Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.4.10

Web 2.0 und Social-Media-Marketing für Rechtsanwälte

Und hier noch ein Veranstaltungshinweis in eigener Sache. Zusammen mit dem Kollegen Michael Friedmann werde ich am 14.04.2010 in München zum Thema Social Media Marketing für Rechtsanwälte vortragen.

Mein Part wird vor allem darin bestehen, etwas zu ausgewählten Rechtsfragen des Web 2.0 und berufsrechtlichen Aspekten zu erzählen.

posted by Stadler at 13:00  

6.4.10

Neue Informationspflichten für Dienstleister

Am 17.05.2010 tritt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft, die der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie dient und Dienstleistern zusätzliche Informationspflichten auferlegt, die dem Leistungsempfänger vor Abschluss des Vertrages bzw. Erbringung der Dienstleistung mitgeteilt werden müssen.

Viele Dienstleister werden ihre Internetauftritte daran anpassen und/oder ihren Kunden vorbereite Informationsblätter aushändigen müssen. Die Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die der Dienstleister stets – also ungefragt – zur Verfügung stellen muss (§ 2 DL-InfoV) und solchen, die auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind (§ 3 DL-InfoV).

Der Dienstleistungserbringer kann die von ihm nach § 2 zur Verfügung zu stellenden Informationen auch über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich machen, wie § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung formuliert. Es dürfte sich deshalb also anbieten, die geforderten Informationen auf die eigene Website zu stellen.

Was für Transparenz sorgen soll, ist im Ergebnis wieder nur ein Stück zusätzlicher Bürokratie und ein weiteres Einfallstor für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Der Kunde wird langsam zu Tode informiert.

posted by Stadler at 18:52  

31.3.10

BGH zur E-Mail-Beschlagnahme

Der BGH hat die Möglichkeit der Beschlagnahme von E-Mails eingeschränkt und entschieden, dass die Anordnung der Beschlagnahme des gesamten auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mail-Bestandes eines Beschuldigten regelmäßig gegen das Übermaßverbot verstößt.
BGH, Beschl. vom 24. November 2009, Az.: StB 48/09 (a)

posted by Stadler at 14:18  

28.3.10

EU-Kommission will Netzsperren fordern

Die Kommission möchte offenbar Anfang kommender Woche einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung des Missbrauchs von Kindern vorstellen. Dieser Vorschlag beinhaltet eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, Kinderpornografie durch die Blockade von Websites zu bekämpfen, ähnlich des in Deutschland als „Zensursula“ bekannten Vorhabens einer „Zugangserschwerung“. Dass unlängst auch ein Papier des Rates aufgetaucht ist, in dem ein derartiges Vorhaben ebenfalls thematisiert worden ist, dürfte daher kaum Zufall sein.

Man hört außerdem, dass diesbezüglich bereits ein Briefwechsel zwischen dem deutschen Justizministerium und der EU-Kommissarin Malmström stattfindet, in dem das Vorhaben mit deutlichen Worten kritisiert wird.

Es wird sich sehr schnell zeigen, ob „Censilia“ Malmström als europäisches Pendant zu „Zensursula“ taugt. In diesem Fall werden die Bürgerrechtsorganisationen europaweit aber von Anfang an hellwach sein. Darauf sollte sich die Kommission, die sonst gerne Hinterzimmerpolitik macht, besser einstellen.

posted by Stadler at 08:40  

25.3.10

Haftung von YouTube nach sog. „Flagging“

Das Landgericht Hamburg hat Google, als Betreiber der Plattform YouTube zur Unterlassung der Verbreitung eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Videos veurteilt (Urteil vom 02.03.2010, Az.: 324 O 565/08).

Zum Verhängnis wurde YouTube hierbei das eigene Beschwerdesystem des „Flagging“, durch das YouTube die Möglichkeit eröffnet, dass Nutzer Content melden, den man für rechtswidrig oder beanstandungswürdig hält.

