Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.1.12

Abschied von den deutschen Grundrechten?

Wenn sich ein amtierender Verfassungsrichter – noch dazu in seinem Zuständigkeitsbereich – zu einem aktuellen Gesetzgebungsvorhaben öffentlich äußert, ist das ein ungewöhnlicher Vorgang. Johannes Masing, Mitglied des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts und dort zuständig u.a. für Meinungs- und Pressefreiheit sowie für das allgemeine Perönlichkeitsrecht und den Datenschutz, hat in der heutigen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung (SZ vom 09.01.2011, S. 10) einen Beitrag mit dem Titel „Ein Abschied von den Grundrechten“ veröffentlicht. Es geht um die geplante EU-Verordnung zum Datenschutz, über die ich in diesem Blog bereits berichtet habe.

Masing erläutert zunächst, dass die geplante Verordnung in ihrer Wirkung einem europäischen Gesetz entspricht, also anders als eine Richtlinie unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gilt und keiner Umsetzung in nationales Recht bedarf. Das hat laut Masing zur Folge, dass damit jede Form des mitgliedschaftlichen Rechts verdrängt wird und damit auch das deutsche Grundgesetz einschließlich der Grundrechte. Masing wörtlich:

Auch die Grundrechte des Grundgesetzes sind nicht mehr anwendbar.

Der Verfassungsrichter zeichnet das Bild einer weitreichenden Verordnung, die die Kontrollfunktion des Bundesverfassungsgerichts in wesentlichen Teilen ausschaltet. Masing bezieht sich insoweit nicht nur auf den Bereich des Datenschutzes, sondern ausdrücklich auch auf den Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit.

Masing erläutert anschließend, dass er die europäische Grundrechtscharta nicht „ansatzweise“ als gleichwertigen Ersatz für die deutschen Grundrechte ansieht. Dies vor allem deshalb, weil die Gerichte der Gemeinschaft eine Gerichtsbarkeit ohne Unterbau darstellen würden. Außerdem, so Masing, sei der EuGH gerade nicht auf Grundrechte spezialisiert und der Einzelne könne die europäischen Gerichte auch überhaupt nicht anrufen. Ein Rechtsbehelf wie die Verfassungsbeschwerde existiert auf europäischer Ebene nicht. Der EuGH ist laut Masing kein Bürgergericht und verstehe sich auch zu Recht nicht als Grundrechtegericht.

Die Nichtanwendbarkeit der deutschen Grundrechte bezeichnet Masing als für den Datenschutz „grundstürzend“.

Masing kritisiert anschließend auch ganz deutlich die Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden als fragwürdig und weist darauf hin, dass an die Stelle einer demokratischen Kontrolle durch die Mitgliedsstaaten, Berichtspflichten gegenüber der Kommission treten. Der Verfassungsrichter spricht davon, dass die Aufsichtsbehörden „völlig aus ihren demokratischen Zusammenhängen herausgelöst“ werden.

Das Fazit Masings lautet, dass die Verordnung zum Datenschutz ihrer Wirkung nach das Potential einer tiefgreifenden Verfassungsänderung habe und auch unter diesem Aspekt diskutiert werden müsse.

Der Beitrag von Johannes Masing ist in höchstem Maße erstaunlich und wird mit Sicherheit auch in Brüssel für reichlich Diskussionsstoff sorgen. Als außenstehender Beobachter fragt man sich unweigerlich, ob diese Veröffentlichung im Ersten Senat abgestimmt ist oder nur eine Einzelmeinung Masings darstellt. Die Wortwahl ist jedenfalls so deutlich, dass man fast den Eindruck haben kann, als habe das Bundesverfassungsgericht einen Fehdehandschuh aufgenommen und würde erwägen, an seine alte Solange-I-Rechtsprechung wieder anzuknüpfen.

In der Sache stimme ich Masing zumindest insoweit zu, als, dass durch die Datenschutzverordnung jedenfalls das deutsche Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch hinfällig wäre. Die Anwendung und Auslegung dieser Verordnung könnte nicht mehr am Maßstab deutscher Grundrechte überprüft werden, weil die Verordnung systematisch vorrangig gegenüber dem Grundgesetz wäre. Ob die Auswirkungen allerdings zudem derart weit in den Bereich der Meinungsfreiheit und anderer Freiheitsrechte reichen, wie von Masing skizziert, erscheint mir zwar fraglich, aber durchaus offen. Denn dies ist letztlich von der konkreten Ausgestaltung der Verordnung abhängig.

