Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.7.09

Sind Netzsperren Zensur?

„Keine Zensur“ lautete der Titel eines Kommentars von Zeit-Autor Heinrich Wefing – immerhin promovierter Jurist – unlängst. Der Widerspruch kommt heute vom Informatiker Hendrik Schneider und erscheint ebenfalls in der Zeit.

Die Frage, ob im Zusammenhang mit dem bereits verabschiedeten Zugangserschwerungsgesetz von einer Zensur gesprochen werden kann, weist verschiedene Facetten auf, die weder Wefing noch Schneider beleuchten.

Die eine Frage ist in der Tat, ob der Umstand, dass Websites, die vom BKA als kinderpornografisch eingestuft werden, auf eine Sperrliste gesetzt werden und damit die Weiterverbreitung des Contents verhindert wird, als Zensur aufgefasst werden kann. Die weitere Frage ist allerdings die, ob diese Sperrregelung eine allgemeine Infrastruktur schafft, die es dem Staat ermöglicht, ohne ausreichende Kontrolle, beliebige „unerwünschte Inhalte“ auszufiltern.

Das Bundesverfassungsgericht geht von einem formellen und engen Zensurbegriff aus und sieht vom Verbot des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG nur die sog. Vor- bzw. Präventivzensur als erfasst an. Zensur ist danach eine Maßnahme, vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung des Inhalts. Sonach ist Zensur das generelle Verbot, behördlich ungeprüfte Geistesinhalte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verbunden mit dem Gebot, sich zuvor an die zuständige Behörde zu wenden, die die Inhalte prüft und je nach dem Ergebnis der Prüfung die Veröffentlichung erlaubt oder verbietet.

Diese Definition von Zensur entstammt einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1972. Ob speziell die Unterscheidung von Vor- und Nachzensur im Internetzeitalter noch haltbar ist, darf bezweifelt werden. Denn die Differenzierung des Gerichts basiert auf der traditionellen Vorstellung, dass ein Druckwerk einmal ausgeliefert oder eine Rundfunksendung ausgestrahlt wird, womit alle nachfolgenden Maßnahmen nicht mehr als Zensur im juristischen Sinne verstanden werden können. Das mag 1972 auch zutreffend gewesen sein. Im World Wide Web werden Inhalte aber nicht einmal ausgeliefert und ausgestrahlt, sondern sind vielmehr dauerhaft online, weshalb sich die Frage stellt, ob die Verhinderung der künftigen „Ausstrahlung“ von Websites nicht doch Vorzensur sein kann.

Würde man also annehmen, dass alle Websites zu irgendeinem Zeitpunkt einen staatlichen Filter durchlaufen und eine Behörde dann prüft, ob die Verbreitung verboten oder erlaubt wird, dann könnte man das durchaus als Zensur betrachten.

Eine solche Regelung enthält das Zugangserschwerungsgesetz natürlich nicht. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob das Gesetz nicht Präventivmaßnahmen vorsieht, die faktisch wie eine Zensur wirken oder wirken können.

Im konkreten Fall wird durch das Zugangserschwerungsgesetz bei den Providern eine technische Infrasktruktur etabliert, die dazu führt, dass Websites, die vom BKA auf eine geheim zu haltende Sperrliste gesetzt werden, von den Providern blockiert werden und der Nutzer auf eine sog. Stopp-Seite umgeleitet wird. Was das BKA auf diese Sperrliste setzt, soll und darf die Öffentlichkeit nicht erfahren.

Das BKA prüft und kontrolliert also zunächst beliebige Internetinhalte und entscheidet anschließend, ob die Weiterverbreitung dieser Inhalte stattfinden kann oder nicht.

Das ist vermutlich noch keine Zensur im engen Sinne. Die Schaffung einer solchen Blockade-Infrastruktur versetzt das BKA allerdings in die Position, kurzfristig jede Website sperren zu können und schafft die technische Möglichkeit, beliebige Anfragen von Bürgern nach Information aufgrund einer staatlich kontrollierten Sperrliste zuzulassen oder zu blockieren.

