Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.6.09

Steinmeier spammt im Wahlkampf

Mit der Internetkompetenz, die sich die SPD so gerne auf die Fahnen schreibt, scheint es nicht weit her zu sein. Zumindest nicht, was den Spitzenkandidaten angeht. Denn Frank-Walter Steinmeier verschickt offenbar unaufgeforderte Wahlwerbung per E-Mail. Das aber ist z.B. nach der Rechtsprechung des OLG München rechtswidrig. Mit solchen Komzepten wird man bei der Netzgemeinde nicht punkten.

posted by Stadler at 17:10  

3.6.09

Das Internet ein rechtsfreier Raum?

Die Zeit hält große Stücke auf ihre Debattenkultur, weshalb man bei Zeit Online ein Spezial zum „Kulturkampf im Netz“ eingerichtet hat, in dem verschiedene Autoren durchaus gegensätzliche Ansichten zum Besten geben.

Unlängst forderte dort Heinrich Wefing, dass das Internet endlich allen Regeln des Rechtsstaats unterworfen werden müsse. Wefing stellt hierzu folgende Frage: „Wieso hat es fast zwanzig Jahre gedauert, bis öffentlich formuliert wird, was doch eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist: dass das Netz kein rechtsfreier Raum ist. Dass im Cyberspace dieselben Gesetze gelten wie in der realen Welt.

Wenn man diese Zeilen liest, drängt sich zunächst die Frage auf, wo der Autor die letzen 15 Jahre verbracht hat. Das Postulat, wonach das Internet kein rechtsfreier Raum sein dürfe, existiert in Deutschland mindestens seit der Diksussion um die erste Fassung des Teledienstegesetzes, also jedenfalls seit 1997 und wird seither mantraartig wiederholt.

Dass das Internet zu keiner Zeit rechtsfrei war und, dass auch die Unterstützer der Petition gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen keine Rechtsfreiheit fordern, wird dabei aus durchaus ideologischen Gründen gerne unterschlagen.

Während also über die Frage, ob das Internet rechtsfrei ist oder sein darf seit langer Zeit diskutiert wird, erachtet man den zweiten Aspekt, nämlich den des Internets als Raum wohl nicht als diskussionswürdig.

Aber gerade die Idee vom virtuellen Raum oder dem Cyberspace verstellt den Blick auf einige zentrale Aspekte des angeblich tobenden Kulturkampfs. Man mag bestimmte Communities und Plattformen als (virtuelle) Räume betrachten. Davon zu trennen ist aber die technische Infrastruktur. Und genau die bildet den Anknüpfungspunkt der staatlichen Regulierung von Inhalten.

Wer postuliert, im Internet müssten alle Regeln des Rechtsstaats umgesetzt werden, meint in Wahrheit, dass technische Dienstleister wie Zugangsprovider dazu verpflichtet werden sollen, technische Standards zu manipulieren, weil der Staat dies als opportune Möglichkeit zur Durchsetzung des Sicherheits- und Strafrechts betrachtet.

Dies allerdings ist eine Vorgehensweise, die in der realen Welt so nicht praktiziert wird. Derjenige, der lediglich eine technische Leistung erbringt und seinen Kunden Zugriff auf eine Infrastruktur bietet, soll in staatlichem Auftrag rechtswidrige Inhalte im Netz bekämpfen. Ist das tatsächlich seine Aufgabe? Kann man das von ihm verlangen oder sollten technische Leistungen nicht vielmehr als neutral bewertet werden? In Wirklichkeit geht es also um die Frage der Technikneutralität des Netzes, eine Frage die man in anderen Bereichen erst gar nicht stellen würde.

Letztlich passiert bei den Sperrvorhaben nichts anderes, als dass man vom Betreiber einer Straße verlangt, den Weg zum Täter zu versperren, damit dadurch der Verkehr mit dem Täter abgeschnitten wird. Nachdem aber noch eine Vielzahl anderer Straßen zum Täter führen, auf die problemlos ausgewichen werden kann und außerdem durch diese Maßnahme auch andere Verkehrsteilnehmer, die die zu sperrende Straße benutzen wollen, beeinträchtigt werden, würde man Derartiges in der Offline-Welt als geradezu töricht empfinden. Zumal die Polizei ungefähr weiß, wo sich der Täter befindet und ihn dingfest machen könnte.