Es ist an der Zeit, sich jetzt und rechtzeitig in die politische Diskussion einzumischen, bevor die maßgeblichen Entscheidungen in Brüssel gefallen sind. Und genau dazu will Johannes Masing mit seinem mutigen Beitrag offenbar auffordern.

posted by Stadler at 10:57  

2.1.12

81 Vertragsverletzungsverfahren

Nachdem die von der EU-Kommission gesetzte Frist zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung verstrichen ist, haben die Befürworter ein neues Argument für sich entdeckt. Der Bundesrepublik würden erhebliche Strafgelder drohen, wenn man sich nicht schleunigst auf ein neues Gesetz einigen würde, heißt es neuerdings immer wieder.

Dabei verschweigt man allerdings, dass die Kommission derzeit insgesamt 81 Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland führt und bislang noch nie ein Zwangsgeld gegen die Bundesrepublik verhängt worden ist.

Warum die Vorratsdatenspeicherung entbehrlich und zugleich rechtsstaatlich bedenklich ist, hat Heribert Prantl in der SZ unlängst nochmals journalistisch pointiert dargelegt. Die Ansicht Prantls, Deutschland könne sich einem Verfahren vor dem EuGH ruhigen Gewissens stellen, ist dennoch fragwürdig. Denn der Einwand, man habe eine Richtlinie nicht umgesetzt, weil sie gegen (europäische) Grundrechte verstößt, kann in diesem Verfahren nicht erhoben werden. Der EuGH hat auch bereits andere Staaten (Österreich, Schweden) wegen Nichtumsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung verurteilt.

Aber auch nach einer Verurteilung durch den EuGH werden nicht ohne weiteres Sanktionen verhängt, wie andere Beispiele zeigen. Der EuGH hatte Deutschland beispielsweise im Jahre 2010 verurteilt, weil die Datenschutzrichtlinie nicht korrekt umgesetzt worden ist und die Datenschutzbehörden nicht völlig unabhängig sind. Obwohl die Vorgaben des EuGH nach Ansicht der Kommission noch immer nicht in allen Bundesländern umgesetzt sind, wurden keine Zwangsgelder verhängt.

Eine materielle Prüfung durch den EuGH dahingehend, ob die Richtlinie mit der europäischen Grundrechtscharta vereinbar ist, wäre in jedem Falle wünschenswert. Was aus der angeblichen Vorlage des irischen High Courts, über die einige Medien berichtet hatten, die aber tatsächlich wohl (bislang) nicht beim EuGH eingegangen ist, geworden ist, wäre insoweit auch von Interesse.

posted by Stadler at 11:54  

13.12.11

Datenschutzrecht: Die Reformpläne der EU

Vor einigen Tagen wurde ein erster Entwurf einer EU-Datenschutzverordnung geleakt. Heise hat bereits darüber berichtet und auf einige Aspekte hingewiesen.

Ich habe mir den Entwurf ebenfalls angesehen und möchte auf einige ausgewählte Aspekte hinweisen. Man muss zunächst davon ausgehen, dass es sich um einen unabgestimmten Entwurf in einem sehr frühen Stadium handelt, der bis zu seinem Inkrafttreten noch zahlreiche Änderungen erfahren wird.

Das Entwurfskonzept beinhaltet einen Paradigmenwechsel im europäischen Datenschutzrecht. Die Kommission möchte den Datenschutz künftig nicht mehr in Form einer Richtlinie, sondern einer Verordnung regeln. Die Verordnung gilt – anders als die Richtlinie – unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Damit würde die EU das Datenschutzrecht in wesentlichen Teilen vollständig an sich ziehen.

Der Verordnungsentwurf stellt nicht mehr das personenbezogene Datum, sondern die Person (Datensubjekt) in den Vordergrund (Art. 3 I) der Betrachtung. Datensubjekt ist danach eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann und zwar durch Maßnahmen die vernünftigerweise naheliegend sind. Das klingt mir sehr danach, dass damit die Theorie vom relativen Personenbezug aufgegriffen und kodifiziert werden soll.

