Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.11.11

BGH zur Haftung des Admin-C

Der Bundesgerichtshof hat gestern über eine der umstrittensten Fragen des Domainrechts entschieden, nämlich darüber, ob der sog. Admin-C für Rechtsverletzungen durch eine Domain verantwortlich gemacht werden kann (Urteil vom 9. November 2011, Az.: I ZR 150/09).

Der BGH betont zunächst, dass sich ein Anspruch gegenüber dem Admin-C aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben kann, dass dafür allerdings noch nicht die bloße Stellung als Admin-C genügt. Eine generelle Störerhaftung des Admin-C scheint der BGH folglich abzulehnen.

Allerdings soll den Admin-C unter bestimmten Umständen eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Genaueres wird man erst dann wissen, wenn das Urteil im Volltext vorliegt. Ob sich der BGH in seiner Entscheiudng auch zu anderen Fallkonstellationen geäußert hat, wie etwa der Frage, ob der Admin-C auch für den Inhalt einer Website in Anspruch genommen werden kann, bleibt abzuwarten.

posted by Stadler at 16:15  

5.9.11

LG Köln: Internetzugangsanbieter muss nicht sperren

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 31.08.2011 (Az.: 28 O 362/10) entschieden, dass ein Access-Provider nicht als Störer haftet und die Klage von führenden Tonträgerherstellern abgewiesen. Die Kläger waren der Ansicht, der Provider müsse dafür sorgen, dass seine Kunden keinen Zugang zu  bestimmten“Filesharing-Diensten“ erhalten, was im Ergebnis auf DNS- oder IP-Sperren hinausgelaufen wäre.

Eine solche Sperrverpflichtung hat das LG Köln abgelehnt. Die Errichtung von Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter ist nach Meinung des LG Köln ohne gesetzliche Grundlage mit dem Fernmeldegeheimnis unvereinbar.

Aufgrund der Vielzahl von Rechtsverletzungen im Internet hätte die Etablierung einer entsprechenden Vorsorgepflicht nach Auffassung des LG Köln außerdem zur Folge, dass der Provider eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern einrichten müsste, die wiederum immer neuen Gegebenheiten und neuen Verletzungsformen angepasst werden müssten, was einem Access-Provider nicht zumutbar sei.

Das Gericht betont schließlich noch, dass die geforderten Sperren auch kein taugliches Mittel zur  Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen darstellen. Die mangelnde Tauglichkeit des Mittels wird nach Ansicht des Landgerichts im konkreten Fall auch daran deutlich, dass die Klägerinnen den Klageantrag mehrfach ändern und auf immer neue URL erweitern mussten.

Wie der Fall zeigt, scheut die Musikindustrie auch nicht davor zurück, abwegige Rechtsansichten vor Gericht zu bringen, was hier allerdings noch nicht einmal beim Landgericht Köln zum Erfolg geführt hat.

posted by Stadler at 15:51  

10.8.11

Zulässigkeit kritischer Hotelbewertungen

Das Kammergericht (Beschluss vom 15. Juli 2011, Az.: 5 U 193/10) hat sich mit der Zulässigkeit kritischer Hotelbewertungen auf einem Bewertungsportal befasst und eine Haftung des Portalbetreibers verneint.

Das Gericht erläutert, dass der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist, neu eingehende Hotelbewertungen im Hinblick auf die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Tatsachenbehauptungen inhaltlich zu überprüfen. Zumutbare Prüfpflichten bestehen nach Ansicht des Kammergerichts insoweit nicht. Das Kammergericht verweist u.a. darauf, dass die Annahme weitreichender Prüfpflichten mit einem erheblichen wirtschaftlichen und zeitlichen Aufwand verbunden wäre, der nicht zumutbar ist, zumal damit auch ein Verlust an Aktualität einhergehen würde und der Verkehr gerade ein Interesse an spontanen und authentischen Bewertungen hätte.

Das Kammergericht macht zudem deutlich, dass dem Anbieter, mit Blick auf § 7 Abs. 2 TMG und Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie, keine Anforderungen auferlegt werden dürfen, die sein legitimes Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.

posted by Stadler at 10:39  

2.8.11

Domainparking: Haftet Sedo doch?

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2010 (Az.: I ZR 155/09) entschieden, dass Sedo, ein Anbieter eines sog. Domain-Parking, nicht für Markenrechtsverletzungen seiner Kunden haftet.

