Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.6.12

Streit um Domain schuhbeck.com: Fernsehkoch nimmt Klage zurück

Über den Rechtsstreit des Fernsehkochs Alfons Schuhbeck, der seinen Namensvetter Sebastian Schuhbeck auf Unterlassung der Nutzung der Domain „schuhbeck.com“ vor dem Landgericht München I in Anspruch genommen hatte, habe ich hier bereits mehrfach berichtet.

Der Starkoch hat wohl mittlerweile ebenfalls erkannt, dass seine Prozessaussichten alles andere als gut sind und hat seine Klage zurückgenommen, wie der Beklagte und die Abendzeitung berichten, wohl um der zu erwartenden Klageabweisung zu entgehen.

posted by Stadler at 11:56  

5.6.12

BGH zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen

Der BGH hat in einer vorformulierten Unterlassungserklärung, die ausdrücklich vorsieht, dass die Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden verwirkt werden soll, einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG gesehen (Urteil vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10).

Einen weiteren Anhaltspunkt für ein missbräuchliches Verhalten hatte das Berufungsgericht dem Umstand entnommen, dass in der vorformulierten Unterlassungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,- versprochen worden war. Diese Vertragsstrafe hatte das Gericht mit Blick auf die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße als sehr hoch empfunden. Auch diese Annahme hat der BGH nicht beanstandet.

Als weiteren Umstand bzw. Anhaltspunkt der auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hindeutet, hat es der BGH angesehen, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung so weit gefasst war, dass darunter auch gänzlich andere als die abgemahnten Verstöße fallen könnten und jedwede gesetzwidrige Belehrung eines Verbrauchers eine Zuwiderhandlung darstellen würde.

Zudem hat der BGH auch den Aspekt, dass die Abmahnung den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Unterwerfungserklärung und die Kostenerstattung gehörten zusammen, als Indiz für einen Rechtsmissbrauch bewertet. Die Erstattung der Abmahnkosten wurde gleichrangig mit der Unterwerfungserklärung unter derselben Ziffer der vorformulierten Unterlassungserklärung aufgeführt.

Als weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch hat es der BGH schließlich angesehen, dass als Gerichtsstand der Sitz des Prozessbevollmächtigten vereinbart worden war.

Bei der Bewertung der Entscheidung muss man allerdings berücksichtigen, dass erst die Gesamtschau aller dieser Umstände zu der Schlussfolgerung eines Rechtsmissbrauchs geführt hat. Das bedeutet deshalb nicht ohne weiteres, dass auch ein einzelner Umstand für sich alleine schon ausgereicht hätte.

Die Entscheidung macht andererseits deutlich, dass die weit verbreitete Praxis in den vorformulierten Unterlassungserklärungen die Vertragsstrafe immer mit dem Betrag von EUR 5.100,- anzusetzen durchaus riskant ist, weil diese Vertragsstrafe zumindest im Einzelfall unangemessen hoch sein kann. Ein ähnliches Risikopotential schlummert in äußerst weit gefassten Unterlassungserklärungen, die über die Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung hinaus gehen.

 

posted by Stadler at 16:10  

20.4.12

GEMA vs. YouTube

Das Landgericht Hamburg hat YouTube bzw. Google heute auf Antrag der GEMA dazu verurteilt, es zu unterlassen, sieben Musiktitel öffentlich zugänglich zu machen. Nachdem mittlerweile die offizielle Pressemitteilung des Landgerichts vorliegt, erscheint mir eine erste Einschätzung möglich.

Das Landgericht betrachtet YouTube als sog. mittelbaren Störer – nicht als Täter – der Urheberrechtsverletzung. YouTube ist nach dem Urteil dazu verpflichtet, entsprechende Videos nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung unverzüglich zu sperren und in zumutbarem Rahmen anschließend Maßnahmen zu ergreifen, um erneute Rechtsverletzungen zu verhindern. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher bereits hochgeladener Videoclips besteht nach der Entscheidung des Gerichts aber nicht.