Dass das Zugangserschwerungsgesetz dies in dieser Form nicht vorsieht, ist klar. Dennoch werden dem BKA technische Möglichkeiten eröffnet, die zu zensurähnlichen Effekten führen können.

Man macht es sich also sehr leicht, wenn man wie Heinrich Wefing unter Hinweis auf eine 40 Jahre alte Rechtsprechung behauptet, dass das alles mit Zensur nichts zu tun hätte. Andererseits ist der Begriff der Zensur in der Netzgemeinde mittlerweile zu einer Art Kampfbegriff geworden, den man vorschnell für jede Art von staatlichem Eingriff bemüht.

Das verstellt häufig – und Wefing ist das beste Beispiel dafür – den Blick darauf, dass die Sperrgegner alle Sachargumente auf ihrer Seite haben, während die führenden Sperrbefürworter ihr Vorhaben häufig nur durch die Verfälschung von Fakten noch rechtfertigen können. Die Zensurdiskussion lenkt nur von dem eigentlich (juristisch) relevanten Aspekt ab, nämlich dem Umstand, dass das Gesetz formell und materiell verfassungswidrig ist. Und das sollte einen promovierten Juristen wie Herrn Wefing, der schließlich nicht für irgendein Käseblatt schreibt, schon interessieren. Tut es aber offenbar nicht.

posted by Stadler at 13:28  

16 Comments

  1. tja – diese "Dame" hier: http://asset.soup.io/asset/0392/2912_2ee7_480.jpeg interessiert das auch nicht…

    Comment by Siegfried Schlosser — 16.07, 2009 @ 13:59

  2. Eine schöne Analyse! Ich befürchte allerdings: Für die ZEIT längst viel zu differenziert…

    lcBifi / netmob (Rechtsassessor)

    Comment by lcBifi — 16.07, 2009 @ 14:51

  3. Danke für diese interessante Erklärung und Betrachtung. Wir sollten alle darauf achten den Sperrfanatikern keine Munition zu liefern, um vom Thema ablenken zu können.
    Zensurinfrastruktur ist da grenzwertig – ich denke wenn man von Netzsperren spricht und darauf hinweist, dass sich daraus unbeabsichtigt, aber dennoch schnell, eine Zensurmaßnahme entwickeln kann, dann kann das niemand mehr mit Halbwahrheiten abschmettern oder als paranoid hinstellen.

    Comment by Johannes — 16.07, 2009 @ 15:05

  4. Den Begriff "Zensur" im weiter gefaßten Sinne haben die Sperrbefürworter bzw. Politiker selbst als Kampfbegriff eingeführt bzw. benutzt, nämlich im Zusammenhang mit sogenannten "Schurkenstaaten" wie beispielsweise dem Iran und China.

    Also müssen sie sich gefallen lassen, daß man ihre eigene negative Deutung dieses Begriffs nun auch gegen sie verwendet.

    Der eigentliche Begriff Zensur ist zunächst erst einmal wertfrei und beschreibt einen Vorgang: die Unterdrückung von irgendwelchen Inhalten.
    Daß es auch "positive", gut gemeinte bzw. legitime Zensur geben kann, beispielsweise zum Jugendschutz, vergessen die Sperrbefürworter dabei (obwohl dies genaugenommen in Artikel 5 GG bzgl. Nachzensur formuliert ist), was sich jetzt eben rächt.

    Im Endeffekt also ein Eigentor, und zwar der Befürworter von Zensurinfrastruktur.

    Comment by Ursula von den Laien — 16.07, 2009 @ 15:34

  5. Der eigentliche Begriff Zensur ist zunächst erst einmal wertfrei und beschreibt einen Vorgang: die Unterdrückung von irgendwelchen Inhalten.
    Daß es auch "positive", gut gemeinte bzw. legitime Zensur geben kann, beispielsweise zum Jugendschutz, vergessen die Sperrbefürworter dabei (obwohl dies genaugenommen in Artikel 5 GG bzgl. Nachzensur formuliert ist), was sich jetzt eben rächt.

    Das ist – entschuldige den schroffen Ausdruck – Unsinn. Zunächst gibt es keine legitime "Zensur" in diesem Sinne. Schon aus dem Grund, dass Zensur iSd Grundgesetzes nicht grundsätzlich sondern prinzipiell verboten ist.