Hieran anknüpfend hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 28.07.2011 (Az.: 17 O 73/11) entschieden, dass Sedo jedenfalls ab dem Zeitpunkt als Störer haftet, in dem es von einer Markenrechtsverletzung konkret in Kenntnis gesetzt wurde und es sich um eine sog. Tippfehler-Domain handelt, die die Namens- und Markenrechte der Klägerin offensichtlich beeinträchtigt. In diesem Fall werden nach Ansicht des Landgerichts nämlich zumutbare Prüfpflichten verletzt, wenn Sedo nach Erlangung der Kenntnis nicht binnen zwei Wochen tätig wird und für eine Löschung der Domain Sorge trägt.

Das Landgericht Stuttgart hat in diesem Fall übrigens auch den sog. fliegenden Gerichtsstand bejaht.

Update vom 05.08.2011:
Die Rechtabteilung von Sedo hat mich darum gebeten, darauf hinzuweisen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Nachdem die Berufungseinlegungsfrist einen Monat beträgt, ergibt sich das zwar bereits aus dem Urteilsdatum, aber gut. Ich werte die Bitte auch dahingehend, dass Sedo beabsichtigt Berufung einzulegen.

Update:
Und Sedo teilt nunmehr ergänzend mit, dass man gestern bereits Berufung eingelegt habe.

posted by Stadler at 14:09  

1.8.11

Urheberrechtliche Netzsperren?

Simon Möller geht bei Telemedicus der Frage nach, ob Netzsperren auch bei Verstößen gegen das Urheberrecht in Betracht kommen und ob nicht sogar bereits bestehende EU-Richtlinien derartige Netzsperren verlangen.

Möller bezieht sich hier insbesondere auf Art. 8 Abs. 3 der InfoSoc-Richtlinie und Art. 11 Satz 3 der Enforcement-Richtlinie.

Danach haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen solche Vermittler beantragen können, deren Dienste von Dritten zur Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Ob das Access-Provider oder (nur) Host-Provider betrifft, ist unklar. In Erwägungsgrund 59 der InfoSoc-Richtlinie heißt es wenig erhellend:

Insbesondere in der digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden. Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber – unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe – die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt. Diese Möglichkeit sollte auch dann bestehen, wenn die Handlungen des Vermittlers nach Artikel 5 freigestellt sind. Die Bedingungen und Modalitäten für eine derartige gerichtliche Anordnung sollten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden.

Möller erörtert dann noch die Frage, ob diese Regelungen der InfoSoc-Richtlinie und der Enforcement-Richtlinie mit der europäischen Grundrechtscharta und der Menschenrechtskonvention vereinbar sind und verweist hierbei auf ein beim EuGH anhängiges Verfahren (C-70/10), in dem der Generalanwalt in seinem Schlussantrag bereits die Ansicht geäußert hat, dass die Anordnung eines Filter- und Sperrsystems grundsätzlich die europäischen Grundrechte verletzt.

Das Thema Netzsperren wird uns wohl noch eine ganze Weile beschäftigen.

posted by Stadler at 16:28  

15.4.11

BGH zur Haftung eines Portalbetreibers

Der BGH hat in einer unlängst im Volltext veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 17. Dezember 2010, AZ.: V ZR 44/10) zur Frage der Haftung des Betreibers eines Internetportals für die Inhalte seiner Nutzer Stellung genommen. Das Urteil stammt interessanterweise von dem für Grundstücksrecht zuständigen V. Zivilsenat, was folgenden Hintergrund hat.

Der BGH greift auf die Grundsätze der Haftung eines sog. mittelbaren Störers zurück und stellt zunächst klar, dass eine Haftung nur dann in Betracht kommt, wenn dem Plattformbetreiber eine Prüfung zumutbar war. Dafür muss der Rechtsverstoß für den Portalbetreiber erkennbar sein. Werden Fotos eingestellt, denen man selbst nicht ansehen kann, ob sie ungenehmigt aufgenommen worden sind, liegt eine solche Erkennbarkeit nicht vor, so dass auch keine Prüfpflichten verletzt werden. Auch der Einsatz von Filtersoftware ist nach Ansicht des BGH nicht zumutbar, jedenfalls dann nicht, wenn es keine klaren Merkmale gibt, anhand derer nach Verdachtsfällen gesucht werden könnte.