Während die Bundesregierung unter Federführung der Minister von der Leyen und zu Guttenberg nunmehr einen Gesetzesentwurf zur Blockade einzelner virtueller Straßen in den Bundestag eingebracht hat, sprechen sich die Unterstützer einer Petition gegen dieses Gesetzesvorhaben und dafür aus, die Personalkapazitäten der Polizei nicht für wirkungslose Straßensperren zu vergeuden, sondern darauf zu verwenden, den Täter zu ergreifen und die von ihm in Umlauf gebrachten strafbaren Inhalte zu beseitigen. „Löschen statt sperren“ lautet die Forderung.

Wenn gesagt wird, dass online dieselben Regeln gelten müssen wie offline, dann kann ich dem nur zustimmen. Genau deshalb sollte man online nicht Dinge tun, die man in der realen Welt als geradezu absurd empfinden würde.

In der Debatte um die „Sperrung“ kinderpornografischer Websites wird weder ein rechtsfreier Raum propagiert noch ein (neuer) Kulturkampf ausgefochten. Vielmehr fordern die Sperrkritiker nur die Beachtung der Gesetzmäßigkeiten der Vernunft ein. Es gilt, die Zusammenhänge und deren Bedeutung zu erkennen und danach zu handeln. Und mit Kant möchte man manchem Politiker zurufen: „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“

Das Zeitalter der Aufklärung ist möglicherweise noch nicht zu Ende oder es erlebt gerade eine Renaissance. Denn es geht nach wie vor darum, überholte Vorstellungen und Ideologien zu beseitigen und Akzeptanz für neu erlangtes Wissen zu schaffen. In diesem Sinne handelt es sich vielleicht doch um eine Art Kulturkampf. Der tobt allerdings seit Jahrhunderten.

posted by Stadler at 11:20  

3.6.09

Das Internet ein rechtsfreier Raum?

Die Zeit hält große Stücke auf ihre Debattenkultur, weshalb man bei Zeit Online ein Spezial zum „Kulturkampf im Netz“ eingerichtet hat, in dem verschiedene Autoren durchaus gegensätzliche Ansichten zum Besten geben.

Unlängst forderte dort Heinrich Wefing, dass das Internet endlich allen Regeln des Rechtsstaats unterworfen werden müsse. Wefing stellt hierzu folgende Frage: „Wieso hat es fast zwanzig Jahre gedauert, bis öffentlich formuliert wird, was doch eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist: dass das Netz kein rechtsfreier Raum ist. Dass im Cyberspace dieselben Gesetze gelten wie in der realen Welt.

Wenn man diese Zeilen liest, drängt sich zunächst die Frage auf, wo der Autor die letzen 15 Jahre verbracht hat. Das Postulat, wonach das Internet kein rechtsfreier Raum sein dürfe, existiert in Deutschland mindestens seit der Diksussion um die erste Fassung des Teledienstegesetzes, also jedenfalls seit 1997 und wird seither mantraartig wiederholt.

Dass das Internet zu keiner Zeit rechtsfrei war und, dass auch die Unterstützer der Petition gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen keine Rechtsfreiheit fordern, wird dabei aus durchaus ideologischen Gründen gerne unterschlagen.

Während also über die Frage, ob das Internet rechtsfrei ist oder sein darf seit langer Zeit diskutiert wird, erachtet man den zweiten Aspekt, nämlich den des Internets als Raum wohl nicht als diskussionswürdig.

Aber gerade die Idee vom virtuellen Raum oder dem Cyberspace verstellt den Blick auf einige zentrale Aspekte des angeblich tobenden Kulturkampfs. Man mag bestimmte Communities und Plattformen als (virtuelle) Räume betrachten. Davon zu trennen ist aber die technische Infrastruktur. Und genau die bildet den Anknüpfungspunkt der staatlichen Regulierung von Inhalten.