Interessant ist außerdem, dass der Entwurf jede Person unter 18 Jahren als Kind definiert, um dann bei der Einwilligung darauf abzustellen, dass bei Kindern eine Einwilligung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist. Das könnte weitreichende Folgen im Hinblick auf die Nutzung sozialer Netzwerke durch Jugendliche haben. Denn letztlich bräuchte dann jeder Minderjährige, der ein Facebookprofil einrichten will, die Einwilligung seiner Eltern.

Der Entwurf sieht ferner neben einem Recht auf Löschung auch das vieldiskutierte „Right To Be Forgotten“ vor (Art. 15). Außerdem ist in dem Entwurf die Verpflichtung der datenverarbeitenden Stelle enthalten, Datenschutz standardmäßig (by Default) zu implementieren.

Der Verordnungsentwurf regelt zudem einen Anspruch desjenigen auf Schadensersatz, dessen Rechte durch eine ungesetzliche Datenverarbeitung verletzt worden sind (Art.  77). Die Bußgelder die die Verordnung vorsieht, sind spürbar und können bei einigen Verstößen bis zur Höhe von 5 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens festgesetzt werden (Art. 79). Es könnte also durchaus sein, dass Verstöße künftig wirklich effektiv sanktioniert werden.

posted by Stadler at 17:13  

25.11.11

EuGH-Urteil gegen den Strich gebürstet

Gestern habe ich – wie viele andere auch – die Entscheidung des EuGH besprochen, wonach den Zugangsprovidern keine allgemeinen gerichtliche Sperrungs- und Filteranordnungen auferlegt werden dürfen.

Diese Entscheidung kommentiert Prof. Rolf Schwartmann in der Legal Tribune Online (LTO) dahingehend, dass die Europarichter damit den Weg frei gemacht hätten für ein interessengerechtes Schutzsystem zwischen Rechteinhabern und Providern.Wenn man weiter liest, gipfeln die Ausführungen Schwartmanns in der These, dass nach der Logik der Entscheidung nun auch die Provider in der Pflicht seien, sich an einem Modell zum Schutz des geistigen Eigentums zu beteiligen, das sowohl präventiv als auch repressiv ansetzt.

Diese These findet in der Entscheidung beim besten Willen keine Stütze, weshalb man sich fragt, warum Schwartmann ein Urteil, das der Hoffnung der Content-Industrie auf Netzsperren eine deutliche Abfuhr erteilt hat, so dermaßen gegen den Strich bürstet?

Nach kurzer Recherche stellt man fest, dass es sich bei Prof. Schwartmann um denjenigen handelt, der für das BMWi das Three-Strikes-Modell für Deutschland evaluieren soll, was man vor einigen Monaten u.a. ebenfalls in der LTO lesen konnte.

Und ganz plötzlich ergibt sich ein stimmiges Bild. Der EuGH führt nämlich in seinem Urteil  aus, dass Filter- und Sperrpflichten die unternehmerische Freiheit der Provider beeinträchtigen, zumindest dann, wenn man von ihnen verlangt, solche Maßnahmen auf eigene Kosten umzusetzen.

Das lässt sich natürlich zwangslos auf ein Modell des Two- oder Three-Strikes übertragen. Wenn Provider verpflichten werden sollen, Warnhinweise an solche Kunden zu verschicken, die das Urheberrecht verletzen, beeinträchtigt auch das die unternehmerische Freiheit der Provider, zumindest dann, wenn sie den Spaß auch noch selbst finanzieren sollen. Der Logik des Urteils entspricht es jedenfalls, dass ein Three-Strikes- oder Hadopi-Modell nicht entschädigungslos umgesetzt werden kann. Möglicherweise bedeutet die EuGH-Entscheidung sogar, dass ein solches Modell überhaupt nicht grundrechtskonform realisiert werden kann, weil damit das Recht der Betroffenen sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten beeinträchtigt wird.

Es ist jetzt zwar nicht unbedingt etwas dagegen einzuwenden, wenn jemand (juristische) Kommentare verfasst, die sich hart an der Grenze des Vertretbaren bewegen. Aus Gründen der journalistischen Sorgfalt hätte ich aber von der Legal Tribune Online erwartet, dass sie ein oder zwei erklärende Sätze zur Rolle von Rolf Schwartmann dazu schreibt. Denn diese Information hätte dem geneigten Leser gezeigt, woher der Wind weht.

posted by Stadler at 22:03  

25.11.11

Zum Verhältnis Vorratsdatenspeicherung und Auskunftsanspruch gegen Provider

Beim EuGH ist derzeit ein Verfahren (C?461/10) anhängig, in dem es um die Frage geht, ob Daten die aufgrund der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung bei einem Provider gespeichert worden sind, auch für einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch im Falle der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums herangezogen werden dürfen.

