Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.1.14

BVerfG: Bezeichnung als „durchgeknallte Frau“ kann ehrverletzend sein

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Bezeichnung „durchgeknallter Staatsanwalt“ als zulässige Meinungsäußerung bewertet hatte, hat sich landläufig die Ansicht durchgesetzt, es sei nicht ehrverletzend, jemand „durchgeknallt“ zu nennen. Dass diese Schlussfolgerung in dieser Allgemeinheit nicht zwingend ist, sondern immer alle Umstände des Einzelfalles bewertet werden müssen, belegt eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der einer Verfassungsbeschwerde der Ex-Politikerin Gabriele Pauli teilweise stattgegeben wurde (Beschluss vom 11.12.2013, Az.:  1 BvR 194/13).

Entscheidend für das BVerfG war insoweit allerdings, dass die Bezeichnung von Gabriele Pauli als „durchgeknallte Frau“ als Zusammenfassung einer vorangegangenen, in den Intimbereich übergreifenden Verächtlichmachung zu sehen war. Hätte man Pauli im Zusammenhang mit ihrem öffentlichen, politischen Wirken als durchgeknallt bezeichnet, wäre die Entscheidung des BVerfG vermutlich anders aufgefallen. Gerade gegenüber Aussagen, die den Intim- oder Sexualbereich einer Person betreffen bzw. diesen ansprechen, ist das BVerfG allerdings äußerst kritisch, was auch damit zusammenhängt, dass das Gericht die Intimssphäre eines Menschen, anders als seine Sozialsphäre, als absolut geschützt betrachtet.

Das BVerfG führt in seiner Entscheidung wörtlich aus:

Wenn die Beschwerdeführerin von der Beklagten die Unterlassung der Äußerung „Frau Dr. P. ist eine durchgeknallte Frau“ beantragt, so wendet sie sich gegen diese Äußerung als Zusammenfassung des vorangegangenen Absatzes, in dem es heißt: „Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft.“ Durch das Wort „durchgeknallt“ wird dieser Absatz zusammengefasst. Das Wort „durchgeknallt“ hat hier somit eine grundlegend andere Bedeutung als in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016). Eine schlichte Übertragung der verfassungsrechtlichen Beurteilung jenes Falls auf den vorliegenden Fall durch den formalen Verweis auf die in beiden Fällen gefallene Bezeichnung einer Person als „durchgeknallt“ scheidet so von vorneherein aus.

Das Oberlandesgericht übersieht die persönliche Ehre als in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Schranke, die auf zivilrechtlichem Gebiet durch die §§ 823 ff. BGB gesetzlich normiert ist (vgl. BVerfGE 33, 1 <17>). Die Beklagte verschiebt mit ihrem Text die öffentliche Auseinandersetzung um die Person der Beschwerdeführerin in dem inkriminierten Absatz hin zu rein spekulativen Behauptungen über den Kern ihrer Persönlichkeit als Privatperson. Sie stützt diese auf Beurteilungen, die thematisch den innersten Intimbereich betreffen, ohne dass diese Spekulationen irgendeinen Tatsachenkern hätten. Sie knüpfen zwar an das Verhalten der Beschwerdeführerin an, die für ein Gesellschaftsmagazin posierte und eine Serie von Fotos von sich fertigen ließ, weswegen sich die Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung hiermit auch gefallen lassen muss. Die von der Beklagten hieraus gezogenen Folgerungen, die sie mit den Worten „durchgeknallte Frau“ zusammenfasst, haben jedoch als solche keinerlei Anknüpfungspunkt in dem Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Beklagte zielt hier vielmehr bewusst darauf, die Beschwerdeführerin nicht nur als öffentliche Person und wegen ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade schon als private Person abzusprechen.

Angesichts dessen kann sich die Meinungsfreiheit nicht durchsetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handelt, der nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung ist, wie es in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ der Fall war (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016), in dem es außerdem um eine strafrechtliche Verurteilung und nicht – wie hier – um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ging. Auch bleibt es der Beklagten unbenommen, sich – auch zugespitzt und polemisch – zu dem Verhalten der Beschwerdeführerin zu äußern. Die in den Intimbereich übergreifende Verächtlichmachung der Beschwerdeführerin durch die Beschreibung als „frustrierteste Frau“, die nicht mehr wisse „was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft“ und ihre Bezeichnung als in diesem Sinne „durchgeknallt“ ist demgegenüber mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin nicht mehr vereinbar.

