Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.5.10

„hey“ ist nicht als Marke eintragbar

Der BGH hat mit Beschlüssen vom 14.01.2010 (Az.: I ZB 31/09 und I ZB 32/09) eine Entscheidung des Bundespatentgerichts bestätigt und die Eintragung des Zeichens „hey!“ als Wortmarke und als Wort-/Bildmarke für unterschiedliche Waren- und Dienstleistungen (u.a. Bildträger, Tonträger, Videospiele, Software, Bekleidung, Spielzeug, Erstellen von Web-Seiten, Gestaltung und Unterhalt von Web-Seiten für Dritte) abgelehnt. Begründet wurde das damit, dass der Ausdruck „hey“ als gebräuchliches Wort der Umgangssprache nie als Unterscheidungsmittel angesehen werde.

Damit bleibt dem Netz auch eine Abmahnwelle erspart.

posted by Stadler at 09:49  

14.5.10

Reaktionen aus USA auf W-LAN-Urteil des BGH

Das einflussreiche amerikanische Blog „Techdirt“ hat das hierzulande vieldiskutierte Urteil des BGH, wonach der Betreiber eines privaten W-LANs verpflichtet ist, dieses zu verschlüsseln, als „bizzarre“ bezeichnet.

Der Beitrag weist völlig zu Recht darauf hin, dass es gute Gründe dafür gibt, ein W-LAN offen zu betreiben. Wenn man die Kommentare im Blog liest, erkennt man aber, dass es auch bei den Lesern des Techdirt-Blogs vereinzelt Zustimmung zur Haltung des BGH gibt.

Heute ist von mir zu dem Thema auch ein juristischer Aufsatz – der vor der Urteilsverkündung  geschrieben wurde – erschienen: Der unfreiwillige Access-Provider – Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen über (offene) W-LANs, AnwZert ITR 9/2010, Anm. 3.

Update: Zu den Auswirkungen des Urteils auf Internet-Cafes haben sich die Kollegen Jens Ferner und Reto Mantz Gedanken gemacht.

posted by Stadler at 09:33  

12.5.10

BGH: Betreiber eines W-LANs haftet mit Einschränkungen

Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über dessen W-LAN Dritte Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) begehen, grundsätzlich bejaht. Dabei schränkt der BGH die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers allerdings deutlich ein. Denn der BGH sieht nur einen Unterlassungs- aber keinen Schadensersatzanspruch als gegeben an. Vor allen Dingen möchte der BGH  in diesen Fällen – anders als die Mehrheit der instanzgerichtlichen Rechtsprechung – die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG anwenden, wodurch die Abmahnkosten auf einen Betrag von EUR 100,- begrenzt werden.

Auch wenn ich die Entscheidung des BGH in rechtsdogmatischer Hinsicht für zweifelhaft halte, gibt es für diejenigen, die die Filesharing-Abmahnung zum Geschäftsmodell ausgebaut haben, keinen Grund zum Jubeln. Denn so wie bisher wird es vermutlich nicht weiter gehen. Bei den One-Song-Abmahnungen wie sie zum Beispiel von den Kanzleien Kornmeier oder Nümann & Lang zumeist versandt werden, kann in Zukunft regelmäßig wohl kein Schadensersatz mehr und nur noch EUR 100,- Abmahnkosten verlangt werden.

Die Entscheidung werde ich eingehend besprechen, sobald sie im Volltext vorliegt.

Update: Jens Ferner hat eine instruktive Anmerkung zum Urteil gebloggt. Ganz generell frage ich mich, ob sich der BGH der Auswirkung der Entscheidung auf offene Netze (Freifunk, Internet-Cafes, Hotspots) bewusst war. Das werden wohl erst die Gründe ergeben.

posted by Stadler at 09:53  

4.5.10

Aufsatz zur Haftung des W-Lan Betreibers

In einem neuen Aufsatz für JurPC erörtert Reto Mantz die umstrittene Frage, ob und inwieweit der Inhaber eines privaten Internetanschlusses, der anderen mittels eines W-Lans den Internetzugang ermöglicht, für Rechtsverletzungen haftet, die über seinen Zugang erfolgen. In den Filesharing-Fällen wird praktisch immer der Anschlussinhaber in Anspruch genommen.

