Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.10.09

Geschäftsmodell Filesharing-Abmahmungen

Dass sich die massenhafte Abmahnung von Filesharern für alle Beteiligten rechnet und ein großes Geschäft darstellt, wurde schon immer gemutmaßt.

In einer Präsentation von DigiRights Solution – einer „Gesellschaft zum Schutz von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken“ – wird eine Beispielsrechnung aufgemacht, die diese Vermutung nun belegt. Diese Präsentation war nach einem kritischen Beitrag auf Gulli von der Firmenwebsite verschwunden, Wikileaks bringt sie jetzt wieder ans Tageslicht. In dieser Präsentation wird den Rechteinhabern vorgerechnet, dass sie mit der Abmahnung illegaler Downloads wesentlich besser verdienen können, als mit dem Angebot legaler Downloads.

DigiRights Solution stellt in einem Vergleich die Erträge von legalen und illegalen Downloads gegenüber und erläutert den Rechteinhabern, dass ihr Ertrag bei erfassten und bezahlten illegalen Downloads das 150-fache desjenigen beträgt, was sie mit legalen Downloadangeboten verdienen.

Spätestens aber dann, wenn das Abmahnwesen zum Geschäftsmodell wird, ist die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten.

Man muss sich darüber im Klaren sein, dass dieses Geschäftsmodell nur deshalb funktioniert, weil über die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch richterliche Anordnung (§ 101 Abs. 9 UrhG) relativ schnell und preisgünstig an die Daten der Filesharer zu kommen ist.

Das stellt vor dem Hintergrund wie ihn DigiRights Solution skizziert, allerdings auch einen Missbrauch prozessualer Rechte dar. Hallo Landgericht Köln, aufwachen bitte.

Auch auf die beteiligten Anwaltskanzleien – DigiRights Solution nennt beispielhaft die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner als Kooperationspartner – werfen diese Hintergründe ein entsprechendes Licht.

posted by Stadler at 09:40  

13.10.09

Filesharing: Einmaliger Dateiupload begründet nach Ansicht des LG Kiel kein gewerbliches Ausmaß

Endlich wieder einmal eine Stimme der Vernunft in der Diskussion um die Frage, wann beim Filesharing ein gewerbliches Ausmaß erreicht ist.

Das Landgericht Kiel vertritt – im Gegensatz zum Beispiel zum OLG Köln – in einem Beschluss vom 02.09.2009 (Az.: 2 O 221/09) die zutreffende Ansicht, dass ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie ein gewerbliches Ausmaß begründen kann, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.

Das Gericht führt weiter aus:
„Auch die Schwere der behaupteten Rechtsverletzungen reicht vorliegend nicht aus, um ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. In gewerblichem Ausmaß begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche“

Siehe hierzu auch meine Einschätzung zu einer abweichenden Entscheidung des OLG Karlsruhe.

posted by Stadler at 12:00  

7.10.09

Verlage als Lobbyisten der Unfreiheit

Unter dem Titel „Die Lobbyisten der Unfreiheit“ geht Matthias Spielkamp der Frage nach, was die Verlage genau meinen, wenn sie ein neues Leistungsschutzrecht zum Schutz ihrer Onlineinhalte fordern. Ein lesenswerter Beitrag.

Abgesehen davon, dass das Ansinnen der Verlage kaum als legitim bezeichnet werden kann, dürfte es in der Tat auch rechtstechnisch schwierig werden, die Forderung der Verlage nach einer Partizipation an den Gewinnen von Google in Form eines neuen urheberrechtlichen Leistungsschutzrechts in Gesetzesform zu gießen.

Denn als verwandtes Schutzrecht gibt es ja bereits den Schutz des Datenbankherstellers im UrhG. Hieraus können die Verlage allerdings keinen Schutz ableiten, wenn ihre Inhalte nur verlinkt werden, wie der BGH in der Paperboy-Entscheidung klargestellt hat. Letztlich geht es auch darum, diese Rechtsprechung wieder auszuhebeln.

