Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.5.09

Auskunftsanspruch eines Kameramanns über die Verwertung eines Films

Das Landgericht München I hat dem Kameramann des Films „Das Boot“ mit Urteil vom 07.05.2009 (Az.: 7 O 17694/08) einen Anspruch auf Auskunft über die Verwertung des Films seit dem Jahr 2002 zugesprochen.

Der Kameramann macht geltend, dass mit dem Film über die Jahre hinweg Erlöse erzielt wurden, die in einem auffälligen Missverhältnis zu seiner damaligen Vergütung stehen.

Der Anspruch des Kameramanns stützt sich auf das im Jahr 2002 neu in Kraft getretene Urhebervertragsrecht, wonach der (Mit-)Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat und ihm auch eine weitere Beteiligung zusteht, wenn die ursprüngliche Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzungn des Werks steht (§ 32a UrhG).
Quelle: Kostenlose Urteile

posted by Stadler at 07:56  

7.5.09

Rechtliche Anmerkungen zur Creative Commons Null

Der Kollege Ingo Schöttler befasst sich in einem kurzen Aufsatz für das AnwaltszertifikatOnline mit den rechtlichen Besonderheiten der neuen Creative Commons Lizenz Null (CC0). Lesenswert!

posted by Stadler at 11:09  

30.4.09

Fragwürdige Pressemitteilung von Rapidshare zum Filesharing

Der Sharehoster Rapidshare behauptet in einer am 30.04.2009 veröffentlichten Pressemitteilung, der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG würde die meisten deutschen User nicht betreffen, ihre Privatsphäre und ihre Daten seien genau so geschützt wie bisher.

Rapidshare behauptet weiter:
„Das deutsche Gesetz sieht den Auskunftsanspruch für Rechtsverletzungen „gewerblichen Ausmaßes“ vor. Er wird in der Regel entweder bei besonders vielen oder bei besonders schweren Rechtsverletzungen geltend gemacht.“

Die Aussagen von Rapidshare entsprechen nicht der derzeit vorherrschenden deutschen Rechtsprechung. Filesharer sollten sich von dieser irreführenden Pressemitteilung daher nicht blenden lassen.

Zahlreiche Gerichte, z.B. das OLG Köln, nehmen beim Tausch/Download neuer Musiktitel ein gewerbliches Ausmaß teilweise schon bei einzelnen MP3-Dateien an.

Entgegen der Behauptung von Rapidshare ist die Mehrzahl der Filesharer deshalb von diesem Auskunftsanspruch sehr wohl betroffen.
Quelle: Presseportal

posted by Stadler at 12:54  

30.4.09

BGH. Schutz des Datenbankherstellers gegen Datenentnahme

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Datenbankhersteller verbieten kann, Änderungen seiner Datenbank in einem Datenabgleich zu erfassen und für ein Wettbewerbsprodukt zu nutzen.

