Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.3.09

LG Karlsruhe: Durchsuchung wegen mittelbaren Links auf dänische Sperrliste war statthaft

Der Sachverhalt war noch merkwürdiger, als es der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 23.03.09 erahnen lässt.

Der Beschuldigte hatte keineswegs unmittelbar auf kinderpornografische Inhalte verlinkt und noch nicht einmal direkt auf eine ausländische Sperrliste, sondern vielmehr nur auf einen Beitrag in dem Blog Schutzalter, der sich seinerseits mit den dänischen Kinderporno-Sperrlisten beschäftigt und sich insgesamt kritisch mit der dänischen Sperrdiskussion auseinandersetzt. Dieser Blogger hatte im Rahmen seines Beitrags einen Link auf wikileaks.org gesetzt. Gegen den Betreiber des Blogs wird übrigens auch ermittelt.

Das Amtsgericht Pforzheim (Az.: 8 Gs 7/09) erließ wegen dieses Sachverhalts am 30.01.2008 einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Beschuldigten, der nunmehr vom Landgericht Karlsruhe in der Beschwerdeinstanz bestätigt worden ist.

Von einem gezielten Link auf strafbare Inhalte kann hier freilich gar keine Rede sein. Das macht aber nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe auch nichts. Im Beschluss heißt es hierzu wörtlich:
„Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind“

Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist wirklich und wahrhaftig ein Trauerspiel. Es soll also jetzt schon eine Kette von Links – wieviele Zwischenglieder dürfen es denn sein? – ausreichen, um eine Strafbarkeit wegen der Zugänglichmachung strafbarer Inhalte bejahen zu können. Der Durchsuchungsbeschluss mag dadurch begünstig worden sein, dass der Beschuldigte nach den Ausführungen in der Entscheidung einschlägig vorgeahndet ist. Das führt aber nicht zur Rechtmäßigkeit des Beschlusses.

Wenn man solche Vorgänge sieht, dann bekommt man eine Ahnung davon, weshalb die Sperrlisten in anderen europäischen Staaten angeblich so erfolgreich funktionieren. Man konstruiert mit deren Hilfe neue Straftaten, die es sonst gar nicht gegeben hätte und verfolgt diese dann mit Durchsuchungsanordungen. Mit der Bekämpfung von Kinderpornografie hat das aber nichts zu tun.

Allen, die darauf hoffen und vertrauen, dass unsere Polizei und Staatsanwaltschaft Kinderpornografie im Internet effektiv bekämpft, muss bei solchen Vorgängen angst und bange werden.

Update: Zur Ergänzung noch der Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts Pforzheim

posted by Stadler at 10:45  

26 Comments

  1. Über eine Kette von Links ist auch das LG Karlsruhe nachweislich mit wikileaks.org und Folgenden verknüpft.

    Comment by Anonymous — 30.03, 2009 @ 12:20

  2. … ist doch wunderbar … mit einem solchen Urteil kann man die Wohnung jedes Webseitenbetreibers, der Links zu anderen Seiten auf seiner Internetseite veröffentlicht wegen Gefahr im Verzug durchsuchen. Denn irgendwo in der Kette findet sich sicher ein Link auf Wikipedia (der dann auch wieder auf Wikileaks verlinkt. Ich könnte mir vorstellen, dass auch Hausdurchsuchungen bei einem Großteil der MySpace StudiVZ, Lokalisten & Facebook-Usern mit diesem Urteil möglich wäre … auch da schafft man es sicher in wenigen "Verkettungen" bis zu wikilieaks.

    Solche Entscheidungen sind ein Grauen für die freie Meinungsäußerung und das Recht auf Information – zwei entscheidende Grundlagen für eine funktinierende Demokratie und es hilft keinen Schritt im Kampf gegen Kinderpornographie.

    Wie schon im Blogpost erwähnt frage ich mich wann die Polizei und Staatsanwaltschaft endlich ihre Ressourcen dafür verwendet effektiv gegen Kinderpornographie vorzugehen. Mit den heutigen gesetzlichen Regelungen und der internationalen Zusammenarbeit könnte man sehr wohl die Webseiten abschalten die KiPo bereithalten – einen abgeschalteten Server kann man nicht umgehen wie einen Filter.

