Eine wieder einmal merkwürdige Geschichte lässt sich im Blog des Sportjournalisten Jens Weinreich – der sich im letzten Jahr auch mit dem DFB angelegt hatte – nachlesen. Auch Stefan Niggemeier berichtet über diesen Fall.
Weinreich ist von der unter Dopingverdacht stehenden Eisschnelläuferin Claudia Pechstein und zusätzlich von ihrem Rechtsanwalt Simon Bergmann, vertreten durch dessen Kollegen Dr. Schertz, abgemahnt worden, offenbar wegen desselben Sachverhalts.
Weinreich hatte in einem Beitrag geschrieben, die Verteidigung Pechsteins – gemeint war damit wohl Rechtsanwalt Bergmann – hätte zwei namentlich genannte Sachverständige beauftragt und bezahlt. Richtig war aber wohl, dass nur einer der Gutachter Geld bekommen hatte, was auf einer Pressekonferenz von Rechtsanwalt Bergmann offenbar auch so erklärt worden ist.
Durch diese unrichtige journalistische Behauptung sahen sich nunmehr offenbar Claudia Pechstein und auch ihr Anwalt in ihren Rechten verletzt und haben in zwei getrennten Abmahnungen jeweils zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, Rechtsanwalt Bergmann vertreten durch seinen Sozius Rechtsanwalt Dr. Schertz. Die Abmahnkosten wurden natürlich auch zweifach geltend gemacht.
Juristisch betrachtet erscheint mir das Vorgehen der bekannten Berliner Medienrechtskanzlei Schertz Bergmann eher gewagt zu sein. Es dürfte sich um einen der Fälle handeln, in denen man sich erfolgreich auf die Rechtsprechung des BGH zur sog. Drittunterwerfung berufen kann. Denn eine Unterwerfung gegenüber der Sportlerin Claudia Pechstein ist in diesem Fall völlig ausreichend, um die Wiederholungsgefahr insgesamt zu beseitigen. Abgesehen davon ist es fraglich, ob diese künstliche Aufsplittung eines Lebenssachverhalts in zwei getrennte Abmahnungen, geeignet ist, die Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten doppelt entstehen zu lassen.
In der Sache geht es natürlich darum, den engagierten Sportjournalisten Weinreich, dem hier eine Ungenauigkeit unterlaufen ist, einzuschüchtern. Denn eines kann Claudia Pechstein, die gerade versucht, mit einer Fülle an Zahlen und Daten Zweifel an den Erkenntnissen der Wada zu streuen, nicht gebrauchen, nämlich einen kritischen Sportjournalisten wie Weinreich, der Hintergründe recherchiert und der das von Pechstein gestartete Blendfeuerwerk möglicherweise als das entlarvt was es ist.
posted by Stadler at 13:00
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Mandant bekommt heute per Post – so gegen 10:30 Uhr – eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit der Aufforderung bis heute 12 Uhr die Unterlassungserklärung abzugeben. Gegnerischer Kollege hatte angeblich vorab gefaxt, nur ausweislich der auf dem Schreiben vermerkten Faxnummer leider an seinen eigenen Mandanten.
Also 1 1/2 Stunden waren mir dann selbst im Wettbewerbsrecht – angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung u.a. – etwas arg kurz.
posted by Stadler at 13:35
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Vor einiger Zeit hatte ich schon von dem betrügerischen Versuch berichtet, unser Kanzleikonto zu erleichtern.
Da die Staatsanwaltschaft bislang nicht so richtig in die Gänge kommt, geht dieses Treiben vorerst weiter und heute haben wir sogar Post von einem altbekannten Akteur, nämlich dem Kollegen Olaf Tank, bekommen. Er vertritt diesmal eine Content Services Ltd. die 138 EUR von uns möchte, wegen eines angeblichen Downloads von der Plattform „opendownload.de“. Da war doch schon mal was. In diesen Tank werden wir jetzt etwas Zucker streuen.
posted by Stadler at 11:20
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 28.04.2009 – 4 U 216/08) vertritt die Ansicht, dass für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung, auch der Umstand spricht, dass ein pauschalierter Schadensersatz von EUR 100,- gefordert wird, zumal dann, wenn die Abmahntätigkeit ein Volumen erreicht hat (dort ca. 60 – 80 Abmahnungen) die nicht in Relation zum Umfang des eigenen Geschäftsbetriebs steht.