posted by Stadler at 20:58  

18.1.11

Haftung eines Internet-Cafes für Filesharing

Mit Beschluss vom 25.11.2010 (Az.: 310 O 433/10), der im Rahmen eines Verfügungsverfahren ergangen ist, hat das Landgericht Hamburg einem Betreiber eines Internet-Cafes verboten, einen Film durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Man kann sich bereits die Frage stellen, ob dieser Tenor überhaupt diejenige Verletzungshandlung umschreibt, die dem Betreiber des Internet-Cafes vorgeworfen wird. In Wirklichkeit soll ihm wohl verboten werden, Computer mit Internetzugang zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, mit denen Filesharing in P2P-Netzwerken betrieben werden kann.

Auch die Frage, ob dieses gerichtliche Verbot mit § 7 Abs. 2 TMG vereinbar ist, wäre zu stellen gewesen. Nach dieser Vorschrift kann von einem Diensteanbieter nicht verlangt werden, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Das Landgericht Hamburg erörtert diese Vorschrift noch nicht einmal, obwohl seine Entscheidung im Ergebnis zwingend darauf hinausläuft, den Betreiber des Internet-Cafes zu zwingen, sämtliche Datenströme zu überwachen und zu analysieren, weil dies die einzige Möglichkeit darstellt, die Verbotsverfügung des Gerichts zu befolgen. Dass derartige Maßnahmen aber nicht nur in Konflikt mit dem TMG stehen, sondern vielmehr auch mit dem Telekommunikationsgeheimnis des TKG, hat eine andere Kammer des Landgerichts Hamburg mit Urteil vom 12.03.2010 (Az.: 308 O 640/08) bereits überzeugend dargestellt.

Die Haftung des Internet-Cafes begründet das Landgericht Hamburg  vorliegend wie folgt:

Der Antragsgegner haftet als Anschlussinhaber jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vorgerichtlich geltend gemacht hat, die Rechtsverletzung sei durch einen Kunden seines Internet-Cafes begangen worden. Das Überlassen des Internetzugangs an Dritte birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Inhaber des Internetanschlusses sind Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So können insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden. Dass der Antragsgegner irgendwelche in diesem Sinne geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass es zu der vorliegenden Rechtsverletzung kommen konnte.

Diese Begründung ist mehr als erstaunlich. Lediglich apodiktisch wird die Behauptung aufgestellt, es sei denkbar, durch Sperrung einzelner Ports das Filesharing zu unterbinden. Der Umstand, dass Filesharing möglich war, spreche, so das Landgericht, dafür, dass solche Portsperren nicht vorgenommen worden sind.

Diese Ausführungen zeichnen sich durch grobes technisches Unverständnis aus. Angesichts der Vielzahl der existierenden Clients, die unterschiedlichste Ports benutzen und benutzen können, gibt es keine Möglichkeit „die für das Filesharing erforderlichen Ports“ zu sperren. Abgesehen davon, dass bei Sperrung fast aller Ports von einem vollwertigen Internetzugang nicht mehr die Rede sein kann. Das was sich das Landgericht Hamburg vorstellt, könnt man eventuell durch Einrichtung eines Zwangs-Proxies und den Einsatz entsprechender Filtertechnologien erreichen. Damit würde man dem Betreiber eines Internet-Cafes allerdings eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegen, die zudem schwerlich mit dem Fernmeldegeheimnis in Einklang zu bringen wäre.

Das Landgericht Hamburg hat also im Ergebnis etwas angeordnet, was der Cafe-Betreiber nur befolgen kann, wenn er gegen § 88 Abs. 2 TKG verstößt. Als Betreiber eines Internetcafes steht man deshalb nur vor der Wahl, Verbotsverfügungen wie die des Landgerichts Hamburg zu ignorieren oder sein Lokal zu schließen.