Die Persönlichkeitsrechtsverletzung entstammte übrigens der Feder des zweifelhaften Bild-Kolumnisten Franz Josef Wagner, was das BILDblog kommentiert.

Update:
Lese gerade noch den Blogbeitrag des Kollegen Vetter, dem ich ausnahmsweise nicht zustimmen kann. Die Begründung des BVerfG steht in der Tradition der bisherigen äußerungsrechtlichen Rechtsprechung des Gerichts und ist auch überzeugend. Es ist schlicht ein Unterschied, ob man einen Staatsanwalt wegen seiner amtlichen/beruflichen Tätigkeit als durchgeknallt kritisiert, oder, ob man einer Politikerin eine Hormonstörung attestiert und mit Vokalbeln wie Liebe, Sehnsucht und Orgasmus hantiert. Das eine betrifft die Sozialsphäre, das andere die Intimsphäre.

posted by Stadler at 16:06  

17.9.13

Die Organklage der NPD gegen Bundespräsident Gauck

Die NPD hat nach Medienberichten beim Bundesverfassungsgericht eine Organklage erhoben und zusätzlich Eilantrag gestellt, mit dem Ziel Bundespräsident Joachim Gauck die Äußerung

Wir brauchen Bürger, die auf die Straßen gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen

zu untersagen.

Max Steinbeis vom Verfassungsblog hält die Organklage für zulässig und sieht zudem Erfolgsaussichten für die NPD. Diese Einschätzung teile ich nicht. Das BVerfG hat politischen Parteien in engen Grenzen die Möglichkeit einer Organklage zugebilligt, wenn die Partei behauptet, ihr Recht auf gleiche Behandlung im parlamentarischen Wahlverfahren sei durch die Gestaltung dieses Verfahrens im Wahlgesetz verletzt.

Die Parallele zu öffentlichen Äußerungen des Bundespräsidenten, die noch nicht einmal explizit auf die NPD gemünzt sind, sondern auf rechtsgerichtete Demonstranten, vermag ich ehrlich gesagt nicht herzustellen. Wie sollen solche Äußerungen des Bundespräsidenten das Recht der NPD auf Gleichbehandlung im Wahlverfahren verletzen? Das Bundesverfassungsgericht müsste seine alte Rechtsprechung zumindest sehr deutlich ausweiten, um überhaupt eine Klagebefugnis der NPD zu bejahen. Aber auch dann verbleibt die Frage, ob kritische Äußerungen über eine Personengruppe, die mutmaßlich einer bestimmten Partei nahesteht, ausreichend sind, um anzunehmen, dass damit das Recht der Partei auf Wahlgleichheit verletzt wird. Vielleicht war die Wortwahl „Spinner“ nicht sonderlich glücklich. Dennoch verbleibt die Frage, wie der Bundespräsident Schüler zu zivilgesellschaftlichem Handeln ermuntern soll, wenn es ihm sogar verwehrt wäre, ausländerfeindliche Demonstranten zu kritisieren. Ich erwarte nicht, dass das Bundesverfassungsgericht die Klage der NPD zur Entscheidung annimmt.

posted by Stadler at 16:17  

5.9.13

Verfassungsbeschwerde Mollaths erfolgreich

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde Gustl Mollaths stattgegeben und Entscheidungen des Landgerichts Bayreuth und des OLG Bamburg, die die Fortdauer der Unterbringung Mollaths in der geschlossenen Psychiatrie angeordnet hatten, aufgehoben. Trotz der zwischenzeitlichen Freilassung hat Mollath nach Ansicht des Gerichts ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung.

Das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Beschluss vom 26.08.2013 (Az.: 2 BvR 371/12) schon davon aus, dass es bereits an einer ausreichenden Konkretisierung der angeblich von Mollath ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten fehlt. Diese Feststellung ist für mich wenig überraschend. Eine tatsachenbasierte Gefährlichkeitsprognose ist im Fall Mollath zu keiner Zeit angestellt worden.

