Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.7.09

Doch noch kein Urteil des BGH zu Preisvergleichssuchmaschinen?

Gestern meldete der Kollege Föhlisch ein Urteil des BGH vom 16.07.09 zur Angabe von Versandkosten in Preisvergleichssuchmaschinen. Diese Meldung wurde von vielen aufgegriffen, auch von mir. Gerade lese ich aber, dass die Urteilsverkündung auf heute verschoben worden sei und es demzufolge noch gar kein Urteil gibt. Beim BGH findet sich leider (noch) nichts.

Update: Mittlerweile gibt es beim BGH eine Pressemitteilung. Das Urteil stammt doch vom 16.07.09, also war vermutlich die anderslautende Meldung von Magnus falsch. So ist das mit der Schnelligkeit und den sich widersprechenden Meldungen. ;-)

posted by Stadler at 12:08  

17.7.09

Technische Details zur Umsetzung der Netzsperren

Wie ZDNet berichtet, wollen sich praktisch alle führenden deutschen Provider zur technischen Umsetzung des Zugangserschwerungsgesetzes des amerikanischen Unternehmens Nominum bedienen.

Um zu verhindern, dass die Sperrlisten öffentlich werden, will Nominum die Listen sicher verschlüsselt auf den Zensurservern ablegen, so dass Mitarbeiter der Internet Service Provider keine Möglichkeit haben, die Listen einzusehen.

Die Provider wollen offenbar so wenig wie möglich mit der Umsetzung zu tun haben und implementieren deshalb ein technisches System, in das das BKA die Sperrlisten selbständig einspeisen kann und wird.

posted by Stadler at 09:59  

16.7.09

BGH: Preissuchmaschinen müssen Versandkosten angeben (froogle.de)

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 16.07.2009 (Az: I ZR 140/07) sind sog. Preussuchmaschinen an die Preisangabenverordung gebunden und müssen deshalb insbesondere bei ihren Preisvergleichen auch die Versandkosten der jeweiligen Angebote angeben.
Via Carsten Föhlisch

posted by Stadler at 22:02  

16.7.09

Der Raum der Freiheit

Die Bertelsmann Stiftung beglückt uns mit Ansichten und Forderungen, die eine geringfügige Schräglage aufweisen. Man hat dort ein Gutachten zu der Frage erstellt, ob die EU einen europäischen Geheimdienst braucht. Ein Zitat verdeutlicht die Denkweise:

„Durch die Freiheiten des Binnenmarktes, insbesondere aber durch den Abbau der Kontrollen an den Binnengrenzen, ist innerhalb der EU de facto ein einheitlicher Raum für grenzüberschreitende Kriminalität geschaffen worden. Dies gilt insbesondere auch für die organisierte Kriminalität und den internationalen Terrorismus, die von den Freiheiten des Personenverkehrs, des Waren-, des Kapitalund des Dienstleistungsverkehrs ebenfalls profitieren können. Der in der EU entstandene Raum der Freiheit verlangt daher als gleichsam kompensatorische Maßnahme die Schaffung eines „Raumes der Sicherheit“ durch gemeinsame Maßnahmen auf EU-Ebene.“

Es ist also ein Raum der Freiheit entstanden, der verlangt, dass als Gegenstück ein Raum der Sicherheit geschaffen wird? Ich frage mich schon die ganze Zeit, ob ich in den letzten Jahren etwas verpasst habe. Marschieren nicht der deutsche und der europäische Gesetzgeber in den letzten Jahren Hand in Hand beim Abbau der Freiheitsrechte seiner Bürger? Kam die Vorratsdatenspeicherung nicht aus Brüssel?

Mit Sicherheit das Letzte was wir brauchen, ist ein europäischer Geheimdienst. Aber wenn die Lobbyismus-Maschinerie erst einmal läuft, dann gibt es meistens kein Entrinnen mehr.

Dank an Fefe für den Link

posted by Stadler at 17:30  

16.7.09

ACTA: Kommen weitere internationale Mechanismen zu Netzsperren?

Seit 2007 verhandeln verschiedene Staaten, u.a. die USA, Japan und die EU, über das sog. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA). Dieses Abkommen soll verschiedene neue Instrumentarien zur Eindämmung von Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen einführen. Nachdem die Verhandlungen bisher geheim verlaufen sind, fordern in den USA nunmehr Bürgerrechtler und Verbraucherschützer das US-Handelministerium dazu auf, die Passagen zur „Internetkontrolle“ aus dem Entwurf zu streichen.