Wer postuliert, im Internet müssten alle Regeln des Rechtsstaats umgesetzt werden, meint in Wahrheit, dass technische Dienstleister wie Zugangsprovider dazu verpflichtet werden sollen, technische Standards zu manipulieren, weil der Staat dies als opportune Möglichkeit zur Durchsetzung des Sicherheits- und Strafrechts betrachtet.

Dies allerdings ist eine Vorgehensweise, die in der realen Welt so nicht praktiziert wird. Derjenige, der lediglich eine technische Leistung erbringt und seinen Kunden Zugriff auf eine Infrastruktur bietet, soll in staatlichem Auftrag rechtswidrige Inhalte im Netz bekämpfen. Ist das tatsächlich seine Aufgabe? Kann man das von ihm verlangen oder sollten technische Leistungen nicht vielmehr als neutral bewertet werden? In Wirklichkeit geht es also um die Frage der Technikneutralität des Netzes, eine Frage die man in anderen Bereichen erst gar nicht stellen würde.

Letztlich passiert bei den Sperrvorhaben nichts anderes, als dass man vom Betreiber einer Straße verlangt, den Weg zum Täter zu versperren, damit dadurch der Verkehr mit dem Täter abgeschnitten wird. Nachdem aber noch eine Vielzahl anderer Straßen zum Täter führen, auf die problemlos ausgewichen werden kann und außerdem durch diese Maßnahme auch andere Verkehrsteilnehmer, die die zu sperrende Straße benutzen wollen, beeinträchtigt werden, würde man Derartiges in der Offline-Welt als geradezu töricht empfinden. Zumal die Polizei ungefähr weiß, wo sich der Täter befindet und ihn dingfest machen könnte.

Während die Bundesregierung unter Federführung der Minister von der Leyen und zu Guttenberg nunmehr einen Gesetzesentwurf zur Blockade einzelner virtueller Straßen in den Bundestag eingebracht hat, sprechen sich die Unterstützer einer Petition gegen dieses Gesetzesvorhaben und dafür aus, die Personalkapazitäten der Polizei nicht für wirkungslose Straßensperren zu vergeuden, sondern darauf zu verwenden, den Täter zu ergreifen und die von ihm in Umlauf gebrachten strafbaren Inhalte zu beseitigen. „Löschen statt sperren“ lautet die Forderung.

Wenn gesagt wird, dass online dieselben Regeln gelten müssen wie offline, dann kann ich dem nur zustimmen. Genau deshalb sollte man online nicht Dinge tun, die man in der realen Welt als geradezu absurd empfinden würde.

In der Debatte um die „Sperrung“ kinderpornografischer Websites wird weder ein rechtsfreier Raum propagiert noch ein (neuer) Kulturkampf ausgefochten. Vielmehr fordern die Sperrkritiker nur die Beachtung der Gesetzmäßigkeiten der Vernunft ein. Es gilt, die Zusammenhänge und deren Bedeutung zu erkennen und danach zu handeln. Und mit Kant möchte man manchem Politiker zurufen: „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“

Das Zeitalter der Aufklärung ist möglicherweise noch nicht zu Ende oder es erlebt gerade eine Renaissance. Denn es geht nach wie vor darum, überholte Vorstellungen und Ideologien zu beseitigen und Akzeptanz für neu erlangtes Wissen zu schaffen. In diesem Sinne handelt es sich vielleicht doch um eine Art Kulturkampf. Der tobt allerdings seit Jahrhunderten.

posted by Stadler at 10:20  

2.6.09

Bahn gibt 2007 1,3 Mio. EUR dafür aus, die öffentliche Meinung zu manipulieren

Die Bahn hat in einer eigenen Pressemitteilung vom 28.05.09 eingeräumt, im Jahre 2007 1,3 Mio. EUR für „No Badge“ Aktivitäten ausgegeben zu haben.

Das bedeutet nichts anderes, als dass die Bahn Blog-Beiträge, Leserbriefe, Meinungsäußerungen in Foren, Meinungsumfragen oder vorproduzierte Medienbeiträge in Auftrag gegeben hat, bei denen der Auftraggeber nicht erkennbar ist.