Darüber hinaus finden, so das BVerfG, entlastende Umstände im Rahmen der notwendigen Prognoseentscheidung keine erkennbare Berücksichtigung und es wird zudem nicht ausreichend dargelegt, dass die von Mollath ausgehende
Gefahr das – angesichts der Dauer der Unterbringung – zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufwiegen kann.

Das BVerfG verweist schließlich auch darauf, dass es sich bei den vorgeworfenen Taten um Beziehungstaten gehandelt hat, die mehr als 10 Jahre zurückliegen. Insoweit hätte das Landgericht und das OLG klären und darlegen müssen, wie sich die zwischenzeitliche Scheidung und langjährige Trennung von der früheren Ehefrau auf die von Mollath ausgehende Gefahr ausgewirkt hat.

Oder einfacher formuliert: Man kann jemanden wegen derartiger Beziehungstaten nicht sieben Jahre lang wegsperren und gleichzeitig nur in schablonenhafter Weise eine fortgesetzte Gefahr für die Allgemeinheit unterstellen.

Wirklich bitter an dem Verfahren Mollath ist die offensichtliche und eklatante Fehlleistung des Landgerichts Bayreuth und des OLG Bamberg. Wenn man in einem derartigen Verfahren, in dem das Freiheitsrecht eines Menschen über Jahre hinweg beeinträchtigt wird, selbst von einem Oberlandesgericht keine fundierte und sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung mehr bekommt, dann liegt bei unserer Rechtsprechung einiges im Argen.

Update:
Das Bayerische Justizministerium erklärt zum Fall Mollath heute u.a. folgendes:

Es ist wichtig, dass unser höchstes Gericht nun Klarheit geschaffen hat, welche Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen über den lange währenden Freiheitsentzug eines Menschen gelten. Das schafft ein Stück Rechtsklarheit und gibt unseren Gerichten Orientierung.

Dadurch wird der Eindruck erweckt, das BVerfG haben nunmehr erstmals für Rechtsklarheit in derartigen Fällen gesorgt. Das ist allerdings falsch. Das BVerfG hat die Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in den vergangenen Jahren mehrfach gerügt.

Gerade das Landgericht Bayreuth und das OLG Bamberg wurden in einem anderen Fall in Karlsruhe erst mit Beschluss des BVerfG vom 04.10.2012 aufgehoben. Hätte man in Bayreuth und Bamberg die dort aufgestellten Kriterien auf den Fall Mollath angewandt, dann wäre man zwangsläufig zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fortdauer der Unterbringung unverhältnismäßig ist.

Die Rechtsprechung des BVerfG im Fall Mollath ist also im Grundsatz keineswegs neu, nur sie wird bislang von bayerischen Gerichten (bewusst) ignoriert. Die Orientierung, von der das Ministerium spricht, hat das BVerfG schon längst gegeben.

posted by Stadler at 10:58  

9.8.13

BVerfG: Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dürfen auch scharf kritisiert werden

Das Bundesverfassungsgericht hat die strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen Kritik an einer Ausländerbehörde wegen Verstoß gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aufgehoben (Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13).

Das BVerfG betont, dass die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen berücksichtigen müssen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. Dieser Aspekt ist bei der gebotenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht deshalb besonders hoch zu veranschlagen.

Die Flüchtlingsorganisation hatte dem Rechtsamt einer Stadt, sowie einer namentlich genannten Sachbearbeiterin, anlässlich des „Antirassismustag 2010“ einen im Internet veröffentlichten „Denkzettel für strukturellen und systeminternen Rassismus“ verliehen und dies u.a. damit begründet, die Behörde habe einem Flüchtling wider besseres Wissen eine Vortäuschung seiner fachärztlich bescheinigten Gehörlosigkeit unterstellt. Die im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits abgegebene Stellungnahme der Stadt habe absichtlich und bewusst Fakten ignoriert, um Gründe für eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu können. Dies stelle eine unmenschliche, diskriminierende und jegliche Tatsachen ignorierende Umgangsweise mit dem Flüchtling dar.

Das Amtsgericht hat die Beschwerdeführerin deshalb wegen übler Nachrede verurteilt, das Landgericht hat die Verurteilung bestätigt.

Das BVerfG rügt zunächst, dass bereits die Annahme einer Tatsachenbehauptung fehlerhaft ist. Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist nach Ansicht des BVerfG nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht.