Dennoch sei es YouTube zuzumuten, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu unterbinden, die eine mit dem gemeldeten Musikstück übereinstimmende Aufnahme enthalten. Nach Ansicht des Landgerichts verfügt YouTube bereits über eine entsprechende Software, nämlich ihr eigenes Content-ID-Programm. Dieses Tool muss YouTube nach der Entscheidung des Gerichts allerdings selbst einsetzen und kann die GEMA bzw. die Rechteinhaber nicht darauf verweisen.

Der Logik des Gerichts folgend bedeutet dies folgendes: Wenn die GEMA oder ein Rechteinhaber YouTube auf einen Verstoß aufmerksam macht, dann müsste YouTube im Rahmen des Einsatzes des Programms Content-ID von sich aus den betreffenden Musiktitel in einen geschützten Bereich uploaden, damit anschließend der für die Unterbindung künftiger Uploads notwendige Abgleich durchgeführt werden kann.

Darüber hinaus ist das Landgericht der Meinung, dass YouTube verpflichtet sei, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter soll neu eingestellte Videos herausfiltern, die den Titel als auch den Interpreten der beanstandeten Musikaufnahme enthalten.

Das Landgericht Hamburg versucht sich mit dieser Entscheidung auf der Linie der Internet-Versteigerungs-Entscheidungen des BGH zu bewegen. Ob man YouTube allerdings tatsächlich mit eBay vergleichen und gleichgelagerte Prüfpflichten fordern kann, halte ich zumindest für diskussionswürdig. Es stellt sich außerdem die Frage, ob diese Betrachtung noch mit der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Frage von Filterpflichten sozialer Netzwerke in Einklang zu bringen ist.

Sofern es nicht zu einer wirtschaftlichen Lösung kommt, dürfte damit zu rechnen sein, dass Google/YouTube Berufung gegen das Urteil einlegen wird.

Update vom 25.04.2012:
Das Urteil liegt mittlerweile im Volltext vor. Bezüglich der vom Gericht angenommenen Verpflichtung wird das ausgeführt, was ich bereits aufgrund der Pressemitteilung vermutet hatte. Das Landgericht führt aus:

Es ist der Beklagten insoweit zuzumuten, das jeweils als Rechtsverletzung gemeldete konkrete Video selbst als Referenzdatei in das Content-ID Programm einzustellen und sämtliche künftig hochgeladenen Videos mit übereinstimmenden Musikaufnahmen mittels dieser Software für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sperren. Im Zusammenhang damit ist ein System zu installieren, das im Falle des Widerspruchs eines Nutzers, dessen Video von der Sperrung betroffen ist, eine unmittelbare Klärung zwischen dem Rechteinhaber und dem Nutzer zulässt.

YouTube wird letztlich hier auch zum Verhängnis, dass es mit dem Content-ID-Programm bereits ein eigenes Verfahren zur Unterbindung solcher Rechtsverletzungen in Betrieb hat und sich deshalb schlecht darauf berufen kann, dies sei technisch nicht möglich. Es verbleibt allerdings die interessante Frage, ob man es im Rahmen der Prüfpflichten der Störerhaftung für rechtlich zumutbar hält, dass YouTube das beanstandete Musikvideo selbst als Referenzdatei in das Content-ID-System hochlädt, um anschließend ein Matching durchzuführen, das den weiteren Upload derselben Datei verhindert.

posted by Stadler at 16:18  

5.9.11

LG Köln: Internetzugangsanbieter muss nicht sperren

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 31.08.2011 (Az.: 28 O 362/10) entschieden, dass ein Access-Provider nicht als Störer haftet und die Klage von führenden Tonträgerherstellern abgewiesen. Die Kläger waren der Ansicht, der Provider müsse dafür sorgen, dass seine Kunden keinen Zugang zu  bestimmten“Filesharing-Diensten“ erhalten, was im Ergebnis auf DNS- oder IP-Sperren hinausgelaufen wäre.

Eine solche Sperrverpflichtung hat das LG Köln abgelehnt. Die Errichtung von Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter ist nach Meinung des LG Köln ohne gesetzliche Grundlage mit dem Fernmeldegeheimnis unvereinbar.