Das Landgericht Hamburg führt u.a. aus:

Wenn ein Diensteanbieter eine Struktur schafft, durch die Nutzer „unangemessene“ Inhalte mitteilen können, dann müssen die Mitteilungen, die den Diensteanbieter über diese von ihm selbst geschaffene Hinweisstruktur erreichen, von ihm auch ernst genommen und es muss solchen Hinweisen sorgfältig nachgegangen werden. Mithin sind Filme, die „geflagged“ wurden, vom Diensteanbieter einer Kontrolle zu unterziehen. (…) Die Antragsgegnerin kann für Beanstandungen ihrer Nutzer nicht einen konkreten „Rüge-Weg“ eröffnen und sich hinterher darauf zurückziehen, das Beschreiten dieses Weges sei folgenlos, da er völlig unverbindlich sei und eine formelle Beschwerde erforderlich gewesen wäre. Dies gilt um so mehr, als weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonstwie ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin auf ihren Internetseiten darauf hinweisen würde, dass es sich bei dem „Flagging“ der Nutzer um eine völlig unverbindliche Maßnahme handele und dass bei einer Beschwerde, die von ihr tatsächlich ernst genommen werden solle, ein ausführlicheres Schreiben per e-mail, Fax oder Brief übersandt werden müsse.

Die Quintessenz der Entscheidung lautet daher, dass derjenige, der ein System anbietet,über das Fälle des Missbrauchs des Dienstes gemeldet werden können, diese Meldungen anschließend auch sehr sorgfältig prüfen muss, auch mit Blick auf das einschlägige jeweilige nationale Recht. Das führt bei Plattformen wie YouTube im Ergebnis dazu, dass man für jedes Land, in dem der Dienst abrufbar ist, auch ein nationales Beschwerdeteam benötigt, das derartige Meldungen im Einzelfall kurzfristig und sorgfältig prüft. Anders lässt sich jedenfalls, wenn man der Hamburger Linie folgt, eine Haftung nicht vermeiden.

Letztlich geht es bei der Entscheidung um die Frage, welche Anforderungen an eine ausreichende Inkenntnissetzung des Anbieters zu stellen sind und in welchem Umfang sich Prüfpflichten an eine solche Benachrichtigung anschließen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg klingt nur auf den ersten Blick plausibel, wenn man sich vergegenwärtigt, welcher Aufwand betrieben werden muss, um die Vorgaben des Gerichts zu erfüllen. Es könnte gleichwohl sein, dass der BGH, anknüpfend an seine nicht eben betreiberfreundlichen Rolex- bzw. eBay-Entscheidungen, die Sache ähnlich beurteilt wie das Landgericht Hamburg.

posted by Stadler at 14:30  

25.3.10

Nachbetrachtung zum eco-Kongress „Internet – (k)ein rechtsfreier Raum?“

Während ich in Tegel auf meinen Rückflug nach München warte, ist noch ein bisschen Zeit für eine kurze Zusammenfassung des gestrigen Kongresses von eco und MMR der im Bundesministerium der Justiz stattfand.

Die Frage „Internet – (k)ein rechtsfreier Raum?“ stellt mittlerweile eigentlich eine Platitüde dar. Als erster Redner betonte Michael Rotert vom Providerverband eco dann auch zu Recht, dass das Internet noch nie ein rechtsfreier Raum gewesen ist.

Anschließend sprach Irene Pakuscher vom BMJ und positionierte sich deutlich gegen das Modell einer Kulturflatrate. Sie bezeichnete die Idee gar als Zwangskollektivierung. Während des Vortrags von Frau Pakuscher nahm dann Markus Beckedahl von netzpolitik.org neben mir Platz und tippte sogleich ersten Blogbeitrag zur laufenden Veranstaltung auf seinem MacBook.