Das BVerfG betont außerdem, dass der Begriff der Schmähkritik eng definiert ist. Insbesondere bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage kann eine Schmähung nur selten angenommen werden.

Auch diese Entscheidung ist im Ergebnis nicht wirklich überraschend, verdeutlicht aber einmal mehr, dass die Instanzgerichte die Bedeutung und Reichweite der Meinungsfreiheit immer noch häufig verkennen.

posted by Stadler at 15:03  

9.8.13

Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ kann zulässig sein

Das Landgericht Köln und in der Berufung das OLG Köln hatten es einem Anwalt untersagt, einen Kollegen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Winkeladvokaten zu bezeichnen. Warum ich diese Entscheidungen für falsch halte, habe ich bereits im letzten Jahr erläutert und insoweit die Einschätzung vertreten, dass die Entscheidungen keinen Bestand haben werden, sollte es zu einer Revision und/oder Verfassungsbeschwerde kommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen mit Beschluss vom 02.07.2013 (Az.: 1 BvR 1751/12), aus meiner Sicht erwartungsgemäß, aufgehoben und an das Landgericht Köln zurückverwiesen. Das BVerfG führt zur Begründung aus:

Die von dem Landgericht vorgenommene Einordnung der streitgegenständlichen Äußerung als Schmähkritik begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht räumt selbst ein, dass die Äußerung anlässlich einer sachthemenbezogenen Auseinandersetzung getätigt worden sei. Die Äußerung stellt eine etwaige Diffamierung des Klägers nicht in den Vordergrund, sondern weist Sachbezug auf, indem der Beschwerdeführer den Außenauftritt des Klägers moniert. Dies wiederum steht in sachlichem Bezug zu dem Arzthaftungsprozess, in den der Beschwerdeführer die E-Mail eingeführt hat, denn er wollte auf die Parallelität der gesellschaftsrechtlichen Formen der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers einerseits und der Arztpraxis von dessen Mandantschaft andererseits und auf einen möglichen Interessenkonflikt hinweisen.

posted by Stadler at 14:06  

4.6.13

Künstler Jonathan Meese: Strafbefehl wegen Hitlergruß

Wie mehrere Medien berichten, hat der Künstler Jonathan Meese einen Strafbefehl wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) erhalten, weil er in einem öffentlichen Gespräch in Kassel zum Thema „Größenwahn in der Kunst“ die „Diktatur der Kunst“ gefordert und den Arm zum Hitlergruß gehoben hat.

Meese hatte den Hitlergruß bereits mehrfach öffentlich zum Zwecke der Provokation eingesetzt. Die ZEIT hat sich bereits 2007 kritisch u.a. mit diesem Aspekt auseinandergesetzt. Meese bezieht sich damit offenbar auch auf eines seiner künsterischen Vorbilder Anselm Kiefer, der den Hitlergruß ebenfalls in einem künsterischen Kontext einsetzte.

Bislang haben sich die Staatsanwaltschaften dafür offenbar nicht interessiert, anders nunmehr die Staatsanwaltschaft Kassel. Das Zeigen des Hitlergrußes ist grundsätzlich nach § 86a StGB strafbar, was auch durch die Rechtsprechung des BVerfG bestätigt wurde. Es gibt allerdings eine sog. Sozialadäquanzklausel, die besagt, dass der Tatbestand dann nicht erfüllt ist, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst oder anderen priviligierten Zwecken dient.

Die Rechtsprechung macht auch dann eine Ausnahme, wenn die konkrete Verwendung dem Schutzzweck des Gesetzes erkennbar nicht zuwiderläuft. Das ist der Fall, wenn das Kennzeichen gerade zum Zweck einer Kritik an der verbotenen Organisation eingesetzt wird oder der Kontext der Verwendung ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung ausscheidet. Das kommt insbesondere bei erkennbar verzerrter, parodistischer oder karikaturhafter Benutzung in Betracht.