Die Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif (EZT), der auf der Grundlage der Datenbank TARIC der Europäischen Kommission die für die elektronische Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten enthält. Die Klägerin bietet den EZT online und – in abgewandelter Darstellung – auf der CD-ROM „Tarife“ an. Die Beklagten vertreiben ebenfalls eine Zusammenstellung der für die elektronische Zollanmeldung erforderlichen Tarife und Daten. In den Jahren 2001 und 2002 nahm die Klägerin bewusst unrichtige Daten in ihre CD-ROM „Tarife“ auf, die sich – ebenso wie einige Pflegefehler – danach auch im Produkt der Beklagten fanden. Die Klägerin sieht in der Übernahme der Daten eine Verletzung ihrer Datenbankherstellerrechte an den Datenbanken EZT und „Tarife“. Sie will den Beklagten verbieten lassen, ohne ihre Zustimmung die jeweils aktuelle Fassung ihrer Datenbanken auszulesen, um mittels eines Datenabgleichs ein Konkurrenzprodukt zu aktualisieren. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat ihr das Oberlandesgericht hinsichtlich der Datenbank „Tarife“ stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Der Klägerin stünden Datenbankherstellerrechte an der Datenbank „Tarife“ zu, da sie nicht als amtliches Werk gemeinfrei sei und mit erheblichen Investitionen ständig von der Klägerin aktualisiert werde. Das Datenbankherstellerrecht hätten die Beklagten zwar nicht schon verletzt, indem sie die CD-ROM „Tarife“ auf der Festplatte eines Computers speicherten. Denn dies sei von einer Einwilligung der Klägerin gedeckt, weil es zur bestimmungsgemäßen Nutzung der CD-ROM erforderlich sei. Eine Schutzrechtsverletzung der Klägerin liege aber vor, weil die Beklagten per Datenabgleich der CD-ROM „Tarife“ Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres Wettbewerbsprodukts verwendet hätten. Die vom Berufungsgericht festgestellte Übernahme einzelner Daten aus der CD-ROM der Klägerin in das Produkt der Beklagten setze notwendig einen umfassenden Datenabgleich voraus. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer bestimmten Version der CD-ROM – durch Erstellung einer (ggfls. nur zwischengespeicherten) Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank. Deshalb stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass der rechtmäßige Benutzer qualitativ oder quantitativ unwesentliche Teile einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu beliebigen Zwecken entnehmen könne.

Hinsichtlich der Datenbank EZT hat der Bundesgerichtshof die Abweisung der Klage bestätigt, weil nicht festgestellt war, dass die Beklagten diese Datenbank für einen Datenabgleich verwendet hatten.

Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 191/05 – Elektronischer Zolltarif
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 30.04.09 (91/2009)

posted by Stadler at 12:32  

23.4.09

LG Frankenthal: Auskunftsanspruch gegen Zugangsprovider nach § 101 UrhG

Der neu geschaffene Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 2, 9 UrhG, der Access-Provider unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, über den Inhaber eines Internetanschlusses Auskunft zu erteilen, war schon Gegenstand mehrerer Entscheidungen.

Das Landgericht Frankenthal legt die Vorschrift – im Gegensatz beispielsweise zum OLG Köln – sehr restriktiv aus und hat die Auskunft wiederholt, aus unterschiedlichen Gründen versagt.

Ein neue, sehr lesenswerte Entscheidung des LG Frankenthal vom 06.03.09 (Az.: 6 O 60/09) haben die Kollegen caspers mock ins Netz gestellt.

posted by Stadler at 10:16  

17.4.09

Pirate Bay Prozess: Angeklagte verurteilt

Im schwedischen Pirate Bay Prozess, einem weltweit beachteten Strafverfahren zum Thema Filesharing, sind die Angeklagten zu je einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Quelle: TorrentFreak

posted by Stadler at 10:20  

9.4.09

Update: Abmahnfalle Wikipedia

Der Heise-Newsticker berichtet jetzt über die Abmahnung von Netzaktivist Alvar Freude durch die Fotografin Martina Nolte.

Deshalb noch ein Update zu meinem gestrigen Beitrag „Abmahnfalle Wikipedia„.

Wie Heise berichtet, sind der Fotografin speziell Wikipedia Mirrors ein Dorn im Auge. Wikipedia selbst unterstützt und begrüßt Mirros demgegenüber ausdrücklich.

Aber der Webblaster von Alvar Freude spiegelt die Bilder von Frau Nolte gar nicht, sondern verlinkt nur auf die Originalquellen bei Wikipedia. Eine Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung der Bilder der Fotografin findet insoweit ohnehin nicht statt.

Die Fotografin verhält sich insgesamt widersprüchlich. Sie stellt nämlich ihre Bilder selbst bei Wikipedia online und bindet diese sogar unmittelbar in die Artikel ein und zwar in dem Wissen, dass in Wikipediaartikeln keine Urheberrechtsbenennung unter den Fotos erfolgt. Wer sich so verhält, muss aber dann auch eine browserartige Darstellung wie beim Webblaster dulden.