Die Verlage fordern in Wirklichkeit kein neues Leistungsschutzrecht, sondern eine staatliche Umverteilung der Gewinne von Google zu ihren Gunsten. Niemand zwingt die Verlage aber dazu, ihre Inhalte frei zugänglich ins Netz zu stellen. Solange aber die Verleger genau das tun, sollte ihnen auch ein neues Leistungsschutzrecht nicht weiterhelfen. Ihr rechtlicher Schutz ist bereits nach geltendem Recht ausreichend gewährleistet. Das Problem der Verlage ist nicht rechtlicher Natur.

posted by Stadler at 12:00  

7.10.09

BGH: Übersetzer literarischer Werke hat grundsätzlich Anspruch auf einen Anteil am Verkaufserlös

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.10.09 entschieden, dass der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises. Darüber hinaus kann der Übersetzer – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechteinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.

Das von den Parteien zur Abgeltung sämtlicher Rechte vereinbarte Pauschalhonorar von etwa 15 € je Seite hatte der BGH als unangemessen angesehen.

Pressemitteilung des BGH, Nr. 207/2009
Urteil vom 7. Oktober 2009 (Az.: I ZR 38/07) – Talking to Addison

posted by Stadler at 11:03  

4.10.09

Musikbranche stellt Forderungen an die neue Bundesregierung

Wie nicht anders zu erwarten war, fordern die Urheberrechtslobbyisten des Deutschen Musikverlegerverbandes eine weitere Verschärfung des Urheberrechts zu ihren Gunsten. Der Appell dürfte sich v.a. an die FDP richten, die schon im Wahlkampf einerseits ein freiheitliches Netz, andererseits aber eine Stärkung der Position der Rechteinhaber propagiert hatte. Dies war freilich nicht die einzige Quadratur des Kreises die sich im Wahlkampfprogramm derjenigen Partei wiederfindet, die sich selbst als liberal bezeichnet. Es wird z.B. interessant sein zu beobachten, wie die FDP mit der Forderung nach Netzsperren zur Verhinderung von Urheberrechtsverstößen umgehen wird.

Was in dieser Diskussion allerdings gerne verschwiegen wird, ist, dass das Urheberrecht in den letzten Jahren ohnehin mehrfach und massiv zu Gunsten der Rechteinhaber und zu Lasten der Verbraucher verändert worden ist, ohne, dass dies zu einem messbaren wirtschaftlichen Effekt bei den Rechteinhabern geführt hätte. Dass die neue Bundesregierung die notwenige Diskussion über die Modernisierung des Urheberrechts, die zwangsläufig mit einer Abkehr von der bisherigen Linie verbunden wäre, führen wird, halte ich für unwahrscheinlich. Vielmehr dürfte der Einfluss der Lobbyisten auf die FDP sogar noch deutlich stärker sein, als dies bei SPD oder Grünen der Fall war.

Update vom 05.10.09
Hierzu passt auch die Meldung vom 05.10.09 bei Golem „Gema bringt sich in Stellung“

posted by Stadler at 12:20  

4.10.09

Einheitliches Schutzniveau für alle urheberrechtlichen Werke?

Die deutsche Rechtsprechung legt an die Schöpfungshöhe, die den Schutz als urheberrechtliches Werk begündet, mitunter sehr unterschiedliche Maßstäbe an und das selbst oftmals innerhalb derselben Werkkategorie. So werden z.T. längere Texte als nicht schutzfähig angesehen, während man andererseits kurzen Gebrauchtexten wie Zeitungsanzeigen oder Veranstaltungsankündigungen Werkscharakter zubilligt.

Das scheint offenabr auch dem EuGH ein Dorn im Auge zu sein, der etwas versteckt in der Infopaq-Entscheidung vom 16. Juli 2009 (Az.: C-5/08 – Infopaq) und dort in Ziff. 37-47 einen einheitlichen (niedrigen) Schutzstandard für urheberrechtliche Werke postuliert. Das könnte durchaus geeignet sein, der bisherigen deutschen Rechtsprechung ein Ende zu bereiten. Man sollte dieses Urteil also zitieren, wenn ein nationales Gericht dazu neigt, bei sog. Gebrauchswerken eine ausreichende Schöpfungshöhe zu verneinen.

posted by Stadler at 11:53  

1.10.09

Zeitungszeugen: Freistaat Bayern unterliegt auch beim OLG München

Im Streit um den Nachdruck von historischen NS-Zeitungsartikeln hat der Freistaat Bayern Anfang des Jahres die Zeitungszeugen noch an den Kiosken und Verkaufsstellen beschlagnahmen lassen und seither bei den Gerichten Schiffbruch erlitten. Das OLG München hat nunmehr offenbar auch die urheberrechtliche Entscheidung des LG München I bestätigt. Das ist auch ein Sieg der Informationsfreiheit gegenüber einer bedenklichen Geisteshaltung der bayerischen Staatsregierung.