Sollte Meese den Strafbefehl nicht akzeptieren, werden die Gerichte zu klären haben, ob Meese den Hitlergruß in künstlerischer oder karikaturhafter Weise eingesetzt hat. Die Absicht der Provokation alleine wird dafür allerdings nicht ausreichend sein. Der Fall erscheint mir juristisch nicht so ganz eindeutig.

posted by Stadler at 10:39  

23.5.13

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Bestandsdatenauskunft und das Problem von Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

In einem Gastbeitrag für mein Blog beschäftigt sich Hanna Sammüller-GradlMitglied des Think Tank 30 – mit der Frage, ob die angekündigte Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Bestandsdatenauskunft überhaupt zulässig ist.

Am 22.3.2013 und am 3.5.2013 grüßte wieder einmal das Murmeltier: Bundestag bzw. Bundesrat stimmten einer Änderung im Telekommunikationsgesetzes (im Folgenden: TKG) zu. Dabei geht es unter anderem um Änderungen im § 113 TKG (TKG alt: http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__113.html, Gesetzesentwurf § 113 TKG neu: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/120/1712034.pdf, S. 5), durch die sehr weitreichende Möglichkeiten für Polizei und Geheimdienste geschaffen werden, auf die Bestandsdaten von Telekommunikationsdienstleistern zuzugreifen.

Gegen diese Gesetzesänderung soll nun „Sammelverfassungsbeschwerde“ eingereicht werden (www.stopp-bda.de). So sehr ich mich über diese inhaltlich gut begründete Initiative freue, hatte ich im ersten Moment doch Zweifel, ob eine solche „Sammelverfassungsbeschwerde“ gegen ein Gesetz überhaupt zulässig sein kann.

Grundsätzlich kann die Verfassungsbeschwerde nämlich nur gegen Vollzugsakte erhoben werden – also die Anwendung eines Gesetzes  auf den konkreten Einzelfall. Im Gegensatz dazu ist die verfassungsrechtliche Überprüfung eines abstrakten Gesetzes anderen Antragsarten und AntragsstellerInnen vorbehalten (wie etwa der abstrakten Normenkontrolle, die durch die Bundes- oder Landesregierung oder ¼  der MdBs eingereicht werden kann, http://dejure.org/gesetze/GG/93.html ).

Aus diesem Grund sind Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde unter anderem die sog. Subsidiarität und die Rechtswegerschöpfung. Beide gehen Hand in Hand: Subsidiarität bedeutet, dass der Einzelakt, also sozusagen der Umsetzungsakt des abstrakten Gesetzes auf den konkreten Einzelfall, abgewartet werden muss.

Grund dafür ist, dass dann gegen diesen Einzelakt wiederum zunächst vor den Verwaltungsgerichten vorgegangen werden soll, damit der Rechtsstreit von dort den Weg durch die Instanzen bis zum letztinstanzlichen Urteil antritt. Erst dann ist die sog. Rechtswegerschöpfung eingetreten.

Grund  für diese Voraussetzungen ist neben einer quantitativen Entlastung auch, dass sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dann nicht mehr mit Sachverhaltsfragen auseinandersetzen muss. Die sollen durch den Instanzenzug aufgeklärt werden, so dass das BVerfG sich nur noch mit den rechtlichen Fragen der Vereinbarkeit von Normen mit dem GG beschäftigt.

Bei einer Verfassungsbeschwerde, die sich direkt gegen ein Gesetz richtet – wie die Sammelverfassungsbeschwerde gegen die Gesetzesänderung im TKG – und die nicht erst die konkreten Einzelakte und deren Weg durch die Instanzen abwartet, sind Subsidiarität und Rechtswegerschöpfung  gerade nicht erfüllt.

Ausnahmen von diesen beiden Kriterien lässt das BVerfG jedoch dann zu, wenn das Abwarten des Einzelaktes für den Einzelnen „unzumutbar“ ist. Typischerweise etwa dann, wenn der oder die Einzelne sich durch einen Verstoß gegen ein möglicherweise verfassungswidriges Gesetz erst strafbar machen müsste um dann gegen die strafrechtliche Verurteilung als Einzelakt vorgehen zu können.

Ob im Falle der Änderungen im TKG eine solche „Unzumutbarkeit des Abwartens des Einzelaktes“ vorliegt?  Schwer zu sagen.