Diese Abmahnungen werden aber erst dadurch möglich, dass Wikipedia mit Blick auf die Urhebernennung selbst nicht CC-konform ist, was die Fotografin bei Wikipedia unmittelbar nicht zu stören scheint, sondern nur bei den Mirrors. Warum das so ist, dürfte klar sein.

posted by Stadler at 16:04  

9.4.09

Three Strikes Out in Frankreich überraschend gescheitert

Das Gesetz zur Einführung des sog. Three Strikes Out Verfahrens ist in der französischen Nationalversammlung heute überraschend abgelehnt worden.
Quelle: TF1

posted by Stadler at 13:33  

9.4.09

Umweltschutzorganisation soll Kritik an RWE-Werbung unterlassen

Wieder einmal soll das Urheberrecht als Vehikel dafür dienen, kritische und und einem Konzern unangenehme Meinungsäußerungen zu verbieten.

Die Umweltschützer „Urgewald“ haben eine Werbekampagne von RWE persifliert und mit dem Text „teuer, gefährlich, dreckig“, Atomstrom von RWE: Der hohe Preis bleibt“ unterlegt. Die Werbeagentur Jung v. Matt, die für RWE das Kampagnenmotiv gestaltet hat, sieht ihre Urheberrechte verletzt und hat die Umweltschutzorganisation abgemahnt.

Abgesehen davon, dass die Argumentation der Werbeagentur juristisch fragwürdig ist, kann jeder sehen, dass es hier nicht um das Urheberrecht geht, sondern darum, Kritiker mundtot zu machen. Das sollte für die Werbeagentur und RWE in einem PR-Desaster enden. Deshalb möchte ich auch meinen kleinen Beitrag dazu leisten, dass dieser Vorgang die Runde macht.

posted by Stadler at 10:51  

9.4.09

Auskunft über den Inhaber eines Internetanschlusses

Die Kollegen Wilde & Beuger berichten von einer neuen Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Beschluss vom 06.03.2009, Az.: 6 O 60/09)nach § 101 Abs. 9 UrhG.

Internet-Zugangsprovider müssen seit dem 01.09.2008 unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 UrhG, Auskunft über die Person ihrer Kunden erteilen. Hierbei geht es primär um Fälle des File-Sharing.

Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist u.a., dass sowohl der Rechtsverletzer selbst in gewerblichem Ausmaß tätig gewesen ist, als auch, dass die Dienstleistung des Providers in gewerblichem Ausmaß erbracht wird. Außerdem muss es sich um einen Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung handeln oder bereits Klage erhoben worden sein.

Während manche Gerichte, wie das Landgericht Köln ein gewerbliches Ausmaß z.T. schon bei einer einzigen Datei annehmen, orientiert sich das Landgericht Frankenthal an der Schwelle von 3000 Musiktiteln oder 200 Filmen und erklärt, dass dies zwar keine feste Größe sei, aber andererseits einzelne Dateien nach der Intension des Gesetzgebers jedenfalls kein gewerbliches Ausmaß begründen.

Diese neue Entscheidung ist aber vor allem auch deshalb interessant, weil sich das Landgericht Frankentahl mit der Frage beschäftigt, ob mittels sog. Hash-Werte zweifelsfrei die Identität von zwei Dateien nachgewiesen werden kann, was vom Landgericht offenbar bezweifelt wird.

Diese Frage ist in der Praxis bedeutsam, weil die Industrie ihre Rechte nachweisen muss und sich deshalb zum Beleg dafür, dass es sich um bestimmte Filme oder Songs handelt, darauf verweist, dass man dies mithilfe von Hash-Werten zweifelsfrei festgesetellt habe.

posted by Stadler at 07:40  
« Vorherige SeiteNächste Seite »