Als nächster Referent beschäftigte sich Rechtsanwalt Dieter Frey mit dem Thema Leistungsschutzrechte für Verlage. Frey warf die Frage auf, ob die Verlage zunächst alle Nutzer als Rechtsverletzer qualifizieren lassen wollen, um diese Rechtsverletzung anschließend über eine Zahlung an eine neu zu gründende Verwertungsgesellschaft wieder zu beseitigen. Zu diesem Thema gibt es bereits Folien eines anderen Vortrags von Dr. Frey.

Der Vortrag von Arnd Haller, Justitiar bei Google Deutschland, war pointiert und klang fast ein bisschen wütend. Haller sagte, dass Google nur die Wahl hätte zwischen Zensur und Gefängnis und spielte damit auf eine strafrechtliche Verurteilung von Google Managern in Italien wegen eines Videos auf YouTube an. Haller vertrat außerdem die Ansicht, die jetzigen Haftungsregelungen würden der Zensur Vorschub leisten. Seines Erachtens wird derzeit aus Angst vor Haftung insgesamt zu schnell gelöscht.

Haller sprach sich ferner für einen Vorrang der Inanspruchnahme des unmittelbaren Rechtsverletzers aus und damit für die Einführung einer Subsidiaritätsregelung im deutschen Recht.

Staatssekretär Max Stadler (FDP) betonte in seiner Rede, dass das BMJ Netzsperren ablehnt, aber für ein Leistungsschutzrecht zugunsten von Verlagen eintritt.

In der abschließenden Diskussion entspann sich ein interessantes Rededuell zwischen Gerhart Baum und dem früheren Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem. Baum warf dem Bundesverfassungsgericht vor, bei der Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung nicht den Mut gehabt zu haben, die Speicherung als solche in Zweifel zu ziehen und das Verfahren dem EuGH vorzulegen. Hoffmann-Riem antwortete mit der Frage, ob Baum denn ernsthaft glauben würde, der EuGH hätte die Richtlinie zur VDS dann tatsächlich gekippt. Ein sehr aufschlussreicher Wortwechsel wie ich finde.

posted by Stadler at 13:15  

22.3.10

Sollte Ihr Rat mehr als 20 EUR kosten…

… bitte ich diese E-Mail nicht weiter zu beachten, lautet der Text einer Anfrage die unsere Kanzlei heute erreichte.

Das ist allerdings immer noch besser als die regelmäßigen Bitten um kostenlose Rechtsberatung. Ich habe mir vor diesem Hintergrund schon öfter überlegt, ob ich meinen Friseur auch mal fragen sollte, ob er mir die Haare gratis schneiden kann.

posted by Stadler at 17:48  

22.3.10

JMStV: „Behüten, wo es nötig ist“

Unter der Überschrift „Behüten, wo es nötig ist“, verteidigt Kurt Beck in der Wochenendausgabe der Süddeutschen Zeitung in einem Gastkommentar den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Dass ein Ministerpräsident in einer große Tageszeitung zur Kritik an dem Konzept des Jugendmedienschutzes Stellung nimmt, zeigt, dass die Bedenken, die speziell die Netz-Community vorgetragen hat, auf der obersten landespolitischen Ebene angekommen sind.

Inhaltlich nimmt Kurt Beck vor allem zu der geplanten (freiwilligen) Einführung von Alterskennzeichnungen für Internetinhalte in einem neuen Entwurf zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 JMStV-E) Stellung. Dieses freiwillige Labeling von Websites durch den Content-Anbieter selbst, soll, so Beck, anerkannten Jugendschutzprogrammen als Filterkriterium dienen. Diese Jugendschutzprogramme sollen von den Eltern auf den Rechnern der Kinder installiert werden, um so den Zugriff der Kinder auf bestimmte Inhalte zu verhindern. So zumindest stellt Beck sich das vor.