Mantz lehnt in diesem lesenswerten Aufsatz eine Verantwortlichkeit des Betreibers eines W-Lan sim Ergebnis  ab und stellt u.a. auf den bislang noch wenig diskutierten Umstand ab, dass der Anschlussinhaber in diesen Fällen auch eine Art Access-Provider ist und kein triftiger Grund ersichtlich ist, ihn schlechter zu behandeln, als kommerzielle Zugangsprovider, die sich auf die Privilegierung des § 8 TMG berufen können und darauf, dass sie keine Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung treffen. Auch die Prämisse, wonach der Betreiber eines W-Lan-Routers eine Gefahrenquelle eröffnet, stellt Mantz zu Recht in Frage. Siehe hierzu auch meinen Beitrag „Grundrecht auf offene Netze?“.

Bleibt zu hoffen, dass der BGH den Aufsatz vor seiner Entscheidung am 12.Mai noch liest.

posted by Stadler at 17:16  

27.4.10

BGH: Kosten des Rechtsstreits nach Erledigung beim unzuständigen Gericht

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. März 2010 (Az.: I ZB 37/09) eine bislang streitige Frage des Prozessrechts geklärt. Der Kläger hat bei einem unzuständigen Gericht eine Klage auf Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens erhoben. Der Beklagte hat darauf hin schon mit der Klageerwiderung, vor dem unzuständigen Gericht, eine Unterlassungserklärung abgegeben.  Die Parteien haben anschließend den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das (unzuständige) Gericht musste dann noch über die Kosten entscheiden und hat dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vollständig auferlegt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, die aber keinen Erfolg hatte.

Begründet hat der BGH  seine Entscheidung mit der Erwägung, dass die Klage nach Verweisung an das zuständige Landgericht auch in der Sache Erfolg gehabt hätte, weshalb es gerechtfertigt war, dem Beklagten die Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen.

posted by Stadler at 12:00  

29.3.10

BGH: Zuständigkeit deutscher Gerichte für Onlineveröffentlichungen in USA

Bereits die Presssemitteilung des BGH hatte für Aufregung gesorgt, nunmehr ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2010 (Az.: VI ZR 23/09) im Volltext da, in dem eine Zuständigkeit deutscher Gerichte für Online-Veröffentlichung der New York Times bejaht worden ist.

Die Leitsätze des BGH lauten:

a) Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann.
b) Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.

Diese Rechtsprechung fasst den erforderlichen Inlandsbezug äußerst weit. Allein der Umstand, dass eine amerikanische Zeitung über ein in den USA eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen einen deutschen Unternehmer berichtet, vermag meines Erachtens keinen Inlandsbezug zu begründen.  Denn das Argument des BGH besteht einzig und allein darin, dass es nahe liegen würde, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird, weil eine in Deutschland ansässige Person betroffen ist. Damit wird man nunmehr allerdings bei jeglicher Onlineberichterstattung über Deutsche in ausländischen Onlinemedien einen Inlandsbezug konstruieren können.

posted by Stadler at 12:10  

9.3.10

BGH zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags

Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, weil in parallelen Sachverhalten einstweilige Verfügungen ergangen sind, kann den Unterlassungsvertrag später nicht mit der Begründung kündigen, dass diese parallelen einstweiligen Verfügungen wieder aufgehoben worden sind.