Die EU-Kommission verweigert selbst dem Europaparlament bisher die Einsicht in die Unterlagen, hat aber in einer Stellungnahme Ende 2008 u.a. eingeräumt, dass auch über die Frage der Verantwortlichkeit von Internet Service Providern mit Blick auf die Verletzung des geistigen Eigentums verhandelt wird.

posted by Stadler at 15:59  

16.7.09

Sind Netzsperren Zensur?

„Keine Zensur“ lautete der Titel eines Kommentars von Zeit-Autor Heinrich Wefing – immerhin promovierter Jurist – unlängst. Der Widerspruch kommt heute vom Informatiker Hendrik Schneider und erscheint ebenfalls in der Zeit.

Die Frage, ob im Zusammenhang mit dem bereits verabschiedeten Zugangserschwerungsgesetz von einer Zensur gesprochen werden kann, weist verschiedene Facetten auf, die weder Wefing noch Schneider beleuchten.

Die eine Frage ist in der Tat, ob der Umstand, dass Websites, die vom BKA als kinderpornografisch eingestuft werden, auf eine Sperrliste gesetzt werden und damit die Weiterverbreitung des Contents verhindert wird, als Zensur aufgefasst werden kann. Die weitere Frage ist allerdings die, ob diese Sperrregelung eine allgemeine Infrastruktur schafft, die es dem Staat ermöglicht, ohne ausreichende Kontrolle, beliebige „unerwünschte Inhalte“ auszufiltern.

Das Bundesverfassungsgericht geht von einem formellen und engen Zensurbegriff aus und sieht vom Verbot des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG nur die sog. Vor- bzw. Präventivzensur als erfasst an. Zensur ist danach eine Maßnahme, vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung des Inhalts. Sonach ist Zensur das generelle Verbot, behördlich ungeprüfte Geistesinhalte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verbunden mit dem Gebot, sich zuvor an die zuständige Behörde zu wenden, die die Inhalte prüft und je nach dem Ergebnis der Prüfung die Veröffentlichung erlaubt oder verbietet.

Diese Definition von Zensur entstammt einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1972. Ob speziell die Unterscheidung von Vor- und Nachzensur im Internetzeitalter noch haltbar ist, darf bezweifelt werden. Denn die Differenzierung des Gerichts basiert auf der traditionellen Vorstellung, dass ein Druckwerk einmal ausgeliefert oder eine Rundfunksendung ausgestrahlt wird, womit alle nachfolgenden Maßnahmen nicht mehr als Zensur im juristischen Sinne verstanden werden können. Das mag 1972 auch zutreffend gewesen sein. Im World Wide Web werden Inhalte aber nicht einmal ausgeliefert und ausgestrahlt, sondern sind vielmehr dauerhaft online, weshalb sich die Frage stellt, ob die Verhinderung der künftigen „Ausstrahlung“ von Websites nicht doch Vorzensur sein kann.

Würde man also annehmen, dass alle Websites zu irgendeinem Zeitpunkt einen staatlichen Filter durchlaufen und eine Behörde dann prüft, ob die Verbreitung verboten oder erlaubt wird, dann könnte man das durchaus als Zensur betrachten.

Eine solche Regelung enthält das Zugangserschwerungsgesetz natürlich nicht. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob das Gesetz nicht Präventivmaßnahmen vorsieht, die faktisch wie eine Zensur wirken oder wirken können.

Im konkreten Fall wird durch das Zugangserschwerungsgesetz bei den Providern eine technische Infrasktruktur etabliert, die dazu führt, dass Websites, die vom BKA auf eine geheim zu haltende Sperrliste gesetzt werden, von den Providern blockiert werden und der Nutzer auf eine sog. Stopp-Seite umgeleitet wird. Was das BKA auf diese Sperrliste setzt, soll und darf die Öffentlichkeit nicht erfahren.

Das BKA prüft und kontrolliert also zunächst beliebige Internetinhalte und entscheidet anschließend, ob die Weiterverbreitung dieser Inhalte stattfinden kann oder nicht.

Das ist vermutlich noch keine Zensur im engen Sinne. Die Schaffung einer solchen Blockade-Infrastruktur versetzt das BKA allerdings in die Position, kurzfristig jede Website sperren zu können und schafft die technische Möglichkeit, beliebige Anfragen von Bürgern nach Information aufgrund einer staatlich kontrollierten Sperrliste zuzulassen oder zu blockieren.