Hierzu liegt nun der Schlussvortrag des Generalanwalts vor, die Entscheidung des Gerichtshofs steht noch aus.

Danach darf ein nationales Gericht nicht ohne weiteres die Herausgabe von Daten anordnen, die nach der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung gespeichert wurden. Allerdings geht der Generalanwalt davon aus, dass diese Daten dann verwendet werden dürfen, wenn der nationale Gesetzgeber zuvor detaillierte Vorschriften für diesen Fall erlassen hat.

Das bedeutet letztlich, dass es der nationale Gesetzgeber in der Hand hat, den Zugriff auf Daten aus der Vorratsdatenspeicherung auch für die Verfolgung von z.B. Urheberrechtsverletzungen zu erlauben.

Danke an Oliver Garcia für den Hinweis.

posted by Stadler at 17:36  

24.11.11

Allgemeine gerichtliche Sperrungs- und Filteranordnungen gegenüber Zugangsprovidern sind unzulässig

Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden (Az.: C-70/10), dass eine richterliche Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Einrichtung eines Systems der Filterung der von ihm durchgeleiteten elektronischen Kommunikationen, das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist, gegen Unionsrecht verstößt.

Eine belgische Verwertungsgesellschaft, die die Rechte an Werken der Musik wahrnimmt, hatte gegen einen Internetzugangsanbieter eine richterliche Anordnung erwirkt, die den Provider verpflichtete, es seinen Kunden unmöglich zu machen, Dateien, die ein Werk der Musik aus dem Repertoire der Verwertungsgesellschaft enthalten, in irgendeiner Form mit Hilfe eines „Peer-to-Peer“-Programms zu senden oder zu empfangen.

Diese richterliche Anordnung verstößt nach Ansicht des EuGH gegen das Gemeinschaftsrecht.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass die fragliche Anordnung den Provider dazu verpflichten würde, eine aktive Überwachung sämtlicher Daten seiner Kunden vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Diese allgemeine Überwachungspflicht verstößt nach dem Urteil des EuGH sowohl gegen die E-Commerce-Richtlinie als auch gegen die anwendbaren (europäischen) Grundrechte.

Neben der unternehmerischen Freiheit des Internet-Service-Providers sieht der EuGH vor allen Dingen auch die Grundrechte der Internetnutzer auf Informationsfreiheit und Schutz ihrer personenbezogenen Daten als verletzt an.

Im Urteil des Gerichtshofs heißt es hierzu wörtlich:

Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf den betroffenen Provider beschränken, weil das Filtersystem auch Grundrechte der Kunden dieses Providers beeinträchtigen kann, nämlich ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.Zum einen steht nämlich fest, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten würde, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben, wobei es sich bei diesen Adressen um personenbezogene Daten handelt, da sie die genaue Identifizierung der Nutzer ermöglichen.

Zum anderen könnte diese Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil dieses System möglicherweise nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte. Denn es ist unbestritten, dass die Antwort auf die Frage der Zulässigkeit einer Übertragung auch von der Anwendung gesetzlicher Ausnahmen vom Urheberrecht abhängt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren. Ferner können bestimmte Werke in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei sein oder von den fraglichen Urhebern kostenlos ins Internet eingestellt worden sein.

Somit ist festzustellen, dass das fragliche nationale Gericht, erließe es die Anordnung, mit der der Provider zur Einrichtung des streitigen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten.

Die Entscheidung ist übrigens auch für Datenschutzrechtler interessant, weil der EuGH en passant feststellt, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind.

Update:
Dass die Entscheidung des EuGH ein Grundsatzurteil gegen Internetsperren sei, wie z.B. der Europaabgeordnete Jan Philipp Albrecht schreibt, halte ich für eine etwas voreilige Schlussfolgerung. Der EuGH hat nur über die Vorlagefrage entschieden, ob ein Gericht auf Grundlage allgemeiner Unterlassungsansprüche eine generelle Sperrungs- bzw. Filteranordnung gegen Zugangsprovider aussprechen darf. Wie eine gesetzliche Regelung in einem Mitgliedsstaat – z.B. das deutsche Zugangserschwerungsgesetz –  zu beurteilen wäre, ist damit nicht gesagt.

