Das Bundesverfassungsgericht hat die einstweiligen Anordnungen über die beschränkte Nutzung der Vorratsdaten um weitere 6 Monate verlängert.
Beschluss des BVerfG vom 22.04.2009 (1 BvR 256/08) – via AK Vorratsdatenspeicherung
posted by Stadler at 11:43
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Das Editorial von Patrick Breyer in der neuen Ausgabe der MultiMedia und Recht (MMR, 2009, 73) beschäftigt sich mit der geplanten Neuregelung des § 15 Abs. 9 TMG, worüber ich hier bereits am 14.01.09 berichtet habe.
Breyer ist der Anicht, dass diese Vorschrift zumindest so ausgelegt werden kann, dass sämtliche Anbieter von Internetdiensten, also Beispiele nennt er u.a. Google und Amazon, die Berechtigung erhalten, das Surfverhalten ihrer Nutzer ohne Anlass aufzuzeichnen. Darin sieht Breyer faktisch eine neue Ermächtigung für eine Vorratsdatenspeicherung. Als besonders bedenklich stuft der Autor ein, dass die Daten nach §§ 15 Abs. 5 S. 4, 14 Abs. 2 TMG an Polizeibehörden, Geheimdienste und die Unterhaltungsindustrie herausgegeben werden dürfen.
Breyer kritisiert zu Recht, dass dieser Vorstoß auch systematisch verfehlt ist, weil er nicht in ein Gesetz zum BSI gehört. Dies nährt freilich den Verdacht, dass eine gravierende Änderung des TMG bewusst in einem Gesetz versteckt wird, in dem man Derartiges nicht unbedingt vermuten würde.
Wenn die Bundesregierung nach diversen Datenskandalen einerseits laut und medienwirksam den besseren Schutz der Daten der Bürger propagiert, andererseits aber heimlich still und leise die Möglichkeit der Internetanbieter Nutzerdaten zu erheben, ausweiten will, dann kann jeder daraus seine eigenen Schlussfolgerungen ziehen.
posted by Stadler at 09:28
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Wer jetzt (22:58 Uhr) die Website von Wolfgang Schäuble aufruft, der trifft zuerst auf einen fetten Link auf „vorratsdatenspeicherung.de“. Das ist keinem Sinneswandel des überwachungswütigen Innenministers geschuldet, sondern dem Umstand, dass die Site gehackt wurde.
Wenn Sie das lesen, ist der Spuk möglicherweise aber schon wieder vorbei.
posted by Stadler at 22:57
Die Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung ist auf eine ausreichende Grundlage gestützt und damit formell ordungsgemäß. Das hat zumindest der EuGH heute entschieden (C-301/06).
Eine Entscheidung über die materielle Rechtmäßigkeit der Richtlinie ist damit aber nicht getroffen worden.
Der EuGH stellt aber auch fest, dass die Bestimmungen der Richtlinie im Wesentlichen auf die Tätigkeiten der Diensteanbieter beschränkt sind und nicht den Zugang zu den Daten oder deren Nutzung durch die Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten regeln. Die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen bringen selbst keine Strafverfolgung durch die Behörden der Mitgliedstaaten mit sich, so der EuGH. Diese Fragen, die grundsätzlich in den von der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erfassten Bereich fallen, werden von den Bestimmungen der Richtlinie nicht erfasst. Der Gerichtshof gelangt folglich zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft.
Jan Spoenle bezeichnet die Ausführungen in der Pressemitteilung des EuGH im Beck-Blog zu Recht als Tautologie.
Denn die Aussage, dass die Vorratsdatenspeicherung (noch) keine Regelungen für die Nutzung der gespeicherten Daten durch die Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstatten trifft, grenzt an Zynismus. Der einzige Zweck der Datenspeicherung ist es, den Behhörden einen späteren Zugriff zu ermöglichen. Die Vorratsdatenspeicherung ist somit notwendige und unabdingabre Voraussetzung für einen späteren Zugriff von Sicherheits- und Strfverfolgungsbehörden, weshalb die Vorrastdatenspeicherung entgegen den Ausführungen des EuGH ganz offensichtlich primär polizei- und strafrechtlichen Zwecken dient und nicht dem Funktionieren des Binnenmarkts.
Wenn der EuGH entscheidet, dass der Schnee schwarz ist, dann ist das eben so.
Pressemitteilung des EuGH vom 10.02.09
posted by Stadler at 11:17
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Gegen die von mir gestern geäußerte Ansicht, Anonymisierungsdienste würden der Vorratsdatenspeicherung unterliegen, wurde der Einwand erhoben, dass z.B. der Verein German Privacy Foundation e.V. (GPF) gestützt auf ein Rechtsgutachten für sein TOR-Projekt meint, nicht der Speicherpflicht zu unterliegen.
Diese Diskussion ist nicht ganz neu und wird in ähnlicher Weise auch mit Blick auf die Pflichten des § 5 TMG geführt.
Entscheidend für Anonymisierungsdienste ist es, wie man das Merkmal „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ in § 113a TKG auslegt. Auch wenn § 3 Nr. 24 TKG von in der Regel gegen Entgelt erbrachten Diensten spricht, verlangt § 113a TKG andererseits anders als die Vorschriften zum Datenschutz im TKG noch nicht einmal Geschäftsmäßigkeit.
Vielfach wird die Regelung einschränkend dahingehend ausgelegt, dass man alle Dienste erfassen will, die regelmäßig mit einem kommerziellen Hintergrund betrieben werden, wobei es auf eine konkrete Gewinnerzielungsabsicht nicht ankommen soll.
M.E. unterliegen deshalb kommerzielle Anonymisierungsdienste, die versuchen, sich über Werbung zu finanzieren, in jedem Fall der Vorratsdatenspeicherung.
Aber auch bei den anderen Dienste ist damit zu rechnen, dass man danach fragt,
wie Anonymisierungsdienste in der Regel betrieben werden. Also kommerziell oder von Idealvereinen? Und wenn ich mir z.B. „anonymizer.com“ oder „anonymouse.org“ anschaue, dann kann man schon zu dem Ergebnis kommen, dass Anonymisierungsdienste in der Mehrzahl kommerziell betrieben werden.
Wenn die Vorratsdatenspeicherung nicht generell kippt, wird es spannend sein zu sehen, wie man die Tätigkeit von Anonymiserungsdiensten insoweit künftig einstuft.
posted by Stadler at 10:47
Daten-Speicherung.de hat kürzlich in einem sehr aufschlussreichen Test Anonymisierungsdienste bewertet und dies als Maßnahme gegen die Aufzeichnung von IP-Adressen bezeichnet.
Wer allerdings darauf vertraut, damit die Vorratsdatenspeicherung umgehen zu können, sollte Vorsicht walten lassen. Denn Anonymisierungsdienste gehören ebenfalls zu den Diensten, die verpflichtet sind, Daten auf Vorrat zu speichern. Sofern der Anbieter also seinen Pflichten nach dem geltenden Recht nachkommt, werden die IP-Adressen der Nutzer des Dienstes geloggt und ggf. an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Man wird insoweit deshalb auf Anbieter aus dem EU-Ausland zurückgreifen müssen. Und sicher sein kann man sich natürlich auch dann nicht.
posted by Stadler at 23:21