Dass das Zugangserschwerungsgesetz dies in dieser Form nicht vorsieht, ist klar. Dennoch werden dem BKA technische Möglichkeiten eröffnet, die zu zensurähnlichen Effekten führen können.

Man macht es sich also sehr leicht, wenn man wie Heinrich Wefing unter Hinweis auf eine 40 Jahre alte Rechtsprechung behauptet, dass das alles mit Zensur nichts zu tun hätte. Andererseits ist der Begriff der Zensur in der Netzgemeinde mittlerweile zu einer Art Kampfbegriff geworden, den man vorschnell für jede Art von staatlichem Eingriff bemüht.

Das verstellt häufig – und Wefing ist das beste Beispiel dafür – den Blick darauf, dass die Sperrgegner alle Sachargumente auf ihrer Seite haben, während die führenden Sperrbefürworter ihr Vorhaben häufig nur durch die Verfälschung von Fakten noch rechtfertigen können. Die Zensurdiskussion lenkt nur von dem eigentlich (juristisch) relevanten Aspekt ab, nämlich dem Umstand, dass das Gesetz formell und materiell verfassungswidrig ist. Und das sollte einen promovierten Juristen wie Herrn Wefing, der schließlich nicht für irgendein Käseblatt schreibt, schon interessieren. Tut es aber offenbar nicht.

posted by Stadler at 13:28  

15.7.09

10 Jahre nach Napster

10 Jahre nach dem Start der ersten bekannten Filesharing-Plattform „Napster“ kämpft die Musikindustrie immer noch erfolglos mit denselben Mitteln gegen das Raubkopieren von Musik. Die Industrie hat die Herausforderung des Internets nie angenommen, sondern stets einen juristischen Abwehrkampf geführt. Der Versuch, mithilfe der Gerichte und des Gesetzgebers, das Filesharing zu unterbinden, ist gescheitert und das obwohl die Musikindustrie dank intensiver Lobbyarbeit immer schärfere gesetzliche Regelungen zu ihren Gunsten durchsetzen konnte. Zumindest gelingt es der Industrie nicht mehr, in dem Ausmaß wie früher Musik zu „verkaufen“.

Die Industrie hätte die Entwicklung selbst vermutlich in eine ganz andere Richtung lenken können, wenn man dem Internet von Anfang offen gegenüber gestanden und die sich bietenden Chancen genutzt hätte. Andy Müller-Maguhn vom CCC hat es einmal sehr treffend formuliert. Die Musikindustrie hat es in den 90’ern versäumt, dem zahlungswilligen Kunden mitzuteilen, wohin er das Geld überweisen kann.

Anstatt ihr eigenes Geschäft zu betreiben und Musik über das Netz anzubieten, war die Industrie mit ihrer rückwärts gewandten Haltung vielmehr auch noch Geburtshelfer einer Gegenbewegung, die gerade als Piratenpartei ins EU-Parlament eingezogen ist und auch in Deutschland starken Aufwind verspürt.

Aber auch das Verhalten des (deutschen) Gesetzgebers war und ist anachronistisch. Zugunsten der Rechteinhaber wurden u.a. die Einschränkung des Rechts auf Privatkopie, der sog. Schutz technischer Maßnahmen und der Auskunftsanspruch gegen Internet Service Provider gesetzlich verankert. Dieses gesetzgeberische Handeln ist nicht mehr konsens- und damit auch nicht zukunftsfähig. Bis sich diese Erkenntnis durchgesetzt hat, wird vermutlich aber noch eine Weile vergehen.

posted by Stadler at 14:30  

15.7.09

BVerfG: Beschlagnahme von E-Mails vom Mailserver des Providers

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16.06.09 (Az.: 2 BvR 902/06) eine
Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Sicherstellung
und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers des Beschwerdeführers richtete.

Das BVerfG stellt zunächst klar, dass solche Maßnahmen in das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG eingreifen. Die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften der §§ 94 ff. StPO rechtfertigen diesen Eingriff jedoch, wenn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Erfordernissen einer entsprechenden Ausgestaltung des strafprozessualen Verfahrens Rechnung getragen wird.

posted by Stadler at 10:48  

15.7.09

Hausarrest für Uploader

Amerika Du hast es besser. Dort gibt es wenigstens noch richtig spektakuläre Urteile.