    Nimmt man hingegen nicht den grundgesetzlichen Begriff der Zensur, sondern den allgemeinsprachlichen, dann ist die Bedeutung eben nicht die Unterdrückung einer Information. Zensur ist die Prüfung oder Bewertung einer "Information" (iwS). Nachweise in älteren Lexika, ebenso aus dem schulischen Sprachgebrauch.

    Das Grundgesetz sollte vor der Einrichtung eines staatlichen Prüfapparates schützen. Selbst wenn keine einzige Publikaiton verboten wird, ist der Apparat selbst schon eine Verletzung von Art. 5 I 3 GG.
    Mit den technischen Möglichkeiten des Zugangserschwerungsgesetzes ist die eine Hälfte einer Zensurinfrastruktur geschaffen. Es fehlt nur noch die prüfende Stelle (und theoretisch die Ermächtigung hierzu, obwohl die eigentlich unwichtig wäre).

    Meiner Ansicht nach fehlerhaft ist die Annahme, dass Zensur nur dann vorliegen könne, wenn ALLE Medien geprüft werden müssten. Vielmehr liegt Zensur – auch im Sinne des GG – bereits dann vor, wenn eine bestimmte Gruppe von Veröffentlichungen einer staatlichen Prüfung unterliegen würden. Daher ist es mE auch bereits dann Zensur, wenn alle Internetseiten geprüft werden. Und genau das müsste das BKA ja letztlich machen, wenn es seinen Anti-KiPo-Auftrag vollständig erfüllen sollte.

    Ein weiteres (oder erweitertes) hier auch schon durchklingendes Argument für einen "neuen" Zensurbegriff hätte ich dann auch noch anzubieten. Der "alte" Zensurbegriff des BVerfG ging davon aus, dass "Informationen" mit Erreichen des Marktes nicht mehr von diesem zu entfernen sind. Ist die Zeitung oder das Buch ersteinmal im Handel erschienen und vertrieben worden, ist dies de facto nicht mehr rückgängig zu machen, weil sich in jedem Haushalt ein solches Werk (bestimmungsgemäß) befinden könnte.

    Im Zeitalter des Internets werden aber digitale Informationen eben in der Regel nicht mehr auf dem eigenen Rechner oder im eigenen Haushalt aufbewahrt. Mit der Sperre des Zugangs ist daher jede bereits veröffentlichte "Ausgabe" (iS eines einzelnen Abrufs) rückgängiggemacht – insofern der abrufende nicht zu den Internetausdruckern oder pdf-Druckern gehört.

    Comment by Malte S. — 16.07, 2009 @ 16:10

  6. Die Aussage "Eine solche Regelung enthält das Zugangserschwerungsgesetz natürlich nicht." zum generellen Filter stimmt so nicht. Da nahezu jede Seite den DNS-Server beim Provider durchlaufen muss und eben dieser DNS-Server als Filterwerkzeug fungiert, kann man selbiges durchaus behaupten.

    Ansonsten sehe ich das mit großem Abstand größte Problem dieses Gesetzes in der Aushebelung der Gewaltenteilung: Die einzige richterliche Kontrolle (die in der Ursprungsversion nicht einmal vorgesehen war!) ist ein nachträglich arbeitendes Gremium. In Verbindung mit der Rufschädigung für den Domaininhaber ein gruseliges Szenario…

    Comment by TheK — 16.07, 2009 @ 19:26

  7. "Während in der realen Welt niemand auf die Idee käme zu erklären, es sei Zensur, wenn Druckwerke mit kinderpornographischen Inhalten beschlagnahmt werden, wird dies im Zusammenhang mit den geplanten Zugriffserschwerungen immer wieder behauptet. In beiden Fällen geht es jedoch ausschließlich darum, die Kenntnisnahme von verbotenen Inhalte nach deren Veröffentlichung zu verhindern."
    Wolfgang Schäuble auf AbgeordnetenWatch

    http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_wolfgang_schaeuble-650-5664–f198029.html#q198029

    Comment by Anonymous — 16.07, 2009 @ 21:16

  8. Malte S. schrieb:
    Das ist – entschuldige den schroffen Ausdruck – Unsinn. Zunächst gibt es keine legitime "Zensur" in diesem Sinne. Schon aus dem Grund, dass Zensur iSd Grundgesetzes nicht grundsätzlich sondern prinzipiell verboten ist.

