Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.2.09

LG Hamburg: Keine Unterlassungspflicht des Access-Providers

Das Landgericht Hamburg lässt aufhorchen. Wie Thomas Hoeren über seine Mailingliste Netlaw-L berichtet, hat das LG Hamburg (Urteil 12.11.2008, Az.: 308 O 548/08) entschieden, dass Zugangsprovider zwar als Störer einer Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen, dass sie aber nicht auf Unterlassung haften, weil ihnen die effektive Möglichkeit einer Sperrung von Inhalten fehlt. Das klingt doch mal vernünftig.

posted by Stadler at 10:11  

13.2.09

Legal Guide for Bloggers

Die Electronic Frontier Foundation (EFF) hat eine Neuauflage ihres „Legal Guide For Bloggers“ veröffentlicht. Auch wenn das für deutsche Blogger nur bedingt hilfreich ist, kann ein Blick über den großen Teich nicht schaden.

posted by Stadler at 10:03  

12.2.09

EU-Parlament will Urheberrechtsschutz für Musikwerke auf 95 Jahre ausdehnen

Das EU-Parlament möchte die Schutzdauer für Werke der Musik offenbar auf 95 Jahre ausdehnen.
Quelle: Pressemitteilung des Parlaments vom 12.02.2009

posted by Stadler at 17:54  

12.2.09

Aufrechnung mit unbezifferter Schadensersatzforderung

Manche Kollegen heben sich in ihren Schriftsätzen das Beste wirklich für den Schluss auf. Die ermüdende Klageerwiderung beglückt mich schließlich am Ende noch mit der Erklärung, dass gegen die Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet wird. Wie hoch der Schadensersatzanspruch des Beklagten sein soll, schreibt der Kollege aber leider nicht.

Auch in der Korrespondenz mit Anwaltskollegen gibt es immer wieder Dinge, die schlicht meinen Horizont übersteigen.

posted by Stadler at 16:22  

12.2.09

Rechtsmissbrauch, weil der Anwalt mit dem Kläger verwandt ist?

Medien Internet und Recht (MIR) veröffentlicht in seiner neuen Ausgabe ein beachtliches Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 05.11.08 (Az. 18 O 34/08) und eine zustimmende Anmerkung von Martin Rätze zu dieser Entscheidung.

Das Landgericht Bielelfeld hatte sich mit der Frage des Rechtsmissbrauchs bei Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu befassen (§ 8 Abs. 4 UWG). Der Kläger hatte eine Verwendung der alten Widerrufsbelehrung für Fernabsatzgeschäfte abgemahnt.

Das Gericht hat zunächst einen Rechtsverstoß zwar bejaht, diesen aber i.S.v. § 3 UWG nicht als erheblich eingestuft, weshalb nach Ansicht des Gerichts kein zu ahndender Wettbewerbsverstoß vorlag.

Bis dahin erscheint mir die Entscheiung gut vertretbar. Dabei ließ es das Gericht aber nicht bewenden, sondern ergänzte, dass zudem ein Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG vorliegen würde. Als Gründe dafür gab es die verwandschaftlichen Beziehungen von Kläger und Rechtsanwalt an, den mit EUR 10.000 vom Gericht als deutlich überhöht empfundenen Gegenstandswert,zumal die daraus resultierenden Abmahngebühren dreimal so hoch seien wie der Monatsumsatz des Klägers. Als weiteres Indiz nannte das Gericht den Umstand, dass vom Kläger insgesamt 8 Wettbewerber wegen ähnlicher Verstöße abgemahnt worden sind.

Diese Begrüdung halte ich für durchaus erstaunlich. Wenn ich beim Landgericht München I selbst bei kleinen Internethändlern mit einem Streitwert von EUR 10.000,- für eine Unterlassung an den Start gehe, werde ich allenfalls gefragt, warum der Streitwert so moderat angesetzt ist. Und eine klassische Massenabmahnung ist bei 8 Fällen wohl auch kaum anzunehmen. Bleibt der Umstand, dass der Anwalt der Bruder des Klägers ist. Bedenklich. Wenn man die Zurückhaltung berücksichtigt, die die Rechtsprechung ansonsten bei der Annahme von Rechtsmissbrauch an den Tag legt, ist diese Entscheidung mehr als beachtenswert. Zumal es hier für die Klageabweisung ausgereicht hätte, nur die Erheblichkeit nach § 3 UWG zu verneinen.

posted by Stadler at 09:12  

11.2.09

Rechtsunsicherheit 2.0: Haftung des Admin-C

Die Frage ob und in welchem Umfang ein Admin-C für Rechtsverstöße durch die Domain, v.a. aber für Rechtsverletzungen durch den Inhalt der Website, haftet, gehört zu den weiterhin höchst umstrittenen und nicht abschließend geklärten Fragen des Onlinerechts.

Eine Entscheidung des BGH gibt es nicht, die Instanzgerichte entscheiden bislang gegensätzlich, noch nicht einmal eine klare herrschende Meinung ist erkennbar.

Die aktuelle Ausgabe von JurPC veröffentlicht eine neue Entscheidung des Landgerichts Stuttgart und eine zustimmende Anmerkung. die beide eine Störerhaftung des Admin-C für eine sog. Tippfehlerdomain bejahen.

Das Landgericht Stuttgart bezieht sich in seiner Entscheidung wiederum auf die Stellung des Admin-C nach den Registrierungsbedingungen von DENIC und behauptet sodann apodiktisch, der Admin-C habe eine Überprüfungspflicht bei der Eintragung der Domain. Worauf sich diese angebliche Pflicht juristisch stützen soll, erläutert das Landgericht nicht.

