Wie Heise meldet, wartet der Gesetzesentwurf zur Blockade von kinderpornografischen Websites mit einer Überraschung auf. Nach dem Gesetz sollen nämlich nur solche Inhalte auf die Sperrliste, die außerhalb der EU gehostet werden.
Vermutlich ist das der Versuch, die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme und des gesamten Gesetzes zu vermeiden. Denn die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt u.a., zunächst das am Besten geeignete Mittel zu wählen.
posted by Stadler at 16:38
Der Sachverhalt war noch merkwürdiger, als es der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 23.03.09 erahnen lässt.
Der Beschuldigte hatte keineswegs unmittelbar auf kinderpornografische Inhalte verlinkt und noch nicht einmal direkt auf eine ausländische Sperrliste, sondern vielmehr nur auf einen Beitrag in dem Blog Schutzalter, der sich seinerseits mit den dänischen Kinderporno-Sperrlisten beschäftigt und sich insgesamt kritisch mit der dänischen Sperrdiskussion auseinandersetzt. Dieser Blogger hatte im Rahmen seines Beitrags einen Link auf wikileaks.org gesetzt. Gegen den Betreiber des Blogs wird übrigens auch ermittelt.
Das Amtsgericht Pforzheim (Az.: 8 Gs 7/09) erließ wegen dieses Sachverhalts am 30.01.2008 einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Beschuldigten, der nunmehr vom Landgericht Karlsruhe in der Beschwerdeinstanz bestätigt worden ist.
Von einem gezielten Link auf strafbare Inhalte kann hier freilich gar keine Rede sein. Das macht aber nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe auch nichts. Im Beschluss heißt es hierzu wörtlich:
„Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind“
Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist wirklich und wahrhaftig ein Trauerspiel. Es soll also jetzt schon eine Kette von Links – wieviele Zwischenglieder dürfen es denn sein? – ausreichen, um eine Strafbarkeit wegen der Zugänglichmachung strafbarer Inhalte bejahen zu können. Der Durchsuchungsbeschluss mag dadurch begünstig worden sein, dass der Beschuldigte nach den Ausführungen in der Entscheidung einschlägig vorgeahndet ist. Das führt aber nicht zur Rechtmäßigkeit des Beschlusses.
Wenn man solche Vorgänge sieht, dann bekommt man eine Ahnung davon, weshalb die Sperrlisten in anderen europäischen Staaten angeblich so erfolgreich funktionieren. Man konstruiert mit deren Hilfe neue Straftaten, die es sonst gar nicht gegeben hätte und verfolgt diese dann mit Durchsuchungsanordungen. Mit der Bekämpfung von Kinderpornografie hat das aber nichts zu tun.
Allen, die darauf hoffen und vertrauen, dass unsere Polizei und Staatsanwaltschaft Kinderpornografie im Internet effektiv bekämpft, muss bei solchen Vorgängen angst und bange werden.
Update: Zur Ergänzung noch der Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts Pforzheim
posted by Stadler at 10:45
Der Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Technologie hat am 24.03.2009 seine Beschlussempfehlung und seinen Bericht zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vorgelegt.
Eine Übersicht gibt es bei tk-recht.de
Die Beschlussempfehlung
posted by Stadler at 19:10
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Bilder sagen hier mehr als ein langer Text. Guter Beitrag von „Direkte Aktion“.
posted by Stadler at 15:58
posted by Stadler at 15:39
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Bilder sagen hier mehr als ein langer Text. Guter Beitrag von „Direkte Aktion“.
posted by Stadler at 14:58
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posted by Stadler at 14:39
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Angela Merkel scheint nicht viel von Onlinewahlkampf halten und will im Wahlkampf nicht twittern und auch keine Fragen von Wählern in einem Videoblog beantworten, heißt es von der Pressestelle der Kanzlerin.
Vielleicht ist das ja auch besser so. ;-)
posted by Stadler at 14:06
Das WIPO Arbitration and Mediation Center hat einen Antrag auf Übertragung der Domain „virtualsex.com“ abgelehnt. Wie überraschend. ;-)
posted by Stadler at 10:07
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 05.03.09 (Az.: 6 U 221/08) entschieden, dass das sog. „Screen-Scraping“ weder gegen den Datenbankschutz der §§ 87 a ff. UrhG noch gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Die Tätigkeit der Antragstellerin war dadurch gekennzeichnet, dass sie die Internetseite der Antragsgegnerin, einer Fluggesellschaft, auf das von ihrem Kunden gewünschtes Flugziel sowie die gewünschte Flugzeit durchsucht und ausgelesen hat, die gefundene Flugverbindung sowie den von der Antragsgegnerin geforderten Flugpreis dann auf ihrer eigenen Internetseite anzeigt und ihrem Kunden die unmittelbare Absendung des Buchungsauftrags ermöglicht hat. Das ist nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht zu beanstanden.
Die Leitsätze des OLG Frankfurt:
1. Die Vermittlung von Flugtickets durch ein anderes Unternehmen im Wege des sogenannten Screen-Scrapings ist grundsätzlich auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Flugunternehmen diesen Vertriebsweg nicht wünscht; insbesondere kann hierin weder eine Verletzung des „virtuellen Hausrechts“ des Flugunternehmens an seiner Internetseite noch ein Verstoß gegen die Datenbankrechte (§ 87 b UrhG) des Flugunternehmens gesehen werden.
2. Die durch das Flugunternehmen aufgestellte pauschale Behauptung, die Vermittlung von Flugtickets im Wege des Screen-Scrapings sei rechtswidrig, stellt daher ebenso eine wettbewerbswidrige Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) dar wie die Ankündigung, auf diese Weise erworbene Flugtickets zu stornieren, und die Stornierung solcher Flugtickets.
Ein ähnliches Verfahren habe ich vor einiger Zeit in Berlin gegen eBay geführt, das in der Berufungsinstanz beim Kammergericht leider ohne Urteil endete, weil eBay in letzter Minute seinen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgenommen hatte, um einem klageabweisenden Urteil zu entgehen.
posted by Stadler at 12:04
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