalts G… v… G…“ bezeichnet ist. Das erscheint mir wiederum eine Form von Justizsatire zu sein.
posted by Stadler at 21:00
Kommentare deaktiviert für LG Frankfurt: Der Abmahnbär
Ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 25.06.09 (2-03 O 179/09) beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Bildveröffentlichung einer relativen Person der Zeitgeschichte unzulässig ist. Das Gericht stellt darauf ab, dass der Begleittext unter dem Titel „Der Abmahnbär“ in Teilen verunglimpfend und ehrverletzend ist. Insoweit stellt sich dann freilich die Frage, worin die zu untersagende konkrete Verletzungshandlung bestanden hat. In der Bildveröffentlichung oder in bestimmten ehrenrührigen Aussagen? Ob eine an sich zulässige Bildveröffentlichung einer relativen Person der Zeitgeschichte deshalb untersagt werden kann, weil der Begleittext einzelne ehrverletzende Ausführungen enthält, erscheint mir fraglich. Der Unterlassungsanspruch hat sich auf die konkrete Verletzungshandlung zu beschränken und kann in solchen Fällen deshalb nicht die Berichterstattung insgesamt erfassen und damit auch nicht per se die bildliche Darstellung.
Bei der relativen Person der Zeitgeschichte handelt es sich um einen nicht ganz unbekannten Münchener Anwalt, der im Urteilstext als „Rechtsanwalts G… v… G…“ bezeichnet ist. Das erscheint mir wiederum eine Form von Justizsatire zu sein.
posted by Stadler at 20:00
Kommentare deaktiviert für LG Frankfurt: Der Abmahnbär
Die mit Spannung erwartete Entscheidung des EuGH zur Frage des Wertersatzes im Fernabsatzrecht liegt jetzt vor.
Nach deutschem Recht konnte der Händler von einem Kunden, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte, Wertersatz für die erfolgte Benutzung der Ware verlangen.
Das Amtsgericht Lahr war der Ansicht, dass die deutsche Regelung möglicherweise mit der Fernabsatzrichtlinie nicht vereinbar ist und hat die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Ansicht des EuGH verstößt die deutsche Regelung gegen die Fernabsatzrichtlinie. Nur in Ausnahmefällen dürfe Wertersatz verlangt werden und zwar dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt hat.
Damit dürfte jedenfalls bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Kaufsache ein Wertersatz ausgeschlossen sein. Unklar bleibt freilich, wann eine Benutzung entgegen Treu und Glauben vorliegen soll, nachdem der Käufer und Eigentümer einer Sache nach dem BGB ja grundsätzlich das Recht hat, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren.
URTEIL DES GERICHTSHOFS vom 3. September 2009 (Rechtssache C‑489/07)
posted by Stadler at 16:00
Kommentare deaktiviert für EuGH: Kein Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts
Die mit Spannung erwartete Entscheidung des EuGH zur Frage des Wertersatzes im Fernabsatzrecht liegt jetzt vor.
Nach deutschem Recht konnte der Händler von einem Kunden, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte, Wertersatz für die erfolgte Benutzung der Ware verlangen.
Das Amtsgericht Lahr war der Ansicht, dass die deutsche Regelung möglicherweise mit der Fernabsatzrichtlinie nicht vereinbar ist und hat die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Ansicht des EuGH verstößt die deutsche Regelung gegen die Fernabsatzrichtlinie. Nur in Ausnahmefällen dürfe Wertersatz verlangt werden und zwar dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt hat.
Damit dürfte jedenfalls bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Kaufsache ein Wertersatz ausgeschlossen sein. Unklar bleibt freilich, wann eine Benutzung entgegen Treu und Glauben vorliegen soll, nachdem der Käufer und Eigentümer einer Sache nach dem BGB ja grundsätzlich das Recht hat, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren.
URTEIL DES GERICHTSHOFS vom 3. September 2009 (Rechtssache C‑489/07)
posted by Stadler at 15:00
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Ein Hinweis in eigener Sache. Mein Editorial für die Septemberausgabe der Zeitschrift MultiMedia und Recht (MMR 2009, 581) „Kein erschwerter Zugang“ ist auch online erhältlich.
Es geht einmal mehr um das Zugangserschwerungsgesetz.
posted by Stadler at 13:41
Kommentare deaktiviert für Editorial MMR: Kein erschwerter Zugang
Ein Hinweis in eigener Sache. Mein Editorial für die Septemberausgabe der Zeitschrift MultiMedia und Recht (MMR 2009, 581) „Kein erschwerter Zugang“ ist auch online erhältlich.
Es geht einmal mehr um das Zugangserschwerungsgesetz.
posted by Stadler at 12:41
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Die Generalanwältin beim EuGH vertritt in ihren Schlussanträgen im Verfahren über die „Millionenchance“ des Discounters PLUS die Ansicht, dass das grundsätzliches Verbot von Kopplungsangeboten im Zusammenhang mit Preisausschreiben bzw. Gewinnspielen (§ 4 Nr. 6 UWG) nicht richtlinienkonform ist.
Der BGH hatte diese Frage in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und der Plus Warenhandelsgesellschaft mbH an den EuGH vorgelegt.
Die Schlussanträge sind zwar für den Gerichtshof nicht bindend, er folgt ihnen aber in aller Regel.
Schlussanträge vom 3. September (Rechtssache C?304/08)
posted by Stadler at 12:38
Kommentare deaktiviert für § 4 Nr. 6 UWG europarechtswidrig?
Die Generalanwältin beim EuGH vertritt in ihren Schlussanträgen im Verfahren über die „Millionenchance“ des Discounters PLUS die Ansicht, dass das grundsätzliches Verbot von Kopplungsangeboten im Zusammenhang mit Preisausschreiben bzw. Gewinnspielen (§ 4 Nr. 6 UWG) nicht richtlinienkonform ist.
Der BGH hatte diese Frage in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und der Plus Warenhandelsgesellschaft mbH an den EuGH vorgelegt.
Die Schlussanträge sind zwar für den Gerichtshof nicht bindend, er folgt ihnen aber in aller Regel.
Schlussanträge vom 3. September (Rechtssache C?304/08)
posted by Stadler at 11:38
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