Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.7.09

BGH: Mambo Nr. 5

Der Bundesgerichtshof durfte einen (urheberrechtlichen) Ausflug in die Welt der Popmusik machen. Manche werden sich noch an den Radiohit „Mambo Nr. 5“ von Lou Bega erinnern, der Gegenstand des Rechtsstreits war, den der BGH zu entscheiden hatte. Streitgegenstand waren die Verlagsrechte an dem Songtext.

Der Leitsatz des BGH:
Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen.

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008, Az.: I ZR 49/06

posted by Stadler at 12:55  

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