Die Argumentation des EuGH, insbesondere der Verweis auf verschiedene Grundrechtsverletzungen, deutet allerdings darauf hin, dass auch ein entsprechendes Gesetz problematisch wäre, wobei es sicherlich Rechtsgüter gibt, denen man eine höhere Wertigkeit beimessen muss als dem Urheberrecht oder den gewerblichen Schutzrechten. Netzsperren zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen werden allerdings nach dieser Entscheidung des Gerichtshofs nur noch schwer zu begründen sein.

Die Argumentation des EuGH – insbesondere auch was die Informationsfreiheit und die Gefahr der Beeinträchtigung anderer legaler Angebote angeht – entspricht insoweit auch dem, was hierzulande gegen das Zugangserschwerungsgesetz vorgebracht wurde.

posted by Stadler at 13:49  

10.11.11

Das Europaparlament ist gar kein richtiges Parlament

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern (Urteil vom 09.11.2011, Az.: 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10) entschieden, dass die 5-Prozent-Hürde bei den Europawahlen gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien verstößt, undhat die der Sperrklausel zugrunde liegende Vorschrift des § 2 Abs. 7 Europawahlgesetz (EuWG) für nichtig erklärt.

Die Begründung die das Gericht liefert ist diskussionsbedürftig.

Das BVerfG weist zunächst darauf hin, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel zu einer Ungleichgewichtung der Wählerstimmen führt, wodurch der Anspruch der politischen Parteien auf Chancengleichheit beeinträchtigt wird. Diese grundsätzliche Überlegung trifft allerdings auf alle Wahlen zu.

Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Gerichts eine Fünf-Prozent-Hürde nicht per se unzulässig, aber sie bedarf stets eines besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes. Und einen solchen Grund sieht das Gericht zwar für die Bundestagswahlen, nicht aber für die Europawahlen.

Denn, so das Gericht sinngemäß, das EU-Parlament ist gar kein richtiges Parlament, weil es nicht dieselbe Funktion erfüllt wie der Bundestag und auch nicht über vergleichbare Kompetenzen verfügt . Wörtlich liest sich das dann so:

Eine – bei der Wahl zum Deutschen Bundestag – vergleichbare Interessenlage besteht auf europäischer Ebene nach den europäischen Verträgen nicht. Das Europäische Parlament wählt keine Unionsregierung, die auf seine fortlaufende Unterstützung angewiesen wäre. Ebenso wenig ist die Gesetzgebung der Union von einer gleichbleibenden Mehrheit im Europäischen Parlament abhängig, die von einer stabilen Koalition bestimmter Fraktionen gebildet würde und der eine Opposition gegenüberstünde. Zudem ist die unionale Gesetzgebung nach dem Primärrecht so konzipiert, dass sie nicht von bestimmten Mehrheitsverhältnissen im Europäischen Parlament abhängig ist.

Diese Betrachtung ist sicherlich nicht falsch, denn sie beschreibt letztlich nur, das auf EU-Ebene nach wie vor vorhandene strukturelle Demokratiedefizit.

Dennoch  halte ich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung für problematisch. Denn sie trägt der erheblich gewachsenen Bedeutung des Europaparlaments in den letzten Jahrzehnten nicht Rechnung. Ein beträchtlicher Teil gerade auch der gesetzgeberischen Grundentscheidungen wird nicht mehr in Berlin sondern in Brüssel getroffen. Das EU-Parlament ist zwar von einem originären Gesetzgeber noch weit entfernt, aber es hat durch die Verträge von Maastricht und Lissabonn eine deutliche Aufwertung erfahren. Das Europäische Parlament ist mittlerweile an mehr grundlegenden gesetzgeberischen Entscheidungen unmittelbar beteiligt als der Bundestag und hat in vielen Bereichen zumindest die Möglichkeit die Rechtsetzungsvorschläge der Kommission zu verhindern.