    Comment by Anonymous — 30.03, 2009 @ 12:38

  3. Wie wäre es, wenn Ihr einfach mal das Urteil lesen würdet (statt einzelne Zitate aus dem Zusammenhang zu reißen)?

    Der Betroffene hat mittels Sprungmarken direkt zu einem Link verlinkt, der dann unmittelbar auf die Seiten mit dem strafbaren kinderpornographischen Inhalt führt.

    Comment by Gerd — 30.03, 2009 @ 12:59

  4. @Gerd: Lerne lesen! Zwischen dem Betroffenen und den Inhalten, denen Kipo unterstellt wird, befanden sich 2 Seiten.

    Comment by Anonymous — 30.03, 2009 @ 14:03

  5. OOPS: MeinTe zwischen der Seite des Betroffenen usw.

    Comment by Anonymous — 30.03, 2009 @ 14:05

  6. @Gerd: Nein hat er nicht.
    Ich habe den Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts jetzt auch noch eingestellt. Daraus ergibt sich der Sachverhalt recht klar.

    Comment by Pavement — 30.03, 2009 @ 15:04

  7. Interessant – das hiesse ja das man dies beliebig ausweiten könnte.

    x linkt zu y linkt zu z linkt zu a.

    x hat von a keine Ahnung, und wird bestraft.

    Das sollte man deutlich sagen – das ist eine Form von Zensur unter dem Vorwand von „Kinderpornographie-Schutz“. Bei letzterem existiert ja nicht einmal eine Industrie dahinter, aber es ist ein emotionales Thema das von Politikern ausgenutzt wird.

    Eine Durchsuchung ist ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre, und wenn kein Beweismaterial gefunden wird das auch in einem Prozess zur Anwendung kommt, dann war die Aktion sinnlos, hat Steuergeld gekostet, und Recht auf Privatsphäre verletzt – wie doch auch hier.

    Comment by shevegen — 30.03, 2009 @ 15:22

  8. Dann ist jetzt verlinken auf Google auch nicht mehr erlaubt, weil man da nach wikileaks suchen kann und von dort aus über die Hauptseite …

    Adsense ist dann in Deutschland wohl auch Geschichte …

    Comment by Oliver — 30.03, 2009 @ 16:55

  9. Da kann man nur hoffen, dass niemand auf Google verlinkt…Man überlege was für Straftatsbestände sich daraus generieren lassen.

    Comment by Anonymous — 30.03, 2009 @ 17:00

  10. http://www.landgericht-karlsruhe.de/
    -> Service -> Weblinks -> Insolvenzverfahren online
    https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/
    -> Links -> Bundesministerium der Justiz
    http://www.bmj.bund.de
    -> Service -> Links -> Bundesverfassungsgericht
    http://www.bundesverfassungsgericht.de
    -> Impressum -> Institut fuer Rechtsinformatik
    http://rechtsinformatik.jura.uni-saarland.de/
    -> Universitaet des Saarlandes
    http://www.uni-saarland.de/en
    -> Staff -> Wir ueber uns -> Alumni -> Amicale 4.6 -> Zurück zur Startseite der Fachrichtung 4.6
    http://fr46.uni-saarland.de/index.php?id=252
    -> Viren-/Hoax-Service -TU-Berlin
    http://www2.tu-berlin.de/www/software/hoax.shtml
    -> Presseanfragen -> grimme
    http://www.grimme-institut.de/html/
    -> Grimme Online Award -> Rueckblick -> 2007 -> Stefan Niggemeier – Blog
    http://www.stefan-niggemeier.de/blog/
    -> Links -> wirres.net
    http://wirres.net/
    -> http://wirres.net/article/articleview/5165/1/6/ -> "Schönes neues Netz – Deutschland im Jahre 2015"
    http://www.spiegelfechter.com/wordpress/508/deutschland-im-jahre-2015
    -> f!xmbr (unter Blogroll)
    http://www.fixmbr.de/
    -> Lesestoff -> Fefe
    http://blog.fefe.de/
    -> http://blog.fefe.de/?ts=b72e0674 -> "LG Karlsruhe…"
    http://www.internet-law.de/2009/03/lg-karlsruhe-durchsuchung-wegen.html