    Bei "legitimer Zensur" habe ich mich – im juristischen Sinne – ausdrücklich auf die sogenannte "Nachzensur", nicht die im GG prinzipiell – laut BVerfG – verbotene (Vor-)Zensur bezogen (obwohl es mir eher um den allgemeinsprachlichen Begriff ging).
    Daß Nachzensur nicht nur explizit erlaubt, sondern sogar gewollt ist, steht nicht wörtlich, aber sinngemäß in Art. 5 (2) GG.
    Ob diese Nachzensur im Zweifelsfall erst im Zuge von Klagen Betroffener vor Gerichten stattfindet bzw. durchgesetzt wird, ist (mir) dabei unerheblich.

    Malte S. schrieb:
    Nimmt man hingegen nicht den grundgesetzlichen Begriff der Zensur, sondern den allgemeinsprachlichen, dann ist die Bedeutung eben nicht die Unterdrückung einer Information. Zensur ist die Prüfung oder Bewertung einer "Information" (iwS). Nachweise in älteren Lexika, ebenso aus dem schulischen Sprachgebrauch.

    Natürlich bedeutet "Zensur" im wörtlichen Sinne zunächst lediglich die Bewertung von etwas.
    Die Folge dieser Bewertung ist jedoch implizit enthalten.

    So würde auch wohl niemand davon ausgehen, daß Geschwindigkeitsmessungen im Rahmen der Verkehrskontrolle vorgenommen werden, ohne daß Verstöße geahndet werden.
    Analog verhält es sich (in der Regel ;-) ) mit Schulnoten.

    Comment by Ursula von den Laien — 16.07, 2009 @ 21:56

  9. Ich denke, Netzsperren entsprechen auf Empfängerseite durchaus der Zensur auf Senderseite und sollten schon aus Symmetriegründen verboten sein, denn ansonsten ließe sich der Sinn des Zensurverbotes unterlaufen. Die Gemeinsamkeit zwischen beidem ist, dass künstlich die Möglichkeit für einen staatlichen Eingriffsvorbehalt in den regulären Kommunikationsweg eingebracht wird, mit dem es dem Staat ermöglicht wird, solche Kommunikation, die ihm nicht genehm ist, zu unterbinden BEVOR sie überhaupt stattfinden kann (und in dem 'bevor' liegt ein Präventivcharakter). Davor ist das Grundrecht auf Informationsfreiheit weitgehend zu bewahren, weil sonst auch die kritische Auseinandersetzung mit dem Staat gefährdet wäre (siehe auch BVerfGE 27,71 Rn. 36).

    Als das Grundgesetz geschaffen wurde, war nur Zensur auf Senderseite bekannt – und für so gefährlich erachtet worden, dass sie verboten wurde – und ein Mechanismus, der ähnliches auf Empfängerseite ermöglicht (und das noch für einen Großteil jeglicher Kommunikation) war damals noch völlig unvorstellbar. Um seine volle beabsichtigte Wirkung zu entfalten, muss das Zensurverbot meiner Meinung nach so ausgelegt werden, dass es auch als Einrichtungsverbot für Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung auf Empfängerseite greift (vielleicht eignet sich die oben herausgestellte Gemeinsamkeit ja als bessere formale Definition für eine solche Maßnahme).

    Der Grundgedanke hinter dem Verbot der Vorzensur ist etwa "freie Kommunikation ist ein äußerst wichtiges Gut und nichts, was man damit anrichten kann, kann so schlimm sein, dass man es nicht auch nachträglich ahnden könnte".

    Comment by Rochus — 16.07, 2009 @ 23:41

  10. Sehr gute Frage, ob man die alten Ansichten des BVerfG auf das Web übertragen kann. Meiner Ansicht nach ja, denn es fehlt eben an dem absolutem Vorverbot.

