Der Bundesgerichtshof durfte einen (urheberrechtlichen) Ausflug in die Welt der Popmusik machen. Manche werden sich noch an den Radiohit „Mambo Nr. 5“ von Lou Bega erinnern, der Gegenstand des Rechtsstreits war, den der BGH zu entscheiden hatte. Streitgegenstand waren die Verlagsrechte an dem Songtext.
Der Leitsatz des BGH:
Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008, Az.: I ZR 49/06
posted by Stadler at 12:55
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Stefan Niggemeier analysiert ein Interview von Dieter Gorny, dem Vorsitzenden des Bundesverbands Musikindustrie e.V., und zeigt sehr deutlich auf, wie widersinnig und hilflos die Argumentation der Musikindustrie zum Thema Filesharing weiterhin ist. Ihr Chef-Lobbyist macht immer noch das, was die Musikindustrie seit über 10 Jahren macht, er ruft nach dem Staat, der endlich dem Urheberrecht im Internet Geltung verschaffen müsse. Dieses Konzept ist zwar ersichtlich gescheiert, aber andere Ideen scheint man bei der Musikindustrie schlicht nicht zu haben. Ihr Niedergang wird und muss daher weitergehen, bis sich andere Strukturen außerhalb der altüberkommenen Industrie etabliert haben.
Die Majors hatten die Möglichkeit, mehr als viele kleine Labels, auf die Herausforderung des Netzes zu reagieren und haben es nicht getan. Stattdessen irrt man weiterhin planlos umher und bezahlt Dieter Gorny dafür, dass er wirre Interviews gibt. Guter Artikel übrigens Herr Niggemeier.
posted by Stadler at 13:56
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Dass amerikanische Juristen noch dümmere Vorschläge zu unterbreiten haben, als die hiesigen, hätte ich fast nicht für möglich gehalten, aber es geht.
Ein konservativer amerikanischer Richter namens Richard Posner hat vorgeschlagen, Hyperlinks nur noch dann zu erlauben, wenn der Verlinkte zustimmt.
Mein Vorschlag: Sperrt diesen Mann 48 Stunden weg, legt ihm „Weaving The Web“ von Tim Berners-Lee in die Zelle und zwingt ihn dazu, das Buch drei Mal zu lesen.
Update:
Noch ein Nachtrag hierzu, nachdem man mir vorgeworfen hat, ich hätte den Blogeintrag von Richard Posner nicht gelesen.
Posner beschreibt in seinem Blog den Niedergang der traditionellen Presse, was seiner Meinung nach u.a. auf den Umstand zurückzuführen ist, dass jedermann auf frei zugängliche Zeitungsartikel verlinken kann. Und genau das soll deshalb durch urheberrechtliche Verbote eingeschränkt und die Verlinkung von einer Zustimmung der Zeitung bzw. des Verlags abhängig gemacht werden.
Abgesehen davon, dass Posner nicht verstanden hat, wie das Web funktioniert, ist seine Aussage auch in sich widersprüchlich. Warum kann man überhaupt auf kostenlosen Content von Zeitungen verlinken? Allein deshalb, weil die Zeitungen ihre Inhalte selbst und freiwilig ohne Zugangsbeschränkung ins Netz stellen. Dazu zwingt sie niemand.
Der Denkansatz, man könne Inhalte offen ins Netz stellen und gleichzeitig die Verlinkung darauf verbieten, ist paradox. Die deutsche Rechtsprechung hat das übrigens schon vor Jahren erkannt. Wegweisend war hier die Paperboy-Entscheidung des BGH.
Es steht den Zeitungen und Verlagen frei, ihre Inhalte von einer Zugangsbeschränkung abhängig zu machen. Linkverbote stellen auch nichts anderes als eine Zugangserschwerung dar. Dafür können die Verlage aber selbst sorgen, indem sie schlicht von vornherein keinen freien Zugang zu ihren Inhalten gewähren. Dazu bedarf es keines gesetzlichen Eingriffs in die Architektur des Netzes.
posted by Stadler at 20:14
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Bereits vor einigen Wochen ging die Meldung durch die Presse und die Blogs, dass die französische Nachrichtenagentur AFP in großem Stil Betreiber von Websites und Blogs abmahnt, wegen angeblicher Übernahme von Pressemeldungen.