    Und hier ist dann der finale Link auf Schutzalter. Besonders am Anfang und Ende der Kette ist da sicher noch Optimierungspoten
    tial :)

    Comment by Anonymous — 30.03, 2009 @ 17:24

  11. @Pavement: Hat er doch. So steht es jedenfalls im Beschluss des LG, und im Beschluss des AG (der arg kurz geraten ist) steht jedenfalls nichts entgegenstehendes (genau genommen trifft das AG dazu gar keine weiteren Ausführungen; das dürfte auch der Grund sein, warum das LG diese ergänzt hat). Mag ja sein, dass die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des LG falsch ist – aber das kann man ohne Kenntnis des kompletten Sachverhalts, namentlich der Akten, nicht feststellen.

    Der Beschluss des LG an sich ist nachvollziehbar und vernünftig. Wer einen Link auf KiPo setzt und sich diese zueigen macht, leistet Beihilfe zu deren Verbreitung, egal, ob er direkt linkt oder über eine Kette von Blogbeiträgen. Das ist nachvollziehbar; warum sollte es strafbar sein, direkt auf die Sperrliste bei Wikileaks zu verlinken, aber nicht, wenn man nur auf einen Blogbeitrag mit einem entsprechenden Link verweist? Dass auch Kettenlinks strafbar sind, ist m.E. zutreffend und erfasst die Struktur des WWW, gerade aber auch der sog. „Blogosphäre“, sehr zutreffend. (Wer kennt nicht die gezielten Links auf eine Googlesuche? „Ich darf auf XXX keinen direkten Link setzen, aber klick mal auf diesen Link hier und dann auf den dritten Link von oben auf der Ergebnisseite“. Das soll dann nicht mehr strafbar sein, wenn der direkte Link auf XXX strafbar ist? Das wäre ja lachhaft.) Insofern sind die Ausführungen zum objektiven Tatbestand m.E. auch eher trivial.

    Entscheidend ist doch etwas ganz anderes, nämlich der subjektive Tatbestand. Es genügt ja gerade nicht, auf Google, Wikileaks oder ein Blog zu verweisen, denn natürlich ist die Wahrscheinlichkeit hoch, daß jede Webseite irgendwie schon mit jeder anderen verlinkt sein wird, wenn die Kette nur genügend lange geht. Darum geht es aber nicht, und das hat das LG Karlsruhe, auswärtige Strafkammer Pforzheim, auch ausgeführt: entscheidend ist der Vorsatz und damit die Frage, was wusste und wollte der Linksetzer, als er seinen Link setzte?

    Und dazu schreibt das LG Karlsruhe, der Linksetzer habe nicht das Blog allgemein, sondern einen ganz bestimmten Teil über „Sprungmarken“ – dazu müßte man den Sachverhalt genauer kennen, aber es klingt nach Anchors – verlinkt, die Ausführungen um den Link herum in seinem Blog paßten zu der Annahme des Zueigenmachens, und er sei zudem einschlägig schon wegen Besitz und Verbreitung von KiPo vorbestraft. Das deutet nun sehr gezielt darauf hin, daß er genau deshalb auf das „Schutzalter“-Blog verlinkt hat, um damit seine Nutzer weiter zu genau der Seite von wikileaks.org zu leiten, auf der (jedenfalls auch) KiPo verlinkt ist. Ob er damit bei der Verbreitung von KiPo helfen wollte (was asgesichts der Vorstrafen nicht völlig fern liegt) oder es nur wissentlich tat, ist für den Vorsatz dann unerheblich. Zumindest begründet es einen Verdacht der entsprechenden Strafbarkeit.

    Und mit diesem Ergebnis – selbst wenn es „ich darf nicht wissentlich Kinderpornographie verlinken, auch nicht über Umwege“ lauten sollte – kann man m.E. durchaus gut leben.