Und an dieser Stelle zeigt sich bereits das Dilemma. Diejenigen Websites, die nicht mit einer Alterskennzeichnung versehen werden, laufen nämlich Gefahr, dass sie von Kindern und Jugendlichen, denen von den Eltern ein entsprechendes Filterprogramm vorgesetzt worden ist, überhaupt nicht mehr aufgerufen werden können. Und das gilt selbst für völlig harmlose Websites. Denn wenn die Filterprogramme alle Websites ausfiltern, die überhaupt keine Alterskennzeichnung haben (White-List-Prinzip), dann bleibt nicht mehr viel übrig und es entwickelt sich genau das „Kindernet“, das Kurt Beck nach eigenen Worten vermeiden will.

Unter anderem an diesem Punkt setzt auch die Kritik aus dem Netz an. Denn dieser Mechanismus könnte dazu führen, dass ein faktischer Zwang zur Alterskennzeichnung entsteht. Will man das Risiko vermeiden, dass die eigene Website von Minderjährigen überhaupt nicht mehr genutzt werden kann, wird man im Zweifel eine Alterskennzeichnung brauchen. Und die kann man sich nicht selbst ausdenken. Vielmehr muss man sich einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwerfen. Und das ist für die meisten Websites, die mit ihren Inhalten kein Geld verdienen, keine realistische Option. Das skizzierte Szenario, wonach mit staatlicher Hilfe in großem Stile Internetinhalte ausgefiltert werden, ist somit keinesfalls abwegig.

Ein solches staatliches Konzept ist außerdem deshalb problematisch, weil sich auch Kinder und Jugendliche auf die Informationsfreiheit des Art. 5 GG berufen können und es auch ihnen möglich sein muss, sich grundsätzlich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Genau das ist auch ein wichtiger Baustein auf dem Weg, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern. Gerade diese Aufgabe des Jugendschutzes wird durch das skizzierte Konzept des Jugendmedienschutzes gefährdet.

Was ebenfalls als problematisch betrachtet werden muss, ist die Vorstellung, dass Access-Provider ihren Kunden derartige Jugendschutzprogramme zum Download anbieten müssen. Damit wird wiederum der Zugangsprovider mit in die Pflicht genommen, obwohl es hierfür keine nachvollziehbaren Gründe gibt.

Wenn Kurt Beck außerdem von einem richtungsweisenden Modell für ganz Europa spricht, so verkennt er, dass der seit 2003 in Kraft befindliche Staatsvertrag bislang vor allen Dingen deshalb nicht besonders aufgefallen ist, weil Regelungsinstrumente wie die umstrittenen „Sendezeitbeschränkungen“ für Netzinhalte nur vereinzelt und nicht in der Breite zur Anwendung gelangt sind. Würde man dieses Vollzusgdefizit beseitigen, dann wären die Auswirkungen möglicherweise auch für Inhaltsanbieter spürbar, die gar keinen jugendgefährdenden Content am Netz haben.

Der grundlegende Fehler des JMStV besteht letztlich darin, dass Instrumentarien aus dem Jugendschutzgesetz (Sendezeitbeschränkungen, Kennzeichnung nach Altersstufen) eins zu eins auf den Jugendschutz im Internet übertragen werden. Die geistigen Väter dieser Konzepte halten das Internet immer noch für eine moderne Variante des Rundfunks und verstehen deshalb auch nicht, dass diese Konzepte erstens nicht effektiv funktionieren können und zweitens die Gefahr beinhalten, dass Inhalte beeinträchtigt werden, die nicht im Ansatz jugendgefährdend sind.