Mit Blick auf die tasächliche Stellung des Admin-C ist eine solche Prüfpflicht m.E. kaum begründbar.

Der Admin-C ist nach den DENIC-Richtlinien rechtsgeschäftlicher Vertreter des Domaininhabers gegenüber der DENIC. Die Aufgabe des Admin-C besteht also darin, den Domaininhaber gegenüber der DENIC rechtsgeschäftlich zu vertreten. Mehr nicht. Die Vertretungsmacht die der Admin-C zwingend haben muss, umfasst daher nur rechtliche Erklärungen gegenüber der DENIC.

Angesichts dieser eingeschränkten Stellung des Admin-C ist es nicht eben naheliegend, ihm im Ergebnis dieselben Prüfungspflichten auf potentielle Kennzeichenverletzungen aufzuerlegen, wie dem Domaininhaber selbst. Dieses Ergebnis lässt sich gerade im markenrechtlichen Bereich auch damit begründen, dass für die Erkennung von Kennzeichenverletzungen oftmals umfangreiche und kostspielige Recherchen sowie die Klärung von evtl. schwierigen Rechtsfragen erforderlich sind. Die Gleichstellung der Unterlassungshaftung von Vertretenem und Vertreter führt außerdem dazu, dass man den Vertreter gerade bei Kennzeichenkonflikten mit einem hohen Risiko belastet.

Der Admin-C kann seine Verpflichtung, die Rechtsverletzung durch den Domainnamen – wie im Stuttgarter Fall – zu beseitigen, letztlich nämlich nur durch Löschung der Domain erfüllen. Das beinhaltet aber die Gefahr einer Vertragsverletzung gegenüber dem Domaininhaber.

Zumutbare Prüfpflichten, die eine Haftung als mittelbarer Störer begründen könnten, bestehen deshalb nach richtiger Ansicht nicht.

Auch das öfter vorgebrachte Argument, der Admin-C habe nach den Domainrichtlinien der DENIC die rechtliche Möglichkeit, auf die Domain einzuwirken, ist unzutreffend. Die AGB der DENIC gestalten das Vertragsverhältnis der DENIC zum Domaininhaber aus, mehr nicht. Sie besagen nichts über die Rechtsbeziehung zwischen Domaininhaber und Admin-C. Und zwischen Admin-C und DENIC besteht ohnehin kein Vertragsverhältnis. Demzufolge können diese DENIC-Richtlinien dem Admin-C auch keine rechtliche Befugnis geben, über den Eintragungsinhalt zu disponieren. Seine Befugnis rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, leitet sich allein von seinem Geschäftsherrn, dem Domaininhaber ab.

Die Entscheidungen, die ein Haftung des Admin-C bejahen, offenbaren immer nur eine gewisse Hilflosigkeit der Gerichte, weil man meint, dass doch schließlich irgendjemand haften muss. Rechtsdogmatisch überzeugend sind sie aber allesamt nicht.

Meine Ansicht habe ich in zwei Fachaufsätzen ausführlicher dargelegt (K & R 2008, 695; CR 2004, 521).

posted by Stadler at 12:50  

11.2.09

Update zum Schäuble-Hack

Die gehackte Website von Wolfgang Schäuble war immerhin bis kurz nach 9 Uhr online und mit einem dicken Link zu vorratsdatenspeicherung.de versehen. Und gerade ist die Site bzw. der Server gar nicht mehr erreichbar. Herr Schäuble wusste sich offenbar jetzt gar nicht mehr anders zu helfen.

Was soll uns das sagen? Ein Innenminister, dessen Site schon zum 3. Mal gehackt wird und der 12 Stunden braucht, um einen Hack seiner Website überhaupt zu erkennen und dann einfach die Site vom Netz nimmt.

Kann man die Sicherheit eines ganzen Landes wirklich jemandem überantworten, der nicht einmal in der Lage ist, seine eigene Website abzusichern?

posted by Stadler at 09:39  

11.2.09

Positionspapier des BVDW zur Sperrung kinderpornografischer Inhalte im Internet

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) hat ein Positionspapier zur Frage der Sperrung kinderpornografischer Inhalte im Internet veröffentlicht.

Der Verband bekräftigt darin seine ANsicht, dass Sperrungsanordungen gegen Access-Provider und auch Modelle einer „freiwilligen“ vertraglichen Verpflichtung der Provider wie sie der Familienministerin von der Leyen vorschweben, mit dem geltenden Recht nicht vereinbar sind.

posted by Stadler at 09:27  

11.2.09

Sturm im Wasserglas

Nachdem einge wegen einer Abmahnung eines Newsportals durch C&A wegen eingeblendeter Googlewerbung schon das Ende des Google-Werbenetzwerks gekommen sahen, hat C&A nunmehr die Abmahnung zurückgezogen. Wieder mal viel Wind um nichts.
Quelle: die-topnews.de

posted by Stadler at 09:22  

10.2.09

BPatG: Kein Markenschutz für (regionale) Zeitungstitel

Das Bundespatentgericht hat einer Reihe von regionalen Tageszeitungen wie „Traunsteiner Tagblatt“ den markenrechtlichen Schutz versagt. Nach Ansicht des BPatG fehlt diesen Titeln jegliche Unterscheidungskraft.
BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 45/07 – Traunsteiner Tagblatt
BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 46/07 – Traunsteiner Wochenblatt
Übersicht bei Rechtsanwalt Breuer

posted by Stadler at 21:49  
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