    @tial: Der Beitrag zeigt sehr schön, wie gut die Abwägung des LG Karlsruhe funktioniert. :)

    -thh

    Comment by Anonymous — 30.03, 2009 @ 17:30

  12. Zu diesem Thema, so finde ich, passt ganz gut die Studie, daß jeder mit jedem auf dieser schönen Welt über max. 7 Ecken bekannt ist…

    Comment by Anonymous — 30.03, 2009 @ 19:54

  13. Es gibt eine Studie deren Quelle ich gerade nicht parat habe. Die besagt, dass die maximale Linktiefe etwa 16 links tief ist. Insofern lässt sich nach dem Wortlaut des Urteils jedem Netizen jedes Document im Web zurechnen. Das wird ein Spass.
    Übrigens gab es ein solches Urteil schon 1998 zum Wettbewerbsrecht. Damals war einer DE-Filiale einer US Firma der Link zur Muttergesellschaft zum Verhängnis geworden. Denn die US-website der US-Muttergesellschaft enthielt US-vergleichende Werbung, was natürlich nach DE-Wettbewerbsrecht unzulässig war und konsequent geahndet wurde.

    Comment by Rigo Wenning — 30.03, 2009 @ 21:11

  14. Als juristischer Laie interessiert mich, ob dieses Urteil anfechtbar ist bzw. ob in Erwägung gezogen wird, es anzufechten. Und, falls nicht, was es für eine juristische Bedeutung für Deutschland besitzt, schließlich eröffnet es eine neue Hexenjagd. Danke.

    Comment by Anonymous — 30.03, 2009 @ 22:08

  15. thh: Diese Begründung kann ich durchaus nachvollziehen, auch wenn ich sie dennoch kritisch sehe. Und sicherlich kommt es auf den Einzelfall an. In diesem Fall geht es ja wohl angeblich um den K13-Gründer, da kann ich zumindest nachvollziehen, dass man da ein wenig strenger urteilt. Aber, um das wieder zu relativieren, auch wenn ich es nachvollziehen kann: das sollte dennoch keinen Unterschied in der Praxis machen.

    In dem konkreten Fall dürfte es vor allem auch um ein Geplenkel zwischen Carechild und K13 gehen, insofern sollte man da in alle Richtungen vorsichtig sein. Von daher geht es natürlich zumindest einer beteiligten Partei darum, gegen jemanden vorzugehen, gegen den man anders nicht vorgehen kann („Ha, so kriegen wir ihn dran!“). Ob das gut oder schlecht ist sei mal dahingestellt.

    Wir wissen nicht, was in dem betreffenden Blog-Eintrag wirklich stand. Insgesamt aber halte ich ein Vorgehen gegen entsprechende Berichte nicht generell für vertretbar. Es ist ja bekannt, dass auf den einschlägigen Listen kaum strafbare Kinderpornographie zu finden ist, wie beispielsweise die bekannte Analyse der finnischen Liste zeigt.

    Letztendlich geht es doch darum, wie wir in einer Demokratie mit so etwas umgehen. Klar ist: aufgrund der Sperr-Wünsche gibt es eine öffentliche Diskussion. Und es gibt Sperr-Listen aus anderen Ländern. Zu der öffentlichen Diskussion gehört, dass man sich auch mit dem, was in anderen Ländern auf der Liste steht, auseinander setzen muss. Jetzt ist dies aber bei diesem Thema besonders heikel …

    Nun, Du kennst ja die Urteile vom LG und OLG Stuttgart bzgl. meines Link-Verfahrens. Da war klar: hier trifft die Sozialadequats-KLausel aus § 86 (3) zu; bei Kinderpornographie haben wir sowas nicht direkt, aber §86 (3) ergibt sich meines Erachtens direkt auf GG Art. 5. Von daher wäre entsprechendes auch hier zu beachten.

    Wie soll man denn anders über die Sperr-Thematik diskutieren, wenn man nicht auch die Listen aus anderen Ländern – oder wenn es so weit ist auch die aus Deutschland – thematisieren kann?

    Bei einem bekannten Pädophilen kann ich persönlich es noch nachvollziehen wenn man sagt: OK, der hat bestimmt was auf dem Rechner, also schaun wir mal. Auch wenn ich dabei Bauchschmerzen habe. Aber wenn es keine sonstigen Anhaltspunkte gibt, kann und darf die Thematisierung oder (indirekte) Verlinkung der Liste meiner Ansicht nach keine strafrechtlichen Konsequenzen haben.