Wen stystematisch bei jeder Abmahnung zusätzlich pauschal EUR 100,- Schadensersatz gefordert werden, spricht dies nach Ansicht des OLG Hamm nämlich für die Absicht, dass mit der Abmahntätigkeit primär Einnahmen erzielt werden sollen.
posted by Stadler at 09:36
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Gut, wenn die Presse was zu schreiben hat. C&A hat letzte Woche das Portal „die-topnews.de“ abgemahnt, weil dort neben einem redaktionellen Bericht über C&A Google Adsense Werbung platziert war. Ich fand das zwar reichlich seltsam, aber es war nicht gerade die Meldung der Woche.
Die Welt Online meint jetzt dazu, C&A würde die Geschäftsgrundlage von Google bekämpfen, was das Aus für Googles Werbenetzwerk bedeuten könnte.
Gehts noch eine Nummer größer, fragt man sich da unweigerlich. Dass neben einem redaktionellen Artikel zu einem bestimmten Unternehmen eine Werbeanzeige eines Konkurrenten dieses Unternehmens stehen kann, ist aus dem Bereich der Print-Medien seit Jahrzehnten bekannt. Das braucht man jetzt für die Onlinewerbung nicht wieder von vorne zu diskutieren, nur weil es noch nicht alle begriffen haben.
Und das Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Inhalt gilt auch online. Auch diese Erkenntnis ist nicht grundsätzlich neu.
Um das Trennungsgebot wird sich voraussichtlich auch die juristisch relevante Diskussion ranken. Es könnte durchaus sein, dass Anbieter wie „die-topnews.de“ die von Google Werbung beziehen, diese Werbung optisch oder räumlich noch etwas deutlicher vom redaktionellen Content abgrenzen müssen. Damit steht aber noch lange nicht das Werbekonzept von Google in Frage.
posted by Stadler at 14:51
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Die Modekette C&A meint, dass Google Adsense Werbung, die neben einem redaktionellen Bericht über ihr Unternehmen platziert wird, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt und hat „die-topnews.de“ abgemahnt.
Ich kann mir eigentlich nur vorstellen, dass das primär auf einen Verstoß gegen des sog. Trennungsgebot (Trennung von redaktioneller Berichterstattung und Werbung) gestützt sein kann, weil nicht ausreichend deutlich abgegrenzt worden ist.
Quelle: die.topnews.de
posted by Stadler at 18:51
Habe wieder mal einen dieser Filesharing-Fälle auf dem Tisch und auf der Gegenseite die einschlägig bekannte Kanzlei SBR Schindler Boltze, die den Pornofilmhersteller Gedast vertritt.
Manchmal verliert man wirklich die Lust, wenn man auf konkrete Einwendungen hin wieder nur fünf Seiten Textbaustein vorgesetzt bekommt.
Mir war z.B. neu, dass man nach den Grundsätzen der Störerhaftung – Unterlassungserklärung war schon abgegeben – auch Schadensersatz verlangen kann. War da nicht mal was mit Verschulden?
Dieser Fall ist insoweit anders, als die Mandantschaft ein Hotel betreibt und offenbar einer der Hotelgäste über den zur Verfügung gestellten DSL-Zugang kleine Filmchen aus einer Tauschbörse auf sein Notebook geladen hat. Hier stellt sich mit Blick auf Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche endlich mal die Frage, ob die Mandantin sich auf § 8 TMG berufen kann. Schließlich vermittelt sie nur den Zugang zum Netz. Und was kommt darauf für eine Antwort der Kollegen SBR? Wieder nur Textbaustein Nr. 17 zur Störerhaftung.
posted by Stadler at 13:04