Aufgrund der Vielzahl von Rechtsverletzungen im Internet hätte die Etablierung einer entsprechenden Vorsorgepflicht nach Auffassung des LG Köln außerdem zur Folge, dass der Provider eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern einrichten müsste, die wiederum immer neuen Gegebenheiten und neuen Verletzungsformen angepasst werden müssten, was einem Access-Provider nicht zumutbar sei.

Das Gericht betont schließlich noch, dass die geforderten Sperren auch kein taugliches Mittel zur  Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen darstellen. Die mangelnde Tauglichkeit des Mittels wird nach Ansicht des Landgerichts im konkreten Fall auch daran deutlich, dass die Klägerinnen den Klageantrag mehrfach ändern und auf immer neue URL erweitern mussten.

Wie der Fall zeigt, scheut die Musikindustrie auch nicht davor zurück, abwegige Rechtsansichten vor Gericht zu bringen, was hier allerdings noch nicht einmal beim Landgericht Köln zum Erfolg geführt hat.

posted by Stadler at 15:51  

20.4.11

Bei Waldorf Frommer geht es mittlerweile sehr fix

In Sachen Filesharing-Abmahnungen drücken manche Abmahnkanzleien und Gerichte mittlerweile gehörig auf die Tube.

Habe gerade einen Fall bearbeitet, bei dem der Rechtsverstoß am 03.04.20011 stattgefunden haben soll. Bereits am 04.04.2011 (!) hat das Landgericht München I den Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG erlassen, die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer datiert auf den 13.04.2011.

Speziell die Kanzlei Waldorf hat in letzter Zeit scheinbar kräftig Personal eingestellt und man munkelt, dass das auch dem Zweck dient, verstärkt Prozesse zu führen.

posted by Stadler at 18:48  

4.3.11

Du sollst kein falsches Zeugnis geben wider deinen Nächsten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof musste der Diözese Regensburg und Bischof Müller die weltliche Variante des 8. Gebots „Du sollst kein falsches Zeugnis geben wider deinen Nächsten“ erläutern und, dass sie beide gesündigt haben. In der Diktion des VGH (Urteil vom 24.02.2011, Az.: 7 B 10.1272) heißt das:

Die Beklagten haben ihre Pflicht zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit nicht erfüllt

Der Fall ist durchaus kurios. Der Regensburger Bischof Müller hatte in einer Predigt über den religionskritischen Philosophen Michael Schmidt-Salomon wahrheitswidrig behauptet, dieser würde in seinen Schriften die Kindstötung legitimieren. Diese Behauptung wurde anschließend auch über die Website der Diözese verbreitet.

Eine derart großzügige Vorstellung von Meinungsfreiheit praktiziert die Diözese Regensburg bekanntlich aber nur dann, wenn es um die eigenen Äußerungen geht.

(via Archivalia)

posted by Stadler at 22:57  

26.11.10

OLG Köln zu Unterlassungserklärungen gegenüber mehreren Rechteinhabern

Jens Ferner weist auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 11.11.2010, Az.: 6 W 157/10) zu Filesharing-Abmahnungen hin.

Das OLG Köln hält eine Unterlassungserklärung, in der sich der Verletzer nicht nur dazu verpflichtet, künftig keine Werke des abmahnenden Rechteinhabers mehr öffentlich zugänglich zu machen, sondern zusätzlich noch dazu, dasselbe auch im Hinblick auf fünf weitere Rechteinhaber zu tun, für wirksam.

Aus der Entscheidung sollten allerdings keine falschen Schlussfolgerungen gezogen werden. Das Gericht entscheidet immer nur über den konkreten Streitgegenstand. Nachdem die Erklärung gegenüber fünf weiteren Rechteinhabern nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, besagt die Entscheidung auch nichts darüber, ob die Erklärung gegenüber diesen Rechteinhabern, die auch nicht Parteien des Rechtsstreits waren, wirksam sind. Das Oberlandesgericht Köln betont deshalb auch, dass jedenfalls die den Anlass der Abmahnung bildende Tonaufnahme von der Unterlassungserklärung abgedeckt ist. Über mehr hat das Gericht nicht entschieden.

Das OLG Köln bringt also lediglich zum Ausdruck, dass die Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahnenden nicht deshalb unwirksam ist, weil sie sich daneben noch auf weitere Rechteinhaber erstreckt.