    Wenn jemand auf den entsprechenden Bericht bei heise online oder SPIEGEL ONLINE verlinkt und schreibt: „Geil, da gibts geile Kinderpornos!!!“ dann dürfte das natürlich was anderes sein (außer es ist eindeutig Satire ;-) ).

    Comment by Alvar — 30.03, 2009 @ 22:42

  16. Ohne das Urteil gelesen zu haben:
    So wie auch die Eltern eine Ursache (=kausal) für später begangene Straftaten ihrer Kinder gesetzt haben, ist selbstverständlich auch hier die Kausalität gegeben. Fraglich ist eher die objektive Zurechnung…

    Comment by Anonymous — 31.03, 2009 @ 00:02

  17. Stimme meinem Vorredner zu. Objektiv zurechenbar ist sowas in gar keinem Fall.

    Viel wichtiger meiner Meinung nach: Was ist mit dem Disclaimer? Soll nicht ganz genau vor so einem Fall dieser nette Satz, den wir von jeder Website kennen, „Ich bin nicht verantwortlich für den Inhalt verlinkter Seiten“ schützen? Was, wenn sich der Inhalt verändert und vorher noch kein Link zu pornographischem Inhalt vorhanden war?
    Für mich ist dieses Urteil ganz klar unhaltbar, selbst wenn man den Vorsatz bejaht UND zugesteht, dass er Sprungmarken gesetzt hat – das stellt das gesamte bisherige System in Frage!

    Comment by Jesus — 31.03, 2009 @ 00:20

  18. Was wohl google in zukunft hinnehmen muss an hausdurchsuchungen ?

    Comment by Kay — 31.03, 2009 @ 00:53

  19. Nicht Google, sondern JEDER von uns!

    Ich habe damals schon gesagt, das Besitzverbotsgesetz bedeutet die faktische Abschaffung der Unverletzlichkeit der Wohnung. Aber da hat niemand zugehört.

    Comment by Anonymous — 31.03, 2009 @ 01:46

  20. Es wird Zeit das Heil in der Flucht zu ergreifen. Goodbye Germany.

    Comment by Anonymous — 31.03, 2009 @ 09:15

  21. @thh:
    Es geht im juristischen Sinne zunächst um eine Frage der Kausalität. Das Landgericht Karlsruhe stellt nur auf die „sine qua non“ Formel ab. Danach wäre Tim Berners-Lee für Links auf rechtswidrige Inhalte auch kausal. Jeder Stundent im 2.Semster weiß, dass die sog. Äquilvalenztheorie einer normativen Begrenzung darf, weil ansonten nahezu jedes Verhalten als kausal angesehen werden kann. Die Frage ist also, wielange man eine Linkkette als zurechenbare Setzung einer Ursache betrachten kann.

    Der Argumentationsansatz des Landgerichts Karlsruhe führt anschließend interessanter Weise nicht über ein Zugänglichmachen, sondern über das altbekannte Konstrukt des Zueigenmachens. Macht sich jemand also kinderpornografische Inhalte zu eigen, weil er auf einen Blogbeitrag linkt, der sich kritisch mit Zugangssperren auseinandersetzt, nur weil dieser Blogbeitrag dann auf Wikileaks verweist? Ich kann mir vorstellen, dass sehr viele Blogger auf den Beitrag bei Schutzalter verwiesen haben. Haben sie sich damit Kinderpornografie zu eigen gemacht? Als ich diesen Beitrag hier geschrieben habe, habe ich mir für einen Moment überlegt, ob ich den Beitrag von Schutzalter ebenfalls verlinken soll, um zu sehen, ob ich mir damit ein Ermittlungsverfahren und eine Durchsuchung einhandle.

    Vielleicht sollte man den Text des Beschlusses des LG Karlsruhe Stück für Stück lesen. Man merkt dabei sehr deutlich, wie hoch das Maß der technischen Ahnungslosigkeit der Richter ist.

    Niemand ist übrigens gem. § 7 TMG verantwortlich, wie das Landgericht behauptet. Das TMG begründet keinerlei Verantwortlichkeit. Das ist einfach juristischer Unfug.

    Der Beschluss enthält noch einige Schmankerl dieser Art.

    Comment by Pavement — 31.03, 2009 @ 10:26

  22. Damit wird auch jeder Link auf eine Suchmaschine zum „Kettenanfang“, und nach dem Urteil auch automatisch zur Haftungssache des Verlinkers auf die Suchmaschine.