Die Aufhebung von einstweiligen Verfügungen die gegen Dritte ergangen sind, stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, denn mit der Unterlassungsverpflichtung ist auch das Risiko einer Aufhebung solcher einstweiliger Verfügungen vertraglich übernommen worden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.03.2010 (Az.: VI ZR 52/09) entschieden.

posted by Stadler at 18:51  

9.3.10

BGH: Neues vom Wixxer

Die Entscheidung des BGH „Neues vom Wixxer“ (Urteil vom 21. Januar 2010, Az.: I ZR 176/07) beschäftigt sich mit Fragen des Urhebervertragsrechts im Bereich des Films. Sie ist an sich nicht so interessant, dass ich darüber berichten würde, wäre nicht dieser (amtliche) Leitsatz:

Die mit der Einräumung einer „letzten Option“ begründete Verpflichtung, dem Optionsberechtigten das Recht zur Veröffentlichung der Fortsetzung eines Films zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen der Optionsverpflichtete dieses Recht einem Dritten angeboten hat, kann durch das Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages erfüllt werden, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält.

Hat ihn irgendjemand schon nach dem ersten Lesen verstanden? Manchmal frage ich mich, warum man diese Leitsätze nicht zumindest eine Spur verständlicher formulieren kann. Nichts für ungut, aber der verschachtelte Nominalstil ist hier schon arg auf die Spitze getrieben, lieber erster Senat.

posted by Stadler at 10:00  

6.3.10

Haftung für privates W-LAN

Gerade bin ich auf einen interessanten Beitrag des Kollegen Dr. Roggenkamp zur Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für eine rechtsmissbräuchliche Nutzung seines W-LANs, gestoßen. Diese Frage wird der BGH in einigen Wochen verhandeln und anschließend auch entscheiden. Rechtsanwalt Dr. Roggenkamp vertritt nun die These, dass der BGH die Schutzbehauptung der missbräuchlichen Nutzung des W-LANs nicht durchgehen lassen wird und entsprechend der Grundsätze der sog. „Halzband-Entscheidung“ den Anschlussinhaber sogar als Täter einer Urheberrechtsverletzung verurteilen wird.

Wenn man sich diesem Themenkomplex nähert, muss man sich zunächst die Tragweite derartiger Schlussfolgerungen vor Augen führen. Hierzu gilt es, die ganze Bandbreite der Thematik zu betrachten. Es geht nämlich gerade auch um die Zukunft öffentlicher Hotspots und offener Netze im Allgemeinen. Auf meinem Tisch landen auch regelmäßig Fälle von Hotels und Pensionen, die auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, weil Gäste, denen im Hotel Netzzugang gewährt worden ist, dem Filesharing gefröhnt haben. Auch die Studenten-WG, bei der man sich einen Anschluss teilt, zählt zu den Klassikern. Der Dumme ist dort schlicht derjenige, der den Anschluss angemeldet hat.

Die entscheidenden Fragen lauten, ob der Betreiber/Anschlussinhaber verpflichtet ist, sein W-LAN so zu verschlüsseln, dass ein Missbrauch ausscheidet und ob ihn zudem die Pflicht trifft, das Internetnutzungsverhalten seiner Familienangehörigen und Mitbewohner so zu überwachen, dass ein Missbrauch ausgeschlossen ist.

Hier stellt sich zuerst die ganz banale Frage der Möglichkeit einer solchen Kontrolle. Kann der Familienvater die Internetnutzung seines 16-jährigen Sohnes so überwachen, dass sichergestellt ist, dass es nicht zu Urheberrechtsverletzungen kommt? Und wie ist das in einer Studenten-WG? Wer diese Möglichkeit bejaht, der möge mir bitte genau erklären, wie man sich das vorstellen darf. Die einzige realistische Alternative besteht in diesen Fällen nämlich darin, sämtliche Mitbwohner und Familenmitglieder gänzlich von der Internetnutzung auszuschließen. Denn anders lässt sich die Gefahr des Missbrauchs und damit der eigenen Haftung, nicht beseitigen.

Der BGH wird also die Frage zu prüfen haben, ob dies dem Anschlussinhaber möglich und zumutbar ist. Die Kriterien sind bei der Störerhaftung und der Verschuldenshaftung im Grunde dieselben. Was bei der Störerhaftung Prüfpflichten heißt, nennt der BGH im Bereich der deliktischen Haftung Verkehrspflichten.