posted by Stadler at 20:24  

30.9.09

Pro & Contra Hamburger Erklärung

Ein Hinweis in eigener Sache. In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Always On – Hamburger Magazin der Digitalen Wirtschaft“ habe ich zu dem Thema „Sind die Forderungen aus der Hamburger Erklärung berechtigt“ (S. 13) die Contra-Position eingenommen. Die Zeitschrift ist als PDF komplett online.

posted by Stadler at 12:05  

29.9.09

Filesharing-Abmahnungen: Milow – Ayo Technology

Wieder einmal habe ich den halben Tag mit Filesharing-Fällen zugebracht. Einige der üblichen Verdächtigen sind in den letzten Wochen aktiv gewesen. Relativ neu dabei sind die Rechtsanwälte Von Kenne und Partner, die (neben anderen Kanzleien) die Fa. DigiProtect mbH vertreten. Vollmacht liegt keine bei und über die Behauptung, dass DigiProtect Inhaber der ausschließlichen Rechte an der Tonaufnahme „Milow“ sein soll, geht die Darlegung auch nicht hinaus. Häufig wird bei solchen Chart-Hits ja auf Sampler wie „The Dome“ oder „Bravo Hits“ Bezug genommen, hier soll es aber mal nur die Datei mit der Bezeichnung „Milow_Milow2009-CMG.rar“ gewesen sein. Neben der Unterlassungserklärung (Vertragsstrafe EUR 5.001,-) möchte man pauschal EUR 480,- zur pauschalen Abgeltung des Schadensersatzes wie auch der anteiligen Gerichts- und Anwaltskosten.

Anbei – natürlich auch – ein Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.09 (Az.: 9 OH 696/09) nach § 101 Abs. 9 UrhG, der interessanterweise von der Kanzlei Kornmeier erwirkt wurde und in dem wieder einmal ausgeführt wird, dass auch bei einem einzigen Musikalbum ein gewerbliches Ausmaß vorliegt. Darüber, dass man diese Auskunftsanträge nunmehr massenhaft auf dem Tisch hat, sollte sich das Landgericht Köln nicht beschweren. Dem könnte nämlich durch eine zutreffenden Rechtsanwendung schnell ein Ende bereitet werden. Es ist kein Zufall, dass diese Anträge mittlerweile fast alle in Köln gestellt werden.

posted by Stadler at 15:36  

24.9.09

OLG Karlsruhe zum gewerblichen Ausmaß beim Filesharing

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.09.09 (Az. 6 W 47/09) entschieden, dass eine Bereitstellung eines neuen Films zum Download im Wege des Filesharing in der ersten Verkaufsphase des Films eine Rechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß darstellt.

Diese Entscheidung bestätigt die Tendenz der meisten Gerichte, möglichst bald ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. Für die Annahme von Filesharing in privatem Ausmaß bleibt damit wenig Raum. Diese Rechtsprechungslinie entspricht freilich nicht der Lebenswirklichkeit, denn gerade das Austauschen von neuen Filmen und neuen Musikdateien entspricht dem typischen Verhalten eines privaten Tauschbörsennutzers.

Wenn man das so sehen will, wie viele Gerichte es derzeit tun, hätte man ehrlicherweise auf das Kriterium des gewerblichen Ausmaßes gänzlich verzichten sollen. Denn wer sich einen neuen Kinofilm über ein Filesharingnetzwerk besorgt – und regelmäßig dann anschließend auch zum Download durch andere zur Verfrügung stellt – macht sich möglicherwiese strafbar und handelt auch zivilrechtswidrig. Dennoch bleibt es im Regelfall typischer privater Konsum. Mit dem Wortsinn des Rechtsbegriffs des gewerblichen Ausmaßes ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Köln nicht vereinbar. Und eine Auslegung, die dazu führt, dass es praktisch kaum mehr ein privates Ausmaß gibt, ist auch mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht in Einklang zu bringen.

Positiv anzumerken bleibt, dass das OLG Karlsruhe IP-Adressen als Verkehrsdaten betrachtet. Immerhin.

posted by Stadler at 20:40  
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