Lesen Sie auch den Beitrag von Reto Mantz zum selben Thema.

posted by Stadler at 11:51  

5.1.11

BGH: Bildagentur haftet nicht für Presseveröffentlichungen

Der BGH hat mit Urteil vom 07.12.2010 (Az.: VI ZR 34/09) entschieden, dass ein kommerzielles Bildarchiv, das der Presse gegen Entgelt u.a. Fotos von Personen zur Verfügung stellt, nicht wegen einer anschließenden Veröffentlichung dieser Bildnisse in Haftung genommen werden kann. Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung die Wirkung der Pressefreiheit und führt in den Urteilsgründen u.a. aus:

Eine Verpflichtung des Betreibers eines Bildarchivs, ausnahmslos oder doch regelmäßig vor Herausgabe von angefordertem Bildmaterial zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll, besteht aufgrund der Störerhaftung nicht. Eine derart umfangreiche Obliegenheit würde die Betreiber von Archiven in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und das Betreiben von umfangreichen Text- und Bildarchiven letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken in unzumutbarer Weise erschweren. Ein solcher Eingriff in die Pressefreiheit ist auch im Bereich der Störerhaftung aus den vorstehend erörterten Gründen nicht zu rechtfertigen.

posted by Stadler at 12:44  

29.12.10

Host-Provider haftet für Veröffentlichung eines PKH-Beschlusses

Das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 30.11.2010, Az.: 20 T 59/10) hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines gerichtlichen Beschlussess, durch den ein Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen wurde, unzulässig ist, wenn der Antragsteller ohne Weiteres identifizierbar ist.

Eine solche Veröffentlichung verletzt nach Ansicht des Landgerichts Düseldorfs nämlich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Die unkommentierte Verbreitung der Tatsache, dass ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt wurde, erlaubt, so das Gericht, Rückschlüsse auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Gerade diese Verhältnisse sind nach Ansicht des Landgerichts aber der grundrechtlich besonders geschützten Privatsphäre zuzuordnen. Zudem können Schlussfolgerungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers gezogen werden, die ohne Weiteres auch  geeignet sind, seine Berufsausübung als freiberuflich tätiger Computertrainer und Programmierer zu beeinträchtigen.

Die Besonderheit des Falles besteht allerdings darin, dass nicht derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, der den Beschluss veröffentlicht hatte, sondern sein Hosting-Provider.

Das Landgericht Düsseldorf vertritt insoweit die Ansicht, dass der Hoster ab Kenntnis von dem Rechtsverstoß nicht nur verpflichtet ist, unverzüglich zu handeln, sondern, dass gegen ihn auch ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch besteht, der den Provider dazu verpflichtet, Vorkehrungen zur Vermeidung künftiger Rechtsverletzungen vergleichbarer Art zu treffen.

posted by Stadler at 10:28  

21.12.10

BGH: eBay muss Rechtsverstöße nicht manuell überprüfen

Mit Urteil vom 22. Juli 2010 (Az.: I ZR 139/08), das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde,  hat der BGH entschieden, dass eBay nicht verpflichtet ist, manuelle Kontrollen durchzuführen, um Markenrechtsverletzungen zu ermitteln.

Der BGH stützt sich hierbei – übrigens auch in Bezug auf Unterlassungsansprüche – auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, der vorsieht, dass Diensteanbieter i.S. der §§ 8 bis 10 TMG nicht aktiv nach Umständen forschen müssen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Nicht mehr zumutbar sind nach Ansicht des BGH in jedem Fall Kontrollmaßnahmen, bei denen durch eine Filtersoftware Verdachtsfälle von Markenverletzungen nicht aufgespürt werden können, sondern vielmehr abschließend jedes Angebot, das die Klagemarken enthält, einer manuellen Kontrolle unterzogen werden muss.

Eine Störerhaftung scheidet nach Ansicht des BGH deshalb aus, weil eBay nicht verpflichtet ist, im Einzelfall die komplizierte Beurteilung vorzunehmen, ob ein als rechtsverletzend beanstandetes Angebot ein Schutzrecht tatsächlich verletzt oder sich als wettbewerbswidrig erweist. Dies würde ansonsten die Hinzuziehung eines mit der Materie vertrauten Juristen erfordern, was eBay nicht zuzumuten ist.

Die Leitsätze des BGH lauten:

a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsangebote, die die Marken eines Markeninhabers anführen, einer manuellen Bildkontrolle darauf zu unterziehen, ob unter den Marken von den Originalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden.

b) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelmäßig nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen „ähnlich“ oder „wie“ auf Marken eines Markeninhabers Bezug genommen wird.

c) Die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB sind auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar.

posted by Stadler at 12:01  
« Vorherige SeiteNächste Seite »