Die Bedeutung des Europaparlaments ist deshalb mittlerweile wohl höher als die des Bundestages. Auch wenn das in der Öffentlichkeit so nicht wahrgenommen wird. Denn dem Bundestag verbleibt bei den EU-Richtlinien letztlich nur noch die Pflicht zur Umsetzung, regelmäßig ohne nennenswerten Gestaltungsspielraum.

Man muss sich außerdem auch die Frage stellen, ob die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts nicht auch auf die Bundestagswahlen zu übertragen wären und ob die jetzt vorgenommene Differenzierung zwischen Europa- und Bundestagswahlen deshalb nicht inskonsequent ist.

Auch wenn die Fünf-Prozent-Hürde eine Lehre ist, die man aus der Handlungsunfähigkeit des Reichstags der Weimarer Republik gezogen hat, muss die Frage erlaubt sein, ob sich die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse im Verlauf der letzten 60 Jahre nicht so deutlich geändert haben, dass dieses Argument letztlich verblasst. Würde der Bundestag tatsächlich handlungsunfähig, wenn man die Fünf-Prozent-Hürde abschafft bzw. würde dies Regierungsbildungen wirklich so stark erschweren, dass es gerechtfertigt ist, den Anspruch der politischen Parteien auf Chancengleichheit zu beeinträchtigen?

Die Entscheidung des Bundesverfassungerichts erscheint mir in sich nicht wirklich schlüssig und stringent. Sie erging auch nur mit 5:3 Stimmen und in der Begründung sogar nur mit 4:4. Das Sondervotum der scheidenden Verfassungsrichter Di Fabio und Mellinghoff ist beachtenswert.

Die beiden Richter weisen darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Europawahl noch 1979 als gerechtfertigt angesehen hat, während man sie heute, trotz beträchtlicher Kompetenzzuwächse sowie einer deutlich gestiegenen politischen Bedeutung des Europaparlaments, für nicht mehr gerechtfertigt erachtet und beklagen, dass nicht hinreichend dargelegt wird, weshalb und inwieweit sich der Beurteilungsmaßstab verändert hat.

Ebenfalls kritisch und wie immer lesenswert äußerst sich Max Steinbeis in seinem Verfassungsblog.

posted by Stadler at 13:26  

25.10.11

EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Weil die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, hält der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 25.10.2011 (Az.: C?509/09 und C?161/10) dieses Gericht für zuständig, über den gesamten im Gebiet der EU verursachten Schaden zu entscheiden. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

Das Opfer kann laut EuGH aber auch die Gerichte jedes Mitgliedstaats anrufen kann, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. In diesem Fall sind die Gerichte wie bei Schäden durch ein Druckerzeugnis aber nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Staates entstanden ist, in dem sie ihren Sitz haben.

Ebenso kann die verletzte Person wegen des gesamten entstandenen Schadens auch die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Urheber der im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist.

posted by Stadler at 21:01  

12.10.11

EU-Kommission schlägt gemeinsames Europäisches Kaufrecht vor

Die EU-Kommission will ein einheitliches europäisches Kaufrecht schaffen, das allerdings nur dann gelten soll, wenn sich beide Vertragsparteien ausdrücklich und einvernehmlich darauf verständigen.

Dieses Kaufrecht soll grenzüberschreitend anwendbar sein und zwar auf Kaufverträge und auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte wie Musik, Filme, Software oder Smartphone-Anwendungen.

Das EU-Parlament hat seine Zustimmung zu dem Projekt bereits signalisiert.

posted by Stadler at 16:02  

4.10.11

EuGH verbietet nationale Exklusivrechte beim PayTV

Der EuGH hat heute (Az.: C-403/08 und C-429/08entschieden, dass die gängige Praxis der Vermarktung von Fußballübertragungsrechten durch Gewährung nationaler Exklusivrechte gegen EU-Recht verstößt. Der Leitsatz des Urteils lautet:

Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das Rundfunkanstalten eine gebietsabhängige Exklusivität für einzelne Mitgliedstaaten einräumt und den Fernsehzuschauern untersagt, diese Sendungen in den anderen Mitgliedstaaten mittels einer Decoderkarte anzusehen, verstößt gegen das Unionsrecht.

Außerdem verstoßen nach Ansicht des EuGH nationale Rechtsvorschriften, die die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, gegen die Dienstleistungsverkehrsfreiheit.

 

posted by Stadler at 20:30  
« Vorherige SeiteNächste Seite »