Diese Abmahnwelle geht aktuell offenbar weiter. Mir liegt eine aktuelle Abmahnung vor, die gleich aus mehreren Gründen problematisch ist. Die Presseagentur AFP mahnt nämlich keineswegs (nur) identische Übernahmen von Meldungen ab, sondern auch ähnliche Meldungen zum selben Thema, die sich aber merklich von der AFP-Version unterscheiden. In einem Fall ist sogar so, dass AFP selbst nur die Pressemittelung eines Unternehmens abgeschrieben und dauraus eine eigene Meldung gemacht hat. Gleichwohl glaubt man, dies abmahnen zu können.
Rechtlich begibt sich AFP damit insgesamt auf sehr dünnes Eis.
Ob Agenturmeldungen als Sprachwerke überhaupt dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, ist zweifelhaft. In der Kommentarliteratur zum UrhG (z.B. Schricker, § 2, Rn. 116) wird die Auffassung vertreten, dass kurze Meldungen und Nachrichten kein Werk darstellen, wenn sie sich im Bereich des Routinemäßigen bewegen. Das würde bedeuten, dass zumindest der überwiegende Teil der Agenturmeldungen nicht urheberrechtlich geschützt ist, sondern einm Schutz allenfalls dann in Betracht kommt, wenn sich die Meldung im Einzelfall in außergewöhnlicher Weise von vergleichbaren Nachrichten abhebt.
Was keinesfalls geschützt ist, ist die enthaltenen Information als solche. Nachdem die sprachlichen Möglichkeiten gerade bei kurzen Meldungen begrenzt sind, dürfte eine Urheberrechtsverletzung jedenfalls dann ausscheiden, wenn die Nachricht mit eigenen Worten umformuliert worden ist.
Im Einzelfall können zudem die Privilegierungen der §§ 49, 50 UrhG greifen.
Die Abmahnwelle, die AFP gestartet hat, ist daher in hohem Maße fragwürdig.
posted by Stadler at 16:26
Thomas Hoeren, einer der bedeutendsten Informationsrechtler dieses Landes hat die Frage aufgeworfen, ob die Übermacht der Urheberrechtslobby gegenüber den Interessen der Kreativen und Nutzern vielleicht auch an der Käuflichkeit von Abgeordneten liegt und verweist auf das Beispiel eines Europaabgeordneten.
Fakt ist in jedem Fall, dass der normale Bürger keine Vorstellung davon hat, mit welchem Aufwand verschiedenste Interessengruppen Lobbyismus betreiben, der ganz massiv direkt bei einzelnen Abgeordneten ansetzt.
posted by Stadler at 17:55
Im Wahlprogramm (Regierungsprogramm 2009) der CDU/CSU steht folgende Passage:
„Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Wo es angesichts der geringen Schwere von Straftaten vertretbar ist, soll eine Selbstregulierung greifen. Wir möchten nach britischem und französischem Vorbild Rechtsverletzungen effektiv unterbinden, indem die Vermittler von Internetzugängen Rechtsverletzer verwarnen und nötigenfalls ihre Zugänge sperren.“
Das ist die als Three Strikes Out bekannte Forderung, wonach die Internetzugänge von Rechtsverletzern für eine bestimme Zeit gesperrt werden sollen, wenn es nach zwei Verwarnung zu einem weiteren Verstoß kommt.
Im Netz ist in letzter Zeit – zu Recht – sehr viel über die SPD geschimpft worden. Hierbei sollte man nicht vergessen, dass die Union in der Gesamtbetrachtung wohl in noch stärkerem Maß rückwärtsgewandte und und primär auf Restriktion setzende Konzepte propagiert, die unsere Grundrechte beschneiden.