Teilweise hat das BVerfG sehr rigide auf die Einhaltung des Subsidiaritäts- und Rechtswegerschöpfungserfordernisses geachtet, wie etwa bei der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen das bayerische Versammlungsgesetz (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120321_1bvr249208.html, Rn. 12). Dort wird die Unzumutbarkeit des Abwartens des Vollzugsaktes explizit dadurch verneint, dass die gerügten Vorschriften nicht straf-oder bußgeldbewährt seien. Dies würde auch auf die Änderungen im TKG zutreffen.

Andererseits hat die das BVerfG in seiner 2012 veröffentlichen Entscheidung über die damaligen Änderungen im TKG die fehlende Subsidiarität und die fehlende Rechtswegerschöpfung zumindest nicht gerügt.

Zwar hat sich das BVerfG zu Subsidiarität und Rechtswegerschöpfung an sich gar nicht geäußert, allerdings im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerdebefugnis explizit ausgeführt, dass eine unmittelbare Selbstbetroffenheit nicht schon deshalb verneint werden könne, weil „diese erst auf der Grundlage weiterer Vollzugsakte in Form von Auskunftsersuchen oder -verlangen und dann der Auskunftserteilung wirksam werden.“ Die Begründung dieser Ausnahme liegt in der Heimlichkeit der Maßnahme: Denn da „die Beschwerdeführer keine Kenntnis von den Vollzugsakten erlangen, reicht die Darlegung aus, mit einiger Wahrscheinlichkeit von solchen Maßnahmen berührt zu werden.

Sollte diese Argumentation auch der Grund sein, weshalb bei der Entscheidung 2012 eine Ausnahme von den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Subsidiarität und der Rechtswegerschöpfung gemacht wurden, würde dies auch auf die jetzige Sammelverfassungsbeschwerde zutreffen. Denn auch bei der aktuellen Neuerung geschieht der Zugriff auf die Bestandsdaten „heimlich“ – erschwerend kommt dabei nach Ansicht des BVerfG von 2012 noch dazu, dass der heimliche Zugriff auch gerade gegenüber völlig unbeteiligten Dritten erfolgen kann.

Einleuchtend wäre diese Argumentation allemal: Denn auch ganz praktisch kann gegen eine heimliche Maßnahme schon mangels Kenntnis der Betroffenen von diesem Vollzugsakt gar kein Rechtsschutz auf einer fachgerichtlichen Ebene erreicht werden. Vereinfacht ließe sich diese Situation mit „wo keine Kenntnis, da kein Kläger, da kein Richter“ zusammenfassen. Und unter dieser Prämisse kann dann auch das Abwarten des Einzelaktes im Rahmen der Subsidiarität nicht mehr als zumutbar gewertet werden.

Letztendlich bleibt also abzuwarten, ob das BVerfG auch diesmal eine Ausnahme der Zulässigkeitsvoraussetzungen von Subsidiarität und Rechtswegerschöpfung annimmt und eine Verfassungsbeschwerde direkt gegen das Gesetz zulässt. Um eine Klärung der interessanteren inhaltlichen Fragen der Bestandsdatenabfrage zu erreichen wäre dies natürlich begrüßenswert. Und jedenfalls begrüßenswerter als das Murmeltier, das uns fast jährlich den erneuten Versuch einer TKG-Änderung zur Bestandsdatenabfrage ankündigt.

posted by Stadler at 09:36  

2.5.13

BVerfG: Kein Anspruch auf Videoübertragung im NSU-Prozess

Der Landshuter Anwaltskollege Ernst Fricke wollte als freier Journalist und Onlinejournalist – wie es in der Pressemitteilung des BVerfG – heißt, über den NSU-Prozess berichten. Weil das neue Verfahren zur Zuteilung von Plätzen für die Medien keine Kontingente für freie und Online-Journalisten vorgesehen hat, hat sich Fricke gegen die Verfügung des Vorsitzenden gewandt und beantragt, ihm einen Platz zur Verfügung zu stellen, hilfsweise eine Videoübertragung in einen Nebensaal des Gerichts durchzuführen.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 01.05.2013 (Az.: 1 BvQ 13/13) abgelehnt. Zur Begründung führt das BVerfG aus:

Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <97 f.>). Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 – 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069). Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten (BVerfGE 87, 331 <333>).