Kurt Beck sagt in seinem Beitrag für die SZ: „Wer diesen Entwurf als Einschränkung der Freiheit im Netz sieht, der will sich seiner Verantwortung nicht stellen„. Vielleicht kennt Kurt Beck ja das Brecht-Zitat „Gut gemeint ist das Gegenteil von gut.„. Im Gegensatz zu Kurt Beck glaube ich, dass, wer Kinder und Jugendliche zu eigenverantwortlichen und mündigen Bürgern erziehen will, nicht daran vorbei kommt, diesen Staatsvertrag insgesamt auf den Prüftstand zu stellen. Beim Jugendmedienschutz ist ein vollständiges Umdenken erforderlich und nicht nur eine Korrektur des aktuellen Änderungsentwurfs.

posted by Stadler at 11:50  

20.3.10

Nachbetrachtung: LawCamp

Auf dem Rückweg vom 1. deutschen LawCamp ist es Zeit für eine erste kurze Nachbetrachtung. Die Veranstaltung in den Räumen der Kanzlei Bird & Bird in Frankfurt war sehr spannend und kurzweilig. Wie erwartet, waren eine ganze Menge bekannter und viele neue interessante Kollegen vor Ort.

Eines der Highlights war für mich der Vortrag von Julia Gerhards, die über ihr Promotionsthema „Grundrecht auf Verschlüsselung?“ referiert hat. Gerhards stellte zunächst dar, dass aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Recht auf Vertraulichkeit, ein Recht auf Anonymität und auf Integrität informationstechnischer Systeme abzuleiten ist und sich daraus auch ein Recht auf Verschlüsselung ergibt. Dieses Recht bewirkt, dass ein Verschlüsselungsverbot oder auch nur die Einschränkung des Verschlüsselungsrechts nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Interessant war auch die Position der Musikindustrie zum Thema „Musik im Netz – alles jederzeit und umsonst?“ zu hören, vorgetragen von Dr. Florian Drücke (Bundesverband Musikindustrie). Ich habe dabei gelernt, dass die Industrie den Begriff der „Schrankenschmarotzer“ für diejenigen verwendet, die mit der Privatkopie ein Geschäftsmodell verknüpfen. Durchaus gewagt war seine These, dass § 53 UrhG (Privatkopie) nicht mehr mit Art. 14 GG vereinbar ist. Man hier durchaus auch die gegenteilige Ansicht vertreten, wonach die Sozialbindung des (geistigen) Eigentums eine solche Schranke im Interesse der Allgemeinheit sogar gebietet.

Der Vortrag von Dr. Jan Dirk Roggenkamp zum Thema „Haftung für offene W-Lans“ entwickelte sich zu einer offenen Diskussion in kleiner Runde. Diejenigen, die bei der mündlichen Verhandlung des BGH am 18.03.2010 waren, wollten – im Gegensatz zu anderslautenden Medienberichten – noch keine Prognose wagen, wie die Entscheidung ausfallen würde. Auch der Umstand, dass der BGH den Verkündungstermin erst für den 12. Mai bestimmt hat, deutet darauf hin, dass noch eine genaue abschließende Bewertung aussteht.

Das Barcamp-Modell hat sich auch für juristische Veranstaltungen als zukunftsfähiges Format erwiesen. Ich bin gespannt, ob sich andere Veranstalter darauf ebenfalls einlassen werden.

posted by Stadler at 20:51  

19.3.10

OLG Koblenz zur „40 Euro Klausel“

Die für Onlinehändler und Betreiber von Webshops wichtige Frage, ob Rücksendekosten nach einem Widerruf eines Fernbsatzgeschäfts schon dadurch auferlegt werden können, dass eine solche Klausel in der Widerrufsbelehrung enthalten ist, oder ob zusätzlich noch eine gleichlautende Klausel in den AGB des Verkäufers vorhanden sein muss, hat bereits mehrere Gerichte beschäftigt.

Das OLG Koblenz (Beschluss vom 08.03.2010, Az.: 9 U 1283/09) hat sich nun der Auffassung angeschlossen, dass es einer zusätzlichen Regelung insbesondere in AGB bedarf, weil durch eine Formulierung in der Widerrufsbelehrung keine vertragliche Vereinbarung zustande kommt.
Quelle: MIR

posted by Stadler at 14:34  
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