Ob die „Halzband-Entscheidung“ insoweit tatsächlich aufschlussreiche Anhaltspunkte liefert, darf bezweifelt werden. Gegenstand dieser Entscheidung war die missbräuchliche Nutzung eines eBay-Accounts durch einen Dritten. Der BGH geht in diesem Fall davon aus, dass der Inhaber eines eBay-Accounts gehalten ist, seine Zugangsdaten geheim zu halten und sorgfältig zu verwahren. Verstößt er hiergegen und kann ein Dritter deshalb unter seinem Mitgliedsnamen agieren, muss er sich so behandeln lasen, als hätte er selbst gehandelt. Der BGH betont insoweit auch, dass ein eBay-Account gerade die Möglichkeit eröffnet unter einer bestimmten Identität im Rechtsverkehr zu handeln. Es geht also letztlich auch um die Frage einer Rechtsscheinshaftung.

Diese ganzen Überlegungen treffen auf den Betreiber eines W-LANs nicht zu. Er handelt von vornherein nicht, nach außen erkennbar, unter einer bestimmten Identität im Rechtsverkehr. Dem Inhaber eines eBay-Accounts ist es außerdem auch ohne weiteres möglich, seine Zugangsdaten geheim zu halten und sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf das Mitgliedskonto nehmen können. Auch insoweit ist die Ausgangslage eine gänzlich andere. Denn der Betrieb eines W-LANs dient regelmäßig ja gerade auch dem Zweck, mehreren Personen Zugang zum Internet zu ermöglichen.

Wenn man die Halzband-Entscheidung auf den Betrieb eines W-LANs übertragen wollte, dann würde das beispielsweise bedeuten, dass ein Familenvater und Anschlussinhaber die Zugangsdaten seines W-LAN-Routers strikt geheim halten müsste und keinesfalls seiner Ehefrau und seinen Kindern gestatten dürfte, seinen Internetzugang mitzubenutzen. Eine absurde Vorstellung. Bei eBay kann sich auch jeder ohne weiteres ein eigenes Profil anlegen, weshalb gar keine Notwendigkeit besteht, die Identität eines anderen zu nutzen. Demgegenüber besteht allerdings ein unabweisbares praktisches Bedürfnis dafür, dass sich mehrere Personen einen Internetzugang teilen.

Bei der Frage der Haftung für die missbräuchliche Nutzung von W-LANs spielt aber noch ein anderer Aspekt eine Rolle, der bislang wenig beachtet wurde. Der Betreiber eines W-LANs ist, soweit er anderen Personen den Zugang zum Internet vermittelt, als eine Art Access-Provider zu betrachten, weshalb sich die Frage der Anwendbarkeit des § 8 TMG stellt. Und das ist zumindest für die Bejahung von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen von Bedeutung.

In der Diskussion fehlt es auch an einer klaren Differenzierung zwischen prozessualen und materiell-rechtlichen Aspekten. Es mag durchaus sein, dass den Inhaber eines Internetanschlusses eine Pflicht zum substantiierten Bestreiten trifft. Das sollte man allerdings nicht mit der materiell-rechtlichen Schlussfolgerung, der Inhaber eines Internetanschlusses würde als Störer oder gar Täter für Rechtsverletzungen haften, verwechseln. Denn diese Schlussfolgerung wird der BGH in der anhängigen Streitsache nach meiner Einschätzung nicht ziehen.

posted by Stadler at 20:46  

3.3.10

BGH verhandelt über die Frage der Haftung für offenes W-Lan

Der Bundesgerichtshof verhandelt am 18.03.2010 (Az.: I ZR 121/08) ein Verfahren, das insbesondere für die Fälle des Filesharing von größter Bedeutung ist. Es geht nämlich um die Frage, ob und inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses dafür haftet, dass sein (offenes) W-Lan von einem Dritten missbräuchlich für Urheberrechtsverletzungen genutzt worden ist. Das OLG Frankfurt hatte in der Berufungsinstanz eine solche Haftung, auch unter dem Aspekt der Störerhaftung, verneint.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 03.03.2010

posted by Stadler at 17:40  
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