Es handelt sich immerhin schon um die 3. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Streit um die Presseplätze beim NSU-Verfahren, ohne, dass die Hauptverhandlung dort überhaupt begonnen hätte.

posted by Stadler at 14:47  

26.4.13

BVerfG zum Anspruch auf Videoübertragung im NSU-Prozess

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde vom Nebenklägern des NSU-Prozesses nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 24. April 2013, Az.: 2 BvR 872/13).

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Nebenkläger gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden Richters am OLG München, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt. Gleichzeitig haben die Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht den Antrag gestellt, dem Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, durch die Verfügung des OLG München in einem Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt worden zu sein.

Die Verfassungsbeschwerde wäre nur dann erfolgversprechend gewesen, wenn die Nebenkläger hätten geltend machen können, dass sie selbst aufgrund der Raumknappheit von einer Teilnahme ausgeschlossen sind. Nachdem sie selbst aber teilnehmen können, entsteht ihnen unmittelbar kein Rechtsnachteil. Die allgemeine Berufung auf das Rechtsstaatsprinzip ist – ohne eine spezifische Grundrechtsverletzung – vor dem BVerfG nicht möglich. Ein Nebenkläger hat damit nicht das Recht, die Ausweitung der Saalöffentlichkeit durch eine Videoübertragung zu verlangen.

Das Bundesverfassungsgericht musste deshalb auch nicht darüber entscheiden, ob eine Videoübertragung rechtlich überhaupt zulässig wäre.

posted by Stadler at 11:43  

24.4.13

Ausgestaltung der Antiterrordatei teilweise verfassungswidrig

Das vielleicht Interessanteste an der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24.04.2013, Az.: 1 BvR 1215/07) zur Antiterrordatei, ist die Grußadresse in Richtung des EuGH. Eine Vorlage an den EuGH ist nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht geboten, denn die europäischen Grundrechte sind im Falle der Antiterrordatei von vornherein nicht anwendbar und der Europäische Gerichtshof ist insoweit auch nicht gesetzlicher Richter im Sinne des Grundgesetzes. Sollte eine aktuelle Entscheidung des EuGH (Urteil vom 26.02.2013, Az.: C-617/10) eine andere Lesart nahelegen, so geht das BVerfG im Sinne eines kooperativen Miteinanders davon aus, dass der EuGH nur einen Sonderfall entschieden hat, aber damit keine grundsätzliche Aussage verbunden ist.

Klingt nach einer Kampfansage in Richtung Luxemburg dahingehend, dass man sich in Karlsruhe die Butter nicht vom Brot nehmen lassen und es nicht akzeptieren wird, sollte der EuGH versuchen, auch die Grundrechtsauslegung weitgehend an sich zu ziehen.

Was die Antiterrordatei angeht, hat das BVerfG deutlich gemacht, dass diese zwar in ihrer Grundstruktur verfassungskonform ist, aber nicht in der konkreten Ausgestaltung.

Der Informationsaustausch zwischen Geheimdiensten und normalen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden ist nur in Ausnahmefällen möglich. Der erfasste Personenkreis ist in Teilen zu unbestimmt und zu weitreichend definiert. Wegen der fehlenden Transparenz der Antiterrordatei müssen zudem die Aufsichtsinstanzen, derzeit die Datenschutzbeauftragten, mit wirksamen Befugnissen ausgestattet sein. Dazu müssen Zugriffe und Änderungen im Datenbestand vollständig protokolliert und den Datenschutzbeauftragten in praktikabel auswertbarer Weise zur Verfügung gestellt werden.

Außerdem ist auch die vollständige und uneingeschränkte Einbeziehung der durch Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 (Telekommunikationsgeheimnis) und in Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) erhobenen Daten in die Antiterrordatei nicht mit der Verfassung vereinbar. Solche Daten können allenfalls verdeckt eingestellt werden, so dass sie nicht bei allgemeinen Abfragen zugänglich sind, sondern nur dann, wenn fachrechtliche Eingriffsvorschriften vorliegen, die ihrerseits verfassungsrechtlich gebotene qualifizierte Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz sicherstellen.

Insgesamt also eine weitere Ja-Aber-Entscheidung aus Karlsruhe, die im Detail eine ganze Reihe von Einzelregelungen als verfassungswidrig qualifiziert.

 

posted by Stadler at 17:31  
« Vorherige SeiteNächste Seite »