Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.7.09

Wahlcheck von Telemedicus

Telemedicus hat den Parteien mit Blick auf die Bundestagswahl spezielle Fragen zu medien- und internetpolitischen Themen gestellt und veröffentlicht im Laufe der Woche die Antworten. Es liegen bereits Antworten der Grünen und der FDP vor. Ganz interessant.

posted by Stadler at 18:10  

21.7.09

Dann nehmt den Dreck doch endlich aus dem Netz

Justizministerin Zypries hat gerade in einem Interview mit der Welt die Notwendigkeit des Zugangserschwerungsgesetzes mit dem markigen Spruch „Der Dreck muss aus dem Netz“ untermauert.

Das Widersinnige daran ist aber, dass dieses Gesetz nichts dazu beiträgt, den „Dreck“ aus dem Netz zu verbannen, sondern deutsche Provider in geradezu lächerlicher Art und Weise dazu gezwungen werden, diese Inhalte vor ihren Kunden zu verbergen, während sie unverändert online bleiben.

Wenn man Mitglieder der Bundesregierung fragt, warum denn nicht durch internationale Zusammenarbeit am Standort der Server dafür gesorgt wird, den „Dreck“ aus dem Netz zu beseitigen, dann erhält man immer dieselbe Antwort, nämlich, dass es einfach eine Vielzahl von Ländern gebe, in denen Kinderpornografie nicht strafbar sei und man dort vor Ort deshalb nichts machen könne. Diese Behauptung erweist sich bei näherer Betrachtung als gänzlich unzutreffend.

Ursula von der Leyen hat mehrfach öffentlich behauptet, 55 Länder würden Kinderpornografie nicht als Straftat verfolgen und sich hierbei auf eine, mehrere Jahre alte und durchaus fragwürdige Studie berufen. Fragwürdig ist diese Studie deshalb, weil es eine ganze Reihe von Staaten gibt, die jegliche Pornografie unter Strafe stellen, somit auch Kinderpornografie. Weil diese Staaten dann natürlich keine zusätzlichen Gesetze gegen Kinderpornografie haben, werden sie einfach als Staaten bewertet, in denen Kinderpornografie per se nicht unter Strafe steht. Mit derart tendenziösen Studien macht Frau von der Leyen anschließend Stimmung und bezichtigt selbst Länder wie Indien nicht gegen Kinderpornografie vorzugehen, wofür sie sich kürzlich kleinlaut entschuldigen musste.

Ein Kollege hat unlängst beim BMJ, dem Haus, dem Frau Zypries vorsteht, nachgefragt, um zu erfahren, wieviele Staaten nach den Erkenntnissen der Bundesregierung tatsächlich Kinderpornografie nicht verfolgen. Man hat ihm geantwortet, man würde davon ausgehen, dass in mindestens 12 Staaten keine Strafbarkeit von Kinderpornografie gegeben sei. Welche Staaten das konkret sind, konnte das Ministerium freilich nicht sagen. Über die Einzelheiten könne eventuell das BKA Auskunft geben, hieß es. Das ist also offenbar das Informations- und Kommunikationsniveau von Ministerien und Bundesbehörden, von dem aus man in diesem Land Gesetzesvorhaben angeht.

Es ist zweifellos richtig, dass es eine handvoll Staaten gibt, in denen Kinderpornografie nicht strafbar ist. Das sind aber überwiegend Länder, die über keine eigene Internetinfrastruktur verfügen oder bei denen gerade Bürgerkrieg herrscht. Auf den internationalen Sperrlisten haben diese Staaten bislang keine Rolle gespielt.

Die Wahrheit ist deshalb schlicht die, dass es international keine nennenswerten Strafbarkeitslücken gibt und es in den meisten Fällen sogar sehr einfach ist, den „Dreck“ durch bloße Abuse-Mails innerhalb von Stunden aus dem Netz zu bekommen. Wenn dies dennoch nicht geschieht, dann liegt das daran, dass unsere Behörden mit den falschen Instrumentarien arbeiten. Das BKA darf angeblich auch keine Abuse-Mails an ausländische Provider schreiben, weil das die Souveränität der fremden Staaten verletzen würde. Ausländische Websites auf Sperrlisten zu setzen, geht freilich dann doch.

Frau Zypries, Frau von der Leyen und Herr von und zu Guttenberg, Sie sind die Bundesregierung. Wenn nicht Sie, wer dann? Sorgen Sie dafür und lassen Sie den „Dreck“ doch endlich aus dem Netz entfernen, anstatt den Menschen weiter Sand in die Augen zu streuen.

posted by Stadler at 13:15  

21.7.09

Anklage gegen Tauss

Die im Fall des Bundestagsabeordenten Jörg Tauss, dem der Besitz kinderpornoprafischer Schriften vorgeworfen wird, ermittelnde Staatsanwaltschaft Karlsruhe, spricht offenbar zuerst und bevorzugt mit der Bildzeitung und kündigt die Erhebung einer Anklage an.

Der Verteidiger von Tauss, der Kollege Jan Mönikes, kritisiert die „Öffentlichkeitsarbeit“ der Staatsanwaltschaft mit scharfen Worten.

Und diese Kritik erscheint mir im Kern zutreffend. Sollte die sachliche Darstellung von Tauss richtig sein, dann bleibe ich bei meiner rechtlichen Einschätzung, dass eine Strafbarkeit von Jörg Tauss sehr schwer zu begründen sein wird.

posted by Stadler at 09:57  

20.7.09

Sind Tweets urheberrechtlich geschützt?

Das WIPO-Magazin beschäftigt sich mit der Frage, ob Twitter-Nachrichten (Tweets) urheberrechtlich geschützt sind.