Quelle: Pressemitteilung 042/2009 der DB AG vom 28.05.09

posted by Stadler at 12:13  

2.6.09

Bahn gibt 2007 1,3 Mio. EUR dafür aus, die öffentliche Meinung zu manipulieren

Die Bahn hat in einer eigenen Pressemitteilung vom 28.05.09 eingeräumt, im Jahre 2007 1,3 Mio. EUR für „No Badge“ Aktivitäten ausgegeben zu haben.

Das bedeutet nichts anderes, als dass die Bahn Blog-Beiträge, Leserbriefe, Meinungsäußerungen in Foren, Meinungsumfragen oder vorproduzierte Medienbeiträge in Auftrag gegeben hat, bei denen der Auftraggeber nicht erkennbar ist.

Quelle: Pressemitteilung 042/2009 der DB AG vom 28.05.09

posted by Stadler at 11:13  

2.6.09

BGH: ahd.de

Ein weiteres wichtiges Urteil des Bundesgerichsthofs (Urt. v. 19.02.09, Az.: I ZR 135/06) zum Domainrecht ist im Volltext veröffentlicht worden. Interessant sind v.a. die Ausführungen zu der Frage unter welchen Voraussetzungen die Löschung einer Domain verlangt werden kann. Der BGH führt hierzu zunächst aus, dass eine Verletzung eines Unternehmenskennzeichens zwar zu einem Unterlassungs- aber grundsätzlich nicht zu einem Löschungsanspruch führt, weil das bloße Halten einer Domain regelmäßig keine Kennzeichenrechte verletzt.

Aber auch unter dem Aspekt der unlauteren Behinderung hat der BGH einen Löschungsanspruch verneint und ausgeführt, dass die Registrierung eines Domainnamens nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen kann.

Solche Umstände liegen aber nach Ansicht des BGH nicht schon darin, dass der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, solange für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

posted by Stadler at 10:30  

28.5.09

Klaut Euch meine Musik aus dem Netz

Thomas D. von den Fantastischen 4 fordert seine Fans dazu auf, sich seine Musik aus dem Netz zu klauen und das Geld für etwas sinnvolles auszugeben, z.B. für ein Hilfsprojekt des Dalai Lama.

Ist das jetzt die urheberrechtliche Gestattung dafür, die Musik von Thomas D. und den Fanta 4 aus P2P-Netzwerken runterzuladen? Wird damit ein Nutzungsrecht eingeräumt? Interessante Frage.

posted by Stadler at 17:18  

28.5.09

Netzsperren: SPD-Fraktion will Gesetzesentwurf überarbeiten

Als Folge der gestrigen Sachverständigenanhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestags will die SPD-Fraktion den Gesetzesentwurf erheblich überarbeiten.

Damit dürfte wohl klar sein, dass der bisherige Entwurf keine Mehrheit finden wird. Ein großer Erfolg der Sperrgegner und der Online-Petition, die nunmehr die 100.000-er Marke überschritten hat. Dennoch gilt: Weiter zeichnen!

posted by Stadler at 12:08  

27.5.09

Australische Sperrliste führt nur zu 32 % kinderpornografische Inhalte

Die australische Regierung musste einräumen, dass es sich bei weniger als 32 % der auf ihrer Sperrliste geführten Angebote tatsächlich um solche mit kinderpornografischen Inhalten handelt. Wodurch wiederum bestätigt wird, dass fast 70 % der aufgeführten Sites zu Unrecht gesperrt werden.

Die Quote wird in Deutschland sicherlich auch nicht besser sein, sollte der geplante § 8a TMG tatsächlich Gesetz werden.
Quelle: Wikileaks

posted by Stadler at 17:23  

27.5.09

OLG Zweibrücken: Keine proaktive Überwachungspflicht des Forenbetreibers

Eine erfreuliche und gut begründete Entscheidung kommt vom OLG Zweibrücken (Urt. v. 14.05.09 – Az.: 4 U 139/08). Danach trift den Betreiber einer Internet-Community für Fotointeressierte, die Beiträge und auch Fotos in das Forum posten können, keine vorbeugende Pflicht, das Forum auf Urheberrechtsverstöße zu überwachen.
Quelle: RA Hoesmann

posted by Stadler at 15:58  
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