Ob die Erklärung darüber hinaus auch gegenüber diesen weiteren Rechteinhabern rechtswirksam ist, lässt das OLG offen.

Warum die freiwillige Abagbe vorbeugender Unterlassungserklärungen aber keinen Königsweg darstellt, habe ich in einem Beitrag für die c’t (zusammen mit Holger Bleich und Joerg Heidrich) erläutert.

posted by Stadler at 14:06  

16.11.10

OLG Hamburg: Keine Haftung von Sevenload

Das Urteil des OLG Hamburg vom 29.09.2010 (Az.: 5 U 9/09) zur Frage der Haftung des Videoportals Sevenload ist nunmehr im Volltext online.

Ein Musikverlag hatte Sevenload auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikvideos in Anspruch genommen.

Das OLG Hamburg vertritt die Ansicht, dass sich Sevenload fremde Musikvideos die von Nutzern eingestellt werden, nicht zueigen macht, weil Sevenload diese Inhalte nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüft und auch anders als in der Entscheidung „Chefkoch“ nicht mit einem eigenen Kennzeichen versieht. Deshalb haftet Sevenload jedenfalls nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung.

Das OLG Hamburg verneint außerdem eine generelle Störerhaftung des Portalbetreibers Sevenload und weist darauf hin, dass eine Handlungspflicht des Portalbetreibers erst dann entsteht, wenn es auf konkrete, rechtswidrige Inhalte hingewiesen wird. Dies entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung des BGH zur Haftung eines Host-Providers und der von Marktplätzen wie eBay.

Der Senat stellt ferner klar, dass Sevenload auch kein Geschäftsmodell verfolgt, das die Rechtsordnung missbilligen würde. Eine im Ergebnis begrüßenswerte Entscheidung.

posted by Stadler at 18:02  

27.10.10

Filesharing: Nur 15 EUR Schadensersatz pro Musiktitel

Das Landgericht Hamburg hatte in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09) über die Höhe des Schadensersatzes in Fällen des Filesharing zu befinden und diesen mit 15 EUR pro Musiktitel eher niedrig festgesetzt. Die Klägerinnen hatte 300 EUR pro Titel gefordert. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Werke bereits 4 Jahre alt waren und das Gericht deshalb nicht mehr von einer übermäßig hohen Nachfrage ausgegangen ist. Andererseits waren Werke der bekannten Künstler Rammstein und Westernhagen betroffen.

Zur Bezifferung des Schadens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie hat das Landgericht auf den GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie auf den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA, zurückgegriffen. Dem werden sich sicherlich nicht alle Gerichte anschließen wollen, zumal in diesen Fällen von anderen Gerichten eine Nutzung in gewerblichem Ausmaß angenommen wird.

Interessant an der Entscheidung ist zudem, dass der ebenfalls als Anschlussinhaber verklagte Vater des Tauschbörsennutzers nicht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde, weil ihn das Gericht nicht als Täter oder Teilnehmer angesehen hat, obwohl er nach Ansicht des Landgerichts als Störer Prüfpflichten verletzt hatte.

posted by Stadler at 18:17  

19.10.10

BVerfG: Unterschiedliche Reichweite von Wort- und Bildberichterstattung

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich wieder einmal mit der Zulässigkeit der Berichterstattung über ein nur dank der Medien weithin bekanntes europäisches Fürstenhaus zu befassen. Nicht dieser Umstand, sondern ein anderer Aspekt macht den Beschluss vom 14.09.2010 (Az.: 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08) berichtenswert.

Das Bundesverfassungsgericht führt nämlich aus, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei einer Bildveröffentlichung weiter reicht als bei einer Wortberichterstattung. Die maßgebliche Passage der Entscheidung lautet:

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (…), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (…). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation – etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch – garantiert (…).

Die Verfassungsbeschwerde der Verlage, die sich gegen die Untersagung der Wortberichterstattung richtete, war deshalb erfolgreich, diejenige, die sich gegen das Verbot der Bildberichterstattung richtete nicht.

posted by Stadler at 17:49  
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