Ein kalifornisches Gericht hat einen Blogger, der im letzten Jahr neun Songs der Band Guns N‘ Roses ins Netz gestellt hatte, zu zwei Monaten Hausarrest und einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Der Blogger muss außerdem in einem Werbespot des Verbands der US-Musikindustrie (RIAA) auftreten.

Quelle: ORF Futurezone

posted by Stadler at 08:22  

14.7.09

Der Fall Demjanjuk

Die Staatsanwaltschaft München I hat nunmehr Anklage gegen den 89-jährigen John Demjanjuk, wegen NS-Verbrechen im Konzentrationslager Sobibor, erhoben.

Um zu verstehen, worum es hier geht, muss man sich mit den Eckdaten des Falles vertraut machen. Ein junger Ukrainer wird, als er gerade Anfang 20 ist, zur roten Armee eingezogen, um gegen die Wehrmacht zu kämpfen. Er gerät in deutsche Kriegsgefangenschaft und wird von den Nazis (zwangsweise) als Wächter im KZ Sobibor eingesetzt. Zumindest nimmt das die Münchener Staatsanwaltschaft an, während Demjanjuk behauptet, gar nicht dort gewesen zu sein.

Pikant an dem Fall ist auch, dass Demjanjuk in den 70’er Jahren in Israel bereits in der Todeszelle saß, bis sich herausstelle, dass eine Verwechslung vorgelegen hat. Weil Demjanjuk nichts nachzuweisen war, haben die Israelis ihn wieder auf freien Fuß gesetzt. Was vor über 30 Jahren in Israel nicht gelungen ist, soll jetzt in München möglich sein, nämlich John Demjanjuk des Massenmordes bzw. der Beihilfe dazu, zu überführen. Die SZ spricht von einem der letzten großen Prozesse über Verbrechen aus der Zeit des Nationalsozialismus.

Belege für unmittelbare Tathandlungen von Demjanjuk gibt es offenbar nicht. Alleine der Umstand, dass er von den Nazis zwangsweise als KZ-Aufseher eingesetzt worden sein soll, genügt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft für eine Beihilfe zum Mord. Denn Demjanjuk hätte sich weigern müssen, für die Nazis als KZ-Wärter zu arbeiten, meint die Münchener Staatsanwaltschaft.

Darüber, ob sich diese Fragestellung von einem Büro oder einem Gerichtssaal in München aus, 65 Jahre nach Kriegsende, tatsächlich verlässlich beurteilen lässt, kann sich jedermann seine eigene Meinung bilden. Juristische Kenntnisse sind dafür nicht erforderlich.

Die Frage ist nämlich nur die, was man von einem im Tatzeitpunkt 23 Jahre alter ukrainischer Bauernsohn erwarten darf, der in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten ist und mit Sicherheit bereits einige Greueltaten der Nazis selbst miterlebt und von noch mehr solcher Taten gehört hatte.

Die Staatsanwaltschaft wird dem Einwand des Angeklagten, er hätte sich in einem Befehlsnotstand befunden, entgegenhalten, es gäbe keinen dokumentierten Fall in dem ein solcher Befehlsnotstand großartig sanktioniert worden wäre, abgesehen von ein wenig Prügel vielleicht. Ob diese Annahme tatsächlich statthaft ist und ob man von einem Kriegsgefangenen, der selbst Opfer des Naziregimes ist und um sein eigenes Leben fürchtet, ernsthaft erwarten kann, dass er den Befehl verweigert, wird das Landgericht zu klären haben. Die meisten Menschen hätten sich in dieser Situation vermutlich ebenso wie Demjanjuk verhalten und sich aus Angst – ob objektiv begründet oder nicht – nicht geweigert, die Befehle der NS auszuführen. Zum Helden sind nämlich nur die wenigsten geboren.

Der Fall Demjanjuk ist denkbar ungeeignet, als letzter großer NS-Prozess in die Geschichte einzugehen, sondern er zeigt vielmehr, wie groß die Probleme der deutschen Justiz nach wie vor sind, zu einer sachgerechten Aufarbeitung des NS-Regimes zu finden.

Der Umstand, dass man in den 50’er und 60’er Jahren in Deutschland die Täter nicht verfolgt hat, von Mitläufern möchte ich erst gar nicht reden, wird nicht dadurch kompensiert, dass man jetzt Opfer zu Tätern erklärt. Dieses Strafverfahren beinhaltet die Gefahr, dass nicht Unrecht bestraft wird, sondern neues Unrecht begangen wird.

posted by Stadler at 22:20  
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