Und wie man es von einer guten juristischen Antwort erwartet, lautet die Schlussfolgerung auch, dass es keine klare Alles-Oder-Nichts-Antwort gibt. Tweets werden zwar regelmäßig keinen urheberechtlichen Schutz genießen, im Einzelfall kann es dennoch anders sein.

Wenn man das deutsche Urheberrecht als Maßstab heranzieht, dann wird man angesichts der Tatsache, dass die eher uneinheitliche deutsche Rechtsprechung z.T. auch Kleinanzeigen als geschützte Sprachwerke ansieht, einen urheberrechtlichen Schutz solcher Kurztexte nicht per se verneinen können.

Wäre in einem solchen Falll dann bereits der Retweet eine Urheberrechtsverletzung? Eine Vervielfältigung und erneute Zugänglichmachung und damit eine urheberrechtliche Nutzungshandlung läge jedenfalls vor. Der Retweet ist anderseits das Salz in der Twitter-Suppe, weshalb jeder der dort twitschert, seine (stillschweigende) Zustimmung dazu erteilt, dass weitergezwitschert wird.

posted by Stadler at 12:28  

20.7.09

Zypries an Peinlichkeit kaum zu überbieten

Justizminsterin Brigitte Zypries hat der Welt ein Interview gegeben, das aufhorchen lässt.

Frau Zypries äußert sich u.a. zum Thema Filesharing und zwar so:

„Schon in meiner Jugend war das Mitschneiden von Musik aus dem Radio üblich, damals auf Tonbändern oder Kassetten. Es gibt also eine gewisse Tradition zu glauben: Man darf das.“

Dies, werte Frau Zypries, mag daran liegen, dass man das tatsächlich durfte und immer noch darf!

Noch besser wird es dann beim Thema Netzsperren:

„Das ist Unsinn. Es geht nicht um Zensur. Es geht darum, strafbare Inhalte aus dem Netz zu entfernen. Es gibt eine Gruppe von Internet-Usern, die glaubt: Im Netz darf man alles, das Internet ist ein Ort unbegrenzter Freiheit, jede Regel verletzt unsere Identität. Das ist falsch: Meine Freiheit, mein Recht endet auch im Netz dort, wo sie die Freiheit und das Recht von anderen verletzt. Grundrechten wie der Meinungsfreiheit sind im Internet genauso Grenzen gesetzt wie in der realen Welt. Es gibt kein Recht des Stärkeren oder technisch Versierteren. Was offline verboten ist, ist auch online verboten. Das ist keine Zensur, sondern eine simple Erkenntnis, die auch juristischen Laien verständlich sein sollte.“

Die Platitüden der Justizministerin sind für juristische Laien bestimmt verständlich. Von mir dann noch zwei Anmerkungen zur Sache.

Ziel des Zugangserschwerungsgesetzes íst es ja gerade nicht, strafbare Inhalte aus dem Netz zu entfernen. Das Konzept des Gesetzes besteht vielmehr darin, diese Inhalte online zu belassen. Und genau hiergegen richtet sich u.a. auch die Kritik der Community.

Von welcher Gruppe von Internetnutzern Frau Zypries spricht, bleibt rätselhaft. Die Justizministerin stellt sich, zuhause in Wolkenkuckucksheim, eine Netzgemeinde vor, die so nicht existiert. Und das, was diese nicht existierende Community angeblich für zutreffend hält, erachtet Frau Zypries für falsch. Und da kann ich ihr dann wieder zustimmen.

posted by Stadler at 10:00  

20.7.09

Radiointerview zu Zensursula

Vergangene Woche habe ich dem Münchener Radiosender Lora ein längeres Interview zum Zugangserschwerungsgesetz und zu meinem diesbezüglichen Brief an Bundespräsident Horst Köhler gegeben, das jetzt auch online verfügbar ist.

posted by Stadler at 09:15  

18.7.09

Thomas Hoeren zum Kampfbegriff des geistigen Eigentums

Thomas Hoeren, einer der schillerndsten Figuren des Internetrechts, hat dem elektrischen Reporter ein Interview zur Notwendigkeit einer Neuordnung des Urheberrechts gegeben. Wie immer ganz erfrischend.

posted by Stadler at 15:12  

18.7.09

Freiheit statt Angst am 12.09.2009 in Berlin

Die Netzdemo Freiheit statt Angst, die kurz vor der Bundestagswahl am 12.09.2009 in Berlin stattfindet, wird durch einen Trailer angekündigt, der mir, trotz anderweitig geäußerter Kritik, sehr gut gefällt.

Solche Ankündigungsfilme sind immer plakativ, das liegt in der Natur der Sache. Dass der Regisseur eine „Generation C64“ fokussiert, kann ich übrigens nicht erkennen, denn im Film geht es ja weiter über DOS hin zum MacBook. Oder hätte er besser die Generation Upload thematisiert? Urteilen Sie selbst:

http://vimeo.com/moogaloop.swf?clip_id=5595741&server=vimeo.com&show_title=1&show_byline=1&show_portrait=0&color=00adef&fullscreen=1

Freiheit statt Angst – der Trailer from Alexander Svensson on Vimeo.

posted by Stadler at 14:30  

17.7.09

von der Leyen, Indien und Microsoft

Es soll jetzt keiner von Verschwörungstheorien sprechen, der den Beitrag des Spiegelfechters nicht gelesen hat. Must Read!

posted by Stadler at 22:29  

17.7.09

BGH: 3-D-Marke Legostein gelöscht

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte einen Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware „Spielbausteine“ eingetragen.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.

Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.

Beschlüsse vom 16. Juli 2009; Az.: I ZB 53/07 und I ZB 55/07 – Legostein
Quelle: Pressemitteilung 158/2009 des BGH vom 17.07.09

posted by Stadler at 14:03  
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