Das Wahlprogramm der Union kommentiert Kai Biermann auf Zeit Online sehr treffend mit den Worten: „Die Union sieht im Internet offenbar vor allem Gefahren. Statt seine Chancen zu nutzen, will sie es deshalb stärker kontrollieren„.
Update: CDU-Mitglied sagt, dass es sich um eine veraltete Version handelt und diese Passage mittlerweile gestrichen worden sei.
posted by Stadler at 14:20
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Die GEMA hat nach eigenen Worten den Durchbruch im Kampf gegen die Online-Piraterie geschafft und beim Landgericht Hamburg am 12.06.09 ein Urteil erwirkt, das es dem Sharehoster Rapidshare untersagt, 5.000 Musiktitel über das Internet zugänglich zu machen.
Leider liegt hierzu bislang nur die Pressemitteilung der GEMA vom 23.06.09 vor
posted by Stadler at 13:59
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Thomas D. von den Fantastischen 4 fordert seine Fans dazu auf, sich seine Musik aus dem Netz zu klauen und das Geld für etwas sinnvolles auszugeben, z.B. für ein Hilfsprojekt des Dalai Lama.
Ist das jetzt die urheberrechtliche Gestattung dafür, die Musik von Thomas D. und den Fanta 4 aus P2P-Netzwerken runterzuladen? Wird damit ein Nutzungsrecht eingeräumt? Interessante Frage.
posted by Stadler at 16:18
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Mit Beschluss vom 12.5.2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens entschieden, dass der Ersterwerber von Softwarelizenzen nicht berechtigt ist, diese ohne Zustimmung des Herstellers an Zweiterwerber zu veräußern. Konkret ging es um die Weitergabe von nicht benötigten Lizenzen, die im Rahmen einer Volumenlizenz direkt von Microsoft bezogen worden sind.
Die Verfügungsklägerin ist Herstellerin und Inhaberin der Urheberrechte des Computerprogramms „Microsoft Windows XP Professional“. Sie stattet ihre Programme mit einem sog. Echtheitszertifikat (COA – certificate of authenticity) aus, das auch die für die Programminstallation nötige Seriennummer (product key) enthält. Mit dieser Seriennummer ist der Download des Programms und seine Aktivierung möglich.
Ihren Großkunden gestattet die Verfügungsklägerin im Rahmen von sog. Volumen-Lizenzverträgen, das Programm zu vervielfältigten und die Vervielfältigung zu verkaufen. Hat der Großkunde zu viele Lizenzen bzw. COAs erworben, veräußert er die nicht benötigten COAs an Händler zum Weiterverkauf.
Auf diese Weise erwarb auch der Verfügungsbeklagte die streitbefangenen COAs und bot diese auf der Handelsplattform eBay seinerseits zum Kauf an.
Die Verfügungsbeklagte hat sich auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Nach Ansicht des OLG Frankfurt kann Erschöpfung aber nur an einem körperlichen Werkexemplar eintreten, nicht aber an Rechten bzw. Urkunden, die Rechte verkörpern. Die COAs ermöglichen aber nur den Download und die Freischaltung der dazugehörigen Software. Deshalb handele es sich bei den COAS nicht um körperliche Werkexemplare, sondern nur um Lizenzrechte.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.5.2009, Aktenzeichen 11 W 15/09
Quelle: Pressemitteilung
posted by Stadler at 15:44
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Der Bundesgerichtshof hat eine weitere Streitfrage im Zusammenhang mit der Bemessung des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie entschieden.
Der Verletzter kann danach von dem Schaden, den er zu erstatten hat, Ersatzzahlungen, die er an seine Vertragspartner zu leisten hatte, weil diese ebenfalls in Anspruch genommen worden sind, nicht abzuziehen.
Der BGH führt u.a. ferner aus, dass eine Vertragsstrafe auf im Zeitpunkt des Vertragsstrafeversprechens bereits entstandene Schadensersatzansprüche nicht anzurechnen ist.
BGH, Urt. v. 26. März 2009 – I ZR 44/06
posted by Stadler at 08:36
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