    Zugegeben, der schnelle Zugriff der Behörden kann einer Vorzensur bis auf eine "juristischen Sekunde" nahe kommen. Auch der Verbot ganze Domains, (man denke z.B. an das Verbot von *.wordpress.com) wäre gefühlt Vorzensur.

    Dennoch wäre die Folge, dass die angestrebten behördlichen Maßnahmen selbst absolut widerrechtlich wären. Dennoch kann es Fälle geben, in denen eine solche "Zensur" gerechtfertigt ist.

    Ich wäre daher dafür zwar keine Zensur im Sinne des GG anzunehmen, aber wegen der Nähe sehr hohe Anforderungen an ein solches Gesetz zu stellen.

    Und damit sind wir, glaube ich, gleicher Meinung.

    Dennoch sehe ich ein, dass man das keinem Menschen, der sich sein Hirn nicht semesterlang mit Jura zermartert hat erzählen kann und habe das auch nach meinem Beitrag Internetzensur – Warum die Meinungs- und Informationsfreiheit alleine keine Hilfe sind selbst erfahren.

    Daher finde ich es in Ordnung, wenn im allgemeinen Sprachgebrauch von "Zensur" spricht und nicht von "Maßnahmen, die zwar keine Zensur im Sinne des GG, aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung als Beinahe-Vorzensur zu werten sind. :)

    Comment by TSchwenke — 16.07, 2009 @ 23:49

  11. @TheK
    Deine Aussage ist im Grunde schon richtig. Das Gesetz sieht zwar nicht vor, dass alle Websites einen staatlichen Filter durchlaufen müssen, der Sperransatz auf Ebene des DNS führt aber dazu, dass alle Domains darauf geprüft werden, ob sie den Filterkriterien entsprechen. Man könnte das als Maßnahme betrachten, die faktisch wie eine Zensur wirkt. Denn der DNS-Filter setzt ja nur die staatliche (Vor-)Prüfung um, die das BKA vorher am Schreibtisch durchgeführt hat.

    Comment by Pavement — 17.07, 2009 @ 07:56

  12. Sehr gute Diskussion hier mit guten Argumentationsansätzen

    @TSchwenke: Ich habe ja auch ein Problem damit zu sagen, dass das tatsächlich Zensur im verfassungsrechtlichen Sinne ist. Andererseits sollte man erkennen – und da sind wir beisammen – dass wir hier von Mechanismen sprechen, die eine gewisse Nähe zur Zensur aufweisen bzw. zensurähnlich wirken können. Deswegen springt Wiefing in der Zeit auch arg kurz.

    Comment by Pavement — 17.07, 2009 @ 08:02

  13. Etwas OT, aber als was würdet ihr denn die Schwärzung von Akten durch das BStU vor Einsichtnahme von Betroffenen (oder anderen dazu berechtigten) bezeichnen?

    P.S.: Ein schöner Artikel eines kanadischen Richters zu Internetsperren und Zensur:
    Censorship in the Internet Age (by Ezra Levant, Canadian Lawyer Magazine, May 2009)

    Comment by Ursula von den Laien — 17.07, 2009 @ 13:23

  14. Noch etwas:
    Technisch gesehen hinkt der Vergleich mit Zensur von Schriften o.ä. ohnehin; hier geht man davon aus, daß sich der (geprüfte) Inhalt nicht ändert.

    Die vorgesehenen Sperren entsprechen aber eher der Errichtung von Störsendern, durch die einzelne Kanäle blockiert werden, ohne daß deren Inhalt laufend geprüft und ggf. aufgrund dessen gefiltert bzw. unterdrückt würde.

    Comment by Ursula von den Laien — 17.07, 2009 @ 13:52

  15. Statt eines Kommentars:

    http://teuchtlurm.de/blog/in-tiefer-trauer/

    Comment by RA JM — 17.07, 2009 @ 15:20

  16. Habe mir erlaubt mal etwas zu ergänzen:

    http://btw09.twoday.net/stories/wefing-und-die-zensur/

    Comment by Anonymous — 17.07, 2009 @ 23:43

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