Das US-Unternehmen Uber vermittelt über Smartphone-Apps eine entgeltliche Personenbeförderung. Wer sich bei Uber als Fahrer anmeldet, kann über die App Anfragen von Fahrgästen annehmen. Die App berechnet die Kosten einer Fahrt und bucht diese dann automatisch von den Fahrgästen ab. Der Fahrer bekommt wöchentlich von Uber eine Provision.
Dass es sich hierbei um eine entgeltliche Personenbeförderung im Sinne des PBefG handelt, ist offensichtlich. Das Gestz besagt in seinem § 1:
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
- 1. mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt (…)
Für eine solche entgeltliche Personenbeförderung ist nach § 2 PBefG eine Genehmigung erforderlich.
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Frankfurt am Main dem US-Unternehmen mit einstweiliger Verfügung vom 25.08.2014 (Az.: 2-03 O 329/14) auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage untersagt, Beförderungswünsche von Fahrgästen über seine Apps zu vermitteln, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn, das Gesamtentgelt übersteigt die Betriebskosten der Fahrt nicht.
Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht überraschend und nach geltendem Recht auch nicht zu beanstanden. Denn Uber tritt hier faktisch wie ein Taxiunternehmen auf, ohne, allerdings über eine entsprechende Gestattung zu verfügen. Damit verschafft es sich einen rechtswidrigen Marktvorteil gegenüber allen Taxiunternehmnern, die über eine Gestattung nach dem PBefG verfügen (müssen). Das Landgericht hat Uber zwar nicht als Unternehmen im Sinne des PBefG eingestuft, aber als Teilnehmer am Verstoß des Fahrers angesehen. Bereits das halte ich für zweifelhaft. Wer die Eigenbeschreibung von Uber liest, kann wenig Zweifel daran haben, dass Uber selbst Beförderungsunternehmen ist, denn es vereinnahmt das Entgelt unmittelbar vom Fahrgast und bezahlt dem Fahrer lediglich eine Provision.
Darüber hinaus ist das Geschäftsmodell von Uber auch deshalb problematisch, weil derjenige Fahrer, der mit seinem Privat-KFZ eine solche entgeltliche Personenbeförderung durchführt, nicht mehr über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.
Ob die gesetzlichen Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes noch zeitgemäß sind, mag man diskutieren. Solange Taxiunternehmen daran gebunden sind, muss sich aber auch Uber daran halten.
Update:
Uber hat laut Medienberichten angekündigt, die Beschlussverfügung des Landgerichts zu ignorieren und das Angebot weiter laufen zu lassen. Man will natürlich auch gegen die einstweilige Verfügung vorgehen, was aus meiner Sicht wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Der Antragsteller wird nunmehr wohl zügig Ordnungsmittelantrag stellen. Es bleibt abzuwarten, in welcher Höhe und wie zügig das Landgericht ein erstes Ordnungsgeld gegen Uber verhängt.