    Comment by Anonymous — 31.03, 2009 @ 15:27

  23. http://www.heise.de/newsticker/foren/S-In-10-Schritten-vom-deutschen-Rrrrrrechtsstaat-zu-strafbaren-Inhalten/forum-156379/msg-16519289/read/

    Ergo:
    Sauberer Schuss ins Knie vom dem Gericht.

    Comment by Anonymous — 31.03, 2009 @ 16:50

  24. In 13 Schritten vom Landgericht Karlsruhe zur australischen Sperrliste:

    LG Karlsruhe
    > http://www.lgkarlsruhe.de

    Klick auf "Service"
    > http://www.lgkarlsruhe.de/service/PB/menu/1160525/index.html?ROOT=1160451

    Klick auf "Links"
    > http://www.lgkarlsruhe.de/servlet/PB/menu/1160538/index.html

    Klick auf "Homepage Oberlandesgericht Karlsruhe"
    > http://www.olgkarlsruhe.de/servlet/PB/menu/1180141/index.html

    Klick auf "Behandlungsinitiative Opferschutz"
    > http://www.olgkarlsruhe.de/servlet/PB/menu/1199460/index.html?ROOT=1180141

    Klick auf "Behandlungsinitiative Opferschutz" (nochmal)
    > http://www.behandlungsinitiative-opferschutz.de/index.php?option=com_frontpage&Itemid;=1

    Klick auf "WIKI BIOS-BW" links im Hauptmenü
    > http://bios-bw.de/index.php?option=com_wrapper&Itemid;=290

    Klick auf "Sexualstraftäter" im 1. Absatz
    > http://de.wikipedia.org/wiki/Sexualstrafrecht

    Klick auf "kinderpornographischer" im Abschnitt "Tatbestände"
    > http://de.wikipedia.org/wiki/Kinderpornographie

    Klick auf "Kontroverser "Insider"-Bericht" am Seitenende
    > https://secure.wikileaks.org/wiki/Einblicke_in_die_Kinderpornoszene

    Klick auf das Wikileaks-Logo oben links
    > https://secure.wikileaks.org/wiki/Main_Page

    Klick auf „Australian government secret ACMA internet censorship blacklist, 18 Mar 2009“
    >https://secure.wikileaks.org/wiki/Australian_government_secret_ACMA_internet_censorship_blacklist%2C_18_Mar_2009

    Klick auf „current site“ im ersten Abschnitt „download from“
    > https://secure.wikileaks.org/leak/acma-secret-blacklist-18-mar-2009.txt

    …schon liegt nach 20 Sekunden Klicken ein ausreichender Grund für
    eine Hausdurchsuchung vor.

    Comment by Anonymous — 1.04, 2009 @ 13:27

  25. {satire}Es ist nach der Verkehrssitte zu erwarten, dass die Richter des LG Karlsruhe den Tatbestand, also das Bestehen der Sprungmarken bzw. Links überprüft haben.
    Somit ist es wahrscheinlich, dass sich die rechtswidrigen Inhalte im Cache der Dienst-PCs befinden und die Richter diese Inhalte besitzen, somit zu eigen machen bzw. diese zur Verbreitung bereit stellen.
    Da ein Cache leicht gelöscht werden kann und somit Beweismittel vernichtet werden können besteht also Gefahr im Verzug. Daher sollte umgehend eine Durchsuchung und Beschlagnahmung der dienstlichen und privaten PCs der betroffenen Personen ohne vorherige richterliche Anordnung erfolgen.{/satire}

    Comment by Michael — 2.04, 2009 @ 11:53

  26. Das Opfer dieser offenkundigen Justizkriminalität sucht nach einem Verfassungsrechtler der ihn bei der Sache unterstützen kann. Als Hartz IV Empfänger – und das unterstelle ich mal als Behördenbekannt – kann er sich entsprechende Vertretung derzeit nicht leisten.

    Wer helfen möchte: Ich stelle gerne den persönlichen Kontakt her:

    Email an : Joshuareloaded@gmx.de

    Comment by Anonymous — 2